Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.03.2018 – VG 6 K 1975/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0322.6K1975.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt als Erzeugerin und Besitzerin von gewerblichen Siedlungsabfällen den Ausschluss von der Entsorgung durch den Beklagten.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Z...1 in F... ein Gewerbe als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Die Klägerin ist tätig als ein gemäß § 56 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz / KrWG) für ihren Firmensitz zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Ausweislich Anlage 1 dieses Zertifikats mit der Nr. EFB 211/09 vom 5. März 2015 erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen für das „Befördern von allen Abfallarten sowie für das Sammeln von allen nicht gefährlichen Abfallarten“ zzgl. weiterer benannter gefährlicher Abfallarten, jedenfalls auch von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll. Letztere dürfen nach Anlage 2 dieses Zertifikats auch gelagert werden, ebenso wie alle weiteren Abfallarten, mit Ausnahme der in Anlage 1 benannten gefährlichen Abfälle.
Das Grundstück der Klägerin befindet sich im Gebiet, in welchem der Beklagte die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Zweckverband erfüllt. Der Beklagte entsorgt bisher den Restmüll der Klägerin über einen durch ihn bereitgestellten 80-l-Restabfallbehälter für eine jährliche Gebühr von 103,32 Euro.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 beantragte die Klägerin den Ausschluss von der Entsorgung nach § 4 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „S...“ vom 25. März 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 7. November 2012 – AbfS 2009/2012- mit der Begründung, selbst ein zertifizierter Abfallentsorgungsbetrieb zu sein.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 lehnte der Beklagte den beantragten Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung sowie auch den Ausschluss von Abfällen vom Einsammeln und Befördern nach § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 ab. Der Klägerin sei in Bezug auf gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01) und Sperrmüll (20 03 07) das Sammeln, Behandeln und Verwerten nicht gestattet.
Hiergegen legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Ausweislich des Zertifikats unter der Nr. EFB 211/09 vom 5. März 2015 sei sie jedenfalls für das „Befördern aller Abfallarten sowie für das Sammeln von allen nicht gefährlichen Abfallarten“ zertifiziert. Hierzu gehörten auch gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll. Als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb sei die Klägerin daher in der Lage, eigene Abfälle zu sammeln und - soweit diese nicht durch sie behandel- und verwertbar seien - einer privaten oder zugewiesenen öffentlichen Entsorgungsanlage zur Verwertung zuzuführen. Ihr sei daher zumindest ein Ausschluss von der öffentlichen Entsorgung insgesamt oder zumindest vom öffentlichen Einsammeln/Befördern aller ihrer Abfälle zu gewähren.
Mit Anhörungsschreiben vom 16. September 2015 begründete der Beklagte seine ablehnende Entscheidung, indem er der Klägerin einen Entwurf des (späteren) Widerspruchsbescheids vom 5. November 2015 übersandte.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 nahm die Klägerin dazu Stellung. Sie führte an, dass sie zum Befördern von sämtlichen Abfallarten und zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfallarten, zuzüglich weiterer benannter gefährlicher Abfallarten, also auch von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll zertifiziert und daher in der Lage sei, ihre eigenen Abfälle zu sammeln und selbst, soweit sie nicht durch sie behandel- oder verwertbar seien, einer privaten oder zugewiesenen öffentlichen Entsorgungsanlage zur Verwertung zuzuführen. Sperrmüll und gemischte Siedlungsabfälle dürften nach Anlage 2 des Zertifikats auch gelagert werden. Ohnehin transportiere sie regelmäßig gemischte Siedlungsabfälle zur nur zwei Kilometer entfernten Sortieranlage der Firma Eurologistik in Massen. Die beantragte „Ausnahme vom Anschlusszwang“ spare somit nicht nur Kosten, sondern schone auch die Umwelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015, zugestellt am 10. November 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Klägerin sei anschluss- und benutzungspflichtig. Nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 7. November 2012 und in Übereinstimmung mit der Regelung in § 7 Gewerbeabfallverordnung i. d. F. vom 19. Juni 2002 (Geltungszeitraum: 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2017; im Folgenden: GewAbfV 2002) hätten Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, mindestens einen Abfallbehälter vorzuhalten. Demzufolge sei der Klägerin ein Restmüllbehälter mit 80 l zur Verfügung gestellt und der Anschluss an die Abfallentsorgung somit gewährleistet worden. Die Klägerin sei ausweislich des Entsorgungsfachbetriebezertifikats zur Lagerung, Beförderung und Sammlung von u.a. gemischten Siedlungsabfällen zertifiziert. Die bislang nach Massen transportierten Siedlungsabfälle könnten rechtmäßig jedoch nur solche sein, die nicht der Überlassungspflicht an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterlägen. Gründe, die einen Ausschluss von der Einsammlung und der Beförderung gewerblicher Siedlungsabfälle der Klägerin rechtfertigten, seien nicht bekannt. Der Beklagte habe für die Abfallentsorgung Vorhalteleistungen zu erbringen und dementsprechende Verträge geschlossen bzw. Behandlungskapazitäten errichtet. Eine Ausnahme vom Sammeln und Befördern der Abfälle sei nicht im Interesse des Beklagten, da diesem an dem ausnahmslosen Anschluss aller anschlusspflichtigen Grundstücke gelegen sei und der begehrte Ausschluss seiner Sammel- und Behandlungsstruktur zuwiderlaufe. Die auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abfälle erforderten eine regelmäßige Behälterleerung und unverzügliche Abfallbehandlung. Die Leerung des Restabfallbehälters der Klägerin erfolge im Rahmen einer regelmäßigen Sammeltour für Restabfall, sodass zusätzliche Wegstrecken nicht gefahren werden müssten. Nach den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei eine hochwertige Verwertung sicherzustellen, wobei auch der Ressourcenverbrauch in Form von Behältern und Transporten die damit verbundenen Belastungen der Klägerin nicht als unverhältnismäßig erscheinen lasse.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 10. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie ergänzend zu ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren aus: Die Abfallentsorgungssatzung 2009/2012 des Beklagten sehe nach ihrem Wortlaut in § 5 Abs. 6 AbfS zwar keine Befreiungsmöglichkeit von der Überlassungs- und Vorhaltepflicht der Klägerin vor, eine solche bestehe jedoch im Erst-Recht-Schluss und in Zusammenschau mit § 5 Abs. 4 Satz 4 AbfS. Danach bestehe bei privaten Siedlungsabfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch den Beklagten ausgeschlossen werden könnten, das Recht und die Pflicht, die Abfälle zu einer vom Abfallentsorgungsverband bestimmten Entsorgungsanlage zu befördern, um diese dort zu behandeln, zu lagern oder ablagern zu lassen. Nach sachgerechter Ermessensausübung müsse für die Klägerin als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ebenfalls die Möglichkeit bestehen, sich von der Überlassungspflicht befreien zu lassen. Im angegriffenen Bescheid hätte der Beklagte den Sonderfall der Klägerin als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb nicht angemessen beachtet, weshalb die Ermessensentscheidung zumindest als Ermessensfehlgewichtung gerichtlich überprüfbar sei. Bezüglich der gewerblichen Siedlungsabfälle nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 KrWG fehle es zudem bereits an einer Überlassungspflicht. Es handle sich weder um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen noch um gefährliche Abfälle. Diese könnten durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin selbst einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Überwiegende öffentliche Interessen stünden dieser Sammlung nicht entgegen. Ferner bestehe keine Überlassungspflicht bezüglich gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß § 7 Satz 1 GewAbfV 2002. Die Klägerin sei als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb in der Lage, alle ihre gewerblichen Siedlungsabfälle ordnungsgemäß zu trennen, zu lagern, zu befördern und entweder selbst zu verwerten oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Insbesondere könne sie im Rahmen des Gewerbebetriebes anfallende biologisch abbaubare Abfälle der geländeeigenen Kompostierungsanlage zuführen. Am Standort beschäftige sie zudem nur fünf Mitarbeiter, davon zwei LkW-Fahrer, die kaum vor Ort seien, einen Platzwart und zwei Bürokräfte. Diese verursachten keinen zur Beseitigung anfallenden Abfall, denn die wenigen produzierten Abfälle bestünden nur aus energetisch verwertbarem Büromüll, wobei gesondert zu entsorgende Abfälle, nicht verschmutzte Papiere, Glas, Metalle, mineralische Abfälle und biologisch abbaubare Abfälle zur Verwertung/Kompostierung/Zuführung zur ordnungsgemäßen Entsorgung getrennt gesammelt und gelagert würden, sodass der verbleibende Restabfall mangels Verstoßes gegen das Trennungsgebot selbst einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werde. Auf dem Gelände herrsche Rauchverbot. Die Reinigung erfolge durch eine externe Firma, die ihre Arbeitsmaterialien selbst mitbrächte und wieder mitnähme. Die Mitarbeiter der Klägerin würden ihr Essen und Trinken so vorbereitet mitbringen, dass keine Abfälle mit Ausnahme kompostierbarer entstünden. Die gesetzliche Vermutung des Anfalls überlassungspflichtiger Abfälle nach § 7 Satz 4 GewAbfV 2002 dürfte infolge dieser Umstände und durch die Zertifizierung der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb widerlegt sein.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass sie in Bezug auf ihre gewerblichen Siedlungsabfälle nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung nach § 5 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „S...“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 25. März 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 2012 unterfällt,
2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 der o.g. Abfallentsorgungssatzung eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gemäß § 5 der o.g. Abfallentsorgungssatzung zu erteilen,
3. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 17. Juni 2015 hin gemäß § 4 Abs. 3 der o.g. Abfallentsorgungssatzung ihre gewerblichen Siedlungsabfälle vom öffentlichen Einsammeln und Befördern auszuschließen,
4. höchst hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 zu verpflichten, über diesen Antrag der Klägerin auf Ausschluss ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle vom öffentlichen Einsammeln und Befördern vom 17. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er - ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren – aus: Es fehle sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch in Bezug auf die Hilfsanträge an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 verleihe dem Einzelnen keine subjektiven Rechte. Sein Schutzzweck sei ausschließlich objektiv-rechtlicher Natur. Es handle sich um Satzungsrecht, welches gemäß der in § 8 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (Bbg AbfBodG) enthaltenen Satzungsermächtigung dazu diene, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 KrWG obliegende Abfallentsorgung zu regeln. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 AbfS 2009/ 2012 und dem insoweit identischen § 20 Abs. 2 KrWG werde ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einseitig die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Abfälle im Rahmen seines Ermessens von der Entsorgung auszuschließen. Es bestehe weder die Möglichkeit des freiwilligen Ausschlusses von der Abfallentsorgung durch Dritte noch die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung. Vielmehr könne der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach seinem Ermessen Abfälle von der Entsorgung ausschließen. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 AbfS i. d. F. vom 7. November 2012 und des insoweit identischen § 20 Abs. 2 KrWG verdeutliche, dass ein darüber hinausgehender Individualschutz nicht beabsichtigt sei. Es solle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 KrWG zu seiner eigenen Entlastung ermöglicht werden, sich teilweise von seiner Entsorgungspflicht nach § 20 Abs. 1 KrWG zu befreien. Die Ermessensentscheidung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers habe sich an der Sicherung der ordnungsgemäßen Entsorgung zu orientieren. Den Abfallerzeugern und –besitzern stehe insofern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, soweit ihre Belange als schützenswert angesehen werden könnten. Darüber hinaus sei das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren hier gegenüber einer Leistungsklage subsidiär und daher gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Das Begehren der Klägerin – der Ausschluss von der Überlassungspflicht – lasse sich durch eine Verpflichtungsklage erreichen. Die Feststellung derselben wäre lediglich eine Vorstufe der begehrten Befreiung. Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin abgelehnt und wende daher bis auf weiteres die Vorgaben der Abfallentsorgungssatzung auch auf die Klägerin an. Ein besonderes Feststellungsinteresse lasse sich in diesem Verhalten nicht erblicken. Die Klage sei auch mit allen Klageanträgen unbegründet. Da es der Klägerin an einer entsprechenden Zertifizierung zur eigentlichen Entsorgung, Verwertung oder Beseitigung der erfassten Abfälle fehle, komme ein Ausschluss von der Abfallentsorgung insgesamt, wie ihn § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG vorsehe, nicht in Betracht. Die Entscheidung über den Ausschluss vom Sammeln und Befördern von gewerblichen Siedlungsabfällen, wofür die Klägerin zertifiziert sei, stehe im Ermessen des Beklagten. Ein Rechtsanspruch auf den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung könne nur bestehen, wenn damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge, was nicht der Fall sei. Der Beklagte habe fehlerfrei von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es liege weiter keine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Abs. 6 AbfS 2009/2012 i. V. m. § 7 GewAbfV 2002 vor. Die Klägerin habe keinen Nachweis, dass ausnahmsweise keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfielen, erbracht. Die Zertifizierung der Klägerin als Entsorgungsfachbetreib gebe keine Auskunft darüber, ob bei der Klägerin Abfälle zur Beseitigung anfielen. Soweit die Klägerin vortrage, sie betreibe eine geländeeigene Kompostieranlage, sei hierdurch nicht nachgewiesen, dass sämtliche anfallende Abfälle durch sie ordnungsgemäß beseitigt bzw. verwertet würden. Zudem sei es äußerst unwahrscheinlich, dass in einem Objekt mit einer Büronutzung, festen Öffnungszeiten und dem damit erwarteten Kundenkontakt zu keinem Zeitpunkt Abfälle zur Beseitigung anfielen. Die Klägerin bewerbe über ihre Internet-Präsenz zudem auch die „Annahme von Haushaltsabfällen“, die ihr gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht gestattet sei. Es sei daher davon auszugehen, dass bei der Klägerin aufgrund der Werbung auch über die auf dem Grundstück selbst anfallenden Abfälle hinaus unzulässiger Weise überlassungspflichtige Abfälle aus privaten Haushaltungen anfielen. Darüber hinaus könne sich die Klägerin nicht auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 KrWG für gewerbliche Sammlungen berufen. Sofern die Klägerin gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung von der Überlassungspflicht ausnehmen wolle, sei dies schon deshalb nicht möglich, weil hierfür keine Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG bestehe. Auf gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung seien die Regelungen über gewerbliche Sammlungen nicht anwendbar, weil Gegenstand gewerblicher Sammlungen nur Abfälle zur Verwertung sein könnten. Die formellen Voraussetzungen einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG lägen außerdem nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Bezüglich der Hilfsanträge ist sie bereits unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin festzustellen, dass sie in Bezug auf ihre gewerblichen Siedlungsabfälle nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung nach § 5 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „S...“ vom 25. März 2009, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 6. August 2009 und im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz vom 5. August 2009, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 7. November 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz vom 11. Dezember 2012 und im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 28. November 2012 (Abfallentsorgungssatzung – AbfS 2009/2012) unterfällt.
Der Hauptantrag ist als Feststellungsantrag zulässig. Unter einem nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 – E 136, 54, 57 Rn 24). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, für abstrakte, „gutachtliche“ Klärungen einer Rechtsfrage steht die Feststellungsklage nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. März 2009 – 8 C 1/09 – NVwZ 2009, 1170).
Diese Anforderungen des § 43 Abs. 1 VwGO sind hier erfüllt. Mit der Frage, ob für das Grundstück der Klägerin bezüglich ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung nach § 5 AbfS 2009/2012 besteht, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben (vgl. zu diesbezüglichen Feststellungsbegehren auch VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2017 – 4 K 1027/13 –, juris Rn. 16; VG Halle (Saale), Urt. v. 30. April 2012 – 3 A 865/10 –, juris Rn. 20).
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach ein Kläger seine Rechte grds. vorrangig durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen muss. Die Subsidiaritätsklausel steht im Dienste der Prozessökonomie und will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, zumal der Feststellungsklage die Vollstreckbarkeit fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2000 – 7 C 3/00 – E 111, 306, 308; Senat, Urt. v. 24. April 1990 – 10 S 560/89 – NJW 1990, 2145). Andererseits ist § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschränkend auszulegen und anzuwenden; droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren, steht die Subsidiaritätsklausel der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 – 11 C 6/00 – E 112, 253, 256). So liegt der Fall hier: Eine Umgehungsgefahr in Bezug auf eine Verpflichtungsklage besteht von vornherein nicht, weil diese nicht die sachnähere und wirksamere Klageart zur Durchsetzung des klägerischen Begehrens – der Feststellung, dass die Klägerin bezüglich ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung nach § 5 AbfS 2009/2012 unterfällt - ist. Einer mit einem Verpflichtungsantrag verfolgbaren Ausnahme bzw. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang steht entgegen, dass es einer solchen – von vornherein – nicht bedarf, wenn das Grundstück – wie nach Auffassung der Klägerin der Fall – satzungsmäßig schon nicht einem solchen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die hier in Rede stehende Abfallentsorgung unterliegt. Wollte man die Klägerin auf ein Verpflichtungsbegehren verweisen, wäre dies im Widerspruch zu der von der Klägerin verfolgten Rechtsauffassung (wie hier VG Halle, Urt. v. 30. April 2012, a.a.O., Rn. 21).
Eine spezielle Regelung, wonach die Feststellung des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Wege eines Feststellungsbescheids zu erfolgen habe, existiert weder in Bundes- oder Landesgesetzen noch in den Satzungen des Beklagten. Vielmehr ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs Folge des Vorliegens der Voraussetzungen der anzuwendenden Gesetzes- und Satzungsnormen und nicht erst Folge eines anordnenden oder feststellenden Bescheides (wie hier VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2017, a.a.O., juris Rn. 16).
