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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 31.01.2018 – VG 5 K 824/16

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0131.5K824.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung der Beigeladenen vom 21. Oktober 2002 zur Errichtung und Betrieb von 12 Windenergieanlagen.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben Eigentümer der Flurstücken 165 und 166, Flur 2, Gemarkung .... . Diese Grundstücke haben sie zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Die Teilgenehmigung vom 21. Oktober 2002 erlaubt unter anderem auf den Flurstücken 135 und 145, Flur 3, Gemarkung .... zwei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Anlagen auf dem Flurstück 135 und 145, Flur 3, Gemarkung ...., grenzen dabei fast unmittelbar an die klägerischen Flurstücke. Die Flurstücke sind lediglich durch einen schmalen Weg getrennt.

Die Kläger erhoben während des Genehmigungsverfahrens keine Einwendungen gegen die beantragten Windenergieanlagen. Ihnen wurde eine Abschrift der Genehmigung nicht zugestellt. Der Teilgenehmigungsbescheid lag vom 7. November 2002 bis zum 20. November 2002 im damaligen Landesumweltamt Brandenburg in Cottbus, im Amt unter Spreewald in Schönwald sowie im Amt Golßener Land in Golßen aus. Auf die Auslegung ließ der Beklagte sowohl im Amtlichen Anzeiger Nr. 45 vom 06. November 2002 sowie in der Lübbener Ausgabe der Lausitzer Rundschau vom 06. November 2002 hinweisen.

Der Bau der Anlagen wurde mit Genehmigung vom 28. August 2002, die am 02. September 2002 zugestellt wurde, vorzeitig zugelassen. Im August 2002 begann die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit dem Bau der Zuwegung und im Oktober/November 2002 mit dem Bau der Fundamente. Die Inbetriebnahme der Windenergieanlage erfolgte am 20. Dezember 2002.

Mit Schreiben vom 27. August 2015 legten die Kläger Widerspruch gegen die Teilgenehmigung ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei bereits verfristet. Durch die Auslegung der Genehmigungsbescheide würden diese als öffentlich bekanntgemacht gelten, so dass sie auch denjenigen als zugestellt gelten würden, die keine Einwendungen erhoben haben. Dementsprechend sei die Widerspruchsfrist hier bereits am 20.Dezember 2002 abgelaufen. Jedenfalls aber hätten die Kläger das Recht zum Widerspruch verwirkt. Mit dem Bau der Vorhaben sei direkt im August 2002 begonnen worden, so dass die Einlegung des Widerspruchs nach über 13 Jahren gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Überdies sei der Widerspruch auch unbegründet. Aus dem Vortrag ergebe sich keine Rechtsverletzung der Kläger durch die Teilgenehmigung. Die Grundstücke seien durch die errichteten Windenergieanlagen keiner rechtswidrigen Beeinträchtigung durch Immissionen ausgesetzt. Insbesondere liege der behauptete Rotorüberschlag auf die Grundstücke der Kläger nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung überwiegend das Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholt. Überdies tragen die Kläger vor, von der Genehmigung nur zufällig erfahren zu haben. Der Pächter sei mit den „grundstücksrelevanten Belange“ betraut. Die Kläger seien praktisch nie vor Ort. Insbesondere bestreiten die Kläger die Auslegung des Bescheides und dessen ordnungsgemäße Bekanntmachung.

Sie beantragen,

den Teilgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2002, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In seiner Erwiderung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Nach § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis erklärt haben. Zudem erging die Entscheidung mit dem Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Kläger haben den Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung vom 21. Oktober 2002 erst am 27. August 2015 und damit verfristet erhoben. Der Bescheid gilt den Klägern aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 7, 8 BImSchG als zugestellt. Ungeachtet dessen haben die Kläger nach Ablauf von mehr als 13 Jahren nach dem Erlass des Bescheides ihre verfahrensrechtlichen Rechte auf Widerspruchserhebung verwirkt. Bereits mit dem Baubeginn im Jahr 2002 hätten sie sichere Kenntnis von der erteilten Genehmigung erlangen müssen. Auch die möglicherweise teilweise in der Sache ergangene Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Mai 2016 führt insoweit zu keiner Heilung.

Der Bescheid gilt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 7, 8 BImSchG ist dies der Fall, wenn ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid nach der Maßgabe des § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekanntgemacht worden ist. Nach § 10 Abs. 8 S. 2 BImSchG wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, veröffentlicht wird. Zudem ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und gegebenenfalls angefordert werden können.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen Blatt 402- 415 ergibt sich, dass eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Bescheides erfolgt ist. Insbesondere wurde auch auf die Rechtsfolge der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Nach Augenscheinnahme der Verwaltungsvorgänge hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger und in der Lübbener und Luckauer Ausgabe der Lausitzer Rundschau und die Auslegung so stattgefunden haben, wie sie dokumentiert wurden.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Bescheid nach § 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG auch gegenüber Dritten als zugestellt, sobald die Auslegungsfrist endet. Folglich begann die Widerspruchsfrist mit Ablauf der Auslegungsfrist am 20. November 2002 und endete mit Ablauf des 20. Dezember 2002.

