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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 10.04.2018 – 1 L 597/17

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0410.1L597.17.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die zweite Wiederholungsprüfung des Antragstellers im Prüfungsfach Mathematik II vom 3. Juli 2017 im Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen (Physikalische Technik) erneut zu bewerten,

hilfsweise,

den Antragsteller die zweite Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Mathematik II vom 3. Juli 2017 im Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen (Physikalische Technik) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederholen zu lassen,

hat keinen Erfolg, wobei offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt passiv prozessführungsbefugt, § 78 VwGO, bzw. passiv legitimiert wäre.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Im Ergebnis kann die Frage eines Anordnungsgrundes offen bleiben, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch weder für eine vorläufige Neubewertung noch für eine Wiederholung der Prüfung glaubhaft gemacht hat.

Die Beurteilung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe aufgrund der Klausur am 3. Juli 2017 auch den letzten Prüfungsversuch in diesem Modul nicht bestanden, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf Fehler im Prüfungsverfahren berufen.

a) Nicht weiter untersetzt und daher ohne Erfolg bleibt die seitens des Antragstellers angezweifelte Rechtmäßigkeit der Prüferbestellung. Da die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung von erheblicher Bedeutung ist, muss zwar in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass das Verfahren eingehalten wird und Benachteiligungen vermieden werden. Dies folgt aus den Umständen, dass die prüfungsspezifischen Wertungen eines Prüfers im Wesentlichen von dessen Einschätzung der Leistung des Prüflings sowie seinen diesbezüglichen Erfahrungen abhängen und zudem einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013 – OVG 10 N 4.10 –, juris, Rn. 20). Eine unrichtige, gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, der auf eine im Rahmen des Möglichen objektive und neutrale Bewertung gerichtet ist, verstoßende Besetzung der Prüfungskommission stellt daher einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362 und 373).

Allerdings „vermutet“ der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 5 und § 6 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor Studiengang Ingenieurwesen vom 29. März 2010 (SPO) lediglich eine fehlerhafte Prüferbestellung, ohne seine Vermutungen - was ihm angesichts der Laufzeit des einstweiligen Rechtschutzverfahrens ohne Weiteres möglich und zumutbar war - auch nur ansatzweise konkretisiert zu haben. Es wäre insoweit an dem Antragsteller gewesen, seine „Vermutungen“ im Eilverfahren, gegebenenfalls nach entsprechender Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin, substantiiert zu untersetzen; nach derzeitigem Sachstand erweist sich sein Vortrag – nicht nur in diesem Zusammenhang – als bloßes Behaupten „ins Blaue hinein“. So ist der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der von ihm in Frage gestellten tatsächlichen Bestellung der Prüfenden durch einen ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss, dessen wirksame Mitgliederberufung der Antragsteller ebenfalls anzweifelt, vollends unsubstantiiert und bietet für eine gerichtliche Aufklärung von Amts wegen – zumal im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – mangels Tatsachendarlegung bereits dem Grunde nach keinen Anlass. Dies gilt im Übrigen auch für die seitens des Antragstellers als lediglich „zweifelhaft“ angenommene Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses bei der Bestellung der Prüfenden wie auch der ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung. Das in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter unterlegte Zweifeln oder Vermuten begründet gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches.

b) Angesichts der Bewertung der streitgegenständlichen Klausur seitens der Prüfer .............. und .............. (vgl. VV Seite 31 und 41) ist der vom Antragsteller monierte, aber nicht weiter unterlegte Verstoß gegen das „Zweiprüferprinzip“ (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 43, 547ff.) ebenfalls nicht nachvollziehbar.

c) Schließlich trägt auch die Auffassung des Antragstellers nicht, die Antragsgegnerin habe gegen Hinweis- und Beratungspflichten nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verstoßen, weil sie ihn vor der maßgeblichen zweiten Wiederholungsprüfung am 3. Juli 2017 nicht auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs wegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms hingewiesen habe.

