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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.02.2018 – VG 6 L 619/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0213.6L619.17.00
Tenor§
1. Der Eilrechtsschutzantrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der angesichts einer am 13. September 2017 erfolgten Liefersperre für Trinkwasser angebrachte sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück in…, Ortsteil … … mit Trinkwasser zu beliefern,
ist abzulehnen.
Der Rechtsschutzantrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) zwar statthaft, aber jedenfalls nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung, solange er die tatsächlichen Voraussetzungen für den für die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung notwendigen Spülvorgang nicht schafft.
Der Antragsgegner betreibt die Trinkwasserversorgungsanlage in seinem Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung. Dies ergibt sich aus § 1 der Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 8. Juli 2003, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe – Elster Nr. 15/2003 vom 24. Juli 2003 (WAS). Nach § 4 Absatz 1 WAS ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, den Anschluss und die Belieferung mit Wasser zu verlangen.
Inwiefern die am 13. September 2017 erfolgte Stilllegung des Trinkwassseranschlusses tatsächlich rechtswidrig war, kann dahinstehen, weil sich der Antragsgegner durch seinen Prozessbevollmächtigten bereits im Schreiben vom 24. November 2017 dazu bereit erklärt hat, bis zum Abschluss einer umfassenden und verbindlichen Einigung über die Rückführung der Zahlungsrückstände sowie den Bedingungen der weiteren Wasserversorgung die Versorgung des Grundstücks des Antragstellers mit Trinkwasser wieder aufzunehmen, wenn der Antragsteller monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro jeweils zum 15. eines Kalendermonats an den Antragsgegner entrichtet. Der Antragsteller teilte seinerseits mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 mit, mit der Ratenzahlung einverstanden zu sein, und entrichtete eine entsprechende Rate für Dezember 2017 an den Antragsgegner.
Dem in Rede stehenden Schreiben des Antragsgegners ist zwar ein für eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG bzw. für eine Zusage verpflichtender Bindungswillen, die Versorgung des Grundstücks des Antragstellers mit Trinkwasser vorläufig wieder aufzunehmen, zu entnehmen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 (84 f); BVerwG, Beschluss vom 10. November 2006 – 9 B 17/06 –, juris Rn. 4) . Ein auf die Wiederherstellung der Wasserlieferung gerichteter Anspruch kann sich indessen nur auf die ordnungsgemäße Wiederaufnahme der Wasserversorgung in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Satzungsrecht beziehen. Mangels substantiierter Einwendungen des Antragstellers ist insoweit im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung von der Rechtmäßigkeit der betreffenden Satzungen auszugehen. Die satzungsrechtlichen Aufgaben des Verbandes einerseits sowie die korrespondierenden Verpflichtungen der Grundstückseigentümer andererseits lassen dabei den Schluss zu, dass die ordnungsgemäße Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung die vom Antragsgegner für erforderlich behauptete Spülung der Hausanschlussleitung voraussetzt.
Gemäß § 2 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 11. Dezember 2012 veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe – Elster Nr. 1/2013 vom 23. Januar 2013 gehören zu den Aufgaben des Verbandes die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Hausanschlüsse der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie seiner systematischen Abgrenzung zur Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung als Auffangtatbestand weit zu fassen. Danach gehören zur Unterhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung (weiterhin) in gebrauchsfähigem, d. h. funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Hierunter fällt auch das Spülen bzw. Reinigen von Leitungen (Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar 2017, § 10 Rn. 74).
Demgegenüber verpflichtet § 10 Abs. 2 Satz 1 WAS den Grundstückseigentümer dahingehend, dass die Eigentümeranlage nur unter Beachtung der satzungsrechtlichen und anderer gesetzlicher Vorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik unterhalten werden darf. Ferner haben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WAS Eigentümeranlage und Verbrauchseinrichtungen so beschaffen zu sein, dass Einwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Wird eine Anschlussleitung längere Zeit nicht genutzt, ist der Rückfluss von verkeimten Wasser nicht auszuschließen und die Spülung der Leitung als Unterhaltungsmaßnahme notwendig, um den Hausanschluss funktionsfähig zu erhalten und Einwirkungen auf die Güte des Trinkwassers auszuschließen. Entsprechendes ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Meisters des Trinkwasserbereichs des Antragsgegners vom 21. Dezember 2017. Danach ist die Spülung der Leitungen im Falle des Antragstellers notwendig, um Verunreinigungen im zentralen Versorgungsnetz auszuschließen, die durch die entstandene Abtrennungsstelle zum Trinkwasserhausanschluss entstanden sein können oder im Zuge der Wiederinbetriebnahme entstehen können. Auch ist dem DVGW Arbeits-Blattes W 400 – 3 eine entsprechende Vorgabe zu entnehmen. Danach sind gemäß Ziffer 7.6.3 Leitungen, die außer Betrieb waren, vor der Inbetriebnahme zu spülen.
