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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.06.2018 – 3 K 457/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0606.3K457.16.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung S. Flur 2, Flurstück 25/26 belegenen Grundstücks (E. Hof).

Mit Schreiben vom 31. August 2015 teilte der Beklagte dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße als Untere Denkmalschutzbehörde die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste des Landes Brandenburg mit der Bezeichnung „Vorwerk E. Hof bestehend aus drei Wirtschaftsgebäuden sowie Hoffläche mit Pflasterung ... Sch. OT S.“ mit. Beigefügt ist eine Beurteilung des Denkmals. Darin wurde ausgeführt, nach jahrelangem Leerstand seien die Wirtschaftsgebäude des Vorwerks wieder in privater Nutzung und dabei wichtiger Bestandteil eines im Aufbau befindlichen Reiterhofes. Das Vorwerk „E. Hof“ sei wohl in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts am nördlichen Ortsausgang errichtet worden. Die hufeisenförmige Anlage sei im 1894 aufgenommenen und 1925 berichtigten Messtischblatt als Vorwerk D. dargestellt. Den Hof nördlich begrenze ein Stallgebäude. Es handele sich dabei um einen 57 m langen und 11 m breiten Bau aus sorgfältig gefügten, gespaltenen Feldsteinen mit hohem Trempel und Sattel. Die Gebäudeecken, Gesimse, Traufe, Ortgänge sowie die Tür- und Fenstereinfassungen bestünden aus roten Ziegelsteinen. Westlich des Stallgebäudes rechtwinklig zu diesem ausgeführt, befinde sich die Scheune. Es handele sich um einen zweigeschossigen, etwa 63 m langen und 8 m breiten Ziegelbau mit Satteldach. Hofseitig über den beiden Durchfahrten befinde sich ein schmückendes, deutsches Band. Zwischen den Toren sei ein breit gelagerter, zweigeschossiger Anbau von geringer Tiefe und mit abschließendem Pultdach vorhanden. An die Durchfahrtscheune östlich schließe sich ein zweigeschossiges etwa 17 m langes und 8 m breites Stallgebäude mit Satteldach an. Als Begründung wurde vermerkt, der Vorwerk „E. Hof“ sei geschichtlich und städtebaulich bedeutsam.

Die Klägerin beantragte unter dem 14. Oktober 2015 bei dem Beklagten die Löschung des Denkmals „Vorwerk E. Hof“ bestehend aus drei Wirtschaftsgebäuden sowie Hoffläche mit Pflasterung. Zur Begründung führte sie an, durch die erheblichen Differenzen bei dem Bauvorhaben mit der unteren Denkmalbehörde führe ein Weiterbestehen des Denkmals zur Aufgabe des Hofes und würde den Verfall der Gebäude bedeuten. Zudem würde die Begründung dafür, die Gebäude 1995 und 2007 nicht unter Denkmalschutz zu stellen, auch heute Bestand haben. Auch bestehe unter der breiten Mehrheit der Öffentlichkeit kein Interesse an der Eintragung des Vorwerks. Unter dem 21. Oktober 2015 führte der Beklagte gegenüber der Klägerin aus, der Gesetzgeber habe den Denkmalschutz im Land Brandenburg zweistufig ausgestaltet. Es sei zu trennen zwischen der Eintragung in die Denkmalliste - 1. Stufe - und den daraus resultierenden Wirkungen beziehungsweise Folgemaßnahmen des Gesetzes - 2. Stufe -. Für die Frage der Löschung komme es allein darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes erfüllt seien. Sowohl der Antrag vom 21. September 2015 wie der vom 14. Oktober 2015 enthalte keine Einwendungen gegen den Denkmalwert. Ein öffentliches Interesse liege vor, wenn zumindest bei einem größeren Kreis von Sachverständigen oder Interessenten die Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit bestehe oder sich diese einem verständigen Betrachter offenkundig erschließe. die Meinung der politischen oder kirchlichen Gemeinden sowie von Journalisten sei insoweit nicht als Indiz für das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung, Überformung oder Beseitigung baulicher Anlagen anzusehen. Ferner enthält das Schreiben den Hinweis auf § 3 Abs. 6 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz.

