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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.10.2018 – VG 3 L 536/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1004.3L536.18.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

1. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen regelungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer für die Aufnahme einer Berufsausbildung sind § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Eine solche Ausnahme regelt - auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG - die Norm des § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV, nach der die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

Sowohl einer Ausbildungsduldung wie auch einer Beschäftigungserlaubnis steht vorliegend ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Zu diesen zu vertretenden Gründen zählt auch die vorwerfbar unterbliebene Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung eines Passes oder sonstiger Identitätspapiere (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - OVG 3 B 3.11 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 3 M 39.13 -, juris Rn. 3 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2010 - 8 PA 183/10 -, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. April 2007 - 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Juni 2014 - 2 L 192/10 -, juris Rn. 33; Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2018 - VG 3 L 257/18 -).

Im vorliegenden Verfahren hat es der Antragsteller unzweifelhaft an der gebotenen und vom Antragsgegner mit der Verfügung vom 9. Januar 2018 eingeforderten Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder eines anderweitigen Identitätspapiers in Form der Vorsprache bei einer Anhörungsrunde der afghanischen Botschaft in Hamburg fehlen lassen. Ein Ausländer, der wie der Antragsteller keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ausdrücklich dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines derartigen Papiers mitzuwirken und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können, vorzulegen. Zu den von dem Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen gehört es, dass er bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben macht, an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirkt, die die Behörden von ihm verlangen und ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege leitet, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Der geduldete Ausländer hat alles zu tun, um seinen gesetzlichen Pflichten unverzüglich nachkommen zu können, soweit ihm das vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen und objektiv-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbar ist, und zwar nicht etwa nur ein einziges Mal, sondern wiederholt und nachhaltig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - OVG 3 B 3.11 -, juris Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. April 2007 - 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Juni 2014 - 2 L 192/10 -, juris Rn. 33; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. März 2013 - 3 A 495/11 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris Rn. 42 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris Rn. 25).

Dieser vom ausreisepflichtigen Antragsteller zu vertretende Grund verhindert auch gegenwärtig weiterhin kausal die Abschiebung nach Afghanistan (vgl. zum Kausalitätserfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2011 - 19 ZB 11.875 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschuss vom 10. April 2018 - 3 B 8/18 -, juris Rn. 6; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: Juni 2018, § 60a Rn. 84; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2018, AufenthG § 60a Rn. 138), da es infolge der ausstehenden Identitätsklärung an den notwendigen Pass- bzw. Passersatzpapieren für die aufenthaltsbeendende Maßnahme fehlt.

Die Kausalität kann vorliegend nicht im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung des Bundesministers des Auswärtigen und des Bundesministers des Innern vom 1. Juni 2017 verneint werden, nach der in der Folge des Anschlags auf die deutsche Botschaft in Kabul am 31. Mai 2017 bis zur Vorlage einer neuen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes und bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit der deutschen Botschaft in Kabul bis auf weiteres nur Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig ihrer Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, nach Afghanistan zurückgeführt wurden (vgl. BT-Drs. 19/632 vom 5. Februar 2018, S. 2 f.); dies galt auch für das Land Brandenburg (vgl. LT-Drs. 6/8424 vom 23. März 2018, S. 32). Ausweislich der Information Nr. 33/2018 des Ministeriums des Innern und für Kommunales an die Ausländerbehörden des Landes Brandenburg vom 4. Juli 2018 wird die Aussetzung bzw. Beschränkung der Rückführungen nach Afghanistan auf der Grundlage des neuen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 zu Afghanistan jedoch nicht mehr aufrechterhalten.

Der Annahme eines Beschäftigungsverbotes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 2. August 2018, nachdem er zuvor über sechs Monate untergetaucht war, die Ablichtung einer Tazkira und - nach den Angaben im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren - inzwischen auch das Original dieses Dokuments beim Antragsgegner vorgelegt hat. Ungeachtet der Frage, ob er damit allein bereits seinen Mitwirkungsverpflichtungen in vollem Umfang genügt hat - schließlich ist gegenwärtig unklar, ob das nunmehr präsentierte Schriftstück einer Echtheitsprüfung standhält und zur Identitätsklärung führt -, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die zurückliegenden Verstöße gegen seine Mitwirkungspflichten fortwirken und weiterhin aufenthaltsbeendende Maßnahmen hindern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris Rn. 66; enger offenbar Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2011 - 19 ZB 11.875 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris Rn. 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem Auffangwert, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).