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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.07.2018 – VG 4 K 8/14

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0724.4K8.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen Mobbing.

Der Kläger war von 2003 bis 2009 Bürgermeister der Stadt W... und daher Beamter auf Zeit in Diensten der Stadt W... .

Gegen die Stadt W... führte der Kläger insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 mehrere gerichtliche Verfahren nachdem diese u.a. versucht hatte die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister zurückzunehmen, ihn wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen, ihm ein Hausverbot für das Rathaus zu erteilen, wobei sie die dortigen Schlösser ausgetauscht hatte, um ihm den Zugang zu versperren und die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen.

Im April 2007 beschloss die Stadt W... gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Beklagte leitete hieraufhin mit Schreiben vom 05.04.2007 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und sprach die sofortige Dienstenthebung aus. Am 19.03.2008 zog das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg dieses Disziplinarverfahren an sich.

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 14.05.2012 an den Beklagten gewandt und ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro gefordert. Dieser hat das Schreiben an seine Versicherung weitergeleitet. Diese berief sich auf die Einrede der Verjährung. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.

Der Kläger hat am 07.01.2014 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, auch einem Beamten stünden Schadensersatzansprüche gegen seinen Dienstvorgesetzen wegen Mobbings zu. Hierbei komme es nicht auf einzelne Handlungen des Vorgesetzten an. Vielmehr begründe erst die Gesamtschau dieser Handlungen eine Verletzung. Der Begriff des Mobbings entspreche weitgehend der Belästigung in § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Beklagte sei aufgrund des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes schadensersatzpflichtig. Verjährung sei nicht eingetreten.

Der Kläger sei aufgrund des fehlerhaften Gutachtens des Amtsarztes vom 30.03.2006 zu Unrecht zur Ruhe gesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er als Bürgermeister der Stadt W... einen sehr guten Ruf genossen. Durch die rechtswidrigen Verleumdungen und Unterstellung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens, die auch in der Öffentlichkeit stattfanden, sei der Kläger in der Öffentlichkeit herabgewürdigt worden. Ihm sei es nicht mehr möglich gewesen auf die Straße zu gehen ohne beschimpft und beleidigt zu werden. Hierdurch habe er sich immer weiter zurückgezogen und sei vereinsamt. Seine Persönlichkeit habe sich von einem aufgeschlossenen, menschenoffenen, kommunikativen Bürger zu einem verschlossenen, alkoholkranken Eigenbrötler verändert. Dies stelle eine Gesundheitsschädigung des Klägers dar.

Hierzu habe auch der Beklagte beigetragen. So sei es anlässlich eines Bürgerforums am 19.09.2006 zu herabsetzenden Zwischenrufen gegen den Kläger gekommen. Diese Störung sei u.a. auch vom damaligen Landrat des Beklagten angestrebt worden. Auch sei ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger durch den Beklagten eingeleitet worden, um den Kläger aus seinem Amt zu drängen. Im Dezember 2008 sei schließlich das stadteigene Konto bei der Sparkasse S... auf Weisung des Beklagten gesperrt worden.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass es sich um seelisches Leiden als Dauerfolge handele. Daher sei ein Schmerzensgeld von 150.000 Euro angemessen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund Mobbings in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt aus, die Vorwürfe des Klägers in Zusammenhang mit angeblichem Mobbing seien unberechtigt. Es habe weder Einschüchterungen, noch Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gegeben. Es sei bereits unklar, auf welche Handlungen sich die Vorwürfe des Klägers bezögen. Der Kläger sei zudem bereits seit 2003 immer wieder lange krank gewesen, sodass er schon krank gewesen sei bevor die Auseinandersetzungen begonnen hätten. So sei er im Jahre 2005 aufgrund Krankheit 224 Tage abwesend gewesen. Zudem habe der Kläger selbst seine gesundheitlichen Beschwerden in die Öffentlichkeit getragen.

Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Der Kläger hat zunächst in einer Klage (VG 4 K 1150/13) Ansprüche gegen die Stadt W... und den Landkreis Spree-Neiße verfolgt. Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 03.01.2014 die Verfahren abgetrennt, soweit sie sich gegen den Landkreis Spree-Neiße richten (VG 4 K 8/14) bzw. auf Amtshaftung gerichtet waren (vormals VG 5 K 147/14 und VG 5 K 148/14). Letztere Klagen hat das Gericht mit Beschlüssen vom 20.02.2014 an das Landgericht Cottbus verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akten der Verfahren 5 K 6/07; 5 K 173/07; 5 K 256/07; 5 K 769/07; 5 K 1297/07; 5 L 139/07; 5 L 208/07; 5 L 470/06; 5 L 117/07; 5 L 262/07; 5 L 136/06; 5 L 378/08; sowie des Verfahrens 17 K 688/08.OL des Verwaltungsgerichts Potsdam beigezogen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger das gemäß § 54 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) stets durchzuführende Vorverfahren hier angestrebt, vom Beklagten aber keine Bescheidung erhalten. Daher ist die Klage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog auch ohne erfolgloses Vorverfahren zulässig.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf das begehrte Schmerzensgeld. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch gegen den Beklagten im vorliegenden Fall besteht.