Die Klägerin hat am 4. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich mit Schreiben vom 21. September, 14. Oktober und 27. Oktober 2015 an den Beklagten gewandt und geltend gemacht, ihr Eigentum sei kein Denkmal. Entsprechend der Erkenntnisse des Beklagten sei dieser verpflichtet gewesen, diese Anträge auch als Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft nach § 3 Abs. 6 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) auszulegen. Durch die Ablehnung habe der Beklagte über diese Anträge negativ ohne Rechtsmittelbelehrung entschieden. Daher sei der Antrag als Verpflichtungsklage berechtigt. Wäre dies anders zu sehen, bestünde eine Schadenersatzpflicht angesichts der nicht erteilten Hinweise trotz einer dahingehenden Verpflichtung seitens des Beklagten. Die Klage sei auch begründet. Ihr Eigentum sei kein Denkmal. Für die Denkmalvermutung des Beklagten gäbe es keine tatsächliche Grundlage; der Beklagte sei vielmehr verpflichtet, die Denkmaleigenschaft zu belegen. Die Eintragungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es seien keine Gründe ersichtlich, aus denen sich für die Gebäude auf ihrem Grundstück eine Denkmaleigenschaft ergeben könnte. Der „E. Hof“ besitze keine besondere geschichtliche, wissenschaftliche, technische, künstlerisch städtebauliche oder volkskundliche Bedeutung, die ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung begründe. Es handele sich bei dem „E. Hof“ um ein durchschnittliches, dörfliches Anwesen. Besondere geschichtliche Ereignisse seien weder mit dem Ort im Allgemeinen noch mit dem „E. Hof“ im Besonderen verbunden. Auch eine besondere städtebauliche Bedeutung bestehe nicht. Die Strukturen von einem Wohnhaus mit Nebengebäuden und die Ziegelstein-/Feldsteinverwendung seien an vielen Gebäuden des Ortes beziehungsweise der umliegenden Dörfer erkennbar. Dies begründe daher keinen besonderen Denkmalswert. Auch eine besondere technische oder künstlerische Bedeutung sei nicht gegeben. Der Beklagte habe selbst angemerkt, dass vergleichbare Bauten in den umliegenden Orten bestünden. Es sei im Übrigen auch nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt ein Schutz der denkmalrechtlichen Eigenschaft der Pflasterung der Hoffläche vorliegen sollte. Hierzu enthalte die Beurteilung des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Auch sei festzuhalten, dass in den Jahren davor (1995 und 2007) Prüfungen vorgenommen worden seien und bei diesen ein Denkmalwert nicht festgestellt worden sei. Durch die Aufnahme in die Denkmalliste wäre das Gesamtgrundstück wirtschaftlich nicht mehr angemessen nutzbar. Die Kosten der Erhaltungspflicht des Denkmals seien angesichts des verfallenen Zustandes der Gebäude für sie – die Klägerin – nicht tragbar.

Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der Anträge im Übrigen,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seiner Bescheide vom 9. Oktober 2015, 21. Oktober 2015 und 9. November 2015 festzustellen, dass das in ihrem Eigentum stehende Vorwerk „E. Hof“ bestehend aus drei Wirtschaftsgebäuden sowie Hoffläche mit Pflasterung ... Sch./OT S. kein Denkmal ist,

