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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.02.2018 – VG 3 L 85/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0214.3L85.18.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. Januar 2018 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09. Januar 2018 anzuordnen,

sowie dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ............... in ............... /OT ..............., stillzulegen,

ist ohne Erfolg.

1. Gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anordnen. Dabei hat es eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu treffen. Ist bei einseitig belastenden Verwaltungsakten die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse des Adressaten vorzunehmen, so stehen sich bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung sachlich die widerstreitenden Nachbarinteressen gegenüber. Deshalb sind das private Interesse des Beigeladenen als Genehmigungsadressat an der alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens wie auch das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als belastete Nachbarin zu berücksichtigen. Bei der Frage, welches Interesse überwiegt, ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Verfahren zur Hauptsache abzustellen. Bleiben die Erfolgsaussichten offen, bedarf es einer Interessenabwägung, bei der jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber in § 212a BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Jedenfalls wäre das Vollzugsinteresse bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung „mit erheblichem Gewicht“ zu berücksichtigen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 B 11083/10 – Rn. 21 im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 – Rn. 10 ff.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2017 – 2 S 20.17 -, wonach in Ansehung des § 212 a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen ist, wenn der Erfolg des Rechtsmittels überwiegend wahrscheinlich ist; differenzierter: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2013 – 10 S 25.12 – jeweils zitiert nach juris).

1.1. Daran ausgerichtet fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus.

1.1.1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen das genehmigte Bauvorhaben mit dem Ziel wendet, dieses würde sie wegen der Bausubstanz beeinträchtigen und in ihren Rechten verletzen. Insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt nämlich dann, wenn die begehrte Entscheidung der Antragstellerin keinerlei rechtlichen Vorteil (mehr) verschaffen könnte. Davon ist hier auszugehen. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde zwar dem Beigeladenen rechtliche Nachteile zufügen, aber nicht mehr dazu beitragen, der Antragstellerin einen rechtlichen Vorteil zu vermitteln. Nach Erstellung des Rohbaus sind etwaige damit verbundene Rechtsverletzungen bereits eingetreten. Eine Einstellung der Bauarbeiten würde allenfalls dazu dienen, den Innenausbau (vorläufig) zu verhindern. Damit wäre für die Antragstellerin ein rechtlicher Vorteil aber nicht verbunden. Denn die Vornahme des Innenausbaus hätte nicht zur Folge, dass im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung ihrer Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Führt der Bauherr nämlich das Vorhaben zu Ende, so geschieht dies auf dessen Risiko (vgl. zu allem: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2006 – 10 S 21.05 -; VGH München Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 1 CS 17.2337 – zitiert nach juris). Eine Rohbaufertigstellung ist vorliegend angesichts der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbildaufnahmen, wonach auch die Dacheindeckung aufgebracht und die Fenster eingebaut wurden, nicht zweifelhaft.

Soweit die Antragstellerin eine Rechtsschutzinteresse in Ansehung des weiteren Innenausbaus unter Berufung auf die Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2013 – 2 S 60.13 – untersetzt sehen will, ist ihr nicht zu folgen. Sie übersieht dabei, dass die gesonderte Konstellation darin bestand, dass einem späteren Beseitigungsverlangen Rechte Dritter entgegenstehen könnten, etwa weil das Objekt unbefristet vermietet ist, wobei eine solche Gefahr hier nicht zu befürchten steht. Es geht vorliegend um die Genehmigung zum Umbau eines Ferienhauses, wobei insoweit allenfalls kurzfristige Gebrauchsüberlassungen in Rede stehen.

Von daher sind die Erwägungen der Antragstellerin etwa in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen ohne Bedeutung, da der Baukörper bereits errichtet wurde. Entsprechendes gilt soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter Bezugnahme auf das Maß der baulichen Nutzung geltend macht (erdrückende Wirkung/Gefühl des Eingemauertseins).

1.1.2. Angriffe gegen die geplante Nutzung als Ferienhaus werden nicht geführt. Offensichtlich ist auch die nähere Umgebung von einer derartigen Nutzung geprägt, so dass die Antragstellerin einen Gebietserhaltungsanspruch in Bezug auf ein reines oder aber allgemeines Wohngebiet für sich nicht mit Erfolg geltend machen kann.

1.2. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch einiges dafür spricht, dass die Betrachtung des Antragsgegners in Bezug auf § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO, wonach Abstandsflächen nicht erforderlich sind, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder kann, zutreffend sein dürfte.

1.2.1. Die maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift ist hier § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhaben des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53/94 -, NVwZ 1994, 1008; juris Rn. 4; OVG Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2003 - OVG 3 B 53/03 -). Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richtet sich nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei genügt es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweist und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (Broy-Bülow in: Wilke/Dageförde/ Knuth/Meier/Broy-Bülow, a.a.O., § 6 Rn. 29). Ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich vorhandenen Bebauung. Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit der Wiederbebauung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 4 B 39/07 -, ZfBR 2008, 52, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 – 10 S 29.12 -).

