Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.06.2018 – 3 K 1211/12

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0611.3K1211.12.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Sch. Straße vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2012 wird aufgehoben, soweit dieser einen Betrag von 21.556,41 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 132/9, 146/1, 760 und 761 der Flur 15, Gemarkung F..

Die Flurstücke 760 und 761 wurden bis zum 7. April 2010 einheitlich als Flurstück 121 geführt und sind unter einer laufenden Nummer im Grundbuch (Blatt 7467) eingetragen, während die Flurstücke 132/9 und 146/1 jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer im Grundbuch (Blatt 7348) eingetragen sind.

Die Flurstücke 760 und 761 liegen im Norden an der Sch. Straße an. Das Flurstück 132/9 schließt südlich an das Flurstück 760 an und ist im Osten an die H. Straße angeschlossen. Zwischen den beiden Flurstücken befand sich im Zeitpunkt der Bauabnahme eine Steinmauer samt Toranlage. Die Firma A.-N. Speiseservice GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer der Kläger ist, betreibt auf dem Flurstück 760 einen Gastronomiebetrieb. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Speisen und Getränken mit angeschlossener Gaststätte samt Veranstaltungssaal, Großküche, Biergarten und anschließendem Bürogebäude. Die hierfür erforderlichen Gebäude befinden sich in weiten Teilen entlang der südlichen Grundstücksgrenze. Das vergleichsweise kleine Flurstück 146/1 schließt wiederum im Süden an das Flurstück 132/9 an, ist jedoch aufgrund der Bebauung vom klägerischen Grundstück aus nicht betretbar. Für das Betreten des Grundstückes muss das Nachbargrundstück zur Flurstücknummer 683 überquert werden.

Die Sch. Straße befindet sich im Westen von F.. Sie verläuft von der Kreuzung L. Straße/H. Straße über die Kreuzung W. Platz bis zur E. Straße. Im Zusammenhang mit dem Bau der Westlichen Stadtkernentlastungsstraße 1997/1998, beginnend in der Sch. Straße über den W. Platz in nördliche Richtung bis zur F. Straße, wurde die Anbindung zur Sch. Straße hergestellt. Bestandteil der Anbindung der Sch. Straße sind die Teileinrichtungen Gehweg auf der südlichen Seite, gemeinsamer Geh- und Radweg auf der nördlichen Seite und die Straßenbeleuchtung in diesem Bereich.

Die Sch. Straße verfügte im ausgebauten Bereich bereits in weiten Teilen über einen Gehweg. Dieser wies Verwerfungen in der Oberfläche und abgekippte Borden sowie eine unzureichende Regenwasserableitung auf. Im Rahmen der Baumaßnahmen wurden die Gehwege sowie die Beleuchtung ausgebaut. Dabei wurde unter anderem die Anzahl der vorhandenen Straßenleuchten erhöht.

Die Bauabnahme erfolgte am 21. September 2009.

Mit Bescheid vom 18. April 2012 setzte der Beklagte für die klägerischen Flurstücke für die Verbesserung der Teileinrichtungen Gehweg und Straßenbeleuchtung und die Herstellung der Teileinrichtung gemeinsamer Geh- und Radweg in der Sch. Straße (von W. Platz bis Kreuzung L./H. Straße) einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 24.548,57 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger am 21. Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Gemeindeanteile bei Hauptverkehrsstraßen seien mit 60 % für die Beleuchtung, 50 % für den Gehweg und 70 % für den gemeinsamen Geh- und Radweg zu gering angesetzt. Die Festsetzungen würden nicht den Nutzungsvorteilen der Allgemeinheit entsprechen, welche bei Hauptverkehrsstraßen weit über denen der Anlieger liegen würden. Dies zeige bereits die geringe Anzahl an Anliegern im Vergleich zur Einwohnerzahl der Stadt F.. Des Weiteren sei die Einbeziehung der Flurstücke 132/9 und 146/1, welche keinen Zugang zur ausgebauten Sch. Straße hätten, nicht vertretbar. Außerdem seien die tatsächlichen Kosten zu hoch angesetzt worden. Aus der Aufstellung ergebe sich, dass ein Betrag in Höhe von 21.617,88 Euro bereits im Jahr 1998 angefallen und ausgegeben worden sei. Die Geltendmachung dieser Kosten sei daher zwischenzeitlich verjährt. Im Übrigen sei der Aufwand auch nicht nachvollziehbar dokumentarisch unterlegt. Der Kläger rügt weiter die Höhe der „Baunebenkosten“ welche 17 % der Baukosten ausmachen würden und nicht ordnungsgemäß nachgewiesen seien. Die Anwendung eines Nutzungsfaktors entsprechend der rechtlich möglichen Nutzungen und nicht der tatsächlichen Verhältnisse sei ebenfalls zu beanstanden. Zuletzt hätte dem Kläger eine Abrechnung unter Ausweis des Umsatzsteueranteils ausgestellt werden müssen, da er diesen Anteil als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen könne. Hilfsweise vertrete er die Rechtsauffassung, dass die Stadt F. bei der Erstellung von öffentlich-rechtlichen Anlagen als Unterhemer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen sei.

Der Beklagte änderte den Ausgangsbescheid mit dem Widerspruchsbescheid vom 1. November 2012 ab und setzte den zu zahlenden Beitrag auf 21.745,79 Euro herunter. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Stadt F. erfülle im Bereich des Straßenbaus eine hoheitliche Aufgabe für die sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Erhebung der Beiträge beruhe auf der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt F. vom 22. Februar 2012 welche – insbesondere hinsichtlich ihrer Festsetzungen der Gemeinde- bzw. Anliegeranteile – nicht zu beanstanden sei. Vielmehr würden die Regelungen dem Vorteilsprinzip Rechnung tragen. Auch der anzuwendende Vollgeschossmaßstab entsprechend der rechtlich zulässigen Nutzung sei sachgerecht. Im Zusammenhang mit dem Bau der Westlichen Stadtkernentlastungsstraße 1997/98, beginnend in der Sch. Straße über den W. Platz in nördlicher Richtung bis zur F. Straße, sei die Anbindung zur Sch. Straße hergestellt worden. Die Kosten solcher Anbindungen zu einmündenden bzw. abzweigenden Straßen seien zu den beitragsfähigen Kosten der angebundenen bzw. einmündenden Straßen zu zählen. Da 1997/98 lediglich die Anbindung geschaffen wurde, jedoch nicht der komplette Ausbau der Anlage bis zur Kreuzung H. Straße/L. Straße erfolgte, seien die Kosten damals noch nicht auf die beitragsfähigen Grundstücke umgelegt worden. Hinsichtlich der Baunebenkosten der Anbindung Sch. Straße seien die entscheidenden Positionen zum besseren Verständnis aus den Seiten 333 bis 343 farblich gekennzeichnet worden. Auf Seite 460 der Verwaltungsvorgänge befinde sich eine Aufschlüsselung der Baunebenkosten aus dem Jahr 2009. Die erbrachten Leistungen seien sachlich und rechnerisch überprüft worden. Anhaltspunkte für eine überhöhte Abrechnung hätten sich dabei nicht ergeben. Alle vier klägerischen Grundstücke seien mit Blick auf die Eigentümeridentität und die einheitliche Nutzung für den Gaststättenbetrieb heranzuziehen gewesen. Der Nutzwert sei bei einem anderen beitragspflichtigen Grundstück zu korrigieren gewesen, sodass sich der Nutzwert für alle beitragspflichtigen Grundstücke der Anlage von 30.459 aus 34.384,8 verändert habe.

Der Kläger hat am 4. Dezember 2012 hiergegen Klage erhoben. Er nimmt vollumfänglich Bezug auf die Begründung im Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke führt er ergänzend aus, das Flurstück 132/9 sei im Zeitpunkt der Bauabnahme als Betriebsfläche für die Firma A. N. Speiseservice GmbH und Co. KG genutzt worden. Das Flurstück 146/1 sei eine brachliegende Gartenfläche, die zum damaligen Zeitpunkt von der Firma A. N. Speiseservice GmbH & Co. KG gepachtet, jedoch nicht genutzt worden sei. Das Flurstück sei nur über das Nachbargrundstück zur Flurstücknummer 683 erreichbar. Das Grundstück 760 stehe im Eigentum einer dritten Person. Das Flurstück 761 sei vom Kläger zum besagten Zeitpunkt der Bauabnahme als Lager für verschiedene Gegenstände/Utensilien/Materialien des örtlichen Karnevalvereins, dessen Mitglied der Kläger ist, genutzt. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme habe im Übrigen noch eine bauliche Trennung in Form einer Steinmauer zwischen den Flurstücken 761 und 132/9 bestanden. Die Zufahrt zum Betriebsgelände der Firma sei bis zur Fertigstellung der Sch. Straße stets über die H. Straße erfolgt. Es fehle insofern an der erforderlichen Kausalität zwischen der beitragsfähigen Maßnahme und dem selbstständigen Vorteil des Flurstücks 132/9.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2012 aufzuheben sowie

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist vollumfänglich auf den Inhalt seiner Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die herangezogenen Flurstücke seien im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauabnahme einheitlich gewerblich genutzt worden. Die Steinmauer zwischen den Flurstücken 761 und 132/9 sei nicht durchgängig gewesen, sondern vielmehr mit einer Toranlage ausgestaltet, durch die die Fahrzeuge der klägerischen Firma auf das Flurstück 132/9 gelangen konnten, um für die Essensauslieferung beladen zu werden. Die einheitliche Nutzung gehe aus der Fotodokumentation hervor.

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und nach entsprechendem Beschluss gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist im Umfang der Aufhebung rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Der formell nicht zu beanstandende Bescheid ist teilweise rechtswidrig.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (im Folgenden: KAG) sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

1. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt F. (Straßenbaubeitragssatzung)“ vom 22. Februar 2012 (im Folgenden SBS), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt F. vom 23. März 2012. In formeller Hinsicht hält die Satzung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Materielle Defizite sind weder erkennbar, noch trug der Kläger hierzu (substantiiert) vor (vgl. zum Absehen von einer „ungefragten Fehlersuche“ BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54/07 -, juris Rn. 7).

Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort jeweils getroffenen Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 11 SBS), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 bis 3 SBS), dem Maßstab (§§ 4 bis 7 SBS), dem Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen (§ 4 SBS) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 12 SBS) sind auch wirksam. Die Regelungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt und vorteilsgerecht ausgestaltet. Ohnehin sind entsprechend dem „Grundsatz der regionalen Teilbarkeit“ allenfalls materielle Satzungsfehler relevant, die sich auf die Ausbaumaßnahme auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – 9 N 143.13 -, juris Rn. 14).

Zunächst erweist sich der Verteilungsmaßstab für Maßnahmen betreffend die Teileinrichtungen Gehweg, gemeinsamer Geh- und Radweg und Beleuchtung bei Hauptverkehrsstraßen in § 4 Abs. 3 Nr. 3 d), e) und g) SBS als vorteilsgerecht. Die Ermittlung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2014 – 4 K 586/12 -, S. 5 f. EA; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 4 L 143/13 -, S. 4 EA; Urteil vom 2. November 2006 – 4 K 2177/01 -, S. 5 EA; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 6 EA). Die Gemeinde muss dabei berücksichtigen, dass § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG die Beitragspflichtigen davor schützt, mit hohen, nicht vorteilsgerechten Beiträgen überzogen zu werden. Zusätzlich hat die Gemeinde bei Wahrnehmung des Ermessensspielraums aber auch die im Regelfall bestehende Pflicht zur Beitragserhebung („Sollvorschrift“ des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG) i. V. m. dem Gebot einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung (Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu beachten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 -, juris Rn. 7). Das Verhältnis der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit und die Anlieger gebotenen wirtschaftlichen Vorteile hängt sowohl von der Verkehrsbedeutung ausgebauter Straßen als auch davon ab, welche Teileinrichtungen ausgebaut worden sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 34 Rn. 10). Dabei kann für die Bemessung des Gemeindeanteils und des dazu gehörigen Anliegeranteils im Einzelnen grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten „Leitlinien“ ausgegangen werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O. Rn. 17; vgl. auch: Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 – juris Rn. 12). Danach können (aus der Sicht der „Kehrseite“ des Gemeindeanteils, nämlich des Anliegeranteils, betrachtet) auf die Anlieger bei reinen Wohnstraßen bis zu 75 % der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40 %, den Bürgersteigausbau bis zu 60 %. Bei reinen Durchgangsstraßen scheint in der Regel ein Satz von 20 % bis allenfalls 30 % für den Fahrbahnausbau angemessen zu sein, während der Vorteil für den Bürgersteigausbau auch hier bis 60 % angenommen werden kann, weil der Bürgersteig den Anliegern besondere Vorteile bietet. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Sätze des Gemeinde- und des Anliegeranteils zu Gunsten der Anlieger im gewissen Umfange von diesen Leitlinien abweichen, sofern stets dem Vorteilsprinzip angemessen Rechnung getragen wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2014 – 4 K 586/12 -, S. 5 f. EA; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 4 L 143/13 - S. 4 f. EA m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt hat die Gemeinde die Grenzen ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Festsetzung eines Gemeindeanteils von 50 % für den Gehweg und 70 % für den gemeinsamen Geh- und Radweg bei Hauptverkehrsstraßen nicht überschritten. Gleiches gilt für die Festsetzung von einem Gemeindeanteil von 60 % für die Beleuchtung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Beschluss vom 31. März 2010 – 9 S 75.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, hierzu überzeugend aus, dass bei der Festlegung der Anteile für die unselbstständigen Teileinrichtungen Beleuchtung und Oberflächenentwässerung, die sowohl den Fahrbahnen und Radwegen als auch den Gehwegen und Parkstreifen zu dienen bestimmt sind, vom Ansatz her drei verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl stehen: Der Satzungsgeber kann sich in Bezug auf den Gemeindeanteil entweder an den Fahrbahnen oder an den Gehwegen oder – drittens – an einem Mischsatz orientieren, dessen Höhe zwischen dem für Fahrbahnen und Gehwegen liegt. Abweichendes gilt allerdings dann, wenn die örtlichen Verhältnisse von vorneherein für eine eingeschränkte funktionale Zuordnung der unselbstständigen Teileinrichtung sprechen. Nur in diesem Fall verengt sich der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers für die Festlegung der Anlieger- bzw. Gemeindeanteile auf diejenigen Anlagen, denen die Teileinrichtung weit überwiegend zu dienen bestimmt ist. Für eine derartige Beschränkung des Gestaltungsspielraumes ist vorliegend nichts erkennbar. Vielmehr ist die Heranziehung eines Mischsatzes mit Blick auf die räumliche Nähe von Fahrbahn und Gehweg und die Beleuchtungswirkung, welche sich sowohl auf die Fahrbahn als auch auf den Gehweg erstreckt, nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers begegnen auch die Maßstabsregelungen, welche die Nutzungsfaktoren für bebaubare Grundstücke in Abhängigkeit von der (zulässigen) Vollgeschossanzahl festlegt, keinen Bedenken.

Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der durch eine Straßenbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil besteht in der besseren verkehrlichen Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke und der damit einhergehenden Steigerung ihres Gebrauchswertes (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 29 Rn. 16 ff.). Er lässt sich nicht unmittelbar zahlenmäßig erfassen, sondern nur über die Umstände, von denen er abhängt. Dabei geht es nicht nur um die Bewertung der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solcher. Vorteilserheblich ist vielmehr alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht, wie z.B. die Möglichkeit, durch Vermietung, Verpachtung o.ä. eine bestimmte Rendite zu erzielen, wobei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - juris Rn. 30). Für die Bemessung des - durchaus schwierig zu erfassenden - Vorteils hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in Bezug auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze vorgegeben, dass die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen (§ 8 Abs. 6 Satz 3, 1. Variante KAG). Alles weitere ist dem Satzungsgeber überlassen; insbesondere, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 – 8 C 28.86 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird auf der Basis eines Grundfaktors von 1,0 für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 0,25 und 0,5 als gebräuchlich und rechtssicher angesehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 3 K 693/12 –, juris Rn. 30).

Hiervon ausgehend ist der von der Stadt F. in der Straßenbaubeitragssatzung zugrunde gelegte kombinierte Vollgeschossmaßstab, bei welchem für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der (zulässigen oder tatsächlichen) Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren erfolgt, ein gängiger und praktikabler Maßstab, der in der Rechtsprechung als vorteilsgerecht und damit zulässig anerkannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 - juris Rn. 31 m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 ) SBS ist bei bebauten (Innenbereichs-)Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, wie im Falle des klägerischen Grundstückes, im Grundsatz auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen. Überschreitet jedoch die nach der näheren Umgebung zulässige Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 34 BauGB)die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, so ist die zulässige Vollgeschosszahl maßgeblich. Die Regelung trägt dem Kriterium der Ausnutzbarkeit – und nicht lediglich der momentanen Ausnutzung – eines Grundstückes in besonderer, anerkannter Weise Rechnung. Nach der Maßstabsregelung in § 6 Abs. 2 SBS beträgt der Nutzungsfaktor für Baulandgrundstücke bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

Auch gegen den Artzuschlag in § 6 Abs. 4 Nr. 1 SBS ist – entgegen dem pauschalen Vorbringen des Klägers – nichts zu erinnern (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Oktober 1999 – 2 L 116/97 –, juris Rn. 31).

Offen bleiben kann im vorliegenden Fall die Frage nach der Wirksamkeit der Billigkeitsregelung in § 5 Abs. 5 SBS. Hiernach wird für mehrfach erschlossene Grundstücke eine einmalige Beitragsvergünstigung gewährt. Dabei soll für die „erste Straße“ der Beitrag zu 100 % erhoben werden und für die „zweite“ und „dritte Straße“ je eine einmalige Beitragsermäßigung von 33,33 % gewährt werden. Die gewählten Begrifflichkeiten der ersten, zweiten und dritten Straße bedürfen der Auslegung. Es kommen insofern zwei Varianten in Betracht.

Zum einen könnte die Regelung an den Zeitpunkt der jeweiligen Ausbaumaßnahme der ein Grundstück erschließenden Straßen, namentlich an die Abnahme nach VOB, geknüpft werden. Bedenken bestehen bei dem rein zeitlichen Verständnis der Regelung hinsichtlich des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit, da die Gemeinden das Ausmaß der Belastung von mehrfach erschlossenen Grundstücken durch die zeitliche Reihenfolge des jeweiligen Ausbaus lenken könnten. Zudem stellt sich die Frage, wie die Regelung in den Fällen anzuwenden ist, in denen bei einer Straße nur eine Teileinrichtung, zum Beispiel die Beleuchtung, ausgebaut wird und zeitlich nachfolgend bei einer anderen Straße weitere Teileinrichtungen, zum Beispiel Beleuchtung und Gehweg, ausgebaut werden. Insofern bestehen Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung. Einer endgültigen Klärung der aufgeworfenen Bedenken bedarf es, wie unten weiter ausgeführt, im vorliegenden Fall indes nicht.

Nicht überzeugend ist demgegenüber eine Auslegung der Billigkeitsregelung dahingehend, dass für die Bestimmung der „ersten, zweiten und dritten Straße“ maßgeblich auf die verkehrstechnische Erschließungsfunktion der jeweiligen Straßen abzustellen ist. Die Frage nach der Erschließungsbedeutung der anliegenden Straßen würde zu erheblichen Unsicherheiten in der Anwendung der Billigkeitsregelung führen. Gerade bei Eckgrundstücken dürfte nur selten eine Straße zu bestimmen sein, der verkehrstechnisch die Funktion der Haupterschließung des Grundstückes zukommt. Eine derartige Auslegung würde die Regelung mangels eindeutiger Bestimmbarkeit von „erster, zweiter oder dritter Straße“ im Sinne der Vorschrift demnach unbestimmt erscheinen lassen und letztlich zur Nichtigkeit derselben führen.

Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die Billigkeitsregelung Bestand hat und einer Auslegung dahingehend offen steht, dass es auf die zeitliche Abfolge des Ausbaus verschiedener Erschließungsstraßen bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ankommt, oder, ob die Billigkeitsregelung nichtig ist. Im erstgenannten Fall würde sich § 5 Abs. 5 SBS nicht zugunsten des Klägers (und auch der anderen beitragspflichtigen Anlieger) auswirken. Zwar ist das Flurstück 132/9 (auch) durch die H. Straße erschlossen, jedoch gingen die dortigen Ausbaumaßnahmen denen in der Sch. Straße zeitlich nach. Die Abnahme der Ausbaumaßnahme in der H. Straße datiert vom 14. Februar 2011, die der Sch. Straße vom 21. September 2009. Auch im Falle der Nichtigkeit der Billigkeitsregelung würde der Kläger zu 100 Prozent der Straßenbaubeiträge herangezogen werden. Die Nichtigkeitsfolge würde sich auf § 5 Abs. 5 SBS (Teilnichtigkeit) beschränken, denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 3 A 409/13 –, juris Rn. 27). Demnach würde keine Kürzung des Beitrages zugunsten des Klägers und zulasten des Beklagten erfolgen.

2. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung liegen ebenfalls vor.

Es wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt, dass es sich bei den abgerechneten Baumaßnahmen um solche handelt, die der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung von Gehwegen, Beleuchtungsanlagen und gemeinsamen Geh- und Radwegen dienen, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 c), e) und j) SBS. Mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten auf Seiten 2 bis 4 der Verwaltungsvorgänge sowie das Bildmaterial zum Ist-Zustand vor und nach Baubeginn auf Seiten 154 und 266/267 der Verwaltungsvorgänge bestehen seitens des Gerichts keinerlei Zweifel daran, dass die Tatbestände der Verbesserung und teilweise der Erweiterung erfüllt sind.

Dem Kläger entstand durch die Straßenausbaumaßnahme auch ein beitragsbegründender Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG. Ein solcher besteht bereits im Fall der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2016 - VG 4 K 643/14 -; Beschluss vom 1. Juni 2017 – 3 L 99/17 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 2 M 48/00 –, juris). Der Straßenbaubeitrag dient dem Vorteilsausgleich. Die mögliche Inanspruchnahme der ausgebauten Sch. Straße vermittelt jedenfalls den Anliegern sogenannte Gebrauchsvorteile mit wirtschaftlichem Charakter, die mit Hilfe des Ausmaßes der wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer beitragsrechtlich relevanten Bewertung zugänglich sind. Durch die Erneuerung und Verbesserung des Gehwegbelages samt Borden, Entwässerung und Frostschutz sowie durch die Verbesserung der Beleuchtungssituation in der Sch. Straße ist das Grundstück des Klägers besser und gefahrloser zugänglich. Der Gebrauchswert des Grundstücks hat sich erhöht und die Erschließungssituation des Grundstücks hat sich verbessert.

3. Die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Beitrages ist geringfügig herabzusetzen. Maßgeblich für die Bestimmung der Beitragshöhe sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der sachlichen Beitragsentstehung, namentlich der endgültigen Herstellung der Anlage, 8 Abs. 7 Satz 1 KAG. Fixpunkt für die endgültige Herstellung der Anlage und Schlusspunkt der werkvertraglichen Vertragserfüllung ist die Abnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 S 5.15 –, juris Rn. 6). Diese erfolgte am 21. September 2009.

3.1 Für die Bestimmung der beitragsfähigen Kosten sowie für die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche ist zunächst zu klären wie weit sich die verfahrensgegenständliche „Anlage“ erstreckt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte in seinem Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 9 B 5.11) zum Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht aus:

Der Anlagenbegriff des brandenburgischen Straßenbaubeitragsrechts ist ausbaubeitragsrechtlich zu verstehen [...].Das schließt es indessen nicht aus, dass die Gemeinde in ihrer Straßenbaubeitragssatzung die räumliche Abgrenzung der Anlage nach denselben Kriterien festlegt wie im Erschließungsbeitragsrecht, d.h. nicht primär nach dem Bauprogramm, sondern nach einer natürlichen Betrachtungsweise (insoweit noch offengelassen im Beschluss des Senats vom 9. August 2007, a.a.O., Rn. 15).

In Brandenburg gilt demnach der „offene“ Anlagenbegriff, das heißt der Begriff ist „offen“ für eine nähere Definition durch den Ortsgesetzgeber in der Beitragssatzung. Mit der Formulierung „Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ entschied sich die Stadt F. in ihrer SBS 2012 gegen den Gleichlauf zum Begriff der Verkehrsanlage im Erschließungsbeitragsrecht. Während im Erschließungsbeitragsrecht bei der Bestimmung, inwieweit eine Straße oder ein Straßenzug eine einzelne Verkehrsanlage darstellt, von einer natürlichen Betrachtungsweise ausgegangen wird, kommt es vorliegend maßgeblich auf die räumliche Ausdehnung der Anlage nach dem Bauprogramm an. Das Bauprogramm bedarf keiner besonderen Form. Es kann formlos aufgestellt werden, sich aber auch aus Beschlüssen des Gemeinderats sowie den solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen ergeben. Maßgebend für die Inhaltsbestimmung des Bauprogramms ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 1999 – 15 A 1047/99 –, juris Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 4 K 1248/08 –, juris Rn. 56). Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt außerdem gewissen rechtlichen Schranken, welche sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken ergeben. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden (VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 3 L 447/16 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 15 B 210/09 –, juris Rn. 5; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. EL § 8 Rn. 93).

Mangels förmlich beschlossenen Bauprogramms ist hier maßgeblich auf das Planungskonzept abzustellen, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist. Dabei ist einerseits die Historie des Ausbaus der Westlichen Stadtkernentlastungsstraße 1998 zu berücksichtigen und andererseits die Umstände der konkreten Ausbaumaßnahme an der Sch. Straße. Insofern können die Unterlagen zur Ausführungs- und Genehmigungsplanung nur teilweise Aufschluss geben. Von den tatsächlichen Ausbaumaßnahmen und jedenfalls vom Bauprogramm des Beklagten umfasst ist hiernach die Teilstrecke der Sch. Straße ab der Sch. Straße 3 bzw. 12 (Flurstücke 98 bzw. 120) im Westen bis zur Kreuzung mit der H. Straße im Osten.

Wie der Beklagte schlüssig darlegte, wurde der Kreuzungsbereich am W. Platz bereits im Jahr 1998 gemeinsam mit der Baumaßnahme „Westliche Stadtkernentlastungsstraße“ ausgebaut. Dabei wurden auch der Gehweg im südlichen Bereich und der gemeinsame Geh- und Radweg im nördlichen Einmündungsbereich der Sch. Straße ausgebaut. Im Rahmen der Ermittlung der beitragsfähigen Baukosten für Geh- und Radwege erfolgte damals eine Kostensplittung, da das Kreuzungsbauwerk aus Sicht des Beklagten – und wohl auch bei erschließungsbeitragsrechtlicher Abgrenzung der damaligen „Anlage“ – nur bis zur Mitte der Kreuzung in Ansatz gebracht werden durfte. Zwar wurde zum damaligen Zeitpunkt keine Aussage über die spätere Umlegung der ausstehenden Kosten aktenkundig, jedoch ist mit Blick auf die gesetzliche Pflicht des Beklagten zur Beitragserhebung nicht davon auszugehen, dass dieser auf die Geltendmachung der Kosten verzichten wollte. Vielmehr stellte er überzeugend dar, dass die Anteile, die auf die Sch. Straße entfielen mit dem späteren Ausbau derselben geltend gemacht werden sollten. Im Jahr 2008 wurden die Haushaltsmittel für den Gehwegersatzneubau in der Sch. Straße schließlich bereitgestellt, wobei keinerlei Angaben zur Reichweite der auszubauenden „Anlage“ gemacht wurden. Im Rahmen einer Bürgerinformation teilte der Beklagte den Anliegern mit, dass die Gehwegerneuerung in der Sch. Straße „von der Kreuzung L. Straße / H. Straße / Fi. bis zur bereits ausgebauten Einmündung T. Straße“ erfolgen soll. Zwar könnte die gewählte Formulierung zu Unklarheiten geführt haben, da auch der Bereich um den W. Platz bereits ausgebaut - wenn auch nicht abgerechnet - war. Andererseits könnte diese Formulierung auch gewählt worden sein, um klarzustellen, dass der Kreuzungsbereich am W. Platz bis zur Einmündung in die T. Straße noch Teil der nun auszubauenden „Anlage“ sein soll. Hierfür spricht insbesondere der in den Verwaltungsvorgängen, S. 158, befindliche Plan zum voraussichtlichen Abrechnungsgebiet. Zwar ist der Plan nicht mit einem Datum versehen, jedoch ist er mit „Sch. Straße – Bürgerinformation - Anrechnungsgebiet“ betitelt und von derselben Bearbeiterin, Frau K., erstellt wie das Schreiben zur Bürgerinformation. Ein Abgleich des, dem Plan zugrundeliegenden Fotomaterials mit den Bildern auf der Karte auf S. 469 der Verwaltungsvorgänge, welche im Zeitpunkt der Abrechnung erstellt wurde, sowie mit dem aktuellen Fotomaterial des Geoportals brandenburg viewer, weist ebenfalls darauf hin, dass der Plan zum voraussichtlichen Abrechnungsgebiet bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstellt wurde. Mit der Karte verleiht die Stadt ihrem Planungswillen rechtzeitig und mit hinreichender Bestimmtheit Ausdruck. Aus dieser ist erkennbar, dass die stets straßenbezogen (und nicht Teileinrichtungsbezogen) zu definierende „Anlage“ im Westen bis zum Flurstück 117 reichen soll, auch wenn der tatsächlich noch auszubauende Bereich weiter im Osten beginnt. Auch in der Folgezeit ist nicht festzustellen, dass die Stadt Abstand davon nehmen wollte, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umlage der Kosten für den bereits ausgebauten Teilbereich der Gesamtanlage „Sch. Straße“ auf die Anlieger nachzukommen. Es ist keine Abkehr vom Gesamtanlagenverständnis der Gemeinde festzustellen.

3.2 Der Beklagte ermittelte indes die Beitragsfläche nicht vollkommen richtig. Zu Unrecht erfolgte die Einbeziehung der Fläche des Flurstücks 146/1. Im Übrigen ist gegen die Beitragsflächenermittlung nichts zu erinnern.

Insbesondere ist die Einbeziehung des Flurstückes 132/9 bei der Flächenermittlung sachgerecht.

Das für die Ermittlung des Sondervorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG maßgebliche Grundstück ist dabei ein wirtschaftliches. Dies ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte Fläche, die demselben Eigentümer gehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 - juris Rn. 21; Beschluss vom 23. Juni 2015 – OVG 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 –, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris Rn. 46). Dieses „Grundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 - juris Rn. 8 m.w.N.), denn Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Jedoch kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, etwa weil die durch die Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (VG Cottbus, Urteil vom 16. Juli 2015 – 4 K 2/12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – OVG 9 S 3.15 und OVG 9 S 5.15 - juris Rn. 9, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.). Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des „Grundstücks“ im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, juris Rn. 9).

Vorliegend entstanden die Flurstücke 760 und 761 erst mit Eintragung vom 7. April 2010 aus dem Flurstück 121. Die beiden Flurstücke waren damit unter einer laufenden Nummer im Grundbuch (Blatt 7467) eingetragen, während die Flurstücke 132/9 und 146/1 jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer im Grundbuch (Blatt 7348) eingetragen waren. Die Einzelrichterin sieht es – entgegen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Erstellung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages – nunmehr als erwiesen an, dass der Kläger die Grundstücke zu den Flurstücknummern 760/761 im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einheitlich für seinen Gewerbebetrieb genutzt hat. Die Firma A.-N. Speiseservice GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer der Kläger ist, betreibt auf dem Flurstück 760 einen Gastronomiebetrieb. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Speisen und Getränken mit angeschlossener Gaststätte samt Veranstaltungssaal, Großküche, Biergarten und anschließendem Bürogebäude. Ausweislich der Internetseite des Betriebes handelt es sich unter anderem um einen mobilen Speiseservice, was den vergleichsweise großen Fuhrpark des Unternehmens erklärt. Die auf den nunmehr vom Beklagten eingereichten Bildern 1 bis 6 zur Anlage B6 abgebildeten Kleintransporter sind mit dem Logo des Betriebes bedruckt. Auf den Bildern 2 und 6 ist außerdem erkennbar, dass die Flurstücke 761 und 132/9 tatsächlich durch eine Art Mauer getrennt waren. Gleichzeitig ist jedoch zu sehen, dass die Mauer mit einer Toranlage ausgestaltet war. Diese wies eine Breite auf, die das Durchqueren mit den im Fuhrpark vorhandenen Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten ermöglichte.

Ob alleine die tatsächliche, baurechtlich – etwa in Form eines Überbaus oder einer einheitlichen Baugenehmigung – nicht gesicherte, einheitliche und grenzüberschreitende gewerbliche Nutzung der Grundstücke zu den Flurstücknummern 760/761 und 132/9 schon dazu führt, von einem einheitlichen wirtschaftlichen Grundstück des Klägers auszugehen, kann vorliegend offen bleiben (vgl. zum Kriterium „Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit“: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 15 A 2042/12 –, juris Rn. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, juris Rn. 9; siehe demgegenüber zur Verklammerung durch die einheitliche Nutzung von Außenbereichsflächen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 – OVG 9 S 6.17 –, juris Rn. 8 ff.; siehe zum Erschließungsbeitragsrecht bei grenzübergreifender gewerblicher Nutzung: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 –, juris Rn. 21).

Jedenfalls ist das Flurstück 139/2, angenommen es lägen zwei selbstständige wirtschaftliche Grundstücke des Klägers vor, als sogenanntes „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“ heranzuziehen. Hinterliegergrundstücke sind solche, die durch Anliegergrundstücke von der ausgebauten Straße getrennt sind. Sie unterliegen dann der Beitragspflicht, wenn von ihnen aus eine vorteilhafte Inanspruchnahme der Straße möglich ist. Eine rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht regelmäßig dann, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum stehen. Dann hat es der Eigentümer in der Hand, die Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zum Hinterliegergrundstück rechtlich sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 -, juris Rn. 14). Sowohl die Flurstücke 760/761 als auch das Flurstück 132/9 stehen im Eigentum des Klägers. Ist ein Hinterliegergrundstück – wie hier – durch eine weitere öffentliche Straße hinreichend erschlossen („nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“), ist allerdings zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten. Dem Hinterliegergrundstück wächst durch die Inanspruchnahmemöglichkeit ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden kann, von ihm aus werde ungeachtet der „eigenen“ Anlage über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2015 – OVG 9 N 99.12 –, juris; Driehaus, KAG, 58. EL, März 2018, § 8 Rn. 401i). Diese Annahme ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn in diesem Zeitpunkt eine der Grundstücksnutzung entsprechende Zuwegung von der ausgebauten Anlage zu dem Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 8). Da die Hinterliegergrundstücke gewerblich genutzt werden, ist eine befahrbare Zufahrt erforderlich. Eine solche gibt es hier.

Sie beginnt im Norden an der Sch. Straße und führt über das gepflasterte bzw. geteerte Flurstück 761 bis zur Grenze des Flurstücks 132/9. Die weiße Toranlage in der zwischen den Grundstücken befindlichen Mauer ermöglichte es, die anschließenden Grundstücke mit Fahrzeugen zu befahren. Allein das Vorhandensein dieser Anlage bildet ein hinreichendes Indiz für die Annahme, dass eine Inanspruchnahme der Sch. Straße vom Grundstück (Flurstück 132/9) aus möglich ist. Hinzu kommt vorliegend die besondere räumliche Situation, dass sich das Flurstück 132/9 weit nach hinten in das Quartiersinnere erstreckt und die Anfahrt über das Flurstück 761 damit die kürzeste Verbindung zur Straße vom rückwärtigen Grundstücksbereich aus darstellt. Das Vorhandensein eines Tores oder einer Tür zum Grundstück lässt typischerweise den Schluss zu, dass über diese Anlage die ausgebaute Straße, hier unter Vermittlung der Zufahrt über den Parkplatz, in Anspruch genommen wird. Soll die Straße nicht in Anspruch genommen werden, ist zu erwarten, dass das Grundstück nicht durch ein Tor, sondern durch einen Zaun oder eine Mauer abgegrenzt wird. Da es insoweit nur auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt, ist es unerheblich, aus welchen Motiven heraus ein Eigentümer eine Toranlage errichtet. Auch, ob und in welchem Umfang er diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist unerheblich, da insoweit eine abstrakte und keine konkrete Beurteilung der Erschließungssituation erfolgt. Maßgeblich ist allein, ob eine solche Nutzung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht möglich war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2016 – OVG 9 S 22.16 –, juris). Aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen ist eine Beteiligung an den Kosten für den Ausbau einer Straße schon dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer eines Grundstücks eine Zufahrt zu der Straße besitzt und es lediglich in seiner Entscheidung liegt, ob er diese Zufahrt auch nutzt (siehe zum gesamten Komplex der Toranlage: VG Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 1 K 4647/15 -).

