Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.12.2017 – VG 3 K 757/16
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1221.3K757.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2016, betreffend seinen Antrag vom 29. April 2016 auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Der Kläger wurde - ausweislich seiner Geburtsurkunde (Nr. 44/1978) - am 18. Januar 1978 in ..., auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Brandenburg geboren. Er wurde als Sohn des ..., geboren am 10. September 1955 in ..., heutiger Ortsteil der Stadt ..., Landkreis ..., Brandenburg, Deutschland, sowie der Frau ..., geb. ..., geboren. Der Großvater väterlicherseits ist ebenfalls in ... geboren. Der Kläger ist heute, nach einer Meldebescheinigung des Amtes ... vom 11. Mai 2016, mit der Staatsangehörigkeit deutsch im Melderegister eingetragen.
Der Kläger stellte am 29. April 2016 einen Antrag bei dem Beklagten auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). In dem Vordruck für einen entsprechenden Antrag gab er als Geburtsstaat und als Wohnsitzstaat „Preußen [Deutschland als Ganzes]“ an. Zudem gab er an, neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die preußische Staatsangehörigkeit zu besitzen, welche er seit Geburt durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Stand 22. Juli 1913) erworben habe. Zur Begründung seines Antrags gab er an, eine verbindliche Bestätigung über die Staatsangehörigkeit zu benötigen, da entsprechende Rechtsfolgen an die Staatsangehörigkeit geknüpft seien, um zum Beamten in Deutschland ernannt zu werden. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass seien kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie würden lediglich eine entsprechende Vermutung begründen.
Bei der persönlichen Abgabe der Antragsunterlagen am selben Tag wies ein Mitarbeiter des Beklagten darauf hin, dass der Antrag bei mutwilliger Antragstellung laut Weisung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Brandenburg abzulehnen sei. Der Kläger führt aus, er habe ein berechtigtes Interesse an der Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises, da er sich als Beamter, namentlich als Baudirektor bei der Stadt ... (Bewerbungsfrist 5. Juni 2016), bewerben und sich außerdem politisch bei der nächsten Bundestagswahl betätigen wolle.
In einer E-Mail vom 4. Mai 2016 bestätigte Herr ... von der Personalabteilung der Stadt ... dem Kläger, unter Bezugnahme auf ein am selben Tag geführtes Telefonat, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Beamtenstelle handele und zitierte den § 7 Beamtenstatusgesetz.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ab und erhob eine Gebühr in Höhe von 18,00 Euro.
Er begründete die Entscheidung mit der Unzulässigkeit des Antrages. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers sei nicht zweifelhaft oder unsicher. Es fehle insofern bereits am Sachbescheidungsinteresse des Antrags. Bereits aus den Antragsunterlagen ergebe sich zweifelsfrei eine Missbräuchlichkeit des Feststellungsbegehrens. Unbeachtlich sei das bloße Besitzinteresse des Klägers, denn die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises könne nicht isoliert betrachtet werden. Der Ausweis verkörpere lediglich die staatsangehörigkeitsbehördliche Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Es sei unklar, weshalb der Kläger, der im Besitz eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland sei, seine staatsbürgerlichen Rechte unter Benutzung dieses Ausweisdokuments nicht wahrnehmen könne.
Unter dem 13. Mai 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und verlangte eine justiziable Erklärung der Entscheidung unter Nennung der gültigen Gesetze. Das Vorbringen zum Personalausweis sei, wie bereits in der Antragsbegründung ausgeführt, falsch. Die Erwähnung Preußens in den Antragsunterlagen sei hingegen nicht falsch, da Preußen erst 1947 aufgelöst worden sei und der Nachweis bis vor 1913 zu erbringen gewesen sei. Als Wohnsitzstaat sei daher Preußen anzugeben gewesen.
Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 20. Mai 2016 über ein Gespräch mit Frau Kirchhoff von der Stadtverwaltung der Stadt ... war im Bewerbungsverfahren zur ausgeschriebenen Beamtenstelle die Vorlage des deutschen Personalausweises ausreichend.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 20. Mai 2016 zurück und verweist auf die im Ausgangsbescheid dargelegten Gründe. Der Bescheid wurde am 24. Mai 2016 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, nachdem versucht wurde das Schriftstück an den Kläger zu übergeben.