Der Antragsteller hat keinen auf die Wiederherstellung der Wasserlieferung gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der für die ordnungsgemäße Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses erforderliche Spülvorgang der Hausleitungen an seiner fehlenden Mitwirkung scheitert.
Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Meisters des Trinkwasserbereichs des Antragsgegners ergibt, erfordert die Spülung der Leitungen, den vorhandenen Wasserzähler auszubauen und nach Abschluss des Spülvorganges einen geeichten Wasserzähler einzubauen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 regte der Antragsgegner an, dass sich der Antragsteller mit Mitarbeitern des Antragsgegners in Verbindung setze, damit ein gemeinsamer Termin für die zur Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung erforderlichen Spülung der Leitungen vereinbart werde. Dies unterließ der Antragsteller. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im gerichtlichen Erörterungstermin vom 18. Januar 2018 zeigte sodann, dass der Wasserzähler des Antragstellers nicht zugänglich ist. Er befindet sich unterhalb des Küchenfußbodens in einem nicht begehbaren Teil des Kellers. Der Antragsteller erklärte im Ortstermin, einen Zugang zum Wasserzähler von außen durch einen Wanddurchbruch schaffen zu wollen, nannte aber trotz mehrfacher Nachfrage der Einzelrichterin weder einen konkreten Termin noch die dafür benötigte Zeitspanne.
Der Antragsteller hat nicht das ihm Mögliche und Zumutbare zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Hausanschlusses beigetragen. Außerdem verstößt er durch sein Verhalten gegen seine satzungsrechtlichen Pflichten. Danach ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, einen leichten Zugang zum Wasserzähler zu gewährleisten (§ 20 Abs. 4 Satz 2 WAS).
Ebenso wenig hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Eine Vorwegnahme der Hauptsache in einem lediglich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Eilverfahren setzt voraus, dass es dem Rechtsschutzsuchenden mit Blick auf das aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgende Gebot, Rechtsschutz effektiv zu gewähren, angesichts der andernfalls zu erwartenden und nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen schlechterdings nicht zuzumuten ist, zwecks der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 2. Mai 2005 – RN 3 E 05.00476 –, juris Rn. 31).
Für den Antragsteller entstehen durch die Versagung der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine unzumutbaren Nachteile. Ihm ist zuzumuten, auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, weil die Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses letztlich an seiner fehlenden Mitwirkung scheitert. Die für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile, die sich daraus ergeben, den Bedarf an hygienisch unbedenklichem Trinkwasser anderweitig decken zu müssen, sind zwar schwerwiegend, im Ergebnis aber zumutbar, weil der Antragsteller sie seinerseits durch ihm zumutbare Maßnahmen abwenden könnte. Für den Antragsteller ist es zumutbar, den Zugang zum Wasserzähler zeitnah durch einen Wanddurchbruch oder andere geeignete Maßnahmen herzustellen. Insbesondere gehört dies ausweislich der Wasserabgabensatzung (WAS) des Antragsgegners zu seinem Pflichtenkreis als Grundstückseigentümer. Danach ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Wasserzähler gegen Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie gegen Frost zu schützen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WAS) und muss dessen leichte Zugänglichkeit gewährleisten (§ 20 Abs. 4 Satz 2 WAS).
Darüber hinaus setzt die Fallgruppe der zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren aus zeitlichen Gründen voraus, dass der Antragsteller vorher rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 1997, DÖV 1997, 692). Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGHZ 56, 57 = NJW 1971, 1694). Ebenso tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Schadensersatzpflicht nicht ein, „wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“ (VG Regensburg, Beschluss vom 2. Mai 2005 – RN 3 E 05.00476 –, juris Rn. 31).
Mit Schreiben vom 28. Juni 2017, dem Antragsteller am 6. Juli 2017 zugestellt, drohte der Antragsgegner die Beseitigung des Trinkwasserhausanschlusses des Grundstückes … in …. durch Abtrennung des Trinkwasserhausanschlusses von der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda für den 31. August 2017 an. Dem Antragsteller wurde bis zum 28. Juli 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies unterließ der Antragsteller. Erst nachdem die Wasserversorgung am 13. September 2017 eingestellt worden ist, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2017 mit, dass das Grundstück von ihm genutzt werde und bat darum, den Anschluss wieder herzustellen.
Somit hat der Antragsteller vor der Einstellung der Wasserversorgung am 13. September 2017 nicht alles Zumutbare unternommen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Ihm wäre es zumuten gewesen, rechtzeitig Stellung zu nehmen, ob das Grundstück von ihm genutzt werde, und sich vor Einstellung der Wasserlieferung mit dem Antragsgegner in Verbindung zu setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Einzelrichterin auch in Ansehung der mit dem Antrag letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung angesichts der für einen weiteren Trinkwasserverbrauch zu gewärtigen Wassergebühren das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit einem Fünftel des gesetzlichen Regelstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) schätzt.