Der Klägerin fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dafür genügt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1997 - 8 C 23/96 - NJW 1997, 3257, 3258). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht kein Zweifel. Die Klägerin hat als Normadressatin des gesetzlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs ein rechtliches und als Adressatin der Abfallgebührenbescheide auch ein wirtschaftliches Interesse an der autoritativ verbindlichen gerichtlichen Klärung der mit der Beklagten bestehenden Streitfragen. Die begehrten Feststellungen sind auch geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten abschließend zu klären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. Mai 2009 – 1 S 1173/08 –, Rn. 22, juris, VGH Mannheim Urt. v. 24. Juli 2012 – 10 S 2554/10, BeckRS 2012, 54430; VG Halle, Urt. v. 30. April 2012, a.a.O., Rn. 21; VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2017, a.a.O., juris Rn. 16).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Klägerin unterfällt in Bezug auf ihre gewerblichen Siedlungsabfälle dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung nach § 5 AbfS 2009/2012.
Gemäß § 2 Abs. 1 BbgAbfBodG sind die Landkreise mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 1 KrWG betraut. Vorliegend erfüllt der Beklagte diese Aufgabe als Zweckverband. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach § 20 KrWG obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Der Beklagte hat mit der Abfallentsorgungssatzung 2009/2012 von der Befugnis des § 8 Abs. 1 BbgAbfBodG Gebrauch gemacht und die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung durch Satzung geregelt. Es handelt sich bei den genannten Abfallentsorgungssatzungen insoweit um Satzungen i.S.d. § 8 BbgAbfBodG, gegen deren formelle und materielle Wirksamkeit keine im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Einwände durch die Klägerin erhoben werden und auch anderweitig nicht ersichtlich sind (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung bei der Prüfung der Wirksamkeit von Satzungen: BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2008 - 9 B 54.07-, zitiert nach Juris; vgl. VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2017 - VG 4 K 1027/13 - Rn. 22, juris).
Dass die Abfallsatzung der Beklagten i. d. F. vom 7. November 2012 auf die alten Fassungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Gewerbeabfallordnung verweist, ist insoweit unschädlich. Die Satzung ist dahin auszulegen, dass die im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jeweils aktuellen Gesetze und Verordnungen zugrunde gelegt werden, hier die Gewerbeabfallordnung vom 18. April 2017 sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AbfS 2009/2012 ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen können, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Das Grundstück der Klägerin befindet sich im Gebiet des Beklagten, sodass sie gemäß § 5 Abs. 4 AbfS 2009/2012 auch verpflichtet ist, die Abfallentsorgung des Beklagten zu benutzen, soweit für die Abfälle die Überlassungspflicht gemäß § 17 KrWG besteht, diese der Entsorgungspflicht des Beklagten unterliegen und die Entsorgung nicht gemäß § 4 AbfS 2009/2012 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 AbfS 2009/2012 ist bei gewerblich oder freiberuflich und bei anderen nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken und Einrichtungen mindestens ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten. Der kommunalrechtlich begründete Anschluss- und Benutzungszwang knüpft insoweit an die bereits bundesrechtlich in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begründete Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 –, juris Rn. 21). § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG verpflichtet insoweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Das „Ob“ der Überlassung dieser Abfälle ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz abschließend geregelt, während die kommunale Satzungsbefugnis für das „Wie“ der Abfallüberlassung unberührt bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 2005 – 10 C 4.04 -, juris, Rn. 30f.). § 5 Abs. 6 AbfS 2009/2012 konkretisiert die vorgenannte Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden und bestimmt, dass diese nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017 (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) dem Abfallversorgungsverband zu überlassen sind. Nach § 7 Abs. 2 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer überlassungspflichtiger gewerblicher Siedlungsabfälle i. S.d. § 7 Abs. 1 GewAbfV für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. § 7 Abs. 1 und 2 GewAbfV sind insoweit als Vollzug zur Konkretisierung der Überlassungspflicht nach § 17 KrWG zu verstehen. § 7 Abs. 2 GewAbfV stellt mit den Worten „nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ insoweit klar, dass die Bestimmung des angemessenen Umfangs der dort normierten Abfallbehälternutzungspflicht weiterhin dem kommunalen Satzungsrecht vorbehalten bleiben soll. Zu den überlassungspflichtigen Abfällen gehören gemäß § 7 Abs. 1 GewAbfV auch gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KrWG). Verwertung ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG). Es kommt danach nicht auf die Verwertbarkeit des einzelnen Abfalls an, sondern darauf, ob tatsächlich eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt.
§ 7 Abs. 2 GewAbfV enthält die sich auf Erfahrungen der Vollzugspraxis stützende gesetzliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, auch wenn dieser seiner Pflicht der Abfallvermeidung und –verwertung ordnungsgemäß genügt, zwangsläufig auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, was bedeutet, dass die Abfallbesitzer grundsätzlich der Überlassungspflicht nach § 7 Abs. 1 GewAbfV unterliegen und nach § 7 Abs. 2 GewAbfV einen Pflicht-Restmüllabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 a.a.O. -, juris Rn. 12). Diese normative Vermutung für das Anfallen von Abfällen, die nicht verwertet werden, ist allerdings widerlegbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 a.a.O., juris, Rn 12). Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen dann nicht der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen (vgl. BVerwG, ebenda). Der Nachweis, dass der angefallene Abfall nicht beseitigt wird, muss spätestens zu dem Zeitpunkt erbracht sein, zu dem der Abfall vom Grundstück bzw. von der Betriebsstätte entfernt wird. Ist zu diesem Zeitpunkt für die Abfallfraktion ein konkreter Verwertungsweg nicht sichergestellt, ist der Abfall im Zeitpunkt seiner Bereitstellung zur Verbringung kein Wirtschaftsgut und fällt bei diesem Abfallbesitzer bzw. –erzeuger Abfall zur Beseitigung an. Dabei reicht es nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden, der überlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erfüllt (vgl. § 3 Abs. 23 KrWG; vgl. zur Rechtslage nach dem Krw-/AbfG BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, a.a.O., Rn. 32ff., 35 und 39; Urt. v. 17. Februar 2005, a.a.O; Beschluss v. 23. April 2008 - 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119 und juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 8. Januar 2014 – 8 B 11193/13 –, juris Rn. 11).
Hiernach ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück Z...1 in F... auch Abfälle zur Beseitigung anfallen.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die gesetzliche Vermutung (auch) des Anfalls überlassungspflichtiger Abfälle nach § 7 Abs. 2 GewAbfV sei widerlegt, ist dem nicht zu folgen.
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb verweist, weil sie als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb in der Lage sei, alle ihre gewerblichen Siedlungsabfälle ordnungsgemäß zu trennen, zu lagern, zu befördern und entweder selbst zu verwerten oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Das Vorbringen der Klägerin genügt insofern nicht den in der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an die Darlegung eines hinreichend konkreten Verwertungsweges (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 2005, a.a.O., juris, Rn. 37ff, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 8. Januar 2014, a.a.O., juris, Rn. 15). Hierzu hätte sie den Nachweis führen müssen, dass mit dem Zuführen ihrer sämtlichen gewerblichen Siedlungsabfälle zur Sortieranlage der Firma Eurologistik in M... ein Verfahren eingeleitet wird, dessen Hauptergebnis eine stoffliche oder energetische Verwertung darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 14). Dieser Nachweis eines hinreichend konkreten Verwertungsvorgangs wird jedoch nicht durch Vorlage des Bestätigungsschreibens der Firma Eurologistik in Massen erbracht, in dem diese bestätigt, dass die Eurologistik Umweltservice GmbH in der Lage ist, gewerbliche Siedlungsabfälle mit einer Quote von 100% zu verwerten. Will ein Abfallerzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sich Klarheit darüber verschaffen, ob er von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, § 7 Satz 1 GewAbfV befreit ist, weil der auf seinem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird, benötigt er zumindest ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber, in welcher Art und Weise der von ihm abgegebene Abfall weiter behandelt wird. Hierzu hat das eingeschaltete Entsorgungsunternehmen jedenfalls in groben Zügen näher darzulegen, in welchem Umfang und in welcher Art der Abfall einer stofflichen Verwertung zugeführt und/oder zu einer energetischen Verwertung aufbereitet wird; ferner hat es aufzuzeigen, welche Materialien hierdurch bei welchen Verwendern ersetzt werden. Weil die Abgrenzung bezogen auf den auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfall vorgenommen werden muss, hat der Abfallbesitzer bzw. das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen den Verwertungsweg für den dort vorgefundenen Abfall in seiner spezifischen Zusammensetzung darzustellen. Dabei wird man es zur Vermeidung übertriebener Mitteilungspflichten als ausreichend ansehen müssen, wenn der Verwertungsweg in pauschaler Form und - hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Verwertungsarten - mit Hilfe von Schätzungen geschildert wird. Vorliegend hat aber die Klägerin zu der Frage, was mit dem von ihr zur Firma Eurologistik verbrachten bzw. zu verbringenden Abfällen konkret geschieht, im gesamten Prozess nichts vorgetragen, geschweige denn, dass sie - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bereitstellung des Abfalls zur Verbringung – die Gewährleistung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Verwertung nachgewiesen hätte. Auch war dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Antrag, ihr zu der Frage, ob auf ihrem Grundstück keine gewerblichen Siedungsabfälle zur Beseitigung anfallen, einen Schriftsatznachlass zu gewähren, nicht stattzugeben. Die Klägerin hatte bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hierzu vorzutragen. Insbesondere hat der Beklagte zu dieser Frage schriftsätzlich umfangreich ausgeführt, und auch die Klägerin hat hierzu im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bereits vorgetragen. Die bloße Erklärung – wie hier -, es erfolge in vollem Umfang eine stoffliche oder energetische Verwertung, ist jedenfalls zu inhaltsarm und deshalb unzureichend. Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. auch von ihm genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger bzw. -besitzer zuvor kein Abfall zur Beseitigung angefallen ist. Insbesondere ist der bloße Hinweis, dass bereits vorsortierte Abfallfraktionen für die im Zeitpunkt der Verbringung aus der Betriebsstätte kein konkretes Verwertungsverfahren in Aussicht genommen und sichergestellt ist, und die damit zu diesem Zeitpunkt Abfälle zur Beseitigung sind, doch noch irgendwann und irgendwie verwertet werden könnten, ungeeignet, die Entstehung der Überlassungspflicht zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 2005, a.a.O., juris, Rn. 37ff., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 8. Januar 2014, a.a.O., juris Rn. 15).
Ebenso wenig wird der Nachweis eines hinreichend konkreten Verwertungsvorgangs durch Verweis auf das Entsorgungsfachbetriebezertifikat, welches die Klägerin zur Lagerung, Beförderung und Sammlung von u.a. gemischten Siedlungsabfällen befähigt, erbracht. Dass die Klägerin zertifiziert ist, gemischte Siedlungsabfälle zu lagern, zu sammeln und zu befördern, trifft keine Aussage darüber, ob es sich bei diesen Abfällen um Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung handelt. Mit der Zertifizierung geht keine Ausnahme von der öffentlichen Abfallentsorgung einher (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 8. Januar 2014, a.a.O., juris Rn. 15).
