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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.04.2018 – VG 3 L 17/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0426.3L17.17.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
1. Der erst am 26. März 2018 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist abzulehnen. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, denn die mit dem Eilrechtsschutzantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgend unter 2. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den sinngemäß gestellten Anträgen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 1. Januar 2017 gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2016 zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu vollziehen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Januar 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2016 anzuordnen,
hat insgesamt keinen Erfolg.
a. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dringt - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit - jedenfalls in der Sache nicht durch.
Die Kammer versteht dieses Begehren als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel einer vorläufigen Duldung der Antragstellerin. Der so gefasste Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
aa. Vorliegend ist schon ein Anordnungsgrund nicht erkennbar. Dass eine Abschiebung der Antragstellerin durch den Antragsgegner unmittelbar bevorsteht oder auch nur konkret absehbar ist, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
bb. Selbst wenn man mit Blick auf die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342), eine abweichende Bewertung für gerechtfertigt erachtete, fehlt es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftung eines Anordnungsanspruches, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG wird aus dem Antragsvorbringen und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.
Ein solcher Anspruch auf Duldung kann sich insbesondere nicht aus einer beabsichtigten Sicherung des behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben. Dies kommt nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht. In § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dazu führt, dass der Aufenthalt als erlaubt, die Abschiebung als ausgesetzt oder der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Keiner dieser Fallkonstellationen liegt hier vor (s. nachfolgend unter b.). Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen eines fingierten Aufenthaltsrechts bzw. einer fingierten Duldung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, die gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzen sind, ist für eine im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreitende Duldung mit dem Ziel der Sicherung eines Aufenthaltsrechts während der Dauer des Erteilungsverfahrens aber grundsätzlich kein Raum. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (st. Rspr., vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 4. März 2009 - VG 5 L 12/09 -; vom 13. Januar 2014 - VG 4 L 333/13 - und vom 9. Juni 2016 - VG 4 L 374/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. September 2006 - OVG 8 S 97.06/OVG 8 M 68.06 -; vom 5. Januar 2007 - OVG 3 S 78.06 -; vom 3. März 2008 - OVG 12 S 25.08 -; vom 5. Februar 2015 - OVG 2 S 5.15 -; vom 22. Juni 2017 - OVG 3 S 39.17/OVG 3 M 73.17 -). Aus diesem Grund ist es im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 14. November 2016 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann.
Auch im Übrigen ist kein Duldungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich im Sinne dieser Norm ist eine Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, wobei sich ein zwingendes Abschiebungshindernis außer aus einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes auch unmittelbar aus den Grundrechten ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 44). Im Hinblick auf die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG, nach der der Staat die Ehe und die Familie zu schützen und zu fördern hat, liegt ein zwingendes Abschiebungshindernis insbesondere dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13, 17).
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42). Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, NVwZ-RR 2011, 585, 586). Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Ausländer in sein Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht -, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im Herkunftsland des Ausländers geführt werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248, 251; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2008 - OVG 11 B 4.07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 10 CE 12.1203 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 8 ME 305/10 -, juris Rn. 8; Bruns, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 19). Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 [Gül] -, InfAuslR 1996, 245; EGMR, Urteil vom 28. November 1996 [Ahmut] - 73/1995/579/665 -, InfAuslR 1997, 141) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 31465/96 [Sen] -, InfAuslR 2002, 334).
Vorliegend ist jedenfalls nicht dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass die familiäre Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nur im Bundesgebiet stattfinden kann, weil weder dem Ehegatten noch den Kindern das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar wäre. Namentlich ist nicht überzeugend ausgeschlossen, dass ein Familienleben im Heimatland der Antragstellerin Marokko nicht möglich oder zumutbar wäre. Dies folgt jedenfalls nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Antragsschriftsatz vom 4. Januar 2017, die marokkanische Botschaft in Abu Dhabi nehme Visumsanträge syrischer Staatsbürger seit 2011/2012 weder an noch bearbeite sie diese, sowie im Schreiben vom 17. Februar 2017, die marokkanische Botschaft in Berlin habe telefonisch mitgeteilt, dass ein Antrag auf ein Familienvisum geringe Erfolgsaussichten haben werde.
Soweit es die vier Kinder der Antragstellerin betrifft, unterliegt dies schon deshalb Zweifeln, weil die zugrunde liegende Annahme, die Kinder besäßen ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit erheblichen Bedenken unterliegt. Denn ausgehend davon, dass das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht durch das Abstammungsprinzip geprägt und hierfür nach der maßgeblichen Bestimmung (Art. 6 Dahir n° 1-58-250 vom 6. September 1958 in der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung) entweder die Abstammung von einem marokkanischen Vater oder eine solche von einer marokkanischen Mutter maßgeblich ist (vgl. Nelle, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: Februar 2018, Marokko, S. 10, 14; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 3 - 3000 - 132/16 vom 11. Mai 2016, S. 3 [zitiert nach www.bundestag.de/analysen]), spricht hier einiges dafür, dass die Kinder der Antragstellerin - ungeachtet ihres Alters (vgl. Art. 2 Abs. 1 Dahir n° 1-58-250) - ebenfalls marokkanische Staatsangehörige sind und somit eine Einreise nach Marokko prinzipiell ohne Visum möglich wäre.
Angesichts dieses Umstands kann auch bezogen auf den Ehemann der Antragstellerin auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass dessen Ausreise nach Marokko und die Führung des Ehe- und Familienlebens dort nicht möglich sei. Eine das Einreisevisum versagende Entscheidung der marokkanischen Botschaft wurde nicht belegt. Die vorgetragene negative telefonische Auskunft der Botschaft rechtfertigt keine andere Bewertung. Weder ist die konkrete Fragestellung an die Botschaft noch die Auskunftsperson bekannt. Ebenso wenig ist gesichert, dass sich die Botschaft auf einer hinreichenden Informationsgrundlage geäußert hat. Denn dass sie vollständig über den hier zu beurteilenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen.