Das Flurstück 146/1, welches ein eigenständiges Buchgrundstück darstellt, ist hingegen nicht über eine durchgängige Zufahrt über die nördlich angrenzenden Flurstücke hinweg erreichbar. Vielmehr befindet sich auf dem Flurstück 193/2 im Grenzbereich durchgängige, massive Bebauung. Zwar sind an sogenannte „gefangene Hinterliegergrundstücke“ weniger hohe Anforderungen hinsichtlich des Erschlossenseins zu stellen, jedoch erscheint die Einbeziehung im vorliegenden Einzelfall nach dem Kriterium der „Möglichkeit einer vorteilhaften Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage“ nicht sachgerecht. Es ist mit Blick auf die massive Bebauung entlang der Südgrenze des Flurstücks 132/9, die tatsächliche Nutzung des Flurstücks 146/1 zu Gartenzwecken durch die Nutzer des Flurstückes 683 (teilweise grenzüberschreitende Bodenversiegelung) und unter Berücksichtigung der erheblichen Distanz zwischen ausgebauter Straße und dem Flurstück 146/1, denklogisch ausgeschlossen, dass das Flurstück 146/1 einen Erschließungsvorteil durch den Ausbau der Sch. Straße hat. Aufgrund dieser Gesamtschau kann dem Kläger hier auch nicht entgegen gehalten werden, dass er es in der Hand habe durch bauliche Veränderungen an der Grenzbebauung den Zugriff auf das Hinterliegergrundstück zu ermöglichen. Zu berücksichtigen ist vorliegend vielmehr, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Flurstücks 146/1 in der Gartennutzung durch den Nachbarn liegt und diese nicht unter Inanspruchnahme des Aliegergrundstückes bzw. des damit verbundenen Flurstückes zur Nummer 132/9 über die ausgebaute Sch. Straße realisiert wird (vgl. Driehaus, KAG, 58. EL, März 2018, § 8 Rn. 401c m.w.N.).

Demgegenüber bezog der Beklagte entsprechend der Reichweite der oben näher umschriebenen „Anlage“ die Flurstücke 117 bis 120 sowie 651 und 744 zu Recht in die Gesamtbeitragsfläche ein.

Insgesamt ergibt sich damit ein Nutzwert der Gesamtbeitragsfläche von 34.224,30 (= 34.384,80 – 160,50).

3.3 Entgegen dem klägerischen Vortrag bestehen hingegen keine Fehler in der Aufwandsermittlung. Da es sich bei dem Straßenbaubeitrag seinem Charakter nach um einen Erstattungsanspruch handelt, geht grundsätzlich nur das in den beitragsfähigen Aufwand ein, was tatsächlich Kosten verursacht. Weiter dürfen nur solche Aufwendungen einbezogen werden, die der abzurechnenden beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnen sind. Insofern trägt die beitragserhebende Gemeinde die Feststellunglast. Zur Feststellung des Umfangs der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist das Bauprogramm maßgeblich. Nur Kosten, für deren Entstehung die Verwirklichung des Bauprogramms ursächlich war, sind umlagefähig.

Wie unter 3.1 erläutert, ergeben sich das Bauprogramm und damit auch der genaue Umfang der Ausbaumaßnahme aus einer Gesamtschaut der Unterlagen und Umstände der Ausbaumaßnahme. Hiernach waren die Kosten für den Einmündungsbereich in den W. Platz, entgegen dem klägerischen Vorbringen, umlagefähig. Fehler in der Berechnung der umlagefähigen Anteile sind weder erkennbar noch vorgetragen. Festsetzungsverjährung kann mit Blick auf die Anlagendefinition und den Zeitpunkt der Bauabnahme entgegen dem Vortrag des Klägers auch hinsichtlich der 1997 und 1998 entstandenen Kosten nicht angenommen werden.

Dem pauschalen Vorbringen des Klägers betreffend die Baunebenkosten, welche seiner Ansicht nach näher zu erläutern seien, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte verweist zu Recht auf die eingereichten Abschlags- und Schlussrechnungen. Dem trat der Kläger nicht substantiiert entgegen. Es bestehen zudem keine Zweifel daran, dass dem Beklagten die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind.

Zuletzt vermag auch das klägerische Vorbringen bezüglich der Umsatzsteuer nicht gefolgt werden. Da die Erhebung von Abgaben keine gewerbliche, sondern eine hoheitliche Tätigkeit ist, kann er nicht als Unternehmer bzw. Unternehmen im Sinne des § 2 UStG verstanden werden. Im Umkehrschluss ist ein Bauunternehmer gerade keine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG, der zur Umlegung der Kosten für den Ausbau auf die Anwohner berechtigt wäre.

Im Übrigen sind Fehler für das Gericht nicht offenkundig, sodass keine Veranlassung besteht, von Amts wegen die Kalkulation des Beitragssatzes bzw. die Verteilung des Aufwands „von vorn bis hinten“ eigenständig auf mögliche Fehler zu untersuchen. Gerade auch im Abgabenrecht ist trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine „ungefragte“ Fehlersuche angebracht – jedenfalls, wenn Bedenken vom Kläger nicht erhoben worden sind bzw. nicht ansatzweise substantiiert werden oder solche Fehler nicht offenkundig sind bzw. auf der Hand liegen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2012 – OVG 9 B 13.12 –, juris Rn. 20).

Insgesamt ergibt sich für den Kläger damit folgender Beitrag für die Flurstücke 132/9, 760 und 761 der Flur 15, Gemarkung F.:

Nutzwert: 11.874,60 m²

Nutzwert Gesamtbeitragsfläche: 34.224,30 m²

Umlagefähiger Aufwand: 62.128,67 €

Beitragssatz: 1,8153379 €/m²

Beitrag: 21.556,41 €

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Der Kläger obsiegt lediglich mit einem Prozent und unterliegt im Übrigen. Aufgrund der Kostenregelung erübrigt sich ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.