Die normative Vermutung, dass bei der Klägerin zumindest auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden, wird ferner nicht durch ihre Aussage entkräftet, sie könne insbesondere im Rahmen des Gewerbebetriebes anfallende biologisch abbaubare Abfälle der geländeeigenen Kompostierungsanlage zuführen. Hierdurch ist nicht nachgewiesen, dass sämtliche anfallende gewerbliche Siedlungsabfälle, insbesondere solche, die nicht biologisch abbaubar sind, durch sie ordnungsgemäß verwertet würden.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich schließlich auch sonst nicht, dass kein überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung auf ihrem Grundstück anfällt. Soweit die Klägerin vorträgt, es fielen keine Abfälle zur Beseitigung an, weil ihre lediglich fünf Mitarbeiter keinen zur Beseitigung anfallenden Abfall, sondern nur energetisch verwertbaren Büroabfall verursachten, auf dem Gelände Rauchverbot herrsche und die Reinigung durch eine externe Firma erfolge, die ihre Arbeitsmaterialien selbst mitbringe und wieder mitnehme, ist dies lebensfern. Der Klägerin ist es nicht möglich, ihre Mitarbeiter einer (lückenlosen) Kontrolle dergestalt zu unterziehen, die tatsächlich gewährleisten könnte, dass diese keinen zur Beseitigung anfallenden Abfall verursachten. Das gilt umso mehr für die Mitarbeiter der externen Reinigungsfirma und für sich auf dem Betriebsgelände aufhaltende Kunden. Ferner erklärt das Vorbringen der Klägerin nicht, warum bei ihr kein beseitigungspflichtiger Abfall wie etwa Staubsaugerbeutel, Putzutensilien, Pausenreste oder zusammengefegter Dreck in Form von Kehricht anfallen kann. Bei einem Grundstück mit einer Büronutzung, festen Öffnungszeiten und dem damit erwarteten Kundenkontakt ist nach der Lebenserfahrung wie bei einem bewohnten Grundstück davon auszugehen, dass dort regelmäßig Abfälle zur Beseitigung anfallen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 27. März 2015 – B 4 K 13.854 – juris Rn. 22 m.w.N.), jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass auf dem Grundstück Abfälle entstehen. Selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der auch alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, kann insoweit der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss v. 7. April 2017 – 2 A 126/16 –, Rn. 12, juris; VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2017 – 4 K 1027/13 –, Rn. 24, juris).
Die Klägerin kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, dass es bezüglich der gewerblichen Siedlungsabfälle nach § 17 Abs. 2 KrWG an einer Überlassungspflicht fehle. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen muss gemäß § 3 Abs. 18 KrwG zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgen.
Die Ausnahme von der Überlassungspflicht kann im Falle der Klägerin jedoch keine Anwendung finden.
Zunächst können nur grundsätzlich überlassungspflichtige Abfälle nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 KrWG Gegenstand der Ausnahme von der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein. Überlassungspflichtig sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich zum einen Abfälle aus privaten Haushaltungen. Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen besteht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG eine Überlassungspflicht nur, soweit der Erzeuger oder Besitzer diese nicht in eigenen Anlagen beseitigt. Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen unterliegen hingegen keiner Überlassungspflicht, so dass die Erzeuger und Besitzer insoweit selbst verantwortlich sind und auch nicht kommunalen Andienungs- und Überlassungspflichten unterworfen werden dürfen (vgl. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG Kommentar 3. Auflage 2012, § 17 Rn 25).
Unterliegen Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen keiner Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrwG, können sie auch nicht Gegenstand der Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 KrwG sein. Die Überlassungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen kann mithin nach § 17 Abs. 2 KrwG nur für Abfälle zur Beseitigung entfallen. Abfälle zur Beseitigung dürfen jedoch nicht von einer gewerblichen Sammlung erfasst werden (vgl. Karpenstein/Dingemann in Jarass/Petersen, KrwG Kommentar 2014, § 17 Rn. 146; Dippel in Schink/ Versteyl, KrWG Kommentar 2012, § 17 Rn. 51). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, welcher Abfälle von der Überlassungspflicht ausnimmt, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Abfälle zur Beseitigung können indessen keiner Verwertung zugeführt werden, weil es sich dabei um Abfälle handelt, die nicht verwertet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KrWG). Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 KrwG erfasst in ihrem Anwendungsbereich somit ausschließlich Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen.
Schließlich sind die Abfälle der Klägerin auch nicht i.S.d. § 5 Abs. 4 AbfS 2009/2012 gemäß § 4 AbfS 2009/2012 von einer Entsorgung ausgeschlossen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter S. 22 ff. Bezug genommen werden.
Die Hilfsanträge sind als Verpflichtungsanträge gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.
Der mit der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zu verfolgende Hilfsantrag zu 2., den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 AbfS 2009/2012 eine Ausnahmegenehmigung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 AbfS 2009/2012 zu erteilen, ist bereits unzulässig. Ein Vorverfahren, wie dies nach § 68 Abs. 2 VwGO geboten ist, hat nicht stattgefunden.
Gemäß § 6 Abs. 1 AbfS 2009/2012 kann auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen der Abfallentsorgungsverband eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gemäß § 5 AbfS 2009/2012 für solche Grundstücke erteilen, auf denen Abfälle, die nach § 17 KrWG dem Abfallentsorgungsverband zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. Die Satzung entspricht insoweit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 BbgAbfBodG, wonach Ausnahmen vom Anschlusszwang für Grundstücke nur zulässig sind, auf denen Abfälle nach § 17 KrWG nicht anfallen können. Die Klägerin hat indes keinen dahingehenden Antrag gestellt. Insbesondere kann in dem mit Schreiben vom 17. Juni 2015 gestellten Antrag der Klägerin auf „Ausschluss von der Entsorgung nach § 4 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung“ kein Antrag auf Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gesehen werden. Eine Auslegung, dass darin auch ein Antrag nach § 6 Abs. 1 AbfS 2009/2012 gesehen werden könne, lässt der eindeutige Wortlaut unter Verweis auf die betreffenden Normen der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten nicht zu.
Die Verpflichtungsklage ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung, weil auf dem Grundstück der Klägerin Abfall i.S.v. § 17 KrWG anfallen kann. Die Klägerin hat – wie ausgeführt - die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 2 GewAbfV, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung anfallen, in Bezug auf ihr Grundstück nicht widerlegen können.
Die Hilfsanträge zu 3. und 4. sind jedenfalls bereits unzulässig. Es fehlt der Klägerin an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil der Schutzzweck des § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 ausschließlich objektiv-rechtlicher Natur ist und die Norm dem Einzelnen keine subjektiven Rechte verleiht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es – wie vorliegend – nicht um eine Belastungssituation geht, in der sich ein Abfallerzeuger oder –besitzer gegen eine Ausschlussentscheidung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmens wendet, sondern darum, dass der Abfallerzeuger oder-besitzer ein Verpflichtungsbegehren auf Ausschluss geltend macht.
