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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.07.2018 – VG 3 K 1187/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0716.3K1187.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine Geländeerhöhung auf dem Grundstück R...28 in S... . Er selbst ist Eigentümer des Grundstückes in der R...27. Die beiden Grundstücke liegen zwischen der Ringstraße im Norden und dem S...See im Süden und werden zu Wohnzwecken genutzt. Zwischen dem klägerischen Grundstück zur Flurstücknummer 671 und dem Grundstück der Beigeladenen zur Flurstücknummer 111 liegt ein selbstständiger Grundstücksstreifen in der Breite eines Fußweges (ca. 3 m), namentlich das Flurstück 672 der Flur 1, Gemarkung S....

Die Beigeladenen nutzten im Jahr 2014 das nördlich des Wohnhauses befindliche Bestandsgebäude zu eine Garage um und errichteten einen daran anschließenden Carport. Westlich des Carports legten die Beigeladenen eine ca. 30 cm hohe Geländeerhöhung an, welche in nördlicher Richtung – namentlich in Richtung der Ringstraße wieder abfällt. Die aufgeschüttete Fläche ist in weiten Teilen „plan“, also ohne Gefälle zu dem benachbarten Wegegrundstück hin. In einem Teilbereich von 10 m ist die Rasenfläche leicht abschüssig in Richtung des Wegegrundstückes ausgeführt. Die Fläche ist in einem Bereich von ca. einem Meter gepflastert und im Übrigen als Rasenfläche bzw. Blumenbeet angelegt. Die gepflasterte Fläche zwischen Carport und Wohngebäude verfügt über eine Ablaufrinne. Die vom Dach der Gebäude kommenden Fallrohre führen in den Boden. Die Fläche ist mit dem Sockel der Einfriedung abgegrenzt, der über die erhöhte Fläche leicht hinausragt. Ein mindestens 20 m langer Einfahrtbereich blieb von den Baumaßnahmen unberührt.

Das Grundstück des Klägers ist auf Höhe des Carports der Beigeladenen mit einem Wohnhaus bebaut. Zwischen dem klägerischen Wohnhaus und der R... befindet sich neben einer Doppelgarage samt Carport eine gepflasterte Einfahrts- und Hoffläche. Das klägerische Grundstück fällt im Bereich des Wohnhauses nach Osten hin ab und verfügt über ein Regenentwässerungssystem in Form von Drainagen und Rohrleitungen, die zu einem Teich im rückwärtigen Grundstücksbereich führen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. Februar 2015 das bauordnungsrechtliche Einschreiten wegen der Geländeerhöhung. Er ist der Ansicht, die Geländeerhöhung sei genehmigungspflichtig, da es sich um Aufschüttungen handele, die an bauliche Anlagen anschließen würden. Durch die rechtswidrig errichtete Aufschüttung seien mit Blick auf die Entwässerungssituation spürbare Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit seines Grundstückes entstanden. Die Geländeerhöhung verstoße auch gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Nachbarrechts, namentlich gegen § 26 Abs. 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes.

Mit Bescheid vom 30. April 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Geländeerhöhung sei genehmigungsfrei und löse keine Abstandsflächen aus. Der Kläger werde, da er nicht direkt angrenzender Nachbar sei, weder von dem Vorhaben berührt noch beeinträchtigt. Eventuelle Ansprüche aus dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz seien privatrechtlich zu klären.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 29. Mai 2015 wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2015 zurück. Eine Pflicht zum bauaufsichtlichen Einschreiten liege nicht vor. Es handle sich hier nicht um eine genehmigungspflichtige Veränderung der Geländeoberfläche mit dem Ziel, dadurch Einfluss auf die Abstandsflächen, die Gebäudeklassen o.Ä. zu nehmen. Genehmigungsfrei seien aber Maßnahmen in Gärten und zur Freizeitgestaltung gem. § 55 Abs. 7 Nr. 4 BbgBO. Die kleine Grenzmauer diene lediglich als Sockel für die Einfriedung und stelle keine Mauer dar. Die Geländeregulierung könne weder als Aufschüttung noch als Geländeerhöhung im baurechtlichen Sinne gewertet werden. Vorliegend sei nicht an das Gebäude angeschüttet worden, sondern lediglich im Rahmen der Außengestaltung des Gartens eine Regulierung vorgenommen worden. Es könne auch keine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstückes durch die Geländeerhöhung auf dem – durch einen 3 m breiten Weg von dem klägerischen Grundstück getrennten – Grundstück der Beigeladenen festgestellt werden.

