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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.08.2018 – VG 3 L 748/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0828.3L748.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. Dezember 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und

hilfsweise die Sofortvollzugsanordnung aufzuheben,

hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung im Bescheid vom 13. Juli 2017 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.10 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen – insbesondere der Hinweis auf die negative Vorbild- und Breitenwirkung von baulichen Anlagen im Außenbereich und die Gefahr der Verfestigung rechtswidriger Zustände, deren auch nur vorübergehende Fortdauer verhindert werden müsse – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Außerdem weist der Beklagte darauf hin, dass der vorliegende Tatbestand weitere Pferdeliebhaber, deren Anträge auf Baugenehmigungen bisher abgelehnt wurden, sehr leicht zur Nachahmung verleite. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 13. Juli 2017 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Zwangsgeldandrohung). Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verpflichtung, die auf dem Grundstück der Gemarkung G........., Flur 7, Flurstücke 22, 28, 256, 257 vorhandenen baulichen Anlagen (Pferdekoppeln, Pferdeunterstände, Gebäude für den Aufenthalt, Tipizelt, Nebengebäude, Wohn- und Bauwagen, Einfriedungen, Verarbeitungszeltes für Blumen u.a.) zu beseitigen, als rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelung besteht.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Beseitigungsanordnung kann also dann auf die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend erfüllt. Weder liegt für die hier fraglichen Baulichkeiten die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor noch befinden sich diese – mit Ausnahme der Blumenbindehalle – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts. Auch übte der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß aus.

Die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen sind allesamt formell illegal, da sie ohne die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung errichtet wurden. Eine Genehmigung ist vorliegend auch nicht entbehrlich, denn die Anlagen unterfallen keinem Genehmigungsfreiheits-Tatbestand. Mit Blick auf die eindeutige Außenbereichslage der verfahrensgegenständlichen Flächen kommen Tatbestände, die sich auf Innenbereichsvorhaben beziehen, nicht in Betracht.

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO sind Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben, genehmigungsfrei. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Freistellung zu kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Dies trifft – entgegen der Annahme des Antragstellers – auf die vorhandenen Pferdeunterstände, Lagerstätten und sonstigen Nebengebäude nicht zu. Die Bewertung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist im Rahmen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO nach denselben Kriterien zu treffen wie bei Anwendung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2014 - OVG 10 S 7.14 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Wie unten in angemessener Tiefe erläutert, dienen die genannten Gebäude weder dem Gartenbaubetrieb des Antragstellers noch einem sonstigen, privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb. Mit gleicher Argumentation fallen die Pferdekoppeln nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 7 b) BbgBO, wonach offene sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, genehmigungsfrei sind.

Zwar ist demgegenüber denkbar, dass der verfahrensgegenständlichen Blumenbindehalle eine, dem privilegierten Gartenbaubetrieb dienende Funktion zukommt, jedoch liegt der Schwerpunkt hier nicht in einer nur vorübergehenden – also nicht dauernden – Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten (vgl. Bilder 2 bis 3 im eingereichten Betriebskonzept). Erfasst sind von der Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO in erster Linie leicht gebaute Schutzhütten für Tiere, Weideunterstände und Feldscheuen, nicht hingegen Gebäude, die von ihrer objektiven Zweckbestimmung her für die dauernde Unterbringung von Tieren (Stall), Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten oder gar Menschen geeignet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 9). In der Halle des Antragstellers werden die frisch geschnittenen Blumen der umliegenden Felder nicht nur geborgen, sondern auch weiterverarbeitet. So werden die Blumen für den Verkauf vorbereitet, indem sie sortiert, geschnitten und teilweise auch schon in Sträußen zusammengestellt werden. Demnach stellt die Bindehalle eine – saisonal betriebene – ständige Arbeitsstätte dar. Gebäude mit einer derartigen Zweckbestimmung mögen zwar im Einzelfall genehmigungsfähig sein, fallen jedoch nicht unter den Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO. Es handelt sich auch nicht um ein der Pflanzenaufzucht dienendes Gewächshaus im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 f) BbgBO.

Weiter sind die auf den Flächen vorhandenen Aufenthaltsgebäude, Nebengebäude und Pferdeunterstände keine Schutzhütten im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 l) BbgBO. Diese setzen voraus, dass die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben. Vorliegend dienen die Hütten – wie von dem Antragsgegner im Widerspruchsbescheid ausgeführt – dem Aufenthalt der Besitzer der Tiere sowie der Lagerung von Material. Sie sind die meiste Zeit verschlossen und dienen in keiner Weise dem Schutze von „Jedermann“, sondern den Nutzern der einzelnen Koppeln.

Freizeitanlagen, Sport- und Spielstätten sowie Baustelleneinrichtungen im Sinne der §§ 61 Abs. 1 Nr. 10 d), Nr. 13 BbgBO befinden sich ebenfalls nicht auf dem Grundstück. Die vorhandenen Anlagen, namentlich die Pferdekoppeln, die Pferdeunterstände, die Gebäude für den Aufenthalt, das Tipizelt, die Nebengebäude, die Wohn- und Bauwagen, die Einfriedungen und das Verarbeitungszelt für Blumen fallen nicht unter die genannten Regelungen.

Die nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Baurechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlagen beziehen sich nicht auf die Blumenbindehalle. Diesbezüglich rechtfertigte der Antragsgegner den Ausspruch der Beseitigungsverfügung allein mit deren formeller Baurechtswidrigkeit, wie unten näher dargelegt.

Die übrigen baulichen Anlagen sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies richtet sich nach § 35 BauGB, denn die verfahrensgegenständlichen Flächen liegen weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB, noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne eines Gärtnereibetriebes bzw. einer Blumenzucht betreibt, jedoch handelt es sich demgegenüber bei dem Betrieb der Pferdepension, welcher die im Streit stehenden baulichen Anlagen funktional und räumlich zuzuordnen sind, im Kern um eine private bzw. privatwirtschaftliche Tätigkeit. Weder stellt die Pferdehaltung im vorliegenden Umfang eine eigenständig privilegierte Tätigkeit dar, noch nimmt sie an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes im Gesamten teil.

Nach der insoweit maßgeblichen Legaldefinition des § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Tierhaltung – wie sie hier vorliegt – ist demnach nur dann der Landwirtschaft zuzuordnen, wenn diese überwiegend auf einer eigenen Futtergrundlage beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 - BVerwG 4 B 124.90 -, juris Rn. 5), was Ausdruck des für die Landwirtschaft im Sinne § 201 BauGB kennzeichnenden gemeinsamen Merkmals ist, dass es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1989 - BVerwG 4 B 151.89 -, BRS 49 Nr. 93, juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG IV C 101.77 -, BRS 36 Nr. 59, juris Rn. 15). Diese Anforderung bezieht sich auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter und ist nur dann erfüllt, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, BRS 69 Nr. 101, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 - 9 LB 111/12 -, juris Rn. 26).

Dies zugrunde gelegt ist die Pferdehaltung für sich genommen nicht privilegiert.

Ausgehend von einem Bestand von derzeit 76 Pferden (im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides über 110 Pferde) ist das Kriterium der überwiegenden Futtergrundlage mit Blick auf die Flächenangaben in dem Betriebskonzept selbst dann nicht erfüllt, wenn man für eine überwiegend eigene Futtergrundlage 0,35 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für jedes der gehaltenen Pferde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, BRS 69 Nr. 101, juris Rn. 17; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2012 - 10 A 611/10 -, juris Rn. 39) ausreichen ließe; erst recht gilt dies, wenn man einen Flächenbedarf von 0,5 ha pro Pferd (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3229/94 -, BRS 57 Nr. 97, juris Rn. 27; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 L 124/94 -, juris Rn. 34) zugrunde legte. insgesamt ergibt sich ein Weideflächenbedarf für die 76 Pferde von mindestens 26,6 ha. Ausweislich des eingereichten Betriebskonzeptes belaufen sich die Wiesen- und Weideflächen auf lediglich 6,0 ha bzw. nunmehr 11,2 ha, wobei die Geeignetheit der angegebenen Flächen als Futtermittelgrundlage mangels Angabe der Flurstücknummern durch den Antragsteller nicht festgestellt werden konnte. Die Flächen zur Koppelnutzung können allenfalls zu einem geringen Teil berücksichtigt werden, da diese – wie auch die vorliegende Bilddokumentation belegt - in weiten Teilen nicht als Futtermittelgrundlage dienen. Lediglich die Fläche auf dem ehemaligen Klärbecken könnte als solche angerechnet werden (ca. 3,1 ha). In jedem Fall bleibt die zur Verfügung stehende Fläche weit hinter dem erforderlichen Maße zur Sicherstellung der Futtermittelgrundlage zurück.

Darüber hinaus fehlt es der Pferdehaltung an jeglicher betrieblicher Organisation, wie sie für die Annahme eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb obergerichtlich verlangt wird. Der Antragsteller überlässt den Nutzern bzw. Einstellern kostenfrei eine Koppelfläche, ohne eine vertragliche Bindung mit diesen einzugehen. Um Versorgung und Pflege der Pferde kümmern sich die Einsteller selbst. Von einem lenkenden „In-den-Händen-Halten“ und einer gewissen Nachhaltigkeit dieses Betriebsteils durch den Antragsteller kann demnach keine Rede sein. Auch ist mit Blick auf die Selbstversorgung und Eigenständigkeit der Pferdehalter nicht nachvollziehbar, wie eine „futterkontrollierte“ Pferdehaltung auf den Flächen verwirklicht werden soll.

Den genannten Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zu; erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige "Reiterhöfe" gewissermaßen in sich (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 1 ZB 11.1389 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1993 - 8 S 2970/92 -, BRS 55 Nr. 80, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1991 - 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73, juris Rn. 21). Hier liegt der Fall zwar etwas anders als bei den klassischen Pferdepensionsbetrieben, da der Antragsteller den Unterstellern die Koppelflächen kostenfrei überlässt, die individuelle Pflege und Fütterung den Unterstellern obliegt und der Antragsteller im Gegenzug den Pferdedung auf seinen Blumenfeldern einsetzt. Dennoch fehlt es der Pferdehaltung – wie oben dargelegt – an einem unmittelbaren Bezug zur Bodenbewirtschaftung, welcher die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich maßgeblich mitbegründet. Es obliegt dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist, denn der Bauherr trägt die Nachweislast, soweit er sich darauf beruft, als Landwirt in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 -, BRS 60 Nr. 164, juris Rn. 13).

Die für die Pferdehaltung errichteten Anlagen nehmen auch nicht an der Privilegierung des Gärtnerei- bzw. Blumenzuchtbetriebes teil.

Das Bundesverwaltungsgericht führte insofern aus:

Ist eine Pensionspferdehaltung in aller Regel nicht als Landwirtschaft zu qualifizieren, so schließt dies gleichwohl eine Privilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG noch nicht aus. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden ist, so können einzelne Betätigungen – die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind – durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG an der Privilegierung teilnehmen. Ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungsbereich dient, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann "dienen", wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müßte (vgl. Urteil vom 30. November 1984 – BVerwG 4 C 27.81 – ZfBR 1985, 93 = DVBl. 1985, 395).

BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54/82 –, juris Rn. 12

Gerade mit Blick auf den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches sind an das „Mitziehen“ landwirtschaftsfremder Tätigkeiten unter Inanspruchnahme neuer Außenbereichsflächen strenge Anforderungen zu stellen, welche hier nicht erfüllt sind.

Erforderlich wäre unter anderem, dass die hinzutretenden Anlagen „bodenrechtliche Nebensache“ sind. Das ist dann der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar funktional zu- und untergeordnet sind und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17/07 –, juris Rn. 16).

Vorliegend fehlt es an einer entsprechenden betrieblichen Zu- oder Unterordnung des Pensionsbetriebes zu dem privilegierten Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers. Eine hinreichende funktionelle, betriebswirtschaftliche und räumliche Verknüpfung des privilegierten Betriebes mit der individuellen Pferdehaltung durch die Einsteller ist nicht festzustellen.

Allein der Umstand, dass die Tiere auf Flächen stehen, die der Antragsteller gepachtet bzw. erworben hat, sowie der Umstand, dass der anfallende Pferdedung auf den Blumenfeldern des Gärtnereibetriebes eingesetzt wird, reichen für eine funktionelle Zuordnung zu dem Gärtnereibetrieb nicht aus. Es entsteht hier nicht der Eindruck eines einheitlichen Betriebskonzeptes im Sinne eines Kreislaufsystems, nach welchem sich die Pferdehaltung dem Gärtnerei- bzw. Blumenzuchtbetrieb unterordnet, sondern vielmehr der Eindruck des Nebeneinanderstehens zweier Nutzungen, wobei das Abfallprodukt der einen Nutzung – hier der privaten Pferdehaltung – für die andere Nutzung – hier die Blumenzucht – verwendet wird. Allein das Aufstellen eines Schildes, wonach eine kontrollierte Kompostherstellung auf dem Grundstück stattfinden soll und eine nachhaltige Betriebsform gewählt worden sei, die eine hohe ökologische Wertigkeit aufweise, vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern. Bei Berücksichtigung des oben bereits angeführten Umstandes, dass es den Einstellern obliegt die Tiere zu versorgen und eine Kontrolle des Futters für die Pferde durch den Antragsteller nicht stattfindet, erscheint es ohnehin höchst fragwürdig, ob von einer kontrollierten Kompostherstellung gesprochen werden kann.

In räumlicher Hinsicht ist zwar festzustellen, dass sich die Pferdehaltung in unmittelbarer Nähe einiger Anbauflächen des privilegierten Gärtnereibetriebes befindet, jedoch ordnet sich die Pferdehaltung auf den verfahrensgegenständlichen Flächen der danebenliegenden Blumenzucht unzweifelhaft nicht unter. Dies zeigt bereits eindrücklich die Flächenangabe auf Seite 6 des vorgelegten Betriebskonzepts. Eine räumliche Zu- und Unterordnung der Pferdehaltung zu dem Hauptbetriebssitz des Antragstellers im G.........16 in B......... kommt mit Blick auf die räumliche Distanz ebenfalls nicht in Betracht.

Eine andere Bewertung würde Tür und Tor öffnen für das Eindringen und die Ausweitung wesensfremder baulicher Nutzungen in den Außenbereich.