Der vom Kläger vorrangig geltend gemachte Anspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG ist bereits bezüglich der Passivlegitimation des Beklagten zweifelhaft. Hiernach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Es handelt sich bei der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ebenso wie bei der Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 1.77 – juris Rn. 13; U.v. 29.6.1995 – 2 C 10/93 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.2.2016 – 3 ZB 13.2134 – juris Rn. 8). Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen voraus (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1979 – II C 19.75 – Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5 – juris Rn. 26), wobei weiter Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 8).

Es ist bereits nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Beklagte Dienstherr des Klägers war oder ist. Denn der Kläger war als Bürgermeister der Stadt W... jedenfalls in den Jahren 2003 bis 2009 Beamter auf Zeit, vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 123 Abs. 1 LBG. Sein Dienstherr war in diesem Dienstverhältnis indes offenkundig die Stadt W... und nicht der Beklagte.

Die Dienstherreneigenschaft des Beklagten ist auch nicht etwa deshalb zu bejahen, weil er gemäß §§ 17, 86 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) i.V.m. § 110 Abs. 1 BbgKVerf als Dienstvorgesetzter des Klägers für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständig war.

Eine Haftung des Beklagten könnte aber in analoger Anwendung des § 45 BeamtStG in Betracht kommen. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen eine vergleichbare Sachlage anzunehmen. Unzweifelhaft können auch aus einem (rechtswidrigen) Disziplinarverfahren Schadensersatzansprüche des Beamten entstehen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 4543/06 –, Rn. 94, juris). Auch wird ein Disziplinarverfahren regelmäßig durch den Dienstherren bzw. einen ihm zugeordneten Dienstvorgesetzten eingeleitet und durchgeführt. Nur in Sonderfällen – wie hier – sind die Position als Dienstherr und als Inhaber der Disziplinarbefugnisse voneinander dergestalt entkoppelt, dass gänzlich andere Rechtsträger betroffen sind. Gleichwohl besteht in dieser Situation ein beamtenrechtlich determiniertes Näheverhältnis zwischen dem Beamten und dem Zuständigen für das Disziplinarverfahren, das erheblich enger ist als das Verhältnis, das durch den allgemeinen Amtshaftungsanspruch begründet wird. Aufgrund dieser besonderen Situation könnte es naheliegen die Fürsorgepflicht auch auf den – einem anderen Rechtsträger angehörenden – Dienstvorgesetzten, hier dem Beklagten als Rechtsaufsichtsbehörde auszudehnen und dementsprechend auch die Passivlegitimation des Beklagten für einen Schadensersatzanspruch aus § 45 BeamtStG analog zu bejahen.

Fraglich erscheint insoweit aber jedenfalls, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Zwar mag dem Gesetzgeber diese besondere Konstellation unbekannt gewesen sein. Indes liegt es auch nicht fern anzunehmen, dass diese „Lücke“ dadurch zu schließen ist, dass der Dienstherr – hier die Stadt W... – seine Fürsorgepflicht dahingehend auszuüben hat, dass er auf den Dienstvorgesetzten im Rahmen des Disziplinarverfahrens einwirkt. Denn die Fürsorgepflicht umfasst die Garantie eines Mindeststandards an ordentlicher und fairer Gestaltung des verwaltungsmäßigen Prozedere. Dieser Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich, unbeschadet der aus dem Fürsorgegrundsatz abgeleiteten einfachrechtlichen Regelungen, unmittelbar aus dem in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Grundsatz der Verpflichtung des Dienstherrn zur Fürsorge für den Beamten und ergänzt jene Vorschriften des einfachen Beamtenrechts, wie er sie auch bei ihrer Auslegung durchdringt (in Bezug auf die Entlassung eines Beamten: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 –, BVerfGE 43, 154-197, Rn. 32). Auch gehört zur Fürsorgepflicht den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfGE 43, 154 <165>; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 10/93 –, BVerwGE 99, 56-64, Rn. 22).

