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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.10.2018 – VG 5 K 705/18.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1011.5K705.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin erstrebt Familienasyl.

Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Ihren Asylantrag vom 30. Juni 2017 begründete sie damit, zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland leben zu wollen. Ihr Ehemann sei syrischer Staatsangehöriger. Ihm sei in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Die Ehe sei im Jahr 2007 in Beirut geschlossen und später in Syrien registriert worden. Nach der Eheschließung habe sie in Marokko gelebt. Ihr Ehemann habe sich im Libanon und in Syrien aufgehalten. Sie und ihr Ehemann hätten sich allerdings besucht.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, hinsichtlich grundrechtlichen Asyls und internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet. Familienasyl – so die Beklagte - sei zu verneinen, weil nicht angenommen werden könne, dass Klägerin und Ehemann in Syrien eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich geführt hätten.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass räumlicher Mittelpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft sehr wohl Syrien gewesen sei. Dort habe sie zusammen mit ihrem Ehemann bei dessen Schwester in der Nähe der türkisch-syrischen Grenze gelebt. Die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eheleute hinderten die Zuerkennung von Familienasyl nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2018 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilrechtsschutzverfahrens gleichen Rubrums VG 5 L 232/18.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Herrn M... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme sowie der informatorischen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes noch erweist sich die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag hinsichtlich subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen, als rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen nicht vor.

Im Fall der Klägerin kommt allein Familienasyl nach § 26 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 AsylG in Betracht, da ihr ansonsten kein ernsthafter Schaden droht. Anknüpfungspunkt des erstrebten Familienasyls ist die bestandskräftige Schutzgewährung zu Gunsten des Herrn M..., dessen Ehefrau zu sein die Klägerin sich berühmt.

Indes liegen die Voraussetzung des § 26 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Denn zwischen der Klägerin und Herrn M... bestand in dem Staat, in dem nach der bestandskräftigen Schutzgewährung zu Gunsten des M... ein ernsthafter Schaden droht (Syrien), nicht bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ehe in diesem Sinn – für eine Lebenspartnerschaft (vgl. zur Lebenspartnerschaft Art. 2 Buchstabe j) Richtlinie 2011/95/EU) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen – ist eine Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau, die in dem Staat, in dem der ernsthafte Schaden droht, eingegangen und von diesem als Ehe anerkannt und registriert wurde (BVerwGE 123, 18 ff). Zudem muss die eheliche Gemeinschaft in dem fraglichen Staat auch tatsächlich bestanden haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61.91 –Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159). Denn nur dann weist der Ehegatte die erforderliche Nähe zu dem ernsthaften Schaden auf, die gerade die Annahme rechtfertigt, dass er selbst gefährdet ist (BVerwG a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn von dem Zeitpunkt an, von dem eine Ehe zwischen der Klägerin und dem M... in Syrien frühestens anerkannt war, haben die beiden dort keine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich geführt.

Eine Ehe zwischen der Klägerin und M..., die vom syrischen Staat als wirksam anerkannt ist, lag nicht vor dem 20. Oktober 2015 vor. Denn erstmals zu diesem Zeitpunkt wurde die Eheschließung in Syrien registriert (vgl. die entsprechenden Urkunden des Standesamtes im Bezirk Damaskus bzw. des Generaldirektorats für Zivilangelegenheiten, Zentralabteilung für Idlep in Damaskus, Bl. 62,64 und Bl. 66,68 der Verwaltungsvorgänge). Indes ist eine Registereintragung in Syrien nach Art. 45 des syrischen Personalstatusgesetzes gerade formelle Voraussetzung der Ehe (zitiert nach Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“). Im Übrigen hat auch der mit den syrischen Verhältnissen vertraute Zeuge C... bekundet, dass erst die Registrierung in Syrien der Ehe dort Wirksamkeit verliehen hat. Demgegenüber fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe in Syrien etwa bereits rechtswirksam war, als sie – als religiöse Ehe - im Jahr 2007 in Beirut vor einem Scheich geschlossenen und dort – in Beirut - gegebenenfalls in der weiteren Folge registriert wurde.

Es steht ferner zur erforderlichen Überzeugungsgewissheit des erkennenden Gerichts fest, dass die Klägerin und Herr M... seit dem 20. Oktober 2015 in Syrien keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft in Syrien geführt haben.

Die Klägerin selbst konnte zu dem fraglichen Themenkreis keine verlässlichen Angaben machen und namentlich die letzten Zusammenkünfte mit dem Zeugen in Syrien zeitlich nicht sicher einordnen (was übrigens im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens zu ihren Lasten ginge). So hat die Klägerin zwar angegeben, dass sie zuletzt vor „den Ereignissen“ – womit sie den syrischen Bürgerkrieg meint – mit dem Zeugen in Syrien zusammengekommen sei. Damit wäre jenseits vernünftiger Zweifel eine Zeit jedenfalls vor dem hier interessierenden 20. Oktober 2015 gemeint. Andererseits hat die Klägerin aber auch erklärt, den M... noch nach der Eheregistrierung in Syrien getroffen zu haben, wobei allerdings schon unklar bleibt, ob sie damit ein Treffen in Syrien nach der Eheregistrierung in Syrien am 20. Oktober 2015 meint oder ein Treffen in Syrien nach einer allfälligen Eheregistrierung im Libanon im Jahr 2007/2008, wobei gegen Ersteres spricht, dass die Klägerin an anderer Stelle angegeben hat, gar nicht zu wissen, wann die Ehe in Syrien registriert worden sei, so dass sie die Eheregistrierung tragfähigerweise auch nicht als zeitlichen Bezugspunkt für Zusammentreffen mit dem Zeugen in Syrien heranziehen kann. Auch hat die Klägerin immer wieder auf Erinnerungsschwächen hingewiesen. Gegen ein Zusammentreffen der Klägerin mit dem Zeugen in Syrien noch nach der Eheregistrierung am 20. Oktober 2015 spricht im Übrigen auch, dass dieser nach seinen Bekundungen bereits im November 2015, also kurz nach dieser Eheregistrierung, Syrien bzw. den Libanon endgültig in Richtung Europa verlassen hat und gemeinsame Treffen in Syrien nach den Angaben der Klägerin immer einen Monat angedauert haben. Danach wäre für ein Zusammentreffen in Syrien noch nach dem 22. Oktober 2015 kaum hinreichend Raum gewesen.

Seine volle Überzeugungsgewissheit vermag das erkennende Gericht jedenfalls auf die Bekundungen des Zeugen C... zu gründen, der glaubhaft, klar und plausibel angegeben hat, dass die letzten Zusammenkünfte mit der Klägerin in Syrien im Jahr 2014 stattgefunden und sich die Beiden im Jahr 2015 nur noch in der Türkei getroffen hätten, weil die Situation in Syrien labil gewesen sei.

Familienasyl steht der Klägerin aber auch nach dem weiterem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu. Wie oben bