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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.02.2018 – VG 3 K 1075/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0227.3K1075.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung betreffend diverse bauliche Anlagen, etwa Container, Unterstände und Einfriedungen, auf dem Grundstück zur Flurstücknummer 305 der Flur 1, Gemarkung ... . Die Klägerin ist Pächterin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.

Die Klägerin betreibt als gelernte Steuerfachangestellte hauptberuflich ein Buchhaltungsbüro mit einem Jahresumsatz von 6.000,00 bis 7.000,00 Euro. Seit 2011 hat sie aktiv im Reitverein Rasmussen am Dörferblick mitgearbeitet und verschiedene, reitspezifische Tätigkeiten übernommen. Im Jahr 2014 absolvierte die Klägerin einen 45-stündigen Vorbereitungskurs zur Erlangung des Basispasses Pferdekunde. Im Juli bzw. August 2014 pachtete die Klägerin folgende Flächen für je 15 Jahre: Flurstück 305 der Flur 1, Gemarkung ... (Gesamtfläche 1,98 ha, Wiesenfläche 0,5 ha); Flurstücke 4/1 und 4/3 der Flur 2, Gemarkung ... (Gesamtfläche ca. 2,5 ha); Flurstück 7 der Flur 4, Gemarkung ... (2,72 ha Waldfläche); Flurstück 106 der Flur 2, Gemarkung ... (0,73 ha Grünland). Seit dem 16. November 2014 betreibt die Klägerin auf den gepachteten Flächen eine Pferdepension. Auf dem Grundstück zur Flurstücknummer 305 hat die Klägerin Unterstände und Baucontainer aufgestellt. Die Flurstücke 4/1 und 4/3 der Flur 2, Gemarkung ..., liegen in ca. 6 km Entfernung zu dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in ... . Das Betriebskonzept umfasst die individuelle Versorgung und artgerechte Haltung aller Pensionspferde sowie die Zurverfügungstellung sämtlicher Anlagen (Reitplatz, Roundpen). Teilweise soll es sich bei den Einstellern um „Selbstversorger“ (Heu) handeln. Es soll ca. 10 Einstellplätze geben, welche zu monatlichen Einkünften von 2.000 Euro führen sollen. Die monatlichen Kosten des Betriebes sollen ca. 1.050 Euro betragen.

Die Klägerin ist Mitglied in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und verfügt über eine Haftpflichtversicherung für einen landwirtschaftlichen Betrieb bis 5 ha Gesamtwirtschaftsfläche. Für den „Betrieb“ der Pferdepension teilte das Finanzamt Königs Wusterhausen der Klägerin am 2. September 2014 eine gesonderte Steuernummer zu. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz bescheinigte der Klägerin unter dem 15. September 2014 die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 erteilte das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (Veterinäramt) eine Registernummer für die Pferdepensionshaltung.

Am 27. Oktober 2014 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen, durch die Klägerin genutzten Grundstück vier Container aufgestellt wurden.

Daraufhin sprach die Klägerin gemeinsam mit einer Begleitperson am 23. September 2014 beim Beklagten vor. Sie legten dar, auf dem Grundstück eine Pferdepension betreiben zu wollen. Mit Blick auf die Ausmaße der vorhandenen Baulichkeiten sei aus Sicht der Klägerin von der Genehmigungsfreiheit derselben auszugehen.

Der Beklagte erließ am 7. Januar 2015 eine Ordnungsverfügung mit welcher der Klägerin aufgegeben wurde, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die errichteten baulichen Anlagen, derzeit vier Container, drei Unterstände sowie Einfriedungen, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Er drohte gleichzeitig Zwangsgelder in Höhe von 500 Euro je Container, 300 Euro je Unterstand sowie 500 Euro für die Einfriedungen an. Die Baulichkeiten seien formell und materiell baurechtswidrig und dienten keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange, namentlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Gefahr der Zersiedlung sowie naturschutzrechtliche Belange, entgegen.

Am 10. Februar 2015 legte die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch ein. Zunächst habe die Klägerin keine Einfriedung errichtet, sondern lediglich die bereits bestehende, schadhafte Einfriedung teilweise ausgebessert. Hinsichtlich der Gebäude sei gegenüber der Klägerin durch eine Mitarbeiterin des Beklagten geäußert worden, es sei grundsätzlich von der Zulässigkeit derselben auszugehen. Es handle sich bei dem klägerischen Vorbringen auch tatsächlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb und die übrigen Anforderungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO seien ebenfalls erfüllt. Die maßgebliche Fläche sei im Flächennutzungsplan außerdem als landwirtschaftliche Fläche bzw. Wald ausgewiesen und liege auch nicht im Bereich eines Biotops.

Unter dem 3. März 2015 erging eine Duldungsverfügung gegenüber der Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurück. Auch unter Einbeziehung der nachgereichten Unterlagen zum Betrieb der Pferdepension könne nicht von einem privilegierten Vorhaben ausgegangen werden. Es fehle bereits an ausreichenden Flächen für die Sicherstellung der Futtergrundlage für neun Pferde. Entsprechende Qualifikationen der eingesetzten Arbeitskräfte seien ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Es fehle außerdem an einer gewissen „betrieblichen“ Struktur des Vorhabens. Die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit sei damit nicht dargelegt worden. Weiterhin stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.

Hiergegen hat die Klägerin am 30. Juli 2015 Klage erhoben.

Am 4. November 2015 hat die Klägerin einen gebrauchten Traktor des Typs Zetor 5211 samt Egge und Gabel zum Preis von 4.500,00 Euro erworben. Zudem ist sie Eigentümerin eines zwischenzeitlich (20. August 2016) erworbenen Pferdeanhängers.

Die Klägerin hat am 28. Februar 2016 weitere Flächen (Flurstücke 342 und 343 der Flur 2, Gemarkung ...) von ca. 2,5 ha gepachtet. Die Pachtzeit soll 15 Jahre betragen. Außerdem hat die Klägerin Nutzungsverträge mit den Eigentümern der Flurstücke 330, 333 und 336 abgeschlossen. Als Nutzungsdauer vereinbarten die Beteiligten einen Monat, wobei sich der Vertrag jeweils um einen Monat verlängern soll, falls er nicht bis zum 15. jedes Monats gekündigt wird.

Nach Absolvieren einer Pferdekundeprüfung hat ein Prüfer der Deutschen Reiterlichen Vereinigung der Klägerin am 22. Januar 2017 die Urkunde „Basispass Pferdekunde“ ausgestellt.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin 16 Pferde in der Pension auf dem Flurstück 305 der Flur 1, Gemarkung ..., untergebracht.

Die Klägerin hat die Container und Unterstände in weiten Teilen entfernt. Auf dem Grundstück befinden sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung “mobile Unterstände“ in Form von abgedeckten Pavillons, drei mobilen Bauwagen, die von Heu umringt und mit einer Plane überdeckt sind, ein Holzgatter sowie Holzkonstruktionen ohne Wände und Dach.

Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, die Pferdepension erfülle mit Blick auf die eingereichten Unterlagen die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb. Insbesondere sei der Nachweis der beruflichen Qualifikation der Klägerin sowie deren Eignung als Betriebsinhaberin erbracht worden. Schon nach einer kurzen Aufbau- und Investitionsphase sei es ihr gelungen knapp 60 % des angestrebten anfänglichen Gewinns tatsächlich zu erwirtschaften. Die Klägerin habe im Jahr 2015 einen Gesamtjahresüberschuss in Höhe von 15.922,21 Euro, im Jahr 2016 von 21.045,89 Euro und im Jahr 2017 von 22.354,13 Euro erwirtschaftet. Aussagekräftig seien auch die vorläufige Gewinnermittlung zum 31. Dezember 2015, die steuerrechtlichen Anlagenverzeichnisse für die Jahre 2014 und 2015 sowie die lange Warteliste für die Einstellplätze. Der erwirtschaftete Gewinn mache einen Großteil des Einkommens der Klägerin aus. Im Juli 2015 habe die Klägerin nur etwa 207 Stunden in den Betrieb investiert. Der Betrieb habe sich auch mit Blick auf die abgeschlossenen Einstellverträge äußerst positiv entwickelt. Zwischenzeitlich seien 16 Pferde in der Pension untergebracht gewesen. Es sei ein weiteres Wachstum des Betriebes geplant gewesen, jedoch sei die Nachfrage nach der Beseitigung der Unterstände zurückgegangen. Der Kapitaleinsatz sei außerdem erheblich gestiegen und könne im Verhältnis zum erzielten Jahresüberschuss nicht mehr als „geringfügig“ bezeichnet werden. Auch seien die benötigten landwirtschaftlichen Flächen mit Blick auf die Vertragslaufzeiten der Landpachtverträge sichergestellt. Je nach Alter und Art der Tiere (Pferd/Pony) ergebe sich ein Gesamtfutterbedarf, der überwiegend auf den eigenen Flächen produziert werden könne. So ergebe sich etwa für zwei Pferde bis drei Jahre, fünf Pferde ab drei Jahre und sieben Ponys ein Gesamtfutterbedarf von 11,3 Vieheinheiten. Auf der von Herrn ... zusätzlich gepachteten Fläche (mit Flurstück 335 benannt) stünden weitere 0,6 ha Land zur Verfügung. Die Flurstücke 4/1 und 4/2 würden im Sommer als Weideflächen verwendet. Die Tiere würden mit dem Pferdeanhänger unter Zurücklegung eines Weges von ca. 7 Minuten dorthin transportiert werden. Auf den Forstflächen in ... und ... würde Holz gewonnen und gegen Heu getauscht werden, das wiederum dem Betrieb diene. Die Klägerin habe sich außerdem vermehrt und nachweislich um den Kauf eigener Flächen bemüht und an Ausschreibungen teilgenommen. Der Immobilienmarkt mache derzeit den Kauf eigener Flächen in der Umgebung jedoch unmöglich. Rechtlich könne es nicht so sein, dass mit dem Aspekt der Eigentumsfläche alles stehe und falle, da es Personen, die nicht über Eigentum verfügen, bei der derzeitigen Situation des Immobilienmarktes de facto unmöglich sein würde einen landwirtschaftlichen Betrieb zu etablieren. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der klägerische Betrieb nunmehr seit vier Jahren existiere und wirtschaftlich rentabel geführt werde. Darüber hinaus habe die Klägerin keine Einfriedung errichtet und ein Eingriff in fremdes Eigentum verbiete sich. Die Betriebsflächen würden sich auch nicht mit dem südlich liegenden geschützten Biotop überschneiden. Soweit der Beklagte weitere bauliche Anlagen anspricht, die zwischenzeitlich auf dem Grundstück verwirklicht worden sein sollen, so würden diese in weiten Teilen schon keine baulichen Anlagen darstellen. Schließlich habe die Klägerin keine weitere Einfriedung, sondern lediglich Unterteilungen vorgenommen, um ein geordnetes Nachwachsen des Grases sicherzustellen.

Die Klägerin beantragt,

die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 7. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist demgegenüber auf den Inhalt seiner Bescheide sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Februar 2016 zum vorangegangenen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren (3 L 205/15; 10 S 13.16).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrande wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Zunächst kann von einer Widereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Ansehung des nachgereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Februar 2018 abgesehen werden. Die Pacht- und Flächenverhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden in diesem Rahmen hinreichend ermittelt. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Flurstück 330 identifizierte Fläche, welche auf Grund eines Vertrages mit Herrn ... vom 23. Mai 2016 genutzt werden kann, umfasse eine Wiesenfläche von 0,6 ha und betreffe das Flurstück 335, so ist dies aufgrund des maßgeblichen Zeitpunktes der Beurteilung der Sach- und Rechtslage schon nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen der Hilfserwägungen zur heutigen Zulässigkeit des klägerischen Betriebes vermag das Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst stimmt die Angabe des Flurstückes nicht mit dem beigefügten Lageplan überein. Soweit sich der Nutzungsvertrag also auf das Flurstück 330 beziehen sollte, so ist die Angabe zur Größe der Wiesenfläche mit Blick auf die fast vollständige Bewaldung des Grundstückes nicht nachvollziehbar und es verbleibt bei den Erkenntnissen, wie in der mündlichen Verhandlung diskutiert (zum Erfordernis „landwirtschaftlich genutzter Flächen“ siehe Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL Oktober 2017, § 201 Rn. 17).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Statthafte Klageart betreffend die Beseitigungsverfügung ist weiterhin die Anfechtungsklage. Alleine durch den Austausch der im Bescheid genannten Anlagen hat sich die Beseitigungsverfügung noch nicht erledigt. So stellen jedenfalls die vorhandenen Holzkonstruktionen, das Massivholzgatter sowie die zum Verbleib auf dem Grundstück abgestellten Bauwagen bauliche Anlagen dar, die von der vorliegenden Beseitigungsverfügung umfasst sind.

Die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Auf diese Grundlage kann eine Beseitigungsanordnung gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 – OVG 2 B 7.14 –, juris Rn. 19) erfüllt. Weder liegt für die hier fraglichen Baulichkeiten die nach § 54 BbgBO (nunmehr § 59 BbgBO n.F.) erforderliche Baugenehmigung vor (2.) noch befand (und befindet) sich das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts (1.).

1. Die in Rede stehenden baulichen Anlagen sind auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der vorliegenden Akten bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bauplanungsrechtlich unzulässig.

Deren Standort auf dem Flurstück 305 der Flur 1 in der Gemarkung ... ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - dem Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), zuzuordnen. Weder liegen sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch sind sie einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen.

Die hier in Rede stehenden Baulichkeiten (etwa die mobilen Bauwagen) sind als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist das Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 BauGB nicht belegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht nachgewiesen. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die von der Klägerin im Nebenerwerb betriebene Pensionspferdehaltung fiel und fällt bis heute nicht unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang von vornherein das Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 15. September 2014 über die "Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb", die Erteilung einer Registriernummer durch den Antragsgegner unter dem 16. Oktober 2014 und die Entrichtung von Beiträgen an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Nach der insoweit vielmehr maßgeblichen Legaldefinition des § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Tierhaltung - wie sie hier vorliegt - ist demnach nur dann der Landwirtschaft zuzuordnen, wenn diese überwiegend auf einer eigenen Futtergrundlage beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 - BVerwG 4 B 124.90 -, juris Rn. 5), was Ausdruck des für die Landwirtschaft im Sinne § 201 BauGB kennzeichnenden gemeinsamen Merkmals ist, dass es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1989 - BVerwG 4 B 151.89 -, BRS 49 Nr. 93, juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG IV C 101.77 -, BRS 36 Nr. 59, juris Rn. 15). Diese Anforderung bezieht sich auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter und ist nur dann erfüllt, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, BRS 69 Nr. 101, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 - 9 LB 111/12 -, juris Rn. 26).

Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fehlte es an diesem Merkmal. Zwar hat die Klägerin schon damals verschiedene Flächen gepachtet, jedoch reichten diese nicht zur (nachhaltigen) Sicherung einer eigenen Futtergrundlage aus: Die Klägerin verfügte als Pächterin über 0,5 ha Wiese auf dem Flurstück 305 der Flur 1, Gemarkung ..., sowie über 2,5 ha Wiese auf den Flurstücken 4/1 und 4/2 der Flur 2, Gemarkung ..., wobei hier fraglich sein dürfte, ob es im maßgeblichen Zeitpunkt (mangels Pferdeanhängers) nicht bereits an einer räumlich-funktionalen Zuordnung der Flächen in der Gemarkung ... zu der Pferdepension fehlte. Diese Frage kann indes offen bleiben, da die weiteren, im Landkreis ... gelegenen Pachtflächen – namentlich das Flurstück 106 der Flur 2 in der Gemarkung ... (0,7 ha) sowie das Flurstück 7 der Flur 4 in der Gemarkung ... (2,7217 ha) – schon wegen der erheblichen Distanz zum Betriebsmittelpunkt in ... nicht als Bestandteile des Betriebs der Klägerin gewertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, juris Rn. 25). Der Vortrag der Klägerin, auf den Flächen würde Holz produziert, welches wiederum in Heu getauscht werde, vermag schon wegen des erheblichen Transportaufwands nicht zu überzeugen und reicht als Begründung für eine räumliche Zuordnung zum Betrieb nicht aus. Ausgehend von einem Bestand von zehn Pferden (neun Pensionspferde sowie das eigene Tier der Klägerin) ist das Kriterium der überwiegenden Futtergrundlage daher selbst dann nicht erfüllt, wenn man für eine überwiegend eigene Futtergrundlage 0,35 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für jedes der gehaltenen Pferde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, BRS 69 Nr. 101, juris Rn. 17; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2012 - 10 A 611/10 -, juris Rn. 39) ausreichen ließe; erst recht gilt dies, wenn man einen Flächenbedarf von 0,5 ha pro Pferd (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3229/94 -, BRS 57 Nr. 97, juris Rn. 27; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 L 124/94 -, juris Rn. 34) zugrunde legte.

Darüber hinaus stehen diese - ohnehin für eine Privilegierung nicht ausreichenden - Flächen der Klägerin lediglich auf Grund von Pachtverträgen zur Verfügung. Dies reicht im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren Indizien für den Nachweis einer langfristigen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung der Klägerin nicht aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter, landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet; er erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308, juris Rn. 10 m.w.N.). Die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2001 - BVerwG 4 B 49.01 -, BRS 64 Nr. 92, juris Rn. 5). Auch eine Nebenerwerbsstelle kann nur dann ein Betrieb sein, wenn sie die Merkmale einer spezifischen betrieblichen Organisation, der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und der Lebensfähigkeit aufweist und darauf gerichtet ist, dem Betreiber weitere Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz wirtschaftlich zusätzlich abzusichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 4 B 2.95 -, BRS 57 Nr. 98, juris Rn. 5). Maßgebend ist stets, dass der zumeist naturhaft geprägte und zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1991 - BVerwG 4 B 66.91 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 271, juris Rn. 3). Denn der erforderliche Schutz des Außenbereichs verbietet es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen für einen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen können, dies umso mehr, als § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Nutzungsänderung von Gebäuden zu außerlandwirtschaftlichen und für den Außenbereich wesensfremden Zwecken erleichtern würde (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301, juris Rn. 2).

Zu den Merkmalen, denen insoweit indizielle Bedeutung beizumessen ist, zählt neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf dabei nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Landwirt eine benötigte Fläche hinzupachtet. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Pacht vermag zur Privilegierung beizutragen, kann aber regelmäßig nicht alleinige Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1991 - BVerwG 4 B 66.91 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 271, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1994 - BVerwG 4 B 124.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 299, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2015 - OVG 6 N 73.15 -). Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zu; erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige "Reiterhöfe" gewissermaßen in sich (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 1 ZB 11.1389 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1993 - 8 S 2970/92 -, BRS 55 Nr. 80, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1991 - 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73, juris Rn. 21). Es obliegt dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist, denn der Bauherr trägt die Nachweislast, soweit er sich darauf beruft, als Landwirt in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 -, BRS 60 Nr. 164, juris Rn. 13). Vorliegend wurde (und wird) der Betrieb der Klägerin ausschließlich auf gepachteten Flächen betrieben. Gesichtspunkte, die dennoch für die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmung der Klägerin sprechen und den Umstand, dass der Betrieb auf Pachtland angewiesen ist, entkräften (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1993 - 8 S 2970/92 -, BRS 55 Nr. 80, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 S 2517/09 -, BRS 76 NR. 93, juris Rn. 22), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Zeitspanne von 15 Jahren, für die die vorliegenden Pachtverträge geschlossen wurden. Dies ist allein schon angesichts der in allen Pachtverträgen enthaltenen Option einer jederzeitigen einvernehmlichen Auflösung nicht geeignet, die spezifische Schwäche des Pachtlandes in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu beheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1991 - 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2015 - OVG 6 N 73.15 -). Dem Umstand, dass es bei den hier in Rede stehenden baulichen Anlagen nicht um massive, insbesondere auch zum Wohnen geeignete Baulichkeiten, sondern um leicht mobilisierbare Container und Unterstände handelt, kommt insoweit keine relevante Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308, juris Rn. 10).

Auch die übrigen betriebsbezogenen Aspekte reichen nicht ansatzweise aus, Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Betriebes auszuräumen, zumal sie in keiner Weise ausschließen, dass sich das vorliegend zu beurteilende Unternehmen in Richtung eines überwiegend gewerblich tätigen Reiterhofes entwickelt.

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt ließ sich eine objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung nicht feststellen.

Das im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorgelegte "Konzept" kann nicht als überzeugende Projektion einer Wirtschaftlichkeitsberechnung angesehen werden, da sie beispielsweise Kostenpositionen, die sich schon in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen wiederfinden (wie Aufwendungen für Abraum- und Abfallbeseitigung oder Rechts- und Beratungskosten) oder von der Klägerin im Verfahren geltend gemacht werden (wie die Anschaffung von Maschinen), nicht einschließt. Abgesehen davon würde der im "Konzept" prognostizierte monatliche Gewinn von 950 € im Verhältnis zu dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 2015 beschriebenen Arbeitsaufwand von rund 207 Stunden im Monat Juli 2015 zu einem Stundenlohn von gerade einmal 4,59 € führen, was eine langfristig tragfähige Rentabilität der Pferdehaltung in Frage stellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2015 - VG 5 K 751/11 -).

Selbst bei Einbeziehung der nunmehr vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 in die prognostische Beurteilung der Gewinnerzielungsmöglichkeit kann eine belastbare Aussage nicht getroffen werden. Bei der Aufstellung für das Jahr 2015 (Seite 2) stimmen die einzelnen Angaben zu den Betriebsausgaben nicht mit dem genannten Gesamtbetrag in Höhe von -10.447,79 Euro überein. Bei Addieren der einzelnen Posten, ergibt sich ein Wert in Höhe von 10.785,34 Euro. Auf dem Blatt zum Kontennachweis 2015 (Seite 4) werden die Kosten einzeln aufgeschlüsselt. Unklar ist, weshalb der letzte Punkt, namentlich „sonstige betriebliche Aufwendungen“ in Höhe von -6.585,54 Euro, nicht bei der Angabe der gesamten Betriebskosten berücksichtigt wurde. Der Betrag in Höhe von 10.447,79 Euro summiert sich aus den übrigen dort angegebenen Kostenpunkten. Darüber hinaus sind die angegebenen Pachtaufwendungen nicht korrekt. Es fehlt der Pachtzins in Höhe von 700 Euro für die Flurstücke 4/1 und 4/2 der Flur 2, Gemarkung ...

Die Aufstellung für das Jahr 2016 leidet an ähnlichen Mängeln. Wiederum blieb der Punkt „sonstige betriebliche Aufwendungen“ beim Kontennachweis (Seite 4) unberücksichtigt. Auch fehlen erneut die Pachtaufwendungen für die Flächen an der nördlichen Randstraße in Höhe von 700 Euro. Darüber hinaus fehlt der Pachtzins für die Flurstücke 342 und 343 in ... in Höhe von 1.800 Euro. Die Angaben für die Kosten für die Futtermittel der Pferde sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Während im Jahr 2015 für 10 Pferde knapp 1.500 Euro veranschlagt wurden und dem Betriebskonzept nach sogar Heukosten für 10 Pferde in Höhe von 2.400 Euro veranschlagt wurden, soll sich dieser Kostenpunkt, trotz zwischenzeitlicher Beherbergung von 16 Pferden auf nur 250,83 Euro reduziert haben. Mit Blick auf die wesentliche Erweiterung der zu bewirtschaftenden Flächen ist davon auszugehen, dass sich auch die Arbeitszeit wesentlich erhöht hat, bzw. sich bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen hätte erhöhen müssen.

Bei der Einnahmen und Gewinnermittlung für das Jahr 2017 ist mangels entsprechenden Aufstellungen schon nicht erkennbar, welche Pachtzinsen in die Berechnung eingestellt wurden.

Die genannten Unterlagen lassen den Schluss auf einen rentabel geführten Betrieb mit einem engen Bezug zur Bodenbewirtschaftung nicht zu.

