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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.07.2018 – VG 6 K 1031/15.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0712.6K1031.15.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der nach seinen Angaben am 1. Januar 1988 in Halhal geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Bilen, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.

Der Kläger stellte am 1. September 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 23. Juni 2015 im Wesentlichen vor, dass seine Familie noch in seinem Geburtsjahr Eritrea wegen des Krieges verlassen habe und in den Sudan geflüchtet sei. Dort sei er in einem Flüchtlingslager aufgewachsen, habe keine Papiere besessen und sei ein Fremder gewesen. Nach Eritrea könne er nicht zurückkehren, weil dort ein diktatorisches Regime herrsche und man ihn festnehmen bzw. zur Armee einberufen würde. Zudem habe sein Vater zu einer oppositionellen Gruppierung gehört, die gegen das Regime sei, weshalb seine Familie in Eritrea als oppositionell bekannt sei. Im November 2013 sei er mit dem Pkw von Sudan nach Libyen und von dort am 25. Mai 2014 mit einem Boot nach Italien gefahren. Mit dem Zug über Frankreich sei er sodann am 10. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 9. Juli 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte ihm seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der über einen sicheren Drittstaat eingereiste Kläger weder asylberechtigt noch als Flüchtling anzuerkennen sei. Allein die drohende Einberufung zum Nationaldienst sei noch keine zielgerichtet gerade dem Kläger drohende, einen Flüchtlingsschutz auslösende Maßnahme, da diese Pflicht grundsätzlich jeden Bürger Eritreas gleichermaßen treffe. Der Vortrag hinsichtlich einer angeblichen oppositionellen Betätigung seines Vaters sei zu vage und unverbindlich, um die Gefahr einer politischen Verfolgung erkennen zu lassen. Dem Kläger drohten schließlich weder ein ernsthafter Schaden noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben.

Am 22. Juli 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Familie 2008 von der sudanesischen Regierung als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund der Verbesserung der diplomatischen Beziehungen zwischen Sudan und Eritrea habe er befürchtet, nach Eritrea abgeschoben zu werden, weshalb er sich zur Weiterflucht entschlossen habe. Im Falle seiner Einberufung zum Nationaldienst drohe ihm als Sohn seines in Eritrea politisch verfolgten Vaters eine schlechtere Behandlung mit asylerheblicher Relevanz, zumal er jahrelang Wehrdienstentziehung begangen habe. Die oppositionelle Gruppe seines Vaters habe eine demokratische Veränderung in Eritrea angestrebt, weshalb sein Vater wiederholt für längere Zeit inhaftiert worden sei, bis sich die Familie 1988 schließlich zur Flucht entschlossen habe. Auch im Sudan sei sein Vater durch die eritreische Geheimpolizei verfolgt worden, zudem sei sein älterer Bruder verschwunden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 2015 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird, und verletzt diesen daher insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf subsidiären Schutz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Soweit in Ziffer 1 und 2 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten bzw. als Flüchtling abgelehnt wird, ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Der hiergegen gerichtete Haupt- und der erste Hilfsantrag des Klägers bleiben ohne Erfolg.

1. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitert hier schon daran, dass der Kläger nach seinem Vortrag auf dem Landweg und also über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG.

2. Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, juris, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen nicht der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.

Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im behaupteten Zeitpunkt seiner Geburt am 1. Januar 1988 – aus dem von ihm vorgelegten Flüchtlingsausweis geht der 1. Januar 1986 als Geburtsdatum hervor - noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. I.1; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.3).

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger seine dementsprechend mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hat (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18). Dies hat der Kläger hinreichend durch Vorlage der am 2. bzw. 7. Februar 1993 ausgestellten eritreischen ID-Karten seiner Eltern belegt, die diese offensichtlich im Rahmen ihrer Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 erhalten haben. Denn aus der Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum schlussfolgerten die äthiopischen Behörden in Anwendung von Art. 11 lit. a des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 einen zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führenden Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit, was dann auch für die Kinder der Teilnehmenden galt (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seite 6 ff. UA).

Die dem Kläger in Eritrea drohende zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind und es im Hinblick darauf an einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG mangelt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Seite 12 f.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32 ff).