Der Kläger hat am 31. August 2015 hiergegen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Geländeerhöhung nicht lediglich um eine gärtnerische Oberflächengestaltung, sondern um eine Erhöhung handele, die an bestehende Gebäude, namentlich ein Wohnhaus und ein Garagengebäude, unmittelbar anschließen und direkt bis zur Grenze des daneben liegenden Grundstücks reichen würde. Ferner sei die sinngemäß geäußerte Auffassung unzutreffend, die Geländeerhöhung wirke sich auf das klägerische Grundstück nicht nachteilig aus. Vielmehr fließe anfallendes Regenwasser – sowohl von der nach Süden hin abfallenden – Straße als auch von dem Grundstück der Beigeladenen aus auf das Wegegrundstück und von dort aus ungehindert weiter auf das klägerische Grundstück. Die direkte Ableitung erheblicher Mengen Oberflächenwasser direkt in Richtung des klägerischen Grundstückes stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dar. Dem Kläger könne nicht aufgegeben werden, zum Schutze seines Grundstückes selbst eine Geländeerhöhung vorzunehmen, zumal das Wegegrundstück dann zu einer Art Bachlauf werden würde. Der Kläger selbst habe durch ein Regenentwässerungssystem in Form von Drainagen und entsprechenden Rohrleitungen für sein Grundstück die Entwässerungsproblematik seines Grundstückes gelöst und trage nicht zu der Entstehung von Wassermassen auf dem Wegegrundstück bei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2015 zu verpflichten, geeignete und notwendige Maßnahmen des bauordnungsrechtlichen Einschreitens zu ergreifen, um die Beeinträchtigungen zu beseitigen, die von der Geländeerhöhung auf dem Grundstück R...28, 1... auf das Grundstück des Klägers R...27, 1... ausgehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt vollumfänglich Bezug auf den Inhalt seiner Bescheide.

Die Beigeladenen führten aus, mit der Angleichung des Bodens an das Niveau der übrigen Fläche um das Wohngebäude sei eine Gartengestaltung erreicht worden, die es den Beigeladenen ermögliche, vor und hinter ihrem Wohnhaus ohne Höhenunterschiede um das Haus herumzugehen. Gleichzeitig sei damit eine Abschüssigkeit zu dem benachbarten Wegegrundstück ausgeglichen worden, wodurch die Einbringung von Oberflächenwasser vermieden werde. Die Aufschüttung grenze nicht an ein Gebäude an, sondern befinde sich in einem Abstand von ca. drei Metern hierzu. Die Probleme des Klägers seien vielmehr „hausgemacht“ und seien auf die erhebliche Versiegelung sowie die Abschüssigkeit des klägerischen Grundstückes in Richtung des Wegegrundstückes zurückzuführen. Die seitens des Klägers eingebauten Drainagen würden ihren Zweck verfehlen, da diese lediglich das Oberflächenwasser von dem oberen Grundstücksteil auffangen würden, was nur 40 % der gesamten Hoffläche ausmachen würde.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung mit Bescheid vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2015 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Dem Kläger steht – unabhängig von der Frage nach der Bestimmtheit seines Antrages – hinsichtlich der Geländeerhöhung durch die Beigeladenen kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach den Spezialermächtigungen der §§ 78 bis 81 BbgBO oder nach der Generalermächtigung des § 58 Abs. 2 Satz 2 BbgBO zu.

Der Kläger macht im Wesentlichen Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit seines Grundstückes durch eine aus seiner Sicht nachteilig veränderte Entwässerungssituation auf dem Grundstück der Beigeladenen geltend. Insofern sind zwei bauaufsichtliche Maßnahmen denkbar: die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 58 Abs. 2 S. 2 BbgBO, um von der Aufschüttung ausgehende Gefährdungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BbgBO zu unterbinden, oder die Anordnung der Beseitigung der Geländeerhöhung nach § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO bzw. § 58 Abs. 2 S. 2 BbgBO.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf ein solches Einschreiten sind indes nicht erfüllt.

Zunächst kommt ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gem. § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO nicht in Betracht. Die bauordnungsrechtlichen Spezialermächtigungen sind zunächst Ermächtigungsgrundlagen für die Behörde zum Erlass belastender Verwaltungsakte. Sie können jedoch auch Anspruchsgrundlage im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts zugunsten des Nachbarn sein, wenn sie der Durchsetzung nachbarschützender Rechte dienen bzw. wenn durch ihre Ablehnung nachbarschützende Rechte verletzt werden.

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO kann die Aufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Auch setzt der Anspruch eines Dritten auf ein behördliches Einschreiten voraus, dass das Vorhaben in Widerspruch zu Vorschriften steht, die dem Schutz des Nachbarn dienen.

Bei der Geländeerhöhung handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgBO. Hiernach fallen auch Aufschüttungen unter den Begriff einer baulichen Anlage. Unter einer Aufschüttung versteht man wiederum eine durch künstlichen Eingriff auf Dauer angelegte Veränderung der Geländeoberfläche (vgl. Reimus/Semtner/Langr, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 2 Rn. 10).

Die Frage der Genehmigungspflichtigkeit der Aufschüttung kann vorliegend dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an einem Widerspruch zu Vorschriften fehlt, die dem Schutz des Klägers dienen.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Aufschüttung richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Kläger kann sich als Nachbar gegen ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilendes Vorhaben im unbeplanten Innenbereich indes nur wenden, wenn das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist indes nur denkbar, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder der zu überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 2013 – 5 S 2037/13 –, juris). Das Rücksichtnahmegebot ist vorliegend nicht tangiert. Das Vorhaben fügt sich nach den genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch kommt ihm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine erdrückende Wirkung zu.

Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebotes bleibt auch aus tatsächlichen Gründen regelmäßig kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2010 – OVG 2 S 56.10 –, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall.

Soweit der Kläger geltend macht, es seien drittschützende bauordnugnsrechtliche Vorschriften verletzt, vermag dies nicht zu überzeugen. Das hier zu beurteilende Vorhaben ist abstandsflächenrechtlich nicht von Relevanz. Die Problematik etwaiger, von der Aufschüttung ausgehender, unzumutbarer Emissionen - etwa in Form von Niederschlagswasser – ist auf bauordnungsrechtlicher Ebene anhand der Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 BbgBO zu prüfen.

Zunächst kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO zur Begrünung von Freiflächen drittschützend ist. Denn jedenfalls kann der Kläger im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Vernässung seines Grundstückes infolge der – als geringfügig einzuschätzenden – Versiegelung eines 1 m breiten Streifens, der als Zuwegung zum Eingangsbereich des Wohnhauses dient, aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO keine weitergehenden Rechte herleiten als aus § 13 BbgBO. Nach § 13 BbgBO müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass unter anderem durch Wasser keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Diese Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer der baulichen Anlage selbst, sondern auch dem Schutz des Nachbarn gegenüber Einflüssen aus der baulichen Anlage (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2010 – OVG 2 S 56.10 –, juris Rn. 6; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 13 Rn. 7). Sie präzisiert die sich aus § 3 Abs. 1 BbgBO ergebende Pflicht, Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst auch das bisher regelhaft aufgezählte „Eigentum“, welches der Kläger vorliegend als gefährdet ansieht. Insofern schützen die Regelungen der §§ 3 Abs. 1 und 13 BbgBO auch den Einzelnen und können damit potentiell bei einem Verstoß auch nachbarschützend sein.