hilfsweise

festzustellen, dass das in ihrem Eigentum stehende Vorwerk „E. Hof“ bestehend aus drei Wirtschaftsgebäuden sowie Hoffläche mit Pflasterung ... Sch./OT S. kein Denkmal ist,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz sehe für die Überprüfung der Denkmaleigenschaft die Möglichkeit vor, die Denkmaleigenschaft mittels eines widerspruchsfähigen Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Dieser Weg wäre bei einer direkten Klageerhebung umgangen. Auch wäre dem Beklagten die Möglichkeit genommen seine abgegebene Beurteilung zur Denkmaleigenschaft eines Objekts nochmal selbst vorprozessual zu überprüfen. In der Sache werde auf die entsprechende Beurteilung vom 31.08.2015 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 03.05.2016 verwiesen. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Denkmals lägen vor. Bei dem „E. Hof“ handele es sich um einen aussagekräftigen Bestandteil der vielfältigen Kulturlandschaft des Landes Brandenburg. Festzuhalten sei, dass die Dörfer mit ihren Bauten erst nach 1990 stärker in den Fokus der Wissenschaft geraten seien. Es seien Publikationen über die Ziegelarchitektur in Brandenburg und Feldsteinmauerwerk beziehungsweise Feldsteinbauten erfolgt. Es sei allerdings auch zu resümieren, dass zum Beispiel mehr als die Hälfte der Profanbauten aus Feldsteinen dem Verfall preisgegeben oder aber stark beschädigt seien. Es habe wissenschaftliche Arbeiten zu der Frage der Verwendung von Feldsteinen in ländlichen Profanbauten gegeben. Die Wirtschaftsgebäude und die Hofpflasterung des Vorwerkes besäßen Seltenheitswert. Durch die Entwicklung nach 1995 habe sich das Bild der Dörfer in vielen Teilen entscheidend verändert. Das Objekt habe eine geschichtliche Bedeutung. Die Nutzung der verschiedenen Baumaterialien sei in der Vergangenheit nicht nur vom Vorkommen natürlicher Baustoffe abhängig gewesen, sondern auch von der sozialen Stellung der Bauherren. Feldsteine seien bereits im Mittelalter vielfältig verwendet worden. Im 18. und beginnenden 19. Jahrhundert seien die Feldsteine als Baumaterial und architektonisches Gestaltungsmittel wiederentdeckt worden. Der Einsatz erfolgte in Kombination mit Ziegelholz oder Lehmfachwerkbauweise. Feldsteine besäßen zwar so gut wie keine Wärmedämmung, seien jedoch unbegrenzt widerstandsfähig gegen tierische Ausscheidungen. Daher seien diese bestens für Stallgebäude zu empfehlen. Dies sei auch beim „E. Hof“ dokumentiert. Ferner sei festzuhalten, dass Ziegelbauten sich Ende des 19. Jahrhunderts entwickelt hätten, sie seien in Mode gekommen. Das allgemein zunehmende Repräsentationsbedürfnis und ein Gestaltungsanspruch seien selbst bei den Wirtschaftsgebäuden des Vorwerks ablesbar. Der sich zur L 46 hin öffnende 3-Seiten-Hof beeindrucke nicht nur durch die Schönheit des Feldsteinmaterials sowie die Proportionen der Durchfahrtsscheune. Die einzelnen Baukörper hätten unterschiedliche dekorative Gliederungs- und Zierelemente erhalten. Sie seien damit sowohl anschauliches Zeugnis, wie die Bauaufgabe „Wirtschaftshof“ in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gelöst worden sei, wie auch Dokument damaliger Bauweise und Handwerkstechnik. Es bestehe eine wirtschafts- und sozialgeschichtliche Bedeutung mit Blick darauf, dass der E. Hof die größten historischen Wirtschaftsgebäude des Ortes darstelle. Insoweit würden die Wirtschaftsgebäude auch Rückschlüsse auf die Leistungskraft der Wirtschaftseinheit „Vorwerk“ zulassen. In diesem Zusammenhang werde die Hofbefestigung verständlich, die für die üblichen Fuhrwerke zur Anlieferung und dem Abtransport erforderlich gewesen sei. Mit Blick auf die Nutzungsdauer und die Nutzungsintensität habe sich das solide verlegte Natursteinpflaster des „E. Hofes“ in der Vergangenheit so bewährt, dass bislang auf sonst übliche Ausbesserungen habe verzichtet werden können. Der „E. Hof“ habe zudem eine ortsgeschichtliche Bedeutung. Das Gut wie auch die Vorwerke seien bis zur Einstellung der landwirtschaftlichen Produktion Anfang der 90ger Jahre über ein Jahrhundert lang der größte Arbeitgeber im Ort gewesen. Das Vorwerk habe ortsbildprägende und damit städtebauliche Bedeutung. Es markiere mit seiner Bebauung die nördliche Bebauungsgrenze beziehungsweise dort den Auftakt der S.er Ortsbebauung. Aufgrund der Baumasse, der Anordnung und der markanten Gestaltung prägten die drei Wirtschaftsgebäude das Ortsbild am nördlichen Ortsaus- bzw. -eingang wesentlich mit. Die Teile des Vorwerkes würden zur Unverwechselbarkeit des Ortsbildes beitragen und seien damit im besonderen Maße geeignet, zur Identifikation der dort lebenden Menschen mit ihrem Dorf beizutragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage insbesondere mit Ihrem Begehren auf Löschung des E. Hofes aus der Denkmalliste zurückgenommen hat.