Überdies haben die Kläger ihr Recht auf Widerspruchserhebung verwirkt und zudem auch kein Recht auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 60 Abs. 1 VwGO.

Die Verwirkung der Befugnis einen Rechtsbehelf einzulegen, setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit der Ausübung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Widerspruchseinlegung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Widerspruch einlegt, zu dem die Behörde nicht mehr mit einer Widerspruchserhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einem Widerspruch gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte (vgl. BVerfGE 32, 305 <308 f.>). Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie ein begründeter Rechtsbehelf mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11/99 –, Rn. 16, juris; vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343 f.>; Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 18.76 - BVerwGE 52, 16 <25>; Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 <1184>).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Verwirkung auszugehen. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger sichere Kenntnis von der der Beigeladenen erteilten Teilgenehmigung hätten haben müssen, und ihrer Widerspruchserhebung ist weit mehr als ein Jahr, nämlich über 13 Jahre, vergangen. Insbesondere handelt es sich vorliegend um eine erstmalige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 12 Windenergieanlagen nebst Zuwegung, so dass bereits die Bauarbeiten der 12 Windenergieanlagen von einem so großen Ausmaß gewesen sein müssten, dass von der zuverlässigen Kenntnis der Nachbarn auszugehen ist. Wenn die Kläger vortragen, sie würden sich praktisch nie an ihren Grundstücken aufhalten, bewirkt dies nicht, sie von der zurechenbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme zu exkulpieren. Dieses Vorbringen schließt nicht aus, dass es den Klägern möglich und zumutbar war, sich Kenntnis von dem Vorhaben zu verschaffen. Insoweit müssen die Kläger Vorkehrungen treffen, sich über die Belange ihrer eigenen Grundstücke informieren zu können. Ausweislich des klägerischen Vortrags ist dies auch geschehen, da die Kläger angeben, der Pächter der Grundstücke wäre mit den grundstücksrelevanten Belangen vertraut. Folglich müssen sie sich seine Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme zurechnen lassen. Der Bau der Anlagen begann im Oktober/November 2002, so dass ab diesem Zeitpunkt von der Erkennbarkeit der hier geltend gemachten Beeinträchtigung auszugehen ist. In Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung läuft damit im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO, wonach bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung des Rechtsbehelfs die Jahresfrist gilt, auch in diesem Fällen eine einjährige Widerspruchsfrist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2010 – OVG 10 S 5.10 – Rn. 15, juris sowie grundlegend zur Maßgeblichkeit der Erkennbarkeit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20. Dezember 2005 – OVG 10 B 10.05 – Rn. 2, juris; Beschluss v. 03. April 2009 – 10 S 5.09 – BauR 2009, 1427; Beschluss v. 01. Februar 2010 – OVG 10 N 35.07 – juris). Mit Ablauf der Jahresfrist ist dann nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig Verwirkung anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. Januar 1988, BRS 48 Nr. 180; Urteil v. 25. Januar 1974, BVerwGE 44, 294).

Eine Wiedereinsetzung in diese Frist gemäß § 60 VwGO scheidet aus, da ungeachtet der Frage, ob die Kläger unverschuldet die Frist versäumt haben, zumindest die Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten ist. Die Kläger stellten den Antrag auf Wiedereinsetzung erst in der Klagebegründung vom 11. November 2016 und damit jedenfalls außerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO. Überdies gelang es den Kläger nicht substantiiert darzulegen, auf welche Weise sie tatsächlich Kenntnis von den errichteten Anlagen erhalten haben. Die bloße Kenntnis über die Existenz der Windenergieanlagen ist dabei nicht zu gleichzusetzen mit der Erkenntnis, dass bestehende Umstände nunmehr den eigenen Interessen einer wirtschaftlicheren Nutzung der Grundstücke entgegenstehen. Insoweit lassen die geschilderten Umstände bereits bezweifeln, dass die Kläger von den Windenergieanlagen tatsächlich erst im Jahr 2015 Kenntnis erlangt haben.

Selbst wenn man davon ausginge, die sachlichen Hilfserwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid seien als Entscheidung in der Sache zu werten, würde dies vorliegend nicht zur Heilung des Fristversäumnisses führen. Eine Heilung scheidet in jedem Fall aus, weil angesichts des Ablaufs der Frist für die Widerspruchserhebung die Beigeladene eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihr – in Bezug auf Nachbarklagen – auch nicht durch eine nach sachlicher Widerspruchsentscheidung eröffnete Klagemöglichkeit wieder genommen werden kann (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil v. 04. August 1982 – 4 C 42/79 – juris).

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht folgt der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), wonach gemäß Nr. 19.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten Nr. 2.2 anzuwenden ist. Nach Nr. 2.2.2 ist bei einer Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein Streitwert von 15.000 Euro vorgesehen.