Zutreffend ist der Beklagte hier indes nicht von einer hinreichenden Gefahrenlage oder unzumutbaren Belästigung für das klägerische Wohnhaus ausgegangen.

Eine Gefahr ist gegeben, wenn erkennbar die objektive Möglichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 – BVerwG I C 7.68 -, Rn. 15, juris). Die an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellenden Anforderungen richten sich insbesondere nach der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1972 – IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890). Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der ex ante Sicht der handelnden Bauaufsichtsbehörde bei verständiger Würdigung in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Nicht erforderlich ist, dass der Schadenseintritt in besonderer zeitlicher Nähe zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 - OVG 10 S 19.15 -, m.w.N., juris).

Es fehlt vorliegend schon an der erforderlichen Kausalität der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen für die Vernässung des klägerischen Grundstückes. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Nachteile, die der Kläger hinsichtlich des Niederschlagswassers erleidet, nicht durch die Aufschüttung der Beigeladenen verursacht werden, sondern vielmehr auf die örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen sind. Unstreitig sind alle, zwischen der R... und dem Seeufer liegenden Grundstücke in Richtung Seeufer deutlich abschüssig. Schon vor den Baumaßnahmen der Beigeladenen sind bei stärkeren Regenfällen größere Mengen an Regenwasser auch vom Straßenbereich auf die Grundstücke gelaufen. Dies zeugt von einer entwässerungstechnisch unvorteilhaften Lage des klägerischen Grundstückes sowie gegebenenfalls auch von einem unzureichenden Straßenentwässerungssystem. Das zwischen dem Grundstück des Klägers und dem der Beigeladenen liegende Flurstück verfügt ebenfalls nicht über ein ausreichendes Entwässerungssystem, sodass sich hier Wasser aufstaute und auf die anliegenden Grundstücke gepresst wurde, wobei das Grundstück des Klägers, welches im Westen des Wegegrundstückes liegt, nach Westen hin ansteigend ist. Bereits vor Errichtung der ca. 30 cm hohen Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beigeladenen war das klägerische Grundstück bei starkem Regenfall in seiner Nutzbarkeit im Grenzbereich zu dem Wegegrundstück folgerichtig eingeschränkt.

Auch ist eine, die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Verschlechterung der Situation auf dem klägerischen Grundstück infolge des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht festzustellen. Vielmehr ist anzumerken, dass im Bereich der Geländeanhöhe anfallendes Niederschlagswasser auf den dort befindlichen Rasenflächen selbst versickern kann. Sollte sich in diesem Bereich dennoch Wasser ansammeln, so verhindert der leicht erhöhte Sockel in dem Bereich ein Überlaufen des Wassers auf das Wegegrundstück. Mit der Aufschüttung wurde außerdem ein vormals auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlicher Geländeabfall nach Westen hin ausgeglichen bzw. angehoben. Das von der Erschließungsstraße aus auf das Grundstück der Beigeladenen fließende Wasser kann weiterhin in dem vor der Aufschüttung liegenden Grundstücksteil in einer Tiefe von ca. 20 Metern versickert. Die Beigeladenen haben – anders als der Kläger selbst – diesen Bereich ihres Grundstückes gerade nicht versiegelt, sodass eine unbefestigte Zufahrt bzw. eine Gartenfläche auf dem Grundstücksteil besteht. Darüber hinaus haben die Kläger im Laufe des Verfahrens Holzbalken entlang der westlichen Grundstücksgrenze hingelegt, um etwaiges, angestautes Wasser von einem Überlaufen auf das Wegegrundstück zu verhindern und auf das eigene Grundstück zu lenken. Das Wegegrundstück ist nicht versiegelt und liegt zwischen dem Grundstück des Klägers und dem der Beigeladenen. Es mildert ein direktes Auswirken des überlaufenden Wassers auf das klägerische Grundstück jedenfalls zusätzlich ab. Der Umstand, dass das Wegegrundstück selbst keine hinreichende Entwässerung aufweist ist misslich, jedoch nicht den Beigeladenen zur Last zu legen.