Die Klage im Übrigen ist zulässig. Zunächst ist die Verpflichtungsklage statthaft. Nach § 3 Abs. 6 BbgDSchG hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen, soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde. Dabei beschränkt sich die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit einer Bescheidung mittels Verwaltungsakt nicht allein auf die positive Feststellung einer Denkmaleigenschaft (anders: VG Potsdam, Urteil vom 29. August 2014 - 4 K 59/13 -). Zwar legt der Wortlaut eine solche Sicht nahe, schließt aber eine weitergehende Auslegung nicht aus. Die Denkmalfachbehörde hat über die Denkmaleigenschaft eine Entscheidung zu treffen, wobei ein Objekt unter Schutz steht, wenn es die gesetzlichen Merkmale aufweist. Die Entscheidung kann auch negativ ausfallen, wenn das Objekt die Merkmale nicht oder - etwa wegen Abgängigkeit – nicht mehr aufweist. Dem Verfügungsberechtigten einen Antrag auch auf die (negative-) Feststellung einer Denkmaleigenschaft einzuräumen, entspricht zudem den Gesetzesmaterialien (historische Auslegung) wie auch Sinn und Zweck der Vorschrift; sie ist auch aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Sächsischen Denkmalschutzgesetz: OVG Bautzen, Beschluss vom 03. Juli 2013 – 1 A 286/12 – zitiert nach juris).

Die Regelung in § 3 Abs. 6 BbgDSchG wurde mit dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. S. 215) eingeführt. Mit diesem Gesetz war der Wechsel vom konstitutiven zum deklaratorischen Eintragungsverfahren verbunden. Damit ergibt sich der Schutz der Denkmale aus dem Gesetz, wenn die Voraussetzungen für die Denkmaleigenschaft erfüllt sind und ist nicht mehr von deren Eintragung abhängig. Gleichwohl wollte der Gesetzgeber dem Verfügungsberechtigten eine hinreichende Rechtschutzmöglichkeit einräumen und hat hierfür die genannte Regelung in das Gesetz aufgenommen. Mit dieser sollte der Rechtschutz auch bei Einführung der nachrichtlichen Denkmalliste gewahrt bleiben (LT-DS 3/7054, S.9). Eine dem vorherigen Rechtschutzsystem entsprechende Wahrung der rechtlichen Möglichkeiten des Verfügungsberechtigten entspricht aber nur, wenn ihm ein Antrag auch auf die (negative) Feststellung der Denkmaleigenschaft eingeräumt wird. Denn - wie auch die bei Gericht anhängigen Verfahren belegen – ging und geht es den Verfügungsberechtigten vorrangig darum, nicht den denkmalrechtlichen Regelungen mit den damit verbundenen Einschränkungen unterworfen zu sein. Dies konnten sie ursprünglich mit einer Anfechtungsklage gegen den Eintragungsbescheid erreichen. Eine bloß auf die (positive) Feststellung der Denkmaleigenschaft gerichtete Klagemöglichkeit bliebe dahinter zurück. Es entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung zunächst der zuständigen Fachbehörde eine Überprüfung der Eintragung bzw. damit einhergehend der Denkmaleigenschaft des Objekts einzuräumen, bevor das Gericht – möglicherweise erstmals im Wege einer Feststellungsklage - mit der Frage befasst wird. Die zuständige Behörde – hier der Beklagte – hat die Voraussetzungen für die Eintragung von Denkmalen zu prüfen, aber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgDSchG auch die Eintragungen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Wenn - wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG ergibt - die Eintragung oder Löschung durch Dritte angeregt werden kann, ist es auch aus systematischen Gründen gerechtfertigt, dem am stärksten von den mit der Denkmaleigenschaft einhergehenden Wirkungen Betroffenen, ein förmliches Verwaltungsverfahren zu eröffnen, mit dem er seine für und gegen die Denkmaleigenschaft sprechenden Gesichtspunkte einbringen kann. Eine Vorbefassung seitens der zuständigen Fachbehörde ist schließlich auch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, da dann das Entscheidungsprogramm bereits aufgearbeitet ist und - möglicherweise - umfangreiche Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) angestellt werden müssen.

Sollte dem nicht zu folgen sein, wäre die Klage jedenfalls mit ihrem Hilfsantrag auf (Nicht)-Feststellung der Denkmaleigenschaft zulässig (vgl. nur Davydov in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage, C Rn. 94 m.w.N.; VG München, Urteil vom 05. Oktober 2015 - M 8 K 12.3464 –zitiert nach juris).

Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht § 68 VwGO nicht entgegen. Einerseits haben die Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 21. September 2015 und 14. Oktober 2015 und 27. Oktober 2015 die nach deren Wortlaut zwar auf die „Löschung des Denkmals“ gerichtet waren, aber inhaltlich die Denkmaleigenschaft des „Vorwerk E. Hof“ in Frage gestellt haben, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin auf (Nicht-)Feststellung der Denkmaleigenschaft hinreichend deutlich gemacht. Zudem ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn - wie zuletzt auf den geänderten Klageantrag – sich der Beklagte auf die Klage einlässt, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen und - wie hier - mit Blick auf die ausführlichen Stellungnahmen des Beklagten im Gerichtsverfahren sicher erwartet werden kann, dass ein etwaiges Widerspruchsverfahren ohne Erfolg wäre (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, Rn. 30 zu § 68, m.w.N.).

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagte dahingehend festzustellen, dass das in ihrem Eigentum stehende Vorwerk „E. Hof“ bestehend aus drei Wirtschaftsgebäuden sowie Hoffläche mit Pflasterung ... Sch./OT S. kein Denkmal ist, nicht zur Seite, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Eintragung des Vorwerks „E. Hof“ bestehend aus drei Wirtschaftsgebäuden sowie Hoffläche mit Pflasterung ... Sch./OT S. in die Denkmalliste des Landes Brandenburg erfolgte unter dem 31. August 2015. Bei den Objekten handelt es sich um Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgDSchG. Danach sind Denkmale Sachen, Mehrheiten oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen und volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Eine Sache muss denkmalfähig und denkmalwürdig sein, indem sie mindestens einer der genannten Bedeutungsarten unterfällt und ein öffentliches Interesses an ihrer Erhaltung besteht.

So liegt der Fall hier. Geschichtliche Bedeutung liegt vor, wenn der unter Schutz gestellte Gegenstand ein Ereignis, eine Entwicklung oder einen Zustand in seiner historischen Beziehung in besonderer Art und Weise anschaulich machen kann, wobei die Sache die geschichtliche Bedeutung heute und für zukünftige Generationen anschaulich machen muss (Aussagewert). Geschichtliche Gründe können aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden, örtliche oder regionale Bedeutungen können genügen (vgl. Martin u.a., Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Textziffer 4.2.1 zu § 2; VG Cottbus, Urteil vom 19. Juni 2014 3 K 688/12-). Dabei muss das Objekt nicht einzigartig oder hervorragend sein. Es genügt, wenn der sich in ihm verkörpernde geschichtliche Bezug die Sache von anderen abhebt. Das setzt voraus, dass das, was im Zeitpunkt der Feststellung der Denkmaleigenschaft noch vorhanden ist, für sich oder in Verbindung mit der übrigen Bausubstanz die angeführte gesonderte Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2002 – 3 A 599/00.Z -; Urteil der Kammer vom 23. Februar 2010 – 3 K 480/08 -).

Dies zugrunde gelegt, hat das Vorwerk „E. Hof“ in dem in der Eintragung dargestellten Umfang geschichtliche Bedeutung. Dabei ist es zur Ermittlung der Denkmaleigenschaft regelmäßig angebracht, sich sachverständiger Beratung zu bedienen, wobei auch auf Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden kann, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Besondere Bedeutung kommt dabei der gutachterlichen Stellungnahme des Beklagten zu, dessen fachliche Sachkunde sich aus § 17 BbgDSchG ergibt, wonach er unter anderem zur Erstellung von Gutachten berufen ist. Da gemäß § 17 Abs. 3 BbgDSchG die Denkmalfachbehörde insoweit nicht an fachliche Weisungen gebunden ist, kommt deren Stellungnahme auch unter Geltung des in 2004 in Kraft getretenen Gesetzes „Sachverständigenqualität“ zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2007 – OVG 2 S 36.07 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2014 - 1 LB 133/13 –zitiert nach juris).

Vorliegend bestehen gegen die Verwertbarkeit der hier in Rede stehenden fachlichen Stellungnahme vom 31. August 2015, ergänzt durch den Schriftsatz vom 03. Mai 2016, keine Bedenken. Weder liegen Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln an Objektivität und Sachkunde des Sachverständigen geben würden, noch besteht sonst Veranlassung, an der insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Darstellung und den gezogenen Schlüssen zu zweifeln. Auch hat die Klägerin die dort dargestellten historischen Zusammenhänge nicht in Frage gestellt. Nach den vorliegenden und mithin hier beachtlichen Stellungnahmen des Beklagten folgt, dass dem Vorwerk zunächst eine baugeschichtliche Bedeutung zukommt. Die einzelnen Baukörper des sich zur Landesstraße öffnenden dreiseitigen Hofes sind ein anschauliches Zeugnis, wie die Bauaufgabe „Wirtschaftshof“ in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts gelöst wurde und zugleich Dokumente damaliger Bauweise und Handwerkstechnik. Dies lässt sich durch die dort verwendeten Baumaterialien also die Feldsteine und das Ziegelsichtmauerwerk belegen. Gerade die Kombination von Feldsteinen mit anschließender Ziegelsichtbauweise belegte die Wiederentdeckung von Feldsteinen als Baumaterial und architektonisches Gestaltungsmittel im 19. Jahrhundert sowie die im 19. Jahrhundert sich weiter entwickelnde Verwendung von Ziegelmauerwerk. Das als Denkmal erfasste Vorwerk belegt auch das allgemein zunehmende Repräsentationsbedürfnis sowie einen Gestaltungsanspruch selbst bei Wirtschaftsgebäuden. Dies lässt sich in Ansehung der Proportionen und der Größe, der sorgfältigen Verarbeitung des eingesetzten Materials sowie den eingebrachten gestalterischen Elementen an den Gebäuden ohne weiteres ablesen. Zutreffend wurde von Seiten des Beklagten auch die ortsgeschichtliche Bedeutung hervorgehoben. Ohne dass dies durch die Klägerin in Zweifel gestellt wurde, bestimmten bereits im 19. Jahrhundert die markanten Bauten wie die Kirche, das Herrenhaus mit dem Gutshof im Ortskern, die Mühle und das G. Vorwerk im Westen sowie der E. Hof im Nordosten das Ortsbild. Dies gilt auch noch heute, wie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Ortsbesichtigung zeigte. Gerade die Massivität des Gutskomplexes wie des bestehenden Vorwerkes untersetzen zudem die wirtschaftliche Bedeutung der landwirtschaftlichen Produktion in der Gemeinde S. in dem durch die Gebäude widergespiegelten zeitlichen Rahmen, wobei das Gut mit den Vorwerken der größte Arbeitgeber im Ort war und damit für einen großen Zeitraum die Arbeits- und Lebensverhältnisse der Bevölkerung wesentlich mit beeinflussten. Die auch von seitens des Beklagten benannten Abmessungen der historischen Wirtschaftsgebäude lassen zudem Rückschlüsse auf die Leistungskraft des Vorwerkes zu.

Die Pflasterung ist Teil der Anlage und damit auch Denkmal. Durch sie wird – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – belegt, wie in der damaligen Zeit, die sich aus einer Hofnutzung ergebenden Ansprüche an den Untergrund einer auch langfristigen Lösung (solide verlegtes Hofpflaster) zugeführt wurde.

Mit dem Beklagten ist schließlich von einer städtebaulichen Bedeutung des ehemaligen Vorwerks auszugehen. Zutreffend hat er hervorgehoben, dass das Vorwerk die nördliche Bebauungsgrenze und den Auftakt der Ortsbebauung bildet. Die Wirtschaftsgebäude prägen das Ortsbild am nördlichen Ortsaus- bzw. -eingang wesentlich mit und tragen zur Unverwechselbarkeit des Ortsbildes bei.