Am 24. Mai 2016 erhob der Kläger Fachaufsichtsbeschwerde, welche das Ministerium für Inneres und Kommunales am 24. Mai 2016 zurückwies. Gleichzeitig machte er gegenüber dem Beklagten geltend, gemäß Art. 15 der Resolution der Generalversammlung 217 A (III) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, habe jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Der Kläger hat am 30. Mai 2016 Klage auf Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises erhoben.
Am 27. Oktober 2016 hat das Landratsamt Nordsachsen dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und eine Eintragung in das EStA-Register veranlasst. Am 1. November 2016 hat die Gemeindeverwaltung ... den Personalausweis des Klägers eingezogen und vernichtet.
Zur Begründung seiner weiterhin aufrecht gehaltenen Klage führt der Kläger aus, der Beklagte habe sich widerrechtlich und strafrechtlich relevant verhalten. Er habe einen Anspruch nach § 30 StAG gehabt. Er behauptet, Herr ... von der Stadt ...-... habe ihm mitgeteilt, dass ein Personalausweis und ein Reisepass nicht ausreichend sei, um die deutsche Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Insofern habe die Stadt seine Staatsangehörigkeit in Frage gestellt. Erst hierdurch sei die Antragstellung notwendig geworden. Er ist der Ansicht, er hätte die Stelle als Bauamtsleiter aufgrund seiner guten Qualifikationen und Abschlüsse mit Sicherheit bekommen. Er habe deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz wegen dem Ausfall an Lohnleistungen. Insofern sei in entsprechenden Tabellen der übliche Verdienst zu ermitteln. Zudem seien ihm die Kosten für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises beim Beklagten, wie etwa die angefallenen Anfahrtskosten, zu erstatten.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2016, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Begründung im Ausgangsbescheid.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand dieses Verfahrens ist, nach Abtrennung des Verfahrens betreffend etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers, das Begehren auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2016, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Die Umstellung der ursprünglichen Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des Begehrens stellt eine stets zulässige, privilegierte Klageänderung dar, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113, Rn. 121).
Der Kläger konnte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung (gerade noch) hinreichend darlegen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung aus einer Wiederholungsgefahr, aus einem Rehabilitationsinteresse oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt – unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes – ein berechtigtes Feststellungsinteresse etwa dann in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 – 1 WD 11/07 -, juris).
Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr hat der Kläger nicht geltend gemacht. Für das Vorliegen einer solchen sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. Gleiches gilt für die Begründung eines Feststellungsinteresses wegen Rehabilitierung des Klägers.
Im Hinblick auf die Fallgruppe des Führens eines etwaigen Schadensersatzprozesses, besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter drei Voraussetzungen: Die begehrte Feststellung muss für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich sein; ein solches Verfahren muss entweder bereits anhängig oder zumindest mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein; und es darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. März 1988 - 1 WB 105.87 -, juris; BVerwG, Urt. v. 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Mai 2003 - 1 A 3254/02 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 13. No-vember 1998 - 11 A 2641/94 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 08. Dezember 2009 – 5 K 1071/08 -; Gerhardt, in Schoch/Schneider/Bier VwGO, Stand: Oktober 2015, § 113 Rn. 95; Schenke, in: Kopp/Schenke, 21. Aufl. 2015, § 113, Rn. 136 m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 278 f.; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87.3). Darüber hinaus muss der Kläger substantiiert darlegen und geltend machen, ob und gegen wen er Schadensersatzklage erheben will. Außerdem sind konkrete Angaben über den Schaden erforderlich (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 113 Rn. 129). Hierzu gehört auch, dass der geltend zu machende Schaden jedenfalls abgrenzbar bezeichnet und ferner substantiiert dargelegt wird, dass dieser Schaden auf der behaupteten Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes beruht bzw. beruhen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 12 A 1423/11 -, juris Rn. 28). Zwar bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung, jedoch sind zumindest annähernde Angaben zur Schadenshöhe zu treffen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 15 ZB 14.510 –, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der angestrebte Amtshaftungsprozess scheitert nicht infolge „offensichtliches Aussichtslosigkeit“. Hiervon kann gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22 und vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 = juris Rn. 13 f.) (hierzu insges.: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Hier bestehen zwar erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Verschuldens