Sonstige beachtliche Gesichtspunkte, die gegen die Zumutbarkeit eines Familienlebens in Marokko sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Sie folgen vor allem nicht aus der unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin, sie wohne seit zwanzig Jahren nicht mehr dort und es bestünden "keine Bindungen zu diesem Land als Heimat der Familie". Auch ist der Aufenthalt des Ehemannes der Antragstellerin und ihrer Kinder in der Bundesrepublik angesichts der ihnen als anerkannten subsidiär Schutzberechtigten nach § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lediglich befristet erteilten Aufenthaltserlaubnisse noch nicht derart verfestigt, dass ihnen ein Wechsel des Aufnahmestaates nicht zumutbar erscheinen könnte.
b. Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Auf eine im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sicherungsfähige Rechtsposition kann sich die Antragstellerin nämlich nicht mit Erfolg berufen, da ihr Antrag vom 14. November 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wiederhergestellt werden könnte.
aa. Eine Fiktion des Fortbestehens eines im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Aufenthaltstitels im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist durch den Antrag nicht entstanden. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt nach dieser Norm der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dem Eintritt dieser Fiktionswirkung steht hier die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entgegen, die für Visa nach § 6 Abs. 1 AufenthG und damit auch für Schengen-Visa (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) - ohne Differenzierung nach dem Ausstellerstaat - diese Antragsfolge ausschließt. Eine - auch von der Antragstellerin vertretene - Auslegung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, dass er allein auf durch deutsche Behörden erteilte Schengen-Visa beschränkt sein soll, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat sich mit der Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG klar gegen eine Fiktionswirkung von Schengen-Visa ausgesprochen (vgl. BT-Drs. 17/13536, S. 15). Die Absicht einer solchen Differenzierung durch den nationalen Gesetzgeber ist somit nicht ersichtlich. Es besteht hierfür auch kein sachlicher Grund. Insbesondere können aus den Regelungen des § 39 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) als untergesetzlicher Norm keine Schlüsse für die Auslegung der hier streitigen Vorschrift abgeleitet werden. Schließlich ist eine solche Differenzierung nicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben gerechtfertigt. Es existiert keine europarechtliche Vorgabe, Schengen-Visa anderer Mitgliedstaaten nach ihrem Ablauf eine weitergehende Rechtswirkung zuzubilligen. Zudem steht bereits der durch die Vorläufigkeit und die eingeschränkte Zweckrichtung geprägte Status eines Schengen-Visums einer fiktiven Fortwirkung entgegen. Das Schengen-Visum beinhaltet kein allgemeines Aufenthaltsrecht, sondern erlaubt prinzipiell nur einen Aufenthalt zu vorübergehenden Zwecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. April 2014 - OVG 3 S 4.14 - und vom 11. September 2015 - OVG 2 S 31.15 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - 10 CS 14.1534, 10 C 14.1535 -, juris Rn. 4; vom 4. September 2015 - 10 CS 14.1601 -, juris Rn. 12; vom 28. Mai 2015 - 10 CE 14.2123 -, juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 3 B 785/14 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. November 2013 - 13 ME 190/13 -, juris Rn. 4; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 11 S 1009/14 -, juris Rn. 3 f., sowie VG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 9 K 6090/15 -, juris Rn. 24; Hailbronner, AuslR, Stand: November 2017, § 81 Rn. 34; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 81 Rn. 19).
bb. Auch eine Erlaubnisfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG ist durch den Antrag der Antragstellerin, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen, nicht entstanden. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Diese Norm greift hier nicht ein. § 81 Abs. 3 AufenthG setzt tatbestandlich voraus, dass sich ein Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dies betrifft im Wesentlichen die Sachverhalte, in denen sich ein Ausländer entgegen des grundsätzlichen Erfordernisses eines Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG gemäß Abschnitt 2 der Aufenthaltsverordnung (§§ 15 bis 30 AufenthV) oder nach § 33 Satz 3 AufenthG rechtmäßig visumsfrei im Bundesgebiet aufhält. Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall.
Denn sie war im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. November 2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels, da das Schengen-Visum gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 10 CS 12.2679 -, juris Rn. 6 ff.). Sie könnte sich zudem auch grundsätzlich nicht ohne einen solchen Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, da sie als marokkanische Staatsangehörige gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind - EG-VisaVO - (ABl. EG L 81 S. 1), im Zeitpunkt der Antragstellung zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 509/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. EU L 149 S. 67), ausdrücklich für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union visumpflichtig ist. Ein Ausnahmefall nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 EG-VisaVO ist nicht einschlägig. Ebenfalls liegt keine zeitliche Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO i. V. m. deren Anhang II vor.
Eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 3 AufenthG kommt vorliegend ebenso wenig in Betracht. Dagegen spricht maßgeblich der eindeutige Wortlaut des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und die ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Privilegierung eines Ausländers aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Aufenthalt mit einem Schengen-Visum auszuschließen. Dies lässt keinen Raum für die Annahme, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid dennoch der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entgegenstehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 - OVG 11 S 71.16 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. November 2013 - 13 ME 190/13 -, juris Rn 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 10 CE 14.2123 -, juris Rn. 2).
Somit scheidet auch eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus.
3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus ihrem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer für den Haupt- und Hilfsantrag jeweils mit dem Auffangwert, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).