Dies könnte erst Recht deshalb gelten, weil jedenfalls im vorliegenden Fall – wie in § 88 Abs. 1 LDG vorgesehen – die Gemeindevertretung der Stadt W... selbst die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom Beklagten verlangt hat. Gegen diese Auslegung spricht indes, dass das Verlangen der Einleitung des Disziplinarverfahrens zwar das „ob“ nicht aber das regelmäßig für Schadensersatzansprüche mindestens ebenso relevante „wie“ des Disziplinarverfahrens betrifft und ferner die Gemeinde als Dienstherr hierauf allenfalls geringfügigen Einfluss nehmen kann.

Denkbar scheint auch eine Haftung aus einem sonstigen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, d.h. aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung (vgl. hierzu Allgemein BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 9 C 4/10 –, BVerwGE 140, 34-41; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – VII A 4.73 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 6/97 –, BVerwGE 106, 272-280), anzunehmen, wobei dies hier wohl ausscheidet, da die beamtenrechtlichen Regelungen eine solche Sonderverbindung jedenfalls überlagern dürften.

Der Beklagte mag daher als Dienstvorgesetzter des Klägers im Rahmen des Disziplinarverfahrens analog § 45 BeamtStG diesem wie der Dienstherr haften.

Dies alles kann aber offenbleiben.

Denn selbst wenn man mit diesen Überlegungen die Passivlegitimation des Beklagten bejaht, steht dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der geltend gemachten angeblichen Fürsorgepflichtverletzungen („Mobbinghandlungen“) zu.

Dabei kommt ein solcher Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des sogenannten Mobbings in Betracht. Unter Mobbing wird dabei ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann, wobei für die Verletzungshandlung kennzeichnend ist, dass es sich dabei um fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen handelt, welche in der Regel nach Art und Ablauf einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind (vgl. statt vieler BayVGH, Beschluss vom 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem an einem Arbeitsplatz allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 10; BVerwG‚ Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 – juris).

In den einzelnen durch den Kläger beschriebenen Verhaltensweisen des Beklagten sowie durch dessen Organe bzw. Bediensteten ist keine Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf die Fürsorgepflicht zu sehen.

Soweit der Kläger die Sperrung des stadteigenen Kontos bei der Sparkasse S... auf Weisung des Beklagten und herabsetzenge Zwischenrufe aus dem Publikum anlässlich eines Bürgerforums am 19.09.2006 in Bezug nimmt, ist der Bezug zum Kläger im ersten Fall und der Bezug zum Beklagten im zweiten Fall nicht erkennbar. Jedenfalls handelte der Beklagte aber in keinem der beiden Fälle als Dienstherr des Klägers oder in einer vergleichbaren, entsprechenden Stellung gegenüber dem Kläger. So verhält es sich auch mit dem etwaig fehlerhaften Gutachten des Amtsarztes als Bediensteten des Landkreises aus dem Jahr 2006. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass selbst eine Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens kein Mobbing oder eine Fürsorgepflichtverletzung erkennen lassen würde. Insoweit wäre die in Rede stehende Fürsorgepflichtverletzung allenfalls die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens auf Grundlage eines fehlerhaften Gutachtens. Die Einleitung dieses Verfahrens ging indes vom eigentlichen Dienstherren des Klägers, der Stadt W... aus. Diese Vorfälle können daher allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches Relevanz gewinnen.

Die einzig ersichtliche vom Beklagten als Dienstherr bzw. in einer vergleichbaren Stellung vorgenommene Handlung ist damit das eingeleitete Disziplinarverfahren. Aus diesem lässt sich weder Mobbing noch sonst eine Verletzung der Fürsorgepflicht ersehen. Schon im Ansatz ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein systematisches, schikanierendes Verhalten, d.h. des Mobbings, durch den Beklagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil eine einzelne Handlung – wie das Einleiten eines Disziplinarverfahrens – diese prinzipiell nicht erfüllen kann.

Auch eine vom Mobbing unabhängige Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen des Disziplinarverfahrens oder durch dieses ist nicht festzustellen.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren auch dem Schutz des betroffenen Beamten dient und deswegen - für sich betrachtet - einen neutralen, also nicht etwa ehrverletzenden Charakter hat. Das folgt aus der Pflicht, im Disziplinarverfahren die Wahrheit und nicht einseitig zu Lasten des beschuldigten Beamten zu ermitteln, vgl. § 22 LDG. Dementsprechend kann der Beamte gemäß § 19 LDG, ein förmliches Disziplinarverfahren auch gegen sich selbst beantragen, um sich auf diese Weise von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen.

Diskriminierend bzw. ehrverletzend kann es allenfalls sein, ein Disziplinarverfahren selbst dann zu eröffnen, wenn es schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt oder wenn sich der Dienstvorgesetzte die Überzeugung, ein solches Verfahren einzuleiten, auf einer völlig unzureichenden, gewissermaßen "aus der Luft gegriffenen" Grundlage gebildet hat (vgl. - dort im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Amtspflichtverletzung - etwa Schleswig- Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 11 U 135/89 -, NVwZ-RR 2001, 494; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 4543/06 –, Rn. 94, juris).