des handelnden Bediensteten, da nach dem Ergebnis der folgenden Prüfung der Ablehnungsbescheid rechtmäßig erging. Außerdem stellt nicht jede (objektiv) unrichtige Rechtsanwendung zugleich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Zum amtspflichtgemäßen Handeln des Amtswalters ist erforderlich aber auch ausreichend, dass er bei der Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft prüft und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine vertretbare Rechtsmeinung bildet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2007 – 2 U 15/05 –, juris Rn. 16). Da es hier allerdings zur Feststellung der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns einer detailreichen Prüfung der Rechtsanwendung bedarf, kann nach oben genannten Grundsätzen wohl nicht von einer „offensichtlichen“ Aussichtslosigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger kam durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seiner Darlegungspflicht betreffend den geltend gemachten Schaden (gerade noch) hinreichend nach. Er benannte hierfür den Ausfall an Lohnleistungen, welche er bei Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises erhalten hätte und nach entsprechenden Tabellen zum üblichen Verdienst eines Bauamtsleiters zu ermitteln seien. Zudem führt er die ihm entstandenen Kosten für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises beim Beklagten, wie etwa die angefallenen Anfahrtskosten, an. Durch die getroffenen Aussagen ist der Schaden jedenfalls bestimm- wenn auch noch nicht bezifferbar. Erhebliche Zweifel bestehen zwar an der behaupteten Kausalität des Ausfalls an Lohnleistungen durch die fehlende Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, da nach dem Aktenvermerk vom 20. Mai 2016 die Vorlage eines solchen für die Bewerbung nicht erforderlich war und es keine Anhalte dafür gibt, dass sich der Kläger überhaupt auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat. Dies bedarf jedoch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers einer tiefergehenden Prüfung und vermag die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht auszuschließen.
Die Forstsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG. Zwar wird nach dem Wortlaut der Vorschrift der Anspruch auf Feststellung neben dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von keinen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, jedoch hat dies nicht zur Folge, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde ausnahmslos verpflichtet wäre, auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen. Vielmehr bedarf es entsprechend der Verwaltungspraxis eines legitimen Feststellungsinteresses, da der Gesetzgeber nicht abweichend von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ein voraussetzungsloses Feststellungsverfahren einführen wollte (vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: 34. EL. Juni 2016, IV-2 § 30 Rn. 17 ff., m.w.N.). Das VG Potsdam führt in seinem Urteil vom 14. März 2016 – 8 K 4832/15 -, juris Rn. 16, hierzu aus, dass – vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes - auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2017 – 6 A 525/16 -, juris). Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, juris Rn. 14 m.w.N. und vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2013 - OVG 12 B 42.11 -, juris Rn. 19; Kopp/ Ramsauer, VwVfG Kommentar, 16. Auflage 2015, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N.; Schwarz, in: Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht Handkommentar, 4. Auflage 2016, § 22 VwVfG Rn. 49).
Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge, namentlich seiner Geburtsurkunde (Nr. 44/1978), wurde der Kläger am 18. Januar 1978 in ..., auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Brandenburg geboren. Er wurde als Sohn des ..., geboren am 10. September 1955 in ..., heutiger Ortsteil der Stadt ..., Landkreis ..., Brandenburg, Deutschland, sowie der Frau ..., geb. ..., geboren. Der Großvater väterlicherseits ist ebenfalls in ... geboren. Weshalb gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere wird die deutsche Staatsangehörigkeit - soweit bekannt - auch nicht von dem Antragsgegner oder anderen Behörden in Frage gestellt. Aus der erweiterten Meldebescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 BMG geht hervor, dass im Melderegister die Staatsangehörigkeit deutsch vermerkt ist.
Der Kläger war nach eigenen Angaben und ausweislich eines Aktenvermerks in den Verwaltungsvorgängen seit 26. Mai 2015 im Besitz eines deutschen Personalausweises. Zwar ist der Kläger seit dem 1. November 2016 nach Einziehung und Vernichtung nicht mehr in Besitz eines solchen, jedoch handelt es sich um einen Umstand, der nach Erledigung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage, namentlich nach Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweise durch den Landkreis Nordsachsen am 27. Oktober 2016, eingetreten ist. Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Verpflichtungsklage ist, ob die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung Erfolg gehabt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juni 2012 – OVG 2 B 18.11 –, juris Rn. 42). Unabhängig hiervon steht das Schreiben der Gemeinde ... vom 1. November 2016 der Annahme nicht entgegen, dass der Kläger sich einen neuen (vorübergehenden) Personalausweis besorgen kann.