Im Rahmen der Ermittlung der Schwelle der unzumutbaren Belästigung sind außerdem die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu berücksichtigen. Nachbarn stehen in einem besonderen "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis" zueinander, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 – 4 B 50/88 –, juris Rn. 4). Das Verhältnis ist geprägt durch den Grundsatz der Gegenseitigkeit. Insofern kann der Kläger nicht mehr von den Beigeladenen verlangen als was er selbst unternimmt, um den Abfluss von auf seinem Grundstück anfallendem Niederschlagswasser zu verhindern. Vorliegend weist das klägerische Grundstück selbst eine Neigung in Richtung des Wegegrundstückes auf und ist im vorderen Bereich in nicht unerheblichem Umfang versiegelt. Zwar trug der Kläger schlüssig vor, Drainagen auf der versiegelten Fläche angebracht zu haben, die das von der Straße und den klägerischen Gebäuden herrührende Niederschlagswasser auffangen, jedoch ist ausweislich des vorgelegten Bildmaterials dennoch davon auszugehen, dass von der versiegelten Einfahrtsfläche bzw. vom Eingangsbereich des klägerischen Wohnhauses aus Niederschlagswasser in Richtung des Wegegrundstückes abfließt. Dies ist nicht zuletzt auf die Neigung zurückzuführen, die das klägerische Grundstück in Richtung des Wegegrundstückes aufweist.

Auch die Beigeladenen haben vorliegend dafür gesorgt, dass ein Abfluss von auf dem Grundstück anfallendem Niederschlagswasser auf das Wegegrundstück und damit in Richtung des klägerischen Wohnhauses weitestgehend vermieden wird. So wurde der nördliche Grundstücksbereich als unversiegelte Fläche erhalten. Auf der Geländeerhöhung wurde eine grenznahe Rasenfläche gestaltet, die zur Versickerung des anfallenden Wassers geeignet ist. Zwischen den beiden Gebäuden der Beigeladenen befindet sich eine Drainage und die Fallrohre der Gebäude führen direkt in den Boden. Bringt man die widerstreitenden Interessen zu einem billigen Ausgleich, so kann der Kläger ein Vorgehen gegen die Beigeladenen nicht verlangen. Vielmehr sind ihm gewisse Selbsthilfemaßnahmen, zur „Entschärfung“ der Entwässerungssituation auf dem Wegegrundstück – beispielsweise durch den Einbau weiterer Drainagen auf der versiegelten Fläche, um ein Abfließen von Niederschlagswasser entlang der Grundstücksneigung und damit auf das Wegegrundstück zu verhindern – zumutbar.

Nach einer Gesamtschau der genannten Umstände ist nicht anzunehmen, dass sich die nach eigenen Angaben des Klägers bereits seit Jahren immer wieder auftretende Vernässung seines östlichen Grundstücksbereiches infolge der Aufschüttung der Beigeladenen in einem die Schwelle der unzumutbaren Belästigung erreichenden Ausmaß verschärft hat.

Ein Einschreiten auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 S. 2 BbgBO - entweder im Wege der Beseitigungsverfügung oder aber durch Anordnung anderer, die Entwässerungssituation auf dem klägerischen Grundstück verbessernder Maßnahmen (z.B. Einbau weiterer Drainagen) – kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 58 Abs. 2 S. 2 BbgBO haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus § 58 Abs. 2 S. 1 BbgBO ergeben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Generalermächtigung erlaubt es der Bauaufsichtsbehörde auch, zur Gewährleistung der sich aus § 3 Abs. 1 BbgBO ergebenden Pflichten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um etwaige von baulichen Anlagen ausgehende Gefährdungen zu unterbinden. Wie oben bereits dargelegt ist eine derartige Gefahrenlage hier nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladenen mangels eigener Antragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen die ihnen entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.