Das in Streit stehende Vorwerk ist auch denkmalwürdig, d. h. es besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung. Das Tatbestandsmerkmal der Denkmalwürdigkeit ist ein Korrektiv zum Merkmal der Denkmalfähigkeit, um aus dem Denkmalschutz rein individuelle Vorlieben und private Liebhaberinteressen auszugrenzen. Voraussetzung ist deshalb, dass die besondere Bedeutung einer Sache, die ihre Denkmaleigenschaft begründen kann, und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung durch bestimmte Faktoren erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissen und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist. Insoweit bedarf es einer Abwägung der ausschließlich denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander, vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjektes (Seltenheitswert), sein Alter, das Maß an Originalität und Integrität sowie ganz allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 L 152/06 – zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 19. Juni 2014 - 3 K 688/12 -, m.w.N.). Dabei reicht die fachspezifische Gewichtung der für die Bewertung erheblichen Tatsachen durch die zur Entscheidung über die Denkmalqualität berufene Stelle in der Regel jedenfalls dann aus, wenn externe sachverständige Äußerungen hierzu nicht vorliegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 – 2 B 15.093 - LKV 1908, 158). Meinungen von Ortsvorständen oder aber fachlich nicht weiter untersetzte Äußerungen von Anwohnern genügen daher für eine andere Sicht der Dinge nicht. Vorliegend wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde Sch. vom 07. August 2015 auch die Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Objekts nicht substantiiert in Zweifel gezogen, vielmehr ein angemessener Ausgleich der gegenläufigen Interessen angemahnt. Auch belegen die beigefügten Unterschriftenlisten nur, dass Ortsvorsteher und Einwohner kein Interesse an der Unterschutzstellung haben, nicht aber, dass die sich aus dem Gesetz ergebenden Kriterien für die Denkmaleigenschaft nicht erfüllt wären. Die Denkmalwürdigkeit des Objekts Vorwerk “E. Hof“ ist vorliegend zu bejahen, da die streitgegenständlichen baulichen Anlagen von einem besonderen dokumentarischen Wert sowohl in geschichtlicher als auch in städtebaulicher Hinsicht sind. In geschichtlicher Hinsicht ist – wie bereits dargestellt – besonders beachtlich, dass das Vorwerk nicht nur Aussagen zur Gutsherrschaft in S. zu vermitteln weiß, sondern auch als ein bemerkenswertes Beispiel für die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden bei einem offensichtlich wirtschaftlich gut aufgestellten landwirtschaftlichen Betrieb in der hiesigen Region gilt. Zudem hat der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unbestritten vorgetragen, dass nur noch wenige der – wie vorliegend – in Ausführung und Dimension auffallenden Wirtschaftsgebäude in der Region vorhanden sind (vgl. auch: Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Denkmale in Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, S. 361). Von daher kommt dem Vorwerk auch ein Seltenheitswert zu (vgl. zu diesem Aspekt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 87).

Die Denkmaleigenschaft des Objektes ist ferner deshalb gegeben, da noch in ganz erheblichem Umfang historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Wirtschaftsgebäude mit ihren Wänden aus Feldstein und Sichtziegelmauerwerk, den eingebauten gestalterischen Elementen bilden ein immer noch wirklich gut anschaubares Beispiel für diesen Gebäudetyp zu der angenommenen Entstehungszeit. Auch in Ansehung der in weiten Teilen noch erhaltenen Dachkonstruktion sind sie ein erhaltenswerter Beleg für die Art und Weise der Errichtung von Wirtschaftsgebäuden am Ende des 19. Jahrhunderts. Dass mittlerweile die Dacheindeckung erneuert wurde, vermag den repräsentativen Gesamteindruck nicht zu schmälern.

Die noch vorhandenen historischen Bauteile vermitteln dem Objekt einen hinreichenden Aussagegehalt unter Berücksichtigung der ursprünglichen Situierung des Denkmals, der Kubatur, der baulichen Gestaltung, der Anordnung der Räume, auch in Bezug auf die funktionelle Nutzung des Objektes als Vorwerk. Zudem ist die angeführte städtebauliche Bedeutung nicht durch den Verlust einzelner Bauteile verlorengegangen. Das Ortsbild erfährt von dem Vorwerk eine noch immer gegebene unverwechselbare Prägung.

Wirtschaftliche Interessen des Eigentümers zählen nicht zu den im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 2 BbgDSchG beachtlichen Interessen. Etwaige Sanierungskosten oder solche die aus der Denkmaleigenschaft folgen, bleiben außer Betracht. Sie sind bei der nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG vorzunehmenden Abwägungsentscheidung einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 168 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.