Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.09.2018 – VG 6 K 85/14
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0924.6K85.14.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit Trink- und Schmutzwassergebühren.
Die Klägerin, welche nach dem Tod ihres Ehemannes und des ursprünglichen Klägers zu 1. im anhängigen Verfahren dieses als seine Rechtsnachfolgerin fortführt, ist Eigentümerin des Grundstücks B...10 in L..., Ortsteil B....
Mit Bescheid vom 18. Februar 2011 (G...) setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Trink- und Abwasserzweckverband und Umgebung, für den Abrechnungszeitraum 27. März 2009 bis 31. Dezember 2010 Trink- und Schmutzwassergebühren von insgesamt 5.500,21€ fest. Unter Berücksichtigung eines Guthabens von 2.635,43€ wurden die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.864,78€ bis zum 23. März 2011 aufgefordert.
Für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2011 bis 12. August 2011 wurden mit Bescheid vom 6. Februar 2012 (GB 2012000008) Trink- und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.604,52€ festgesetzt. Unter Berücksichtigung der noch offenen Forderung aus dem Bescheid vom 18. Februar 2011 (GB 2010000989) forderte der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 4.469,30€ bis zum 10. März 2012 auf.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. September 2012 wendeten sich die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann gegen eine aufgrund der Bescheide vom 18. Februar 2011 (GB 2010000989) und 6. Februar 2012 (GB 2012000008) bestehende Zahlungspflicht. Der geforderte Betrag könne jedenfalls nicht auf einmal gezahlt werden und es werde daher angeboten, sofort einen Betrag in Höhe von 3.000,00€ und ab Dezember 2012 monatlich einen Betrag in Höhe von 350,00€ zu zahlen.
Daraufhin erließ der Rechtsvorgänger des Beklagten am 5. November 2012 einen Stundungsbescheid unter Widerrufsvorbehalt. Es wurde Stundung in sechs monatlich zu entrichtenden Raten, die erste Rate in Höhe von 3.000,00€, die weiteren Raten zu je 350,00€ und einer Abschlussrate in Höhe von 69,30€ gewährt sowie Stundungszinsen in Höhe von 367,75€ festgesetzt, die mit der Abschlussrate am 1. Mai 2013 fällig werden sollten.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann mit, dass deren Gebührenkonto mit den verbuchten Zahlungseingängen vom 13. November 2012 in Höhe von 3.000,00€ und vom 21. November 2012 in Höhe von 1.604,42€ geschlossen worden sei, da die Gebührenforderungen ausgeglichen seien.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2013 wendeten sich die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann gegen die Schließung ihres Gebührenkontos. Infolge eines Rechenfehlers sei dieses überbezahlt. Mit weiteren Schreiben vom 28. Juni 2013 forderten sie den Rechtsvorgänger des Beklagten zur Rückerstattung der am 21. November 2012 zu viel gezahlten 135,12€ bis zum 10. Juli 2013 auf.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Erstattung der von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Stundungszinsen in Höhe von 135,12€ ab. Die für die Laufzeit der Stundung ursprünglich festgesetzten Zinsen in Höhe von 367,75€ hätten sich durch die vorzeitige Ablösung der Stundungsvereinbarung auf einen Betrag in Höhe von 342,00€ reduziert. Zuzüglich der Gebührenforderung in Höhe von 4.469,30€ ergebe sich daher eine Gesamtforderung in Höhe von 4.811,30€. Abzüglich der Zahlungseingänge in Höhe von 3.000,00€ und 1604,42€ verbleibe eine Restforderung in Höhe von 206,88€, auf deren Geltendmachung der Rechtsvorgänger des Beklagten verzichte. Eine darüberhinausgehende Erstattung der entrichteten Stundungszinsen in Höhe von 135,12€ könne aufgrund des Gleichheitsprinzips gegenüber anderen Gebührenschuldnern jedoch nicht vorgenommen werden.
Am 20. August 2013 erwirkte die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bei dem Amtsgericht Wedding gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten einen Mahnbescheid über den begehrten Erstattungsbetrag in Höhe von 135,12€. Nachdem der Rechtsvorgänger des Beklagten hiergegen Widerspruch erhoben hatte, begründeten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann sodann ihre unter dem AZ: 4 C 1657/13 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen anhängig gewordene Klage wie folgt:
Um eine drohende Pfändung zu vermeiden seien 4469,30€ unter Vorbehalt gezahlt worden. Dabei sei es zu einem Rechenfehler und einer Überzahlung in Höhe von 135,12€ gekommen, welche nunmehr zu erstatten seien. Da der geforderte Betrag in Höhe von 4.469,30€ am 12. und 20. November 2012 und somit vor Fälligkeit am 1. Dezember 2012 gezahlt worden sei, seien keine Stundungszinsen entstanden.
Mit Beschluss vom 19. November 2013 – Az.: 4 C 1657/13 –hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen den von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann beschrittenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen. Es würden Erstattungsansprüche wegen angeblicher Überzahlung von Trinkwassergebühren geltend gemacht, die der Beklagte mit Bescheiden vom 18. Februar 2011 und vom 6. Februar 2012 festgesetzt habe. Da die Gebührenfestsetzung durch Bescheid nur im hoheitlichen Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Bürger möglich sei, handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist der ursprünglich beklagte Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung gemäß § 22 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in den Trink- und Abwasserzweckverband Luckau eingegliedert worden, welcher gemäß § 22 b Satz 3 GKG dessen Rechtsnachfolger geworden ist.
Nachdem der ursprüngliche Kläger zu 1. am 13. Juni 2014 verstorben war, erklärte dessen Alleinerbin und ursprüngliche Klägerin zu 2. nach Belehrung durch das Gericht mit Schreiben vom 11. Oktober 2016, dass sie das Verfahren weiter führen wolle.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 135,12€ zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Rechtsgrundlage der gewährten Stundung sei § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 222 Abgabenordnung (AO). Gemäß § 234 AO seien für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis Zinsen zu erheben gewesen. Da sich die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bereit erklärt hätten, die Gebührenforderungen im Rahmen einer Stundungsvereinbarung zu tilgen, habe der Beklagte bereits auf die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 743,60€ verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Die Berichterstatterin kann als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit, für den nach der Verweisung durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen gemäß § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, entscheiden, weil der Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Juni 2014 nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist und die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Die Einzelrichterin kann trotz des Todes des ursprünglichen Klägers zu 1. das Verfahren fortführen, weil die durch den Tod eingetretene Unterbrechung des Verfahrens durch dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers zu 1. und ursprüngliche Klägerin zu 2. beendet worden ist (vgl. §§ 173 VwGO, 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Da über den streitigen Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), soweit er einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden ist, ist das Begehren der Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzzieles dahingehend zu deuten, dass entgegen dem Wortlaut des auslegungsbedürftigen Antrags keine auf eine Geldzahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 4 VwGO) erhoben werden sollte, sondern eine auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheides mit dem Inhalt, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch in Höhe von 135,12€ zusteht, gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. An die Fassung der Anträge ist das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht gebunden.
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig.
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2013 sinngemäß einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides gestellt, als sie den Rechtsvorgänger des Beklagten zur Rückerstattung der am 21. November 2012 zu viel gezahlten 135,12€ bis zum 10. Juli 2013 aufforderte. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze der Klägerin ausdrücklich nur auf Zahlung gerichtet waren. Nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) über die Auslegung von Willenserklärungen, kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Dinge seinen Belangen am ehesten entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –, BVerwGE 115, 302).
Nach § 218 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG entscheidet die Abgaben erhebende Behörde, besteht Streit, ob und ggf. in welcher Höhe Abgabenrückstände bestehen oder Zahlungsansprüche erloschen sind, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Meinungsverschiedenheiten sollen mithin nicht sogleich vor Gericht ausgetragen werden, sondern sollen in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 218 Rn. 10). Kann hiernach also der Betroffene eine Leistungsklage nicht unmittelbar erheben und bedarf es bei Meinungsverschiedenheiten der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, dessen alleiniger Gegenstand der Erlass eines Abrechnungsbescheides sein kann, so bestimmt dieser Umstand auch das Verständnis des an die Abgabenbehörde heran getragenen Ansinnens (VG Cottbus, Urteil vom 27. Januar 2014 – 6 K 802/13 –, juris Rn. 21).
Gemessen daran ist das Schreiben der Klägerin vom 28. Juni 2013 als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides zu verstehen, in dem der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 135,12€ unstreitig gestellt wird (vgl. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO).
Mit Schreiben des Beklagten vom 17. Juli 2013 wurde dieser Antrag der Klägerin endgültig abgelehnt. Der Beklagte lehnte darin eine Erstattung der von den Klägerin entrichteten Stundungszinsen in Höhe von 135,12€ ab und zeigte seine zugrundeliegende Berechnung auf, nach der sich die Gesamtforderung auf 4.811,30€ (Gebührenforderung in Höhe von 4.469,30€ sowie Stundungszinsen in Höhe von 342,00€) belief und abzüglich der Zahlungseingänge (in Höhe von 3.000,00€ und 1604,42€) sogar noch eine Restforderung in Höhe von 206,88€ verblieb, auf deren Geltendmachung er verzichtete. Damit verdeutlichte der Beklagte, dass er keinen Abrechnungsbescheid erlassen werde, in dem der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 135,12€ unstreitig gestellt würde.
Mit der Verpflichtungsklage begehrt die Klägerin den Erlass dieses vom Beklagten abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO).
Die Verpflichtungsklage ist abweichend von § 68 Abs. 2 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Die Klägerin hat gegen die vom Beklagten im Schreiben vom 17. Juli 2013 vertretene Rechtsauffassung mit Schreiben vom 17. November 2013, 25. Februar 2014 und 17. April 2014 Widerspruch eingelegt, über den bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht entschieden war.
Die Klage ist indes unbegründet.
Die Ablehnung des Erlasses eines Abrechnungsbescheids, in dem der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 135,12€ unstreitig gestellt wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann einen Abrechnungsbescheid mit dem von ihr begehrten Inhalt nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der begehrte Abrechnungsbescheid wäre nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des ebenfalls im Kommunalabgabenrecht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 b KAG entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 2 AO vorliegen würden.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO besteht ein abgabenrechtlicher Erstattungsanspruch nur dann, wenn eine Abgabe oder eine abgabenrechtliche Nebenforderung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) oder der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Insbesondere liegt hier mangels Tilgungsbestimmung kein - wie von der Klägerin behauptet - Fall der Überzahlung von Trink- und Schmutzwassergebühren der Gebührenbescheide vom 18. Februar 2011 und 6. Februar 2012 vor.
Bei freiwilliger Zahlung ohne Bestimmung des zu tilgenden Anspruchs gilt § 225 Abs. 2 Satz 1 AO. Danach werden, wenn der Steuerpflichtige keine Bestimmung trifft, mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Die Ansprüche erlöschen kraft Gesetzes in der durch § 225 Abs. 2 AO vorgeschriebenen Reihenfolge, ohne dass es dazu einer Entscheidung des Zahlungsempfängers bedarf. Nach dem Erlöschen des Anspruchs kann der Steuerpflichtige keine andere Reihenfolge mehr bestimmen (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 225 AO, Rn. 10).
So liegt der Fall hier. Zwar belief sich die Forderung aus den Gebührenbescheiden vom 18. Februar 2011 und 6. Februar 2012 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.469,30€ und die Klägerin überwies am 13. November 2012 einen Betrag in Höhe von 3.000,00€ und am 21. November 2012 einen Betrag in Höhe von 1.604,42€ und damit 135,12€ mehr als die Gesamtforderung aus beiden Bescheiden. Jedoch war zudem eine Forderung aus Stundungszinsen in Höhe von 367,75€ offen, welche der Beklagte mit Stundungsbescheid vom 5. November 2012 festgesetzt hatte. Die Mehrzahlung in Höhe von 135,12€ durfte der Beklagte wirksam mit der Forderung aus dem mit der Stundungsverfügung verbundenen Zinsbescheid verrechnen, weil die Klägerin ausweislich der entsprechenden Kontoauszüge (Bl. 11f. d. A.) die Überweisungen lediglich unter Nennung ihrer Kundennummer ohne weitergehende Tilgungsbestimmung getätigt hat.
Die in Rede stehenden und gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO grds. erstattungsfähigen Stundungszinsen hat die Klägerin jedoch weder ohne rechtlichen Grund bezahlt, noch ist der Rechtsgrund für ihre Zahlungen später weggefallen.
Rechtsgrund für die Zahlung von Stundungszinsen im vorliegenden Fall ist der bestandskräftige, die Stundungszinsen in Höhe von 367,75€ festsetzende Stundungs-bescheid vom 5. November 2012. Er bildet als wirksamer Verwaltungsakt den nicht mehr anfechtbaren Rechtsgrund für die erbrachte Leistung.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu Unrecht im geltend gemachten Umfang zu den Stundungszinsen herangezogen wurde. Es kann insoweit offen gelassen werden, ob für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Sinne von § 37 Abs. 2 AO der formellen oder der materiellen Rechtsgrundtheorie zu folgen ist (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - II R 56/94 - BFHE 184, 111; Schmieszek in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 141. Lieferung, § 37 AO 1977, Rn. 23ff; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 37 AO Rn. 27). Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist zwar nur die materielle Rechtslage maßgeblich. Der materielle Anspruch wird jedoch begrenzt und überlagert durch die Bestandskraft der Steuerbescheide, so dass auch nach der materiellen Rechtsgrundtheorie versäumte Rechtsbehelfsfristen nicht über § 37 Abs. 2 AO wieder wettgemacht werden können. In der Festsetzung eines nicht entstandenen Anspruchs sieht die materielle Theorie einen formellen Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht, sodass ein Bescheid, mit dem eine Abgabe festgesetzt worden ist, der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen steht. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie ist bereits ein wirksamer Verwaltungsakt rechtlicher Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. für das Behalten der gezahlten Abgabe (vgl. Schmieszek in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 141. Lieferung, § 37 AO 1977, Rn. 23).
Bedenken gegen die Wirksamkeit (vgl. §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG, 124ff. AO) des die Stundungszinsen in Höhe von 367,75€ festsetzenden Stundungsbescheids vom 5. November 2012 bestehen jedenfalls nicht. Insbesondere ist dieser Bescheid nicht nichtig. Die Voraussetzungen des insoweit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG maßgeblichen § 125 AO sind nicht gegeben. Damit bildet der bestandskräftige mit der Stundungsverfügung verbundene Zinsbescheid vom 5. November 2012 sowohl nach der formellen als auch nach der materiellen Rechtsgrundtheorie einen rechtlichen Grund im Sinne von § 37 Abs. 2 AO für die Zahlung der Stundungszinsen in Höhe von 135,12€.
Ob und inwieweit ein Zinsverzicht aufgrund sachlicher Billigkeitsgründe gemäß 234 Abs. 2 AO infolge der vorzeitigen - vor Ablauf der gewährten Stundung - erfolgten Zahlung zu gewähren ist, ist für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht maßgeblich. § 37 Abs. 2 AO betrifft nur die Erstattung aus Rechtsgründen, nicht aus Billigkeitsgründen. Ein Fall der Erstattung aus Rechtsgründen würde nur vorliegen, wenn Beträge zu erstatten sind, die beigetrieben worden sind, obwohl die Steuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO niedriger festgesetzt oder nach § 227 AO erlassen war (Schmieszek in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 141. Lieferung, § 37 AO 1977, Rn. 8).
Gleichwohl spricht hier vieles dafür, dass der Beklagte der Klägerin einen zeitanteiligen Zinsverzicht gemäß § 234 Abs. 2 AO gewährt und somit nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoßen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 K 49/14 –, juris Rn. 21). Ausweislich der dem Schreiben des Beklagten vom 17 Juli 2013 beigefügten Tabelle (Bl. 19 BA II) hat der Beklagte Stundungszinsen ab Fälligkeit, d.h. ab dem 24. März 2011 bzw. 11. März 2012, berechnet und die Zahlungseingänge vom 13. und 21. November 2012 dahingehend berücksichtigt, dass er vom 1. Dezember 2012 bis zum 1. Mai 2012 keine Stundungszinsen mehr geltend macht. Die ursprünglich festgesetzten Zinsen in Höhe von 367,75€ reduzierte der Beklagte infolge der vorzeitigen Ablösung der Stundungsvereinbarung auf einen Betrag in Höhe von 342,00€ und verzichtete darüber hinaus auf die Erstattung dieses Betrages in Höhe von 206,88€.
Inwiefern der Beklagte Stundungszinsen ab Fälligkeit festsetzen durfte, obwohl die Stundungsverfügung keinen Zeitpunkt für den Beginn der Stundung - insbesondere für eine auf den Fälligkeitszeitpunkt rückwirkende Stundung (vgl. hierzu Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 222 Rn. 55a; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: November 2014, AO § 222 Rn. 58) - nennt und die Stundung gemäß der allgemeinen Regel des § 124 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 b AO sodann erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten wirksam werden würde (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 231. Lieferung 2.2018, § 234 AO Rn. 9), kann hier aber letztlich dahinstehen. Der auf der Stundungsverfügung vom 5. November 2012 beruhende und mit dieser verbundene Zinsbescheid ist wirksam und mangels Widerspruch unanfechtbar.
Auch ist der Rechtsgrund für die Zahlungen nicht durch Rücknahme des Zinsbescheides oder Aufhebung der Stundungszinsen durch Erlassverfügung weggefallen. Dabei ist an dieser Stelle bedeutungslos, ob eine solche Rücknahme oder ein Erlass noch erfolgen kann oder gar muss. Denn der Erfolg eines auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Erstattungsbegehrens setzt jedenfalls voraus, dass der in Rede stehende Rechtsgrund bereits weggefallen ist und nicht - möglicherweise - zukünftig wegfallen wird, so dass - soweit Streit über das Ob einer Rücknahme oder eines Erlasses besteht - ein Erstattungsbegehren erst dann begründet sein kann, wenn entweder eine rechtskräftige Verpflichtung zur Rücknahme, bzw. zum Erlass oder eine wirksame Rücknahme bzw. ein Erlass aufgrund eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 VwGO erfolgt ist (vgl. VG Saarland, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 K 1000/17 –, juris Rn. 21).
Ebenso wenig ist die Zahlung mangels Fälligkeit der Leistung rechtsgrundlos erfolgt. Zwar wären ausweislich des Stundungsbescheids vom 5. November 2012 die Stundungszinsen erst mit der Abschlussrate am 1. Mai 2013 fällig geworden und die Klägerin hat mit den verbuchten Zahlungseingängen vom 13. und 21. November 2012 deutlich vor Fälligkeit geleistet. Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung aber nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind. § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt. Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16. April 2002 - 2 B 18/98 - juris Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 5 A 4466/01 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – 1 S 484/09 –, Rn. 23, juris; Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 248. Lieferung 06.2018, § 37 AO, Rn. 37; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 37 AO Rn. 29).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).