Die Kammer kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vortrag des Antragstellers geeignet wäre, einen erheblichen Verfahrensfehler zu belegen und wie dieser gegebenenfalls zu korrigieren wäre (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09. Juli 2007 – 2 ME 444/07 –, juris Rn. 3, wonach ein Verfahrensfehler grundsätzlich nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führt, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis entsprechend § 46 VwVfG nicht ausgeschlossen werden kann). Jedenfalls wird ein Verstoß gegen Beratungs- und Hinweispflichten bereits von Seiten des Antragstellers – der es bezeichnenderweise vermeidet, den Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu subsumieren – nicht schlüssig dargelegt und ein solcher Verstoß ist nach derzeitigem Sachstand auch nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Antrag auf Nachteilsausgleich offensichtlich versehentlich oder aus Unkenntnis unterlassen haben könnte und dass der Antragsgegnerin bzw. dem Prüfungsausschuss diese vermeintlichen Umstände bekannt gewesen wären. Ungeachtet des Umstandes, dass sich einem Studierenden ein Begehren auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch ohne entsprechende Hinweise der Hochschule und Regelungen in der Prüfungsordnung aufdrängen muss, darf diese grundsätzlich davon ausgehen, dass ihren Studenten und Prüflingen – zumal wenn sie sich, wie vorliegend der Antragsteller, gerade nicht mehr in der Anfangszeit ihres Studiums befinden und bereits Prüfungen trotz eines Dauerleidens wie der angeführten ADS-Erkrankung (erfolgreich) absolviert haben – die für ihren Studiengang und die anstehenden Prüfungen maßgeblichen Rechtsvorschriften bekannt sind; vorliegend enthält § 10 Abs. 5 SPO eine ausdrückliche Regelung über einen Nachteilsausgleich im Falle einer „länger andauernden krankheitsbedingten Behinderung“, dessen Gewährung der Prüfungsausschuss von einer entsprechenden Antragstellung vor der Prüfung abhängig macht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen – nämlich durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 – über die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von „Nachteilsausgleichen“ informiert wurde.

Darüber hinaus stünde der diesbezüglichen Rüge des Antragstellers – selbst einen Verfahrensfehler unterstellt – der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Zwar kann der Prüfling materielle Beurteilungsfehler bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen. Mängel des Prüfungsverfahrens, d.h. des Verfahrens zum Zwecke der Ermittlung der Prüfungsleistung, muss er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hingegen unverzüglich rügen. Das heißt, dass der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung der Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Dieser Ausschluss dient zum einen dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, und zwar auch zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge. Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge in diesem Sinne unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 7 B 5/91 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2017 – OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 60; OVG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2002 – 4 B 11.00 –, juris, Rn. 58, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22/02 –, juris, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 27. Juli 2016 – VG 1 K 937/14 –, BA S. 13; Beschluss der Kammer vom 23. November 2017 – VG 1 L 249/17 –, BA S. 5ff.; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2012 – VG 1 K 374/10 –, BA S. 7; Urteil der Kammer vom 8. Mai 2013 – VG 1 K 334/12 –, BA S. 6f.; Urteil der Kammer vom 2. März 2012 – VG 1 K 817/10 –, BA S. 7; Urteil der Kammer vom 4. November 2010 – VG 1 K 568/08 –, BA S. 9f.).

Danach hat der Antragsteller den Verstoß gegen Beratungs- und Hinweispflichten bzw. Fürsorge- und Betreuungspflichten zu spät gerügt, wenn er sich erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 21. September 2017, mithin mehr als einen Monat nach Bekanntgabe des für ihn ungünstigen Ergebnisses der Klausurbewertung, auf den angeblichen Verfahrensmangel beruft.

Hinzu kommt im Falle des Antragstellers, dass diesem die entsprechende Prüfungspraxis auch schon aus seinen ersten beiden Prüfungsversuchen bekannt gewesen sein dürfte. Denn bei diesen beiden Prüfungsversuchen erfolgte die Notengebung – so jedenfalls legt es der Verwaltungsvorhang nahe – wohl ebenfalls unter den gleichen Bedingungen. Hat sich der Antragsteller danach aber der Prüfung unterzogen, ohne den für ihn bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbaren angeblichen Verfahrensfehler vor oder jedenfalls unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung zu rügen, so kommt dies dem Einverständnis mit den Prüfungsbedingungen nahe.

2. Materielle Bewertungsfehler bei der Benotung der Prüfung „Mathematik II“ vom 3. Juli 2017 hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von dem Prüfling substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28/98 –, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2017 – OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2016 – OVG 6 B 12.16 –, juris, Rn. 36 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 23. November 2017 – VG 1 L 249/17 –, BA S. 9).

Für die gerichtliche Überprüfung der Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsentscheidung ist zudem zwischen der wissenschaftlichen Erörterung zugänglichen Fachfragen einerseits und prüfungsspezifischen Wertungen andererseits zu unterscheiden. Die Beurteilung, ob eine wissenschaftliche Frage fachlich vertretbar beantwortet worden ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Erhebt der Prüfling insoweit hinreichend substantiierte Einwände, hat das Gericht – im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe – darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar beantwortet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris, Rn. 57). Im Rahmen prüfungsspezifischer Wertungen kommt den Prüfern demgegenüber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bewertung einer Prüfungsleistung und der Vergabe einer Note ein komplexes wertendes Urteil zugrunde liegt, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Prüfungspraxis entwickelt haben und allgemein anwenden. Vor diesem Hintergrund würde es zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen und damit den Grundsatz der Chancengleichheit beeinträchtigen, wenn einzelne Prüflinge im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Chance einer vom Bezugsrahmen unabhängigen Bewertung der Prüfer oder gar des Gerichts erhielten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind dabei insbesondere die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung und Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung, die Würdigung der Qualität der Darstellung und schließlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note oder Punktzahl (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28/98 –, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2017 – OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 71; Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 – 1 K 771/12 –, BA S. 8f.).

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Bewertung der Prüfung im Modul „Mathematik II“ erhobenen Einwendungen aller Voraussicht nach nicht durchgreifen.

Substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung seiner erbrachten Leistungen hat der Antragsteller nicht vorgebracht und eine „Abwägungsfehleinschätzung“ oder „-disproportionalität“ ist nicht ersichtlich. Allein die Negierung „erheblicher Mängel“ mit dem Hinweis darauf, der Antragsteller habe die gestellten Fragen in „erheblichem Umfang“ richtig beantwortet, ohne sich mit den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Prüferbewertungen auseinanderzusetzen, gibt der Kammer keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen und aufzuklären, inwiefern die mit 6 von 60 Punkten bewertete Prüfung tatsächlich in „erheblichem Umfang“ vertretbar absolviert wurde. Hieran bestehen jedoch bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil der Antragsteller die Aufgaben teilweise überhaupt nicht bearbeitet hat, was für das Gericht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist (vgl. etwa bei Aufgabe 1 die Aufgabenteile 5 und 6). Auch hinsichtlich der Teilaufgabe 3 der 5. Aufgabe bestehen angesichts des nur spärlichen Lösungsansatzes des Antragstellers seitens der Kammer keine Zweifel an der Bewertung der Prüfer, der Antragsteller habe die Teilaufgabe nicht bearbeitet, zumal der Antragsteller sich mit der Prüferkritik nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Sofern die Prüfer bemängelten, der Antragsteller habe mehrfach lediglich Formeln aus den erlaubten Hilfsunterlagen abgeschrieben, erscheint auch dies nachvollziehbar. So entsprechen die vom Antragsteller in seiner Klausur vom 3. Juli 2017 auf Seite 3 angeführten Ausführungen zur „Aufgabe 2: Differenzialrechnung ersten Ordnung“ den entsprechenden Darstellungen in den Hilfsunterlagen (vgl. das Kapitel über „Lineare Differenzialgleichung 1. Ordnung“), ohne einen eigenständigen Rechenschritt erkennen zu lassen.

Anhaltspunkte für einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Aufgaben sind nicht erkennbar, noch vorgetragen, zumal es sich bei der Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe um eine komplexe prüfungsspezifische Bewertung handelt, die vom gerichtlich nur bedingt kontrollierbaren Bewertungsspielraum der Prüfenden umfasst ist.

3. Der Hilfsantrag des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller kann eine (vorläufige) Wiederholung der Prüfung nicht beanspruchen.

Dies folgt zum einen daraus, dass - wie erläutert - mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Verfahrensfehler vorliegt.

Die Möglichkeit, die zweite Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach „Mathematik II“ vom 3. Juli 2017 im Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen (Physikalische Technik) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu wiederholen, folgt vorliegend auch nicht aus dem Fehlen einer die Wiederholung der Prüfung wirksam beschränkenden Rechtsgrundlage.

Die angegriffene Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 SPO. Danach können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Nach zwei erfolglosen Wiederholungsprüfungen erlischt der Prüfungsanspruch. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) vergeben wurde.

Der seitens des Antragstellers behauptete Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen. Die insofern bemängelte gesetzliche Grundlage des § 15 Abs. 1 S. 1 SPO, wonach nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden dürfen, findet sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch im Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 17], S.318), auf welche sich die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung stützt. So sieht § 13 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BbgHG in der genannten Fassung vor, dass Studierende zu exmatrikulieren sind, wenn sie die Abschlussprüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen, oder den Prüfungsanspruch verloren haben. § 20 Abs. 2 BbgHG in der genannten Fassung verweist zudem auf die Möglichkeit der Exmatrikulation im Falle des Nichtbestehens einer studienbegleitenden Prüfungsleistung, einer Zwischen- oder Abschlussprüfung bzw. fehlender erfolgreicher Ablegung innerhalb der in der Prüfungsordnung bestimmten Frist. Hierbei ist zu beachten, dass es zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes ausreichend ist, wenn die gesetzliche Regelung zumindest erkennen lässt, dass der Gesetzgeber von einer Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten einer Prüfung ausgeht, etwa indem er Regelungen zum „endgültigen“ Nichtbestehen der Prüfungen vorsieht. Die Einzelheiten betreffend etwa die Zahl der regulären Wiederholungen oder das Verfahren sind durch Rechtsverordnung oder Satzung – wie vorliegend geschehen – normativ zu bestimmen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 u. 1 BvR 174/84 –, juris, Rn. 91ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1985 – 7 B 113/85 –, juris, Rn. 7f.; Urteil der Kammer vom 8. Mai 2013 – 1 K 932/12 –, BA S. 8; Urteil der Kammer vom 27. April 2012 – 1 K 314/10 –, juris, Rn. 18f; Urteil der Kammer vom 20. April 2012 – 1 K 83/11 –, BA S. 8; Urteil der Kammer vom 20. April 2012 – 1 K 213/10 –, BA S. 5; Urteil der Kammer vom 21. September 2012 – 1 K 48/12 –, BA S. 5).

Soweit der Antragsteller eine unzulässige „Kombination“ von Studien- und Prüfungsordnung bemängelt, überzeugt sein Vortrag ebenfalls nicht. Insbesondere ergibt sich aus § 18 Abs. 1 S. 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz in der alten Fassung vom 19. Dezember 2008 (BbgHG a.F.) nicht, dass der Gesetzgeber von zwei verschiedenen Regelwerken ausging, die gesetzestechnisch nicht miteinander verbunden werden konnten. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 BbgHG a.F. regelt die Studienordnung „auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase“. Daraus folgt jedoch lediglich, dass sich entsprechend den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes Studienordnung und Prüfungsordnung gegenseitig ergänzen.

Der Schluss der Unzulässigkeit der Prüfungsordnung, den der Antragsteller allein aus dem Wortlaut der Bestimmungen zieht, lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Studienordnung regelt komplementär zur Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalte und Aufbau des Studiums und einer etwa notwendigen berufspraktischen Tätigkeit (Knopp/Peine, Brandenburgisches Hochschulgesetz, 2. Auflage 2012, § 18, Rn. 5 m.w.N.; Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl., Kap. XII, Rn. 9). Der in der Studienordnung verankerte Inhalt und Aufbau des Studiums bestimmt maßgeblich die in der Prüfungsordnung enthaltenen Prüfungsanforderungen und Prüfungsgegenstände. Anderseits wirken die in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsanforderungen, der Prüfungsstoff und die Regelstudienzeit auch auf die in der Studienordnung vorgesehene inhaltliche Gestaltung und den Ablauf des Studiums zurück. Dass gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BbgHG a.F. Hochschulprüfungen auf der Grundlage von Prüfungsordnungen der Fachbereiche abgelegt werden, entspricht somit dieser grundsätzlichen aufeinander bezogenen Aufgabenverteilung von Studienordnung und Prüfungsordnung.

Weiterhin obliegt der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Entscheidung darüber, wie sie die im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung der Ordnungen (§ 16 S. 1 Hochschulrahmengesetz [HRG]) ermittelte inhaltliche und normative Diskrepanz zwischen Studien- und Prüfungsordnung auflöst (Hartmer/Detmer, a.a.O., Kap. XII, Rn. 19, m.w.N.). Auch dies spricht gegen ein absolutes Vorrangverhältnis der Prüfungsordnung gegenüber der Studienordnung, welche eine gesetzestechnische „Kombination“ von Prüfungsordnung und Studienordnung verbieten würde.

Wenn der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Prüfungsordnung mangels Anzeige bei der obersten Landesbehörde „vermutet“ und in Frage stellt, ob die „Gründung und Auflösung des Fachbereichs Ingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen… der zuständigen obersten Landesbehörde angezeigt wurde“, sowie „bezweifelt“, dass eine Vereinbarung zur Schaffung eines gemeinsamen Fachbereiches von der zuständigen Stelle genehmigt wurde und die Wahl des Fachbereichsrates als „problematisch“ bezeichnet, kommt er ebenfalls bereits seiner Mitwirkungspflicht in Form der Darlegung und Glaubhaftmachung eines behaupteten Anordnungsanspruches nicht ausreichend nach.

Auch der Einwand des Antragstellers, die Prüfungsordnung biete unzulässigerweise keine Kompensationsmöglichkeit für die nicht bestandene Prüfungsaufgabe durch eine bessere Leistung in einem anderen Modul, überzeugt nicht. Zwar bedeutet vorliegend die Regelung des § 16 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 SPO, wonach das Bestehen der Bachelorprüfung von der Bewertung sämtlicher erforderlicher Modulprüfungen, unter anderem „Mathematik II“, mit mindestens „ausreichend“ bzw. „erfolgreich“ abhängig gemacht wird, ohne dass eine mangelhafte Leistung durch bessere Leistungen in anderen Modulen kompensiert werden kann, eine deutliche Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Allerdings genügt eine derartige Regelung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern die Fehlleistung des Studierenden schon in einem einzigen Modul die Annahme rechtfertigt, dass er das Ziel der Ausbildung und der sich daran anschließenden Prüfung insgesamt nicht erreicht hat. Die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, muss daher für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten. Erforderlich ist, dass gerade durch die Teilprüfung eine Fähigkeit nachgewiesen werden soll, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachzuweisen ist. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Die grundrechtliche Bindung beschränkt sich insoweit auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris, Rn. 12ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn.126, 545, m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Normgebers, das Prüfungsfach „Mathematik II“ sei für den Studiengang Ingenieurwesen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zur Beurteilung der Gesamtqualifikation der Studierenden bei summarischer Prüfung – eine weitere Prüfung in tatsächlicher Hinsicht muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben – als nicht offenkundig sachlich unvertretbar. Zu einem anderen Ergebnis führt vorliegend auch nicht der Einwand des Antragstellers, die Teilprüfungen „Mathematik II“ und „Mathematik I“ bezögen sich jeweils nur auf den Lehrstoff eines einzelnen Semesters. Insbesondere verfängt das Argument nicht, der Lehrstoff beider Semester hätte auch in zumutbarer Weise im Rahmen einer einzigen Prüfung abgefragt werden können. Denn die Auswahl und Verteilung von Prüfungsstoff, wie auch die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche und die Ausgestaltung von Gewichtungsregeln sowie die Rahmenbedingungen, unterliegen durchgängig der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung; sie sind gerichtlich auch unter Beachtung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit nur beschränkt überprüfbar. Dies gilt vor allem, sofern ein sachlicher Grund für die Aufspaltung von Prüfungsstoff ohne Weiteres nachvollziehbar ist. So dürfte es sich bei dem Prüfungsstoff „Mathematik II“ um eine Fortgeschrittenen- und Aufbauveranstaltung handeln, welche gesteigerte Fähigkeiten der Studierenden verlangt. Die Aufspaltung des Prüfungsstoffs Mathematik in zwei Teilprüfungen dürfte zudem auch der Schwierigkeit der Materie geschuldet sein, die bei einer Zusammenführung eher zu einer Überforderung von zumindest Teilen der Studierenden führen könnte.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch, weil er vom Klausurtermin am 3. Juli 2017 aufgrund krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit wirksam zurückgetreten wäre. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch nicht ausdrücklich beantragt hat, ist er jedenfalls vorliegend mit dem Einwand krankheitsbedingter Prüfungsfähigkeit ausgeschlossen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts – wie sie auch ihren Ausdruck in § 14 Abs. 2 SPO gefunden haben – und der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2015 – 1 L 427/14 –, BA S. 6f.; Urteil vom 27. Juni 2014 – 1 K 919/13 –, BA S. 7f.; Urteil der Kammer vom 19. August 2013 – 1 K 848/11 –, BA S. 6f.; Urteil der Kammer vom 8. Mai 2013 – VG 1 K 334/12 –, BA S. 9; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 – VG 1 K 1054/08 –, BA S. 9; Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 1 L 168/10 –, BA. S. 3ff., m.w.N.), ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist. Dieser hat bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 5). An die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 12f.). Der Prüfling muss, nachdem er seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Belastung erkannt hat, alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühest möglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären und dabei auch unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SPO muss die Anzeige innerhalb von drei Arbeitstagen dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereiches schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Diese Obliegenheit ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund wiederum in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat. Daher ist es Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 1 L 168/10 –, BA S. 3ff.).

Das Erfordernis der Unverzüglichkeit dient dazu, einer Verletzung der Chancengleichheit entgegen zu wirken, indem sich ein Prüfling durch einen Rücktritt zu Lasten der Mitprüflinge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Eine gleichheitswidrige erneute Prüfungschance verschafft sich ein Prüfling sowohl, wenn er unter Vortäuschung einer Prüfungsuntauglichkeit von einer Prüfung zurück tritt, als auch, wenn er sich in Kenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Prüfungsfähigkeit einer Prüfung unterzieht, um sich im Falle eines Misserfolges durch einen nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der erfolglosen Prüfung zu entziehen. Erkennt ein Prüfling bereits vor der Prüfung, dass er prüfungsunfähig ist oder hat er wegen körperlicher Symptome oder äußerer Umstände Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit, dann muss er sich um Aufklärung bemühen, wozu auch die Einholung etwa ärztlichen Rats gehört. Verdrängt er die Zweifel, lässt sie auf sich beruhen oder nimmt er trotz ihrer Bestätigung an einer Prüfung teil, so muss er sich an seiner Entscheidung für die Prüfungsteilnahme festhalten lassen und kann sich ihr nicht durch einen Rücktritt entziehen. Denn es widerspräche offenkundig dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Kandidaten, der sich ungeachtet einer erkannten Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einer Prüfung in der Hoffnung stellt, sie gleichwohl zu bestehen, im Falle des Misslingens eine weitere Prüfungschance einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 11). Nur dann, wenn vor einer Prüfung eine gegebene Leistungsbeeinträchtigung nicht erkennbar war und vernünftigerweise kein Anlass bestand, die Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen oder eine Leistungsbeeinträchtigung erst während einer Prüfung entstand, kann ein Prüfling trotz Teilnahme an einer Prüfung seinen Rücktritt erklären. Auch in diesen Fällen besteht die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit, indem der Prüfling versucht, Unklarheiten auszunutzen und sich eine zusätzliche Prüfungschance durch die Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Prüfungsunfähigkeit zu eröffnen. Einer solchen gleichheitswidrigen Verbesserung der Prüfungschancen kann entgegengewirkt werden, wenn dem Prüfungsamt eine eigene zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung gegeben wird, indem ihm die Rücktrittsgründe frühzeitig bekannt gegeben werden. Die diesem Zweck dienende unverzügliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfling als Teil seiner auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren muss daher zu dem ihm frühestmöglich zumutbaren Zeitpunkt erfolgen (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 1 L 168/10 –, BA S. 3ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es dem Antragsteller verwehrt, sich angesichts des Nichtbestehens der Klausur vom 3. Juli 2017 noch auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit am Prüfungstag zu berufen. Denn er hat in Kenntnis seiner Erkrankung an dieser Prüfung teilgenommen und damit das Risiko eines Misserfolgs auf sich genommen. Von einer sogenannten unerkannten Prüfungsunfähigkeit kann hier nicht ausgegangen werden. Denn von einer solchen kann nicht schon dann die Rede sein, wenn ein Prüfling nicht in der Lage ist, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen. Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat ein Prüfling vielmehr schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 1 L 168/10 –, BA S. 5).

Sofern sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom 23. August 2017 – mithin über 7 Wochen nach der Prüfung und Bekanntgabe der Ergebnisse – auf eine erstmals erwähnte „Sommergrippe“ bezieht, kann nicht von einer „krankheitsbedingten“ unerkannten Prüfungsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Antragsteller will nach eigener Auskunft bereits seit Tagen vor der Prüfung an einer Sommergrippe gelitten haben, die sich während der Prüfung erneut in Kopfschmerzen bemerkbar gemacht habe und vom Antragsteller als solche auch wahrgenommen worden sein soll. Der Antragsteller war sich mithin seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht nur in den wesentlichen Merkmalen bewusst. Er erkannte zudem die Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit in Form von Konzentrationsmängeln bereits während der Prüfung, ohne dies unverzüglich zu melden.

Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht die Behauptung des Antragstellers auf die Genehmigung seines Rücktritts vonseiten des Dozenten und Leiters des Studiengangs führen. Zuständig für die Entgegennahme einer Prüfungsverhinderung ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SPO der Prüfungsausschuss. Dieser bekräftigte jedoch am 29. August 2017 das Fehlen einer Anzeige einer Prüfungsverhinderung für den Prüfungstag am 3. Juli 2017. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem vorgelegten ärztlichen Attest, welches eine Woche nach dem streitgegenständlichen Prüfungstermin ausgestellt wurde, eine akute Magendarmerkrankung des Antragstellers ab dem 10. Juli 2017 zu entnehmen ist aufgrund derer er (nunmehr) prüfungsunfähig sei, so dass es bereits an der Glaubhaftmachung relevanter Tatsachen für den Prüfungszeitraum fehlt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer sich angesichts dessen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung bereits um den zweiten – und damit letzten – Wiederholungsversuch für den Antragsteller gehandelt hat, an Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Auf die allgemein das Hochschulrecht betreffenden Regelungen des 18. Abschnitts des Streitwertkatalogs ist demgegenüber nicht abzustellen, weil der Rechtsstreit in erster Linie prüfungsrechtliche Bewertungen betrifft. Insoweit gehen die Regelungen des 36. Abschnitts vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 3 So 87/16 –, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss der Kammer vom 23. November 2017 – 1 VG 1 L 249/17 –, BA S. 15). Der Hilfsantrag wirkt sich mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung nicht streitwerterhöhend aus (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Für eine Reduzierung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs) besteht im Hinblick auf die mit dem Verfahren begehrte Vorwegnahme der Hauptsache allerdings ebenfalls kein Anlass.