Gemäß § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 kann der Beklagte mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein, durch amtliche Bekanntmachung oder im Einzelfall durch Anordnung Abfälle von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen. Bei § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 handelt es sich um Satzungsrecht, das gemäß der in § 8 Abs. 1 BbgAbfBodG enthaltenen Satzungsermächtigung dazu dient, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 KrWG obliegende Abfallentsorgung zu regeln. § 20 Abs. 2 KrwG regelt den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung auf Bundesebene. § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 darf insoweit nicht über die Vorgaben des § 20 Abs. 2 KrwG hinausgehen und ist daher nach gesetzeskonformer Auslegung dahingehend zu lesen, dass ein Ausschluss nur dann in Betracht kommt, wenn, wie in § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG normiert, Abfälle nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können (Alt. 1) oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (Alt. 2).
§ 20 Abs. 2 KrwG gesteht den von der Entscheidung über den Entsorgungsausschluss Betroffenen aber nur in begrenzten Fällen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Jedenfalls ist das Bestehen eines Anspruchs auf Ausschluss oder auch nur die ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber, wie er vorliegend begehrt wird, offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise (vgl. zur sog. „Möglichkeitstheorie“ des BVerwG, Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 66 m.w.N.) ausgeschlossen.
Zwar könnte es zu weit gehen, den Anspruch zumindest auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Entsorgungsausschluss in allen Fallkonstellationen vollständig mit der Begründung zu verneinen, die Ermessensentscheidung diene allein dazu, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von Entsorgungspflichten entlaste, und es folglich nur um die Wahrung öffentlicher Interessen gehe (so aber Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG Kommentar 3. Auflage 2012, § 20 Rn 13). Schließlich werden durch die Entscheidung des Entsorgungsträgers, zu Lasten der Abfallbesitzer und –erzeuger sich von den ihnen treffenden Entsorgungspflichten zu entlasten, die Interessen der gewerblichen Abfallerzeuger und –besitzer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 KrwG rechtlich tangiert, da diese in ihrem Überlassungsstatus betroffen sind (vgl. Schoch in Jarass/Petersen, KrwG Kommentar 2014, § 20 Rn. 87; Dippel in Beck’scher-Onlinekommentar Umweltrecht, Stand 10/2015, § 20 Rn 22). Dies könnte dafür sprechen, dass sich ein Abfallbesitzer oder –erzeuger in der Situation eines Entsorgungsausschlusses zu seinen Lasten mit der Begründung zur Wehr setzen könnte, dieser sei ermessensfehlerhaft erfolgt.
Jedoch folgt daraus nicht, dass sich ein Anspruch auf zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Entsorgungsausschluss sowohl als Abwehranspruch als auch als Vornahmeanspruch äußern kann. In der Konstellation des Vornahmeanspruchs kann der Entsorgungsausschluss von vornherein keine Vorteile gegenüber den Abfallerzeugern und –besitzern entfalten. Soweit möglicherweise Abfallbesitzer oder –erzeuger nach einem erfolgten Entsorgungsausschluss zu Maßnahmen der Abfallvermeidung oder –verwertung veranlasst werden, ist dies lediglich die mittelbare Folge eines erfolgten Ausschlusses, die zudem allein im öffentlichen Interesse liegt, der Entscheidung über den Ausschluss aber keine subjektiv-rechtliche Komponente verleiht. Darüber hinaus hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Ausschluss der Entsorgungspflicht die Klägerin zu Maßnahmen der Abfallvermeidung und Abfallverwertung veranlassen würde. Auch stünde es den Abfallerzeugern oder –besitzern bei Fällen einer eigenen Entsorgungsmöglichkeit ohnehin offen, Dritte mit der Entsorgung zu beauftragen (vgl. Schomerus, a.a.O.). Sie haben somit keinen Anspruch auf Ausschluss ihrer Abfälle bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag auf den Ausschluss der Entsorgung bestimmter Abfälle (so auch Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 69. EL, Stand April 2013, § 20 KrWG Rn. 39).
Der Hilfsantrag der Klägerin zu 3., den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 17. Juni 2015 hin gemäß § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 ihre gewerblichen Siedlungsabfälle vom öffentlichen Einsammeln und Befördern auszuschließen, ist darüber hinaus unbegründet.
Ungeachtet der Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausschluss gemäß § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 sind Gründe dafür, dass keine andere Entscheidung als der Entsorgungsausschluss gemäß § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 gerechtfertigt und das diesbezügliche Ermessen des Beklagten daher auf Null reduziert ist, nicht ersichtlich. Für eine Verpflichtung im Sinne des Vornahmeantrags besteht daher kein Raum. Dies gilt schon deshalb, weil – wie noch im Rahmen des Hilfsantrags zu 4. auszuführen sein wird – die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerfrei erfolgte.
Der Hilfsantrag der Klägerin zu 4., den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 zu verpflichten, über diesen Antrag der Klägerin auf Ausschluss ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle vom öffentlichen Einsammeln und Befördern vom 17. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, der als „Minus“ im Übrigen bereits in dem Antrag zu 3. enthalten gewesen sein dürfte, ist gleichfalls unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Ausschluss von der öffentlichen Abfallentsorgung gemäß § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012. Der Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2015 ist rechtmäßig. Denn die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Ausschluss der in Rede stehenden Abfälle von der öffentlichen Abfallentsorgung gemäß § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 erfolgte jedenfalls ermessensfehlerfrei i.S.d. § 114 VwGO.
Gemäß § 4 Abs. 3 AbfS 2009/2012 kann – wie ausgeführt - der Beklagte unter den Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 KrwG mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein, durch amtliche Bekanntmachung oder im Einzelfall durch Anordnung Abfälle von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen (siehe oben).
In Bezug auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 KrwG ist die allein im öffentlichen Interesse liegende Unverträglichkeit der Entsorgung an sich zu überlassender Abfälle zur Beseitigung mit der Hausmüllentsorgung entscheidend, wobei die Inkompatibilität auf einen der genannten Gründe (Art, Menge oder Beschaffenheit) gestützt werden muss (vgl. Schoch, a. a. O., § 20 Rn. 74). Ein Ausschluss wegen der Menge überlassener Abfälle kommt in Betracht, wenn ihre Entsorgung zu Kapazitätsproblemen in den Anlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger führen würde. Für den Tatbestand des Ausschlusses nach Art und Beschaffenheit der Beseitigungsabfälle kommt es auf Gefahrenpotential und ggf. mit dem Transport verbundene Schwierigkeiten an (vgl. Schink in Schink u.a., a. a. O., § 20 Rn. 82).
Vorliegend hat die Klägerin keine Gründe dahingehend vorgetragen, dass ihre gemischten Siedlungsabfälle nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass die gemischten Siedlungsabfälle der Klägerin in Bezug auf ihre Art, Menge und Beschaffenheit zu Kapazitätsproblemen in den Anlagen der Beklagten führen oder Schwierigkeiten beim Transport verursachen.
Der Beklagte ist damit – jedenfalls der Sache nach im Widerspruchsbescheid - zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend lediglich ein Ausschluss von der Entsorgungspflicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KrwG in Betracht kommt. Danach können Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten auch dann ausgeschlossen werden, soweit die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Diese Bestimmung ermöglicht den an sich pflichtigen Verwaltungsträgern eine grds. im öffentlichen Interesse liegende sinnvolle Begrenzung der Entsorgungsaufgabe, wenn sich andere leistungsfähige Entsorgungsträger etabliert haben. Bereits vorhandene Entsorgungsinfrastrukturen können so optimal genutzt und ggf. ausgelastet und Doppelstrukturen vermieden werden (vgl. Schoch, a. a. O., § 20 Rn. 76). Eine umweltverträgliche Beseitigung liegt regelmäßig vor, wenn die Gemeinwohlkriterien des § 15 Abs. 2 KrwG erfüllt sind (vgl. Schomerus, a. a. O., § 20 Rn 20).
Soweit die Klägerin vorträgt, ihre eigenen Abfälle zu sammeln und selbst einer privaten oder zugewiesenen öffentlichen Entsorgungsanlage zuzuführen, indem sie regelmäßig ihre gemischten Siedlungsabfälle zur nur zwei Kilometer entfernten Sortieranlage der Firma Eurologistik in M... transportiere, mag dahinstehen, inwiefern dadurch dem Nachweis genüge getan wird, dass eine anderweitige umweltverträgliche Abfallbeseitigung, die mit dem jeweils geltenden Abfallwirtschaftsplan übereinstimmt, gewährleistet ist.
Denn auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KrWG vorliegen sollten, ist der Beklagte zum Entsorgungsausschluss nicht verpflichtet. Die Entscheidung des Beklagten, den begehrten Ausschluss zu versagen, steht vielmehr in seinem Ermessen, und der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei i.S.d. § 114 VwGO Gebrauch gemacht.
Das Ermessen ist nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Maßgebend sind insoweit die Funktionen des Entsorgungsausschlusses. Dieser dient zunächst dazu, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entlasten. Diese sollen sich zu Lasten des Abfallerzeugers oder -besitzers freistellen können, um nicht einen unverhältnismäßig großen finanziellen und organisatorischen Aufwand betreiben zu müssen, wenn Gewerbeabfälle nicht ohne weiteres mit Hausmüll entsorgt werden können (vgl. Schoch, a. a. O., § 20 Rn. 65). Es geht um die Sicherung der Entsorgungsinfrastruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (vgl. Schomerus, a. a. O., § 20 Rn 11). Darüber hinaus verfolgt der Ausschluss der Entsorgungspflicht auch die abfallwirtschaftliche Zielsetzung, dem Verursacherprinzip für die Abfallbeseitigung Geltung zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 17/6052, 67).
Der Beklagte hat jedenfalls in dem gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit dem Ausgangsbescheid eine rechtliche Einheit bildenden Widerspruchsbescheid den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und sich bei der Ausübung im Rahmen des Zwecks der gesetzlichen Ausübung bewegt.
Dient der Entsorgungsausschluss u.a. dazu, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entlasten und vor einem unverhältnismäßig großen finanziellen und organisatorischen Aufwand zu schützen, kann eine Versagung zweckmäßig sein, wenn der Ausschluss im konkreten Fall den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht entlastet. Ermessensleitend kann der Sonderfall der Klägerin als anerkannter und zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb somit auch nur dann sein, wenn damit tatsächlich eine Entlastung des Beklagten im Falle eines Entsorgungsausschlusses einhergeht. Das ist jedoch, wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 feststellt, nicht der Fall. Die Leerung des Restabfallbehälters der Klägerin erfolgt im Rahmen einer regelmäßigen Sammeltour für Restabfall, sodass zusätzliche Wegstrecken nicht gefahren werden müssen und der Beklagte durch den Ausschluss nicht entlastet wird. Davon ist auch in Anbetracht der geringen Menge der Abfallentsorgung auszugehen. Der Klägerin wird lediglich ein Restmüllbehälter von 80 l vom Beklagten zur Verfügung gestellt, der 14-tägig geleert wird.
Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 zudem darauf verwiesen, dass ein Entsorgungsausschluss seinem Interesse an einem ausnahmslosen Anschluss aller anschlusspflichtigen Grundstücke und seiner Abfallsammel- und Behandlungsstruktur sogar zuwider laufen würde. Als Begründung führt er an, für die Abfallentsorgung Vorhalteleistungen erbringen zu müssen und dementsprechende Verträge geschlossen bzw. Behandlungskapazitäten errichtet zu haben (siehe Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2015). Der Beklagte weist ferner daraufhin, dass mit der Entscheidung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu verhindern, entsprochen wird. Der dafür notwendige Ressourcenverbrauch bei Behältern und Transportern konterkariert das angestrebte Ziel nicht in einer Weise, dass die mit den Bestimmungen verbundenen Belastungen der Klägerin als unverhältnismäßig anzusehen sind.
Die mit dem versagten Ausschluss verbundenen Belastungen der Klägerin hat der Beklagte berücksichtigt und richtigerweise als verhältnismäßig angesehen. Unabhängig davon spielt die etwaige finanzielle Entlastung der Abfallerzeuger und -besitzer im Rahmen der Entscheidung nach § 20 Abs. 2 KrWG, die – wie ausgeführt - zuvorderst der Wahrung öffentlicher Interessen dient, keine Rolle (vgl. Schomerus, a. a. O., § 20 Rn 11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).