Dass die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie beispielsweise die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, auch nur fraglich sein könnte, ist nicht bekannt. Für einen Verlust der Staatsangehörigkeit spricht nichts. Warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist vom Kläger nicht überzeugend dargelegt worden.
Insbesondere vermag der Vortrag des Klägers zur Notwendigkeit der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der geplanten Bewerbung auf die Stelle als Bauamtsleiter bei der Gemeinde ...-... nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger das Telefonat mit Herrn ... von der Personalabteilung der Gemeinde so verstanden hat, dass das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit von der Gemeinde in Frage gestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden.
Zunächst bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Herr ... im Telefonat mit dem Kläger über den im Nachgang per E-Mail bestätigten Inhalt des Gespräches hinaus – namentlich die Aussage, es handle sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Beamtenstelle und die Darlegung der Anforderungen nach § 7 Beamtenstatusgesetz – Aussagen zu den vorzulegenden Unterlagen betreffend einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit getätigt hat. Zumal der Inhalt des Telefonats im Nachhinein per Mail bestätigt wurde und nach der Auskunft einer anderen Mitarbeiterin der Gemeinde die Vorlage eines Personalausweises für die hier maßgebliche Bewerbung ausreichend ist, was auch den weiter unten zu findenden Ausführungen zu § 7 BeamtStatG entspricht.
Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, Herr ... habe dem Kläger auf Nachfrage im Telefonat zugestimmt, dass die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses für die positive Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht ausreichend sei, so hätte der Kläger dies nicht schon als Infragestellung des tatsächlichen Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit durch die Gemeinde verstehen dürfen. Vielmehr wäre eine solche Aussage richtigerweise dahingehend zu verstehen gewesen, dass durch die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses tatsächlich bestehende Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit eines Bewerbers nicht ausgeräumt werden könnten. Da im Falle des Klägers schon keine Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestanden haben und bis heute nicht bestehen, stand es dem Kläger frei, sich auf die Stelle zu bewerben. Alleine das Missverständnis des Klägers, er könne sich ohne Staatsangehörigkeitsausweis nicht auf die ausgeschriebene Beamtenstelle bewerben, rechtfertigt noch kein Sachbescheidungsinteresse für die Feststellung nach § 30 StAG. Hätte die Gemeinde - entgegen den vom Beklagten eingeholten Auskünften und der Lebenserfahrung in beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren – nach Einreichung der Bewerbungsunterlagen die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises vom Kläger verlangt, hätte sich die Frage nach dem Sachbescheidungsinteresse des Klägers wohl anders dargestellt.
Hinsichtlich des Vorbringens zu § 7 BeamtStG geht der Kläger fälschlicherweise davon aus, dass die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die daraus resultierende Ausstellung eines Staatsangehörigkeitenausweises notwendig sei, um die Eignung als Beamter nachzuweisen. Jedoch reicht für den Nachweis nach § 7 BeamtStG auch die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses aus (Zentgraf, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf: Beamtenstatusgesetz, 2010, § 7 Ziff. 2.1). Nicht ersichtlich ist, aus welcher Quelle der Kläger Gegenteiliges liest. Aus einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Nachweis der Staatsangehörigkeit bei Berufung in das Beamtenverhältnis vom 22. Oktober 1997, außer Kraft getreten am 29. März 2011, geht hervor, dass die Staatsangehörigkeit im Rahmen des Einstellungsverfahrens glaubhaft zu machen ist. Dies könne dadurch geschehen, dass der Reisepass oder Personalausweis im Original vorgelegt und diese Tatsache im Personalakt, gegebenenfalls durch Ablichtung festgehalten werde. Auf die Vorlage eines gesonderten Nachweises der Staatsangehörigkeit (z.B. Staatsangehörigkeitsausweis) könne in der Regel verzichtet werden. Dass vorliegend der gesonderte Nachweis tatsächlich von einer Behörde im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens verlangt wurde, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ein anderes Ergebnis der Prüfung ergibt sich auch nicht aus den, vom Kläger aufgeworfenen Vorschriften Art. 116 Abs. 1 GG und Art. 15 Abs. 1 der Resolution der Generalversammlung 217 A (III), der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984. Erstgenannte Vorschrift definiert lediglich den Begriff des „Deutschen“ und nennt dabei das Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit als eine mögliche Voraussetzung. Letztgenannte Vorschrift umschreibt das Recht auf eine Staatsangehörigkeit und ist vorliegend nicht betroffen. Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO.