Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.09.2018 – VG 3 K 168/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0904.3K168.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung der Kosten einer Wegnahme und anderweitigen Unterbringung von Pferden durch den Beklagten.

Nachdem seit Oktober 2009 im Rahmen verschiedener Vor-Ort-Kontrollen des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Beklagten wiederholt Mängel vor allem bei der Haltung einer Vielzahl von Pferden durch die Klägerin festgestellt worden waren, verbot der Beklagte ihr mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2009 die Haltung und Betreuung von Pferden sowie die Haltung und Betreuung von mehr als fünf Hunden.

In der Folge zeigten weitere Kontrollen der Haltungsbedingungen, dass eine Besserung hinsichtlich der Fütterung, Wasserversorgung, Unterbringung und Pflege der Pferde nicht eingetreten war. Der Beklagte untersagte der Klägerin daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 29. März 2010 die Haltung und Betreuung von mehr als sechs Pferden und gab ihr auf, den Pferdebestand bis zum 20. April 2010 durch Veräußerung oder anderweitige Abgabe entsprechend zu reduzieren. Zugleich drohte er im Fall der Missachtung dieser Vorgaben die Wegnahme aller über die Anzahl von sechs Pferden hinausgehenden Tiere im Wege unmittelbaren Zwangs an. Die Verfügung wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 31. März 2010 zugestellt.

Am 29. April 2010 und 3. Mai 2010 stellte der Beklagte ausweislich der Aktenvermerke bei der Klägerin 22 Pferde fest, die in einen mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen. Fünf weitere befanden sich nach Angaben der Klägerin auf ihrem Hof. Er ordnete am 3. Mai 2010 vor Ort die Beschlagnahme und Mitnahme von 22 Pferden an.

Mit Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2010 erklärte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass die am 3. Mai 2010 weggenommenen 22 Pferde beschlagnahmt und eingezogen werden.

Im Zuge von Kontrollen am 11. und 12. Mai 2010 bei den in Anspruch genommenen Abnehmern der weggenommenen Pferde stellte der Beklagte fest, dass der Klägerin am 3. Mai 2010 insgesamt 26 Pferde weggenommen worden waren.

Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Mai 2010 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2010 mit dem Begehren, die Beschlagnahme und Einziehung der insgesamt 26 weggenommenen Pferde aufzuheben.

Auf den Eilrechtsschutzantrag der Klägerin stellte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 2. Juli 2010 - VG 3 L 106/10 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. Mai 2010 wieder her, da sich die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung aufgrund fehlender Bestimmtheit als rechtswidrig erweise. Das Begehren, die vorgenommenen Vollziehungshandlungen rückgängig zu machen, lehnte das Gericht hingegen ab.

Der Beklagte bat am 10. Juli 2010 den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Haltung, Zucht und Bewertung von Pferden Dipl. Ing. agr. K... um die Erstellung eines Gutachtens zum Verkehrswert der eingezogenen Pferde.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Juli 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis darauf, dass ein Widerspruch bereits im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens erfolgt sei, in Bezug auf die Verfügung vom 29. März 2010 die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Am 6. August 2010 ging beim Beklagten in Kurzform das Verkehrswertgutachten des beauftragten Sachverständigen K... ein, der für 27 Tiere (darunter ein 2010 geborenes Fohlen) einen Verkehrswert in Höhe von insgesamt 7.250,00 € ermittelte.

Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 29. März 2010 und 3. Mai 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 als unzulässig bzw. unbegründet zurück. Zudem bestätigte er durch nachträgliche Anordnung die am 3. Mai 2010 durch sofortigen Vollzug vorgenommene Wegnahme und verfügte Beschlagnahme und Einziehung der sich im Einzelnen aus einer beigefügten Auflistung ergebenden 26 Pferde. Weiter ordnete er gegenüber der Klägerin die Duldung der unverzüglichen Verwertung durch freihändige Veräußerung der am 3. Mai 2010 weggenommenen Pferde an. Im Rahmen der Begründung führte er klarstellend aus, dass "es sich bei der in der Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2010 angeordneten Beschlagnahme und Einziehung der Pferde lediglich um eine Wegnahme im Sinne von § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG" gehandelt habe, "die nicht auf ordnungs- oder polizeirechtlichen Bestimmungen" beruhe.

Die Klägerin erhob am 27. September 2010 Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. März 2010 und 3. Mai 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 (VG 3 K 719/10).

Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - OVG 5 S 26.10/OVG 5 M 37.10 - die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Teil des Beschlusses den Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2010 zurück.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 fragte der Beklagte bei den drei Pensionspferdehaltern an, zu welchem Kaufpreis diese die bei ihnen untergebrachten Pferde übernehmen würden.

Mit Verträgen von 5. Januar 2011 erfolgte durch den Beklagten der Verkauf von sechs Pferden für 1.250,00 € und von 19 Pferden für 5.300,00 €. Die verbliebenen Pferde wurden mit Vertrag vom 17. Januar 2011 für 700,00 € veräußert.

Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 15. September 2011 wurde das Verfahren VG 3 K 719/10 hinsichtlich der in Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2010 aufgenommenen Einziehungsverfügung sowie hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 aufgenommenen Verfügung zur Duldung der unverzüglichen Verwertung durch freihändige Veräußerung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Bei der Verfügung vom 3. Mai 2010 handele es sich um eine zulässige nachträgliche Bestätigung der Fortnahme der 26 Pferde auf Grundlage des § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG.

Mit Leistungsbescheid vom 17. Dezember 2014 machte der Beklagte bei der Klägerin die Kosten für die Wegnahme und die anderweitige Unterbringung der am 3. Mai 2010 weggenommenen 26 Pferde in Höhe von 50.543,08 € geltend. Der Kostenerstattungsanspruch bestehe gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG. Auf dieser Grundlage könnten mittels Leistungsbescheid die Kosten für Hin- und Rücktransport, für Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie für medizinisch indizierte tierärztliche Behandlungen verlangt werden. Die gegen die Klägerin gerichtete Fortnahmeverfügung vom 3. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 sei durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. September 2011 bestandskräftig. Auch würden von der Klägerin nur solche Kosten erstattet begehrt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wegnahme und Unterbringung ihrer Tiere stünden. Es würden die Kosten für die Unterbringung der Pferde (48.002,18 €), für den Transport der Tiere (197,00 €), für Pferdepässe und Kennzeichnung (1.085,35 €), für tierärztliche Behandlungen (288,55 €) und für den Hufschmied (970,00 €) erhoben. Alle diese Kosten stünden in direktem Zusammenhang mit der Wegnahme und Unterbringung der Pferde der Klägerin. Gemäß § 23 Nr. 1 Buchst. g) OBG i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 BbgPoIG trete der Verwertungserlös an die Stelle der verwerteten Sache. Hier sei ein freihändiger Verkauf der Pferde erfolgt, bei dem Erlöse in Höhe von insgesamt 7.250,00 € erzielt worden seien. Für alle Kosten sei ein Betrag von insgesamt 50.543,08 € aufgelaufen. Abzüglich der Erlöse von 7.250,00 € verbleibe ein von der Klägerin zu erstattender Betrag von 43.293,08 €.

Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 19. Dezember 2014 zugestellt.

Den am 14. Januar 2015 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin mit späterem anwaltlichem Schriftsatz zum einen mit einer unterbliebenen Anhörung. Zum anderen machte sie geltend, dass sie nicht kostenpflichtig sein könne, da sie weder Halterin noch Eigentümerin der beschlagnahmten Pferde gewesen sei. Das sei ihr Vater, D..., gewesen. Die Frage, wer Halter der Pferde gewesen sei, sei in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren und -prozessen nie geklärt worden. Zudem lasse der Bescheid nachvollziehbare Ermessenserwägungen insbesondere im Hinblick auf Kostenminderungspflichten und das Übermaßverbot vermissen. Der in Rechnung gestellte Betrag sei in dieser Größenordnung nicht notwendig gewesen und sei nur deshalb aufgelaufen, weil die Pferde nicht unverzüglich veräußert worden seien. Nach der Beschlagnahme der Pferde am 3. Mai 2010 habe der Beklagte erst im Dezember 2010 Verkaufsbemühungen unternommen; der Verkauf sei erst im Januar 2011 erfolgt. Auch hätte ein neues Wertgutachten über die Pferde zum Verkaufszeitpunkt statt des Gutachtens vom August 2010 womöglich wesentlich höhere Preise erzielt. Schließlich sei die Kostenforderung mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 als unbegründet zurück. Eine Anhörung der Klägerin sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 erfolgt. Die Haltereigenschaft und damit die Kostentragungspflicht der Klägerin könne nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügungen vom 29. März 2010 und 3. Mai 2010 nicht mehr in Frage gestellt werden, sondern stehe dem Grunde nach fest. Die Haltereigenschaft des Herrn S... habe das Verwaltungsgericht Cottbus bereits mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2010 (VG 3 L 105/10) verneint. Die Verzögerung bei der Veräußerung der Pferde zwischen der Wegnahme (3. Mai 2010) und dem Verkauf (Januar 2011) sei nicht vom Beklagten, sondern von der Klägerin zu vertreten. Denn erst nach Abschluss des von der Klägerin betriebenen Beschwerdeverfahrens OVG 5 S 26.10 am 8. Dezember 2010 hätten die Vorbereitungen zum Verkauf der Tiere vorgenommen werden können. Diese seien zeitnah noch im Dezember 2010 eingeleitet worden und hätten schließlich mit der Veräußerung der Pferde im Januar 2011 geendet. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf einen höheren Wert der Pferde zum Zeitpunkt der Veräußerung im Januar 2011 im Verhältnis zum Wertgutachten vom 5. August 2010 schließen ließen. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. Auf der Grundlage der nach § 1 Abs. 3 GebGBbg entsprechend anzuwendenden Regelung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg betrage die Festsetzungsfrist vier Jahre und war zum Zeitpunkt des Leistungsbescheides nicht abgelaufen gewesen.

Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Bevollmächtigten der Klägerin erfolgte am 7. Januar 2017.

Die Klägerin hat am 25. Januar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2016 aufzuheben und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. Februar 2018 und 27. Februar 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zu den Aktenzeichen VG 3 L 106/10 und VG 3 K 719/10 sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte I) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014 über die Heranziehung der Klägerin zu Kosten der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der ihr weggenommenen 26 Pferde in Höhe von 50.543,08 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178). Danach kann die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Diese Vorschrift enthält die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheides (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 25 CS 07.1574 -, juris Rn. 2).

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides bestehen nicht. Die Rüge der Klägerin einer unterbliebenen Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg) dringt nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin das an ihren Bevollmächtigten unter dem 4. Dezember 2013 gerichtete Anhörungsschreiben des Beklagten angesichts der weit formulierten, auch Folgeverfahren aller Art einschließenden Vollmacht vom 10. Mai 2010 gegen sich gelten lassen muss, ist jedenfalls im Zuge der Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels eingetreten (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg).

Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind erfüllt.

Die als Grundlage für eine Kostenforderung nach dieser Bestimmung erforderliche Anordnung einer Fortnahme und anderweitigen Unterbringung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 3 D 124/08 -, juris Rn. 4; VG München, Urteil vom 21. Juli 2010 - M 18 K 09.1521 -, juris Rn. 30; VG Lüneburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 6 A 464/15 -, juris Rn. 23) liegt hier mit der Verfügung des Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 vor. Im letztgenannten hat der Beklagte auch explizit klargestellt, dass er sein Vorgehen am 3. Mai 2010 auf die Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestellt hat (vgl. Urteil der Kammer vom 15. September 2011 - VG 3 K 719/10).

Die Klägerin ist vom Beklagten zu Recht auf Erstattung der durch die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von insgesamt 26 Pferden entstandenen Kosten in Anspruch genommen worden. Ihre Kostenerstattungspflicht ist - wie der Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 ausgeführt hat - mit der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010, die mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. September 2011 - VG 3 K 719/10 - eingetreten ist, bindend geregelt. Wird gegenüber demjenigen, den die Behörde für den Halter hält, die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren wegen der in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG genannten tierschutzwidrigen Zustände angeordnet, steht mit Bestandskraft dieses Bescheids die Kostenerstattungspflicht des Adressaten dem Grunde nach fest. Dass die Tiere erheblich vernachlässigt waren bzw. schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigten und dass der Adressat des Bescheides Halter der Tiere war, steht dann also bestandskräftig fest. In dem nachfolgenden Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346, 351, juris Rn. 23).

Die Höhe der Kostenforderung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die einzelnen geltend gemachten Kostenpositionen - Unterbringung der Pferde, Transport, tierärztliche Behandlung, Hufschmied sowie Pferdepässe und Kennzeichnung - liegen im Rahmen des nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zulässigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 15. Juli 2015 - VG 3 L 169/15 -; VG München, Urteil vom 21. Juli 2010 - M 18 K 09.1521 -, juris Rn. 29; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 39) und sind hinsichtlich der Höhe anhand des Verwaltungsvorgangs nachzuvollziehen.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen den für die Unterbringung der Pferde angesetzten Betrag von 48.002,18 €. Die Notwendigkeit dieser Kosten ist nicht zweifelhaft, da die Tiere nach der Wegnahme am 3. Mai 2010 bis zu ihrer Veräußerung im Januar 2011 vom Beklagten gemäß der Vorgabe des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG pfleglich unterzubringen waren. Ein Tierhalter, der - wie hier die Klägerin - seine Tiere erheblich vernachlässigt und dem die Tiere deshalb zur anderweitigen pfleglichen Unterbringung fortgenommen wird, hat (folglich) die Kosten dieser pfleglichen Unterbringung zu tragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 9 ZB 12.1964 -, juris Rn. 5). Der Beklagte verweist schon im Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 ebenso wie in der Klageerwiderung vom 1. Juni 2017 zutreffend darauf, dass die Verzögerung bei der Veräußerung der Pferde bis Januar 2011 von der Klägerin zu vertreten sei; das Gericht macht sich diese Erwägungen zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, dass er erst nach Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens, in dem die Klägerin auch in der zweiten Instanz ihr beim Verwaltungsgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Rückgabe der Tiere weiterverfolgt hat, Vorbereitungen zum Verkauf der Tiere getroffen hat. Zumal die Klägerin selbst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. August 2010 eingefordert hat, vor einer Verwertung der Tiere die Rechtskraft des Eilverfahrens abzuwarten, um Verfahren aus Amtspflichtverletzung oder persönlicher Haftung zu vermeiden.

Die Klägerin hat in Bezug auf den Umfang der Kostenforderung - insbesondere zur Höhe der mit den Pensionspferdehaltern vereinbarten Tagessätze - auch im Übrigen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, vorzutragen, welche anderen und kostengünstigeren Unterbringungsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2006 - AN 16 K 05.01664 -, juris Rn. 65).

Auf welcher Grundlage der Beklagte gehalten gewesen sein sollte, "eigene Ermessenserwägungen" anzustellen, erschließt sich vor dem Hintergrund der allein auf die Kausalität der Fortnahme für die geltend gemachten Kosten abstellenden Formulierung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht. Selbst wenn man angesichts des Charakters der Maßnahmen zur Durchsetzung der hier auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG a.F. beruhenden Wegnahmeanordnung als Vollstreckung im Wege des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311, 318 ff., juris Rn. 18 ff.) auf die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen - hier angesichts des im Jahr 2010 erfolgten Vorgangs das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) sowie die Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) vom 16. Juni 1992 (GVBl. II S. 299) - in entsprechender Anwendung zurückgreifen wollte, ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Zwar sind nach § 14 Abs. 1 Bbg KostO a.F. Kosten, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht zu erheben. An einer solchen unrichtigen Sachbehandlung fehlt es jedoch.

Der Einwand der Klägerin, dass ein zum Veräußerungszeitpunkt Januar 2011 erstelltes aktuelleres Gutachten zum Verkehrswert der Pferde wesentlich höhere Preise ergeben hätte, ist unerheblich. Denn die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vom Halter zu erstattenden Kosten bestimmen sich allein danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere tatsächlich entstanden sind. Der erzielte Veräußerungserlös stellt dem gegenüber nur einen Abrechnungsfaktor dar, der die Unterbringungskosten mindert. Für die Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht ist deshalb im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Raum (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2006 - AN 16 K 05.01664 -, juris Rn. 66; Beschluss vom 31. Mai 2007 - AN 16 S 07.01203 -, juris Rn. 52; VG Aachen, Urteil vom 2. Januar 2012 - 6 K 2252/09 -, juris Rn. 37). Abgesehen davon fehlt für die Behauptung der Klägerin jeglicher tragfähige Anhaltspunkt. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass schon die im Gutachten vom August 2010 angeführten Werte in den Veräußerungsverhandlungen nicht ohne Schwierigkeiten bei den Interessenten erzielt werden konnten.

Die Auferlegung der Kosten ist auch ansonsten nicht unverhältnismäßig. Insbesondere verstößt die unbegrenzte Inanspruchnahme der Klägerin als Handlungsstörerin nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 41 Abs. 1 LV. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Opfergrenze von Zustandsstörern folgt nichts Gegenteiliges (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 19 ff., juris Rn. 54 ff.). Die Klägerin ist nicht Zustands-, sondern Handlungsstörerin. Sie wurde auch nicht für die Beseitigung einer nicht von ihr gesetzten Gefahr in Anspruch genommen, sondern als Halterin, die diese Gefahr aktiv durch die Vernachlässigung der Tiere hervorgerufen hat.

Eine Verjährung der Kostenerstattungsforderung ist auf der maßgeblichen Grundlage der § 1 Abs. 3, § 23 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), nicht ersichtlich. Die Kostenforderung ist mit der Wegnahme und Unterbringung der Pferde in 2010 entstanden, so dass die vierjährige Festsetzungsverjährung im Jahr 2011 begann und mit der Zustellung des Leistungsbescheides an die Klägerin am 19. Dezember 2014 gewahrt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Mit Blick auf die zulasten der Klägerin getroffene Kostenentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.