Dies ist vorliegend weder vorgetragen, noch ersichtlich. Problematisch ist dabei schon, dass die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in zulässiger Weise nicht vom Beklagten sondern zunächst von der Stadt W... ausging. Unabhängig davon ist aber weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass dieses Disziplinarverfahren bereits im Ansatz unzulässig oder in seiner Ausführung zu beanstanden wäre. Obwohl der Kläger eine Vielzahl Vorfälle vorträgt, auf die er seinen Anspruch zu stützen sucht, hüllt er sich hierzu in Schweigen. Dem Gericht war es auch nicht möglich, die Verwaltungsvorgänge des Disziplinarverfahrens einzusehen, da der Beklagte diese entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 4 LDG zulässigerweise im Jahr 2012 vernichtet hat.

Der hierzu erfolgte Vortrag lässt erkennen, dass das Disziplinarverfahren auf der vormaligen Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik beruhte. Insbesondere wurde dem Kläger vorgeworfen, den Beklagten vor und nach seiner Ernennung über diese Tätigkeit getäuscht zu haben. Unabhängig davon, ob dies zutrifft (verneinend 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus, Urteil vom 23.11.2010, VG 5 K 769/07), erscheint damit das Disziplinarverfahren jedenfalls nicht „aus der Luft gegriffen“. Jedenfalls bezüglich der vorgeworfenen Täuschung erschien es möglich, dass es sich um ein Dienstvergehen handelte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03. September 1997 – 2 WD 54/96 –, BVerwGE 113, 131-143), das auch von dem durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 LDG definierten Anwendungsbereich des Landesdisziplinargesetzes umfasst war.

Auch eine „Gesamtschau“ der Handlungen des Landkreises und der Stadt W... bezüglich des Klägers kommt – anders als dieser meint – nicht in Betracht. Denn insoweit muss sich der Landkreis nicht ein etwa fürsorgepflichtwidriges Verhalten der Stadt W... zurechnen lassen oder gar für dieses einstehen. Vielmehr wäre Voraussetzung für eine Haftung des Landkreises, dass dieser selbst fürsorgepflichtwidrige Handlungen vorgenommen hat. Dies ist nach dem Vorstehenden aber nicht ersichtlich.

Der nach alledem schon nicht bestehende Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 45 BeamtStG ist darüber hinaus verjährt, § 195 BGB. Hiernach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist, und in dem zum anderen der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In Mobbingfällen ist daher der verjährungsrelevante Zeitpunkt regelmäßig auf den Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen Mobbinghandlung festzusetzen (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 60, BAGE 122, 304; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 –, Rn. 18, juris).

Ausweislich des Vortrages des Klägers fand die letzte Handlung spätestens im Dezember 2008 statt – wobei hier zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die Sperrung des Kontos einen Anspruch begründet, was nach dem Vorstehenden bereits an der Passivlegitimation scheitert. Damit begann die regelmäßige Verjährungsfrist am 31.12.2008 zu laufen und endete mit dem Ablauf des 31.12.2011. Der Kläger dringt insoweit auch nicht mit seinem Vortrag durch, die gerichtlichen Verfahren über diese einzelnen Handlungen seien erst später abgeschlossen worden und daher sei dem Kläger bis 2011 oder 2012 unbekannt geblieben, ob diese Handlungen rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien. Dies ist ohne Belang für seinen etwaigen Anspruch aus einer Fürsorgepflichtverletzung oder wegen Mobbings. Vielmehr betreffen gerade Mobbinghandlungen regelmäßig prinzipiell rechtmäßiges Handeln der Akteure.

Für eine Hemmung ist nichts ersichtlich. Diese ist insbesondere nicht durch das Schreiben des Klägers vom 14.05.2012 eingetreten, gleichviel ob man diese als Widerspruch oder als den Beginn von Verhandlungen betrachtet. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, sodass eine Hemmung dieser ausscheidet.

Auch weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht einschlägig. Soweit der Kläger Schmerzensgeld aus Amtspflichtverletzungen gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 34 GG begehrt, sind diese etwaigen Ansprüche Gegenstand der Verfahren vor dem Landgericht Cottbus, wohin das erkennende Gericht diese Rechtsstreite auch verwiesen hat.

§ 15 AGG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht im Ansatz erkennbar ist, dass etwaige Schädigungshandlungen an eins der Merkmale des § 1 AGG anknüpften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.