Dem Zweck, Missbrauchsversuchen wirksam begegnen zu können, trägt darüber hinaus auch das Erfordernis des „Dienens“ Rechnung. Zusammenfassend „dient“ ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur, wenn ein vernünftiger Landwirt – gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese auch räumliche Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 -, juris 2. Leitsatz; Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rn 31 zu § 35). Die hier gewählte Gestalt und Ausstattung der Pferdehaltung widerspricht indes dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereiches. Die Koppeln werden durch die Vielzahl an Nutzungsberechtigten exzessiv baulich genutzt. Auf den Bildern aus der Ortsbesichtigung am 6. August 2014 ist erkennbar, dass sich neben einer Vielzahl an Unterständen, die in Form, Ausmaß und Gestalt stark variieren, auf den einzelnen Koppeln auch diverse Lagergebäude, Bauwagen – die offenbar zum Aufenthalt der Pferdehalter und Reiter dienen sollen –, ein Sichtschutzzaun, ein Tipi-Zelt und eine mit Sonnenschirm und Sitzgelegenheiten ausgestattete Terrasse befinden. Die Baulichkeiten sind über das Gelände verteilt angeordnet, wodurch ein sehr weitläufiger Bereich des Flurstückes 256 räumlich und optisch durch Baulichkeiten belastet wird, die sich nicht lediglich auf Unterstände in Leichtbauweise beschränken. Diese kleinteilige bauliche Nutzung ist Ausdruck des Nutzungskonzepts des Antragstellers, welches den einzelnen Einstellern weite Handlungsspielräume zugesteht. Es belastet den Außenbereich jedoch unangemessen. Die weitläufige bauliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen könnte erheblich reduziert werden, indem die Infrastruktur – insbesondere die erforderlichen Lagergebäude und Aufenthaltsräume sowie Strom- und Wasseranschlüsse (soweit zwingend erforderlich) – zentriert organisiert bzw. angeordnet und eine gemeinschaftliche Nutzung durch die Einsteller erfolgen würde. Dergestalt würde außerdem der Gefahr vorgebeugt, dass die einzelnen Nutzungsberechtigten die ihnen zur Verfügung gestellten Baulichkeiten durch Freizeitnutzungen erweitern bzw. selbst kleinteilige Baulichkeiten in einer nicht außenbereichsschonenden Weise auf den Flächen errichten. Auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde dadurch zumindest eingedämmt. In der vorliegenden Ausgestaltung muss den zu beseitigenden Anlagen die dienende Funktion jedoch abgesprochen werden.

Die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen unterfallen auch nicht dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Diese Vorschrift erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderung an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind, wobei die Vorschrift einen wertenden Aspekt enthält, wonach das Befriedigen individueller Bedürfnisse nicht ausreicht, vielmehr das Vorhaben deshalb im Außenbereich errichtet werden soll, weil es auch im überwiegenden öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt (Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 55 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1977 – 4 C 30.75 -, juris Rn. 25; Kammerentscheidung vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1031/13 -). Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist der Privilegierungstatbestand mithin regelmäßig nur für Vorhaben singulären Charakters einschlägig und erfasst Vorhaben nicht, die den individuellen Bedürfnissen einer bestimmten Person dienen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 20/93 –, juris Rn. 21). Letzteres ist nach den obigen Ausführungen hier der Fall. Die Pferdehaltung dient im Kern den individuellen Freizeitbedürfnissen der Pferdehalter.

Als sonstige Vorhaben sind die baulichen Anlagen unzulässig, da sie (jedenfalls) die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Naturschutz, Landschaftspflege und natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswerts) und Nr. 7 (Gefahr der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung) beeinträchtigen.

Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung in Form von Wiesen-, Feld- und Waldflächen wird das verfahrensgegenständliche Grundstück durch die dem Außenbereich (mangels Privilegierung) wesensfremde Bebauung entzogen. Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat, oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115, juris Rn. 31). Hiervon ist jedoch allein aufgrund der Geländeerhöhungen und Senkungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht auszugehen. Auch der Umstand, dass sich die Flächen – mit Blick auf ihre Historie – nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung eignen, lässt die Schutzwürdigkeit der naturnahen Entwicklung der Fläche nicht entfallen.

Die Kammer nimmt darüber hinaus Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegners zu § 14 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2017.

Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11).

Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).

Vorliegend geht eine erhebliche Vorbildwirkung von den vorhandenen baulichen Anlagen aus. Gerade bei einer privat geprägten Pferdehaltung sowie bei der Errichtung von Aufenthaltsräumen im Außenbereich ist zu befürchten, dass hiermit der Wunsch bei anderen Bauwilligen erweckt bzw. verstärkt wird, in einer landschaftlich attraktiven, naturnahen Umgebung Pferdehaltung zu betreiben bzw. Gebäude zur Freizeitnutzung – etwa in Form von Wochenendhäusern oder Dauercamping – zu errichten.

Die angegriffene Ordnungsverfügung leidet auch nicht an Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO.

Insbesondere reicht zur Rechtfertigung der Beseitigungsanordnung betreffend die Verarbeitungshalle für Blumen ausnahmsweise die formelle Baurechtswidrigkeit derselben aus. Dies kann lediglich für solche baulichen Anlagen angenommen werden, die typischerweise ohne bzw. ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne großen Aufwand ab- und (nach erfolgreichem Genehmigungsantrag) wieder aufgebaut werden können, und bei denen eine Beseitigungsanordnung deshalb einer bloßen Nutzungsuntersagung gleichkommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2011 – OVG 2 S 79.10 –, juris Rn. 20). Dies kann nach der Rechtsprechung insbesondere bei Werbeanlagen der Fall sein. Nach dem vorliegenden Bildmaterial ist auch die vorhandene Blumenbindehalle ohne wesentlichen Substanzverlust leicht ab- und wieder aufbaubar. Die zeltartige Halle besteht aus einer mit dickwandigem Kunststoff überzogenen Metallkonstruktion und ist zu einer Breitseite hin mit Holzplanken verstärkt (Bl. 47 VV), an welchen die Konstruktion für eine Schiebetür aus Metall befestigt ist (Bl. 76, 80 VV). Die vollständige Beseitigung, namentlich die Abnahme der seitlichen Tor- und Holzkonstruktionen, der übergespannten Plane sowie des Gestänges ist folglich nur mit geringem baulichen Aufwand verbunden. Die Dachkonstruktion aus Metall, Kunststoff und Holz ist geeignet, an anderer Stelle ohne wesentlichen Substanzverlust wieder aufgebaut zu werden. Der Boden der Halle ist im Blockverband gepflastert. Auch insofern besteht nach dem vorgelegten Bildmaterial die Möglichkeit, das Pflaster abzunehmen und anderweitig ohne wesentlichen Substanzverlust zu verwenden. Gegenteiliges trägt der Antragsteller auch nicht vor.

Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO zu erkennen. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit dem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (formelle und materielle Baurechtswidrigkeit) den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.

Weiter begegnet die Beseitigungsverfügung unter dem Gesichtspunkt der Auswahl des Antragstellers als Adressat der Ordnungsverfügung keinen Bedenken, da er als Grundstücksnutzer und damit als Inhaber der tatsächlichen Gewalt Zustandsverantwortlicher ist (§ 17 Abs. 2 OBG; VG Cottbus, Urteil vom 27. Februar 2018 – 3 K 1075/15 –, juris Rn. 52).

Das besondere Vollzugsinteresse der Beseitigungsanordnung ergibt sich maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer objektiven negativen Vorbildwirkung, die von illegalen baulichen Anlagen der vorliegenden Art (leicht zu errichten, dabei hohes, weit verbreitetes ideelles - möglicherweise auch wirtschaftliches - Interesse an einer Pferdehaltung in besonders landschaftlich reizvoller Lage bzw. an einer Direktverarbeitung von Ernteerzeugnissen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen) ausgeht, und der Verhinderung einer Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung liegt, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht, sondern auch darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (VG Cottbus, Beschluss vom 17. März 2009 – 7 L 107/08 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – OVG 2 S 37.06 -; Beschluss vom 4. April 2007 – 10 S 2.07 -). Hier ist die zeitnahe Beseitigung dem Antragsteller umso eher zuzumuten, als ein Großteil der hier in Rede stehenden Anlagen – insbesondere die Bauwagen und die leichten Unterstände – nach der Art ihrer Errichtung voraussichtlich ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne wesentlichen Kostenaufwand derart beseitigt werden können, dass sie erneut zur Errichtung baulicher Anlagen eingesetzt werden könnten.

Gegen die einheitliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe von 8.000,00 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Auch bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit der Androhung.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides ist unzulässig. Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist der Antrag im Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 9.5). Den Zeitwert der zu beseitigenden baulichen Anlagen zuzüglich der Beseitigungskosten schätzt die Kammer auf insgesamt 10.000 Euro (3.000 Euro bzgl. Blumenbindehalle, 7.000 Euro bzgl. sonstige Anlagen); die angedrohten Zwangsgelder bleiben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Dieser Wert ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).