Darüber hinaus spricht gegen die Bejahung einer Nachhaltigkeit auch die landwirtschaftsfremden Ausbildung der Klägerin, die eine formale Qualifikation für den Bereich der Pferdehaltung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht aufweisen konnte und weiterhin einen Nachweis für die Sachkunde zur Bodenbewirtschaftung und Futtermittelgewinnung nicht vorlegen kann (vgl. zur persönlichen Eignung: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 -, BVerwGE 26, 121, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 -, BRS 40 Nr 76, juris Rn. 19). Hinzu kommt der Umstand, dass mit Blick auf das geringe Alter und die sich nicht selten ändernden Berufswünsche von Jugendlichen, die ihre schulische Laufbahn noch nicht abgeschlossen haben, nicht ersichtlich war, dass die Nebenerwerbsstelle nicht allein an die Klägerin gebunden ist, sondern von einem Familienangehörigen oder Dritten fortgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308, juris Rn. 11). Mit Blick auf die genannten Zweifel an der Rentabilität des Unternehmens erscheint es höchst zweifelhaft, dass ein Dritter den Betrieb weiterführen würde und in die bestehenden vertraglichen Bindungen der Klägerin eintreten könnte.

Höchst vorsorglich und zur Schaffung von Rechtsfrieden wird darauf hingewiesen, dass das Kriterium des „Beruhens auf eigener Futtergrundlage“ mit Blick auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Flächen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rein rechnerisch erfüllt sein dürfte. Neben den genannten Flächen im Umfang von 3,0 ha stehen der Klägerin als Unterpächterin nach eigenen Angaben die Flächen auf den Flurstücken 342 und 343 der Flur 1, Gemarkung ... (gesamt 2,5 ha) sowie als „Nutzungsberechtigte“ die Flächen auf den Flurstücken 333, 336 und 330 der Flur 2, Gemarkung ..., zur Verfügung, wobei – wie oben bereits erwähnt – entgegen den Darstellungen der Klägerin davon auszugehen ist, dass das Flurstück 330 aufgrund der Bewaldung nur zu einem geringen Teil als Weidefläche zur Verfügung steht. Würde man, wie in der mündlichen Verhandlung bereits angedeutet, demnach jeweils 0,2 ha Weidefläche für die Flurstücke 333, 336 und 330 ansetzen, so ergäbe dies eine Weide- und Bewirtschaftungsfläche von 6,1 ha. Legt man weiter zugrunde, dass die Klägerin zwischenzeitlich 16 Pferde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück untergebracht hatte, so ergibt sich ein Flächenbedarf von mindestens 5,6 ha (bei 0,35 ha Flächenbedarf pro Pferd). Eine derart formale Betrachtung verbietet sich indes. Erforderlich ist vielmehr auch der Nachweis der Zugehörigkeit der zur Verfügung stehenden Flächen zum Betrieb. Wie oben bereits dargelegt, ist die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit grundsätzlich in Frage gestellt, wenn ein Betrieb lediglich auf Pachtflächen betrieben wird. Vorliegend kommen weitere, zivilrechtliche Besonderheiten der hier zu beurteilenden Nutzungsverhältnisse hinzu. Zunächst wird erneut darauf hingewiesen, dass eine Unterpacht bei Landpachtverträgen (§ 585 BGB), wie sie für die Flurstücke 342 und 343 vereinbart wurde, der Erlaubnis des Verpächters (§ 589 Abs. 1 BGB) bedarf. Insofern bestehen weiterhin Zweifel an der Wirksamkeit des Unterpachtvertrages. Unabhängig hiervon ist hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung hergereichten „Nutzungsverträge“ anzumerken, dass diese – anders als die zur Akte gereichten „Pachtverträge“ bzw. der Unterpachtvertrag – nicht auf 15 Jahre (mit vorzeitiger, übereinstimmender Beendigungsmöglichkeit) angelegt sind, sondern lediglich auf einen Monat (mit monatlicher, einseitiger Kündigungsmöglichkeit). Gerade mit Blick auf die Unentgeltlichkeit der Überlassung betreffend das Flurstück 330 und den Umstand, dass Herr ... nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung selbst Landwirt ist, erscheint es durchaus möglich, dass von der Kündigungsmöglichkeit im Laufe der nächsten Jahre Gebrauch gemacht wird. Auch die vereinbarte, geringfügige Nutzungsgebühr von je 50,00 Euro jährlich betreffend die Flurstücke 333 und 336 spricht gegen eine dauerhaft gesicherte Bindung der Vertragsparteien. Darüber hinaus beschränkt sich die erlaubte Nutzung darauf, die Flächen als Weideflächen für Pferde zu verwenden. Eine landwirtschaftliche Bearbeitung der Flächen ist gerade nicht erlaubt. Insofern können die Flächen zu den Flurstücknummern 333, 336 und 330 in ... für den Nachweis einer dauerhaft gesicherten Futtermittelgrundlage auch aus diesem Grund nicht herangezogen werden. Für die von der Klägerin zwischenzeitlich betriebene Pferdepension mit 16 Pensionspferden reichen, bei Annahme eines Flächenbedarfes von 0,35 ha pro Pferd, die der Klägerin zur Verfügung gestellten Flächen schon nicht aus. Dies zugrunde gelegt, bedarf es auch keiner weiteren Überprüfung der Eignung der zur Verfügung stehenden Flächen zur Futtermittelgewinnung und der tatsächlich stattfindenden landwirtschaftlichen Nutzung der betreffenden Flächen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu einer Verwirklichung eines landwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich auf Pachtflächen sowie auf den fehlenden Nachweis der Wirtschaftlichkeit verwiesen. Der Umstand, dass die Klägerin Betriebsmittel, wie einen Traktor samt Zubehör und einen Pferdeanhänger gekauft hat und ab April 2018 eine Mitarbeiterin einstellen möchte, die sie mit 6 Stunden wöchentlich unterstützen soll, vermag die umschriebenen Zweifel nicht auszuräumen.

Als sonstige Vorhaben sind die baulichen Anlagen, deren Beseitigung der Antragsgegner angeordnet hat, unzulässig, da sie (jedenfalls) die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 (Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans) und Nr. 5 BauGB (Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswerts) beeinträchtigen. Die Einzelrichterin nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegners in der angefochtenen Ordnungsverfügung und im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2015, wobei eine Lage im Biotop nicht anzunehmen ist.

2. Die Baulichkeiten sind auch formell illegal, da sie ohne die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind (Zur Qualifizierung „mobiler Unterstände“ als bauliche Anlagen vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Januar 2017 – 3 K 1038/15 -).

Eine solche Genehmigung ist vorliegend nicht entbehrlich, da ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht vorliegt. Insbesondere unterfallen die baulichen Anlagen nicht der Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO, nach der die Errichtung oder Änderung von Gebäuden ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben, keiner Baugenehmigung bedürfen. Da die Bewertung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, im Zusammenhang dieser Regelung nach den denselben Kriterien zu treffen ist wie im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2014 - OVG 10 S 7.14 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9), sind nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreiheit nicht erfüllt.

Rechtmäßige Zustände konnten im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht auf andere Weise als durch die Beseitigung der Baulichkeiten hergestellt werden. Insbesondere schied (und scheidet bis heute) nach den Darlegungen unter 1. die Erteilung einer Baugenehmigung aus.

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 74 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.

Die Beseitigungsverfügung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Auswahl der Klägerin als Adressatin der Ordnungsverfügung keinen Bedenken, da sie als Grundstücksnutzerin und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt Zustandsverantwortliche (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden [Ordnungsbehördengesetz - OBG]) ist.

Gegen die Zwangsgeldandrohungen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Für den Fall, dass sich diese teilweise bereits erledigt haben sollten, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Mit Blick auf die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin bedarf es keines Ausspruchs betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.5). Den Zeitwert der zu beseitigenden baulichen Anlagen zuzüglich Beseitigungskosten schätzt die Einzelrichterin auf insgesamt 5.000,00 €; die angedrohten Zwangsgelder bleiben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).