Dafür, dass dem Kläger bei der Ableistung des Nationaldienstes aus asylerheblichen Gründen eine schlechtere Behandlung als anderen Rekruten droht, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger beruft sich insoweit auf das oppositionelle Engagement seines Vaters im Rahmen des eritreischen Unabhängigkeitskampfes. Dieser sei als Rebell der eritreischen Befreiungsarmee Teil einer Gruppierung gewesen, die trotz des gleichgerichteten Kampfes gegen die äthiopische Besatzungsmacht in Opposition zu einer anderen eritreischen Gruppierung gestanden habe, aus der sich später die heutige Regierung Eritreas gebildet habe. Damit nimmt er ersichtlich auf die Auseinandersetzung bürgerkriegsähnlichen Ausmaßes zwischen der Eritreischen Befreiungsfront (ELF) und der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF), aus der die heutige Regierungspartei entstanden ist, Bezug, ohne allerdings belastbare nähere Umstände darzulegen, die die Schlussfolgerung erlaubten, dass er wegen eines entsprechenden – nach seinem Vortrag vor 1988 und damit mindestens 30 Jahre zurück liegenden - Engagements seines Vaters heute noch mit einer politischen Verfolgung in Eritrea zu rechnen hätte. Insbesondere konnte er nicht darlegen, dass sein Vater etwa eine herausragende militärische oder politische Funktion inne gehabt hätte bzw. dem Regime in Eritrea wegen konkreter Handlungsweisen nach wie vor als politischer Gegner gilt, und zwar derart erheblich, dass selbst nachgeborene Familienangehörige wie der Kläger gegenwärtig mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Soweit er auf seinen verschwundenen Bruder verwiesen hat, konnte er keinerlei Angaben zu den näheren Umständen machen, so dass ein Zusammenhang zu seinem eigenen behaupteten Verfolgungsschicksal nicht feststellbar ist.

Im Hinblick hierauf konnte die Kammer davon absehen, Erkenntnisse zu der Frage einzuholen, ob ein Wehrdienstpflichtiger wegen des oppositionellen Engagements eines Familienangehörigen mit einer asylerheblich schlechteren Behandlung im Rahmen der Ableistung des Nationaldienstes zu rechnen hat.

Soweit der Kläger darüber hinaus darauf verweist, dass er jahrelang Wehrdienstentziehung begangen und deshalb mit einer Inhaftierung zu rechnen habe, vermag auch dies eine drohende politische Verfolgung nicht hinreichend zu begründen.

Zwar sieht Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).

Auch stimmen praktisch alle von der Kammer im Übrigen herangezogenen Erkenntnisquellen darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56; sowie zum Ganzen bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – VG 6 K 386/15.A – juris Rn. 28 ff.).

Im vorliegenden Einzelfall spricht jedoch ganz Überwiegendes dafür, dass dem Kläger im Hinblick darauf, dass er Eritrea nach seinen Angaben noch in seinem Geburtsjahr bzw. jedenfalls als Kleinkind verlassen hat, keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage liegen keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich dem Nationalen Dienst nur dadurch entzogen haben, dass sie sich, nachdem sie das Land bereits als Kleinkind verlassen haben, im wehrpflichtigen Alter dauerhaft außerhalb Eritreas aufgehalten haben (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 93, 99; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 18 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 8, 22; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seiten 16 f. UA). Diesen Personen droht im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea keine Inhaftierung oder sonstige Bestrafung; jedenfalls aber würde eine Bestrafung nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG anknüpfen, insbesondere nicht an eine (unterstellte) politische Überzeugung. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich als Kleinkind von seinen Eltern aus Eritrea verbracht worden ist, und zwar lange vor der Unabhängigkeit und völkerrechtlichen Anerkennung des Landes, hinsichtlich der (illegalen) Ausreise.

3. Der auf eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichtete weitere Hilfsantrag des Klägers hat Erfolg.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Hier ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit gilt auch hier – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35).

Der Kläger würde bei seiner Rückkehr nach Eritrea jedenfalls die Einziehung zum Nationaldienst drohen, dem gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 grundsätzlich alle Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr unterliegen. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, Seite 12, Ziff. 1.6). Bei diesem Nationaldienst handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um einen zeitlich nicht befristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und damit als eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 25).

Dabei ist zu beachten, dass es in Bezug auf Eritrea wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste außerordentlich schwierig ist, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerding in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen.

Den herangezogenen Quellen lässt sich jedoch jedenfalls entnehmen, dass sich der eritreische Nationaldienst vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten unterscheidet (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34). Es kommt systematisch zu Menschenrechtsverletzungen, die Arbeitsbedingungen sind sowohl im militärischen als auch in zivilen Teil des Dienstes extrem hart, die Arbeitstage dauern bis zu 12 Stunden, ein Urlaubsanspruch scheint nicht geregelt, Feiertage oder Urlaub werden willkürlich nur selten gewährt. Besoldung, Bekleidung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung sind schlecht und ermöglichen den Rekruten und ihren Familien keine menschenwürdige Existenz. Bestrafungen erfolgen willkürlich und gehen mit Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und anderen Formen der Misshandlung einher, schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin können drakonische Strafen mit Schlägen und Folter nach sich ziehen, vor allem Frauen drohen auch sexuelle Übergriffe. Eine geregelte und funktionierende Militärgerichtsbarkeit existiert nicht (vgl. zum Ganzen ausführlich: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 4 ff.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 38 ff.; Amnesty International, Report 2017 Eritrea; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, Seite 12).

Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht entgegen.

Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu erlangen, besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, S. 15; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).

Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen, bestehen ebenfalls nicht.

4. Hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und in der Folge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides vom 30. Juni 2015 rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Ebenso ist die unter Ziffer 4. des Bescheides erfolgte Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17/01 -, juris Rn. 11; vgl. auch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).

5. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.