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der auf dem Grundstück des Beigeladenen ursprünglich vorhandene Bestand seine prägende Kraft noch nicht verloren hatte. Das nunmehr genehmigte Vorhaben nimmt den ursprünglichen Bestand auf. Die nicht unbedeutenden Umbaumaßnahmen mögen zwar zu einem Verlust des Bestandschutzes führen, führen aber nicht zu einer anderen Betrachtung in Bezug auf die Prägung. Die Frage der nachwirkenden Prägung ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die beendete Nutzung oder aber die Gebäudesubstanz noch Bestandsschutz genießen würde. Auch ist die tatsächlich vorhandene Bebauung beachtlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus dem Verhalten der zuständigen Behörde ergibt, dass ihre Beseitigung in absehbarer Zeit erfolgen wird (vgl. zum Vorstehenden, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Mai 2017, Rn 19,20 zu § 34, m.w.N.). Dafür war und ist vorliegend nichts ersichtlich.

In der näheren Umgebung findet sich eine Bebauung gänzlich ohne Grenzabstand (etwa auf dem Vorhabengrundstück, auch auf dem Flurstück 267/5 der Flur 6 der Gemarkung ...............), wie auch eine Bebauung ohne den sich aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ergebenden, erforderlichen Grenzabstand (auf dem Grundstück der Antragstellerin wie auch auf dem Flurstück 267/18). Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist eine geschlossene Bebauung vorherrschend.

1.2.2. Selbst wenn es danach an einer Regelhaftigkeit der Bebauung fehlen sollte, da eine geschlossene Bauweise, eine halboffene Bauweise oder aber eine solche ohne die erforderlichen Abstandsflächen anzutreffen ist, folgt daraus nicht, dass etwa auf dem Grundstück des Beigeladenen nur eine offene Bauweise zulässig wäre. Das Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen entfällt auch bei einer regellosen Bebauung. Gründe des Bauordnungsrechts sind nicht so zwingend, dass sie eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO gebieten würden (vgl. für eine entsprechende Regelung in der Bayerischen Bauordnung: VGH München, Urteil vom 23. März 2010 - 1 BV 07.2363 - zitiert nach juris).

Nichts anderes würde aus Sicht des Nachbarschutzes gelten, wenn wegen der Regelosigkeit (vgl. Urteil der Kammer vom 15. März 2017 – 3 K 1206/14 -) eine Innenbereichslage zu verneinen wäre.

2. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf bauplanungsrechtliche Vorschriften, hier insbesondere auf das sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende Rücksichtnahmegebot, berufen. Dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, stellen sie selbst nicht in Streit. Soweit sie ausgehend von dem durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen eine Abweichung mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche annimmt, kann sie damit nicht durchdringen. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen wegen der Höhe der genehmigten Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Diese Frage bedarf hier aber auch deshalb keiner Klärung, da ein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung oder aber der überbaubaren Grundstücksfläche für sich nicht schon ein Verstoß gegen das nachbarrechtsrelevante Rücksichtnahmegebot bedeutet. Insoweit ist einzustellen, dass jedenfalls im Bereich der beplanten Gebiete Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach Bundesrecht grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben (vgl. Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 2063 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219). Entsprechendes gilt für die Festsetzungen in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche (Reidt a.a.O., Rdnr. 2068, m.w.N.). Für den ungeplanten Bereich gilt nichts anderes. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in Bezug auf diese Kategorien nur im Ausnahmefall angenommen werden.

Auch wenn es mit Blick auf den Baufortschritt nicht darauf ankommt, sei - letztlich zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten - vorsorglich angemerkt, dass auch für die Annahme einer erdrückenden Wirkung keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Zwar steht das insgesamt 10,60 m breite Gebäude genau an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin. Jedoch ist vorliegend beachtlich, dass es ab einer Höhe von 3,50 m, wegen des im Erdgeschoss vorhandenen Wintergartens nur noch mit einer Breite von 7,50 m im spitzen Winkel auf 9,25 m nach oben aufsteigt, so dass auch für ein Eingemauertsein ein hinreichender Anhalt nicht gegeben ist. Dies gilt auch deshalb, da das Grundstück der Antragstellerin in nördlicher und südlicher Richtung von wesentlicher Bebauung frei ist und sie sich eine gewisse Vorbelastung durch das ursprünglich vorhandene Ferienhaus entgegenhalten lassen muss. Zudem führt die Lage des Vorhabens des Beigeladenen an der westlichen Grundstücksgrenze dazu, dass die Antragstellerin nicht von einer wesentlichen Verschattung betroffen ist.

3. Angesichts der obigen Erwägungen und des Umstandes, dass es bei der sich aus § 212 a Abs. 1 BauGB ergebenden Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung vom 09. Januar 2018 bleibt, liegen die Voraussetzungen für die weiter begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, die Baustelle des Beigeladenen stillzulegen, gleichermaßen nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf die Antragstellerin ist abzusehen, da der Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

5. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffern 1.5, 9.7.1, in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Danach ist für das Hauptsacheverfahren – sofern nicht ein anderer Wert für eine Grundstücksminderung aufgezeigt wird – regelmäßig von einem Betrag von 7.500,- Euro auszugehen, der mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Das Begehren in Bezug auf die Stilllegung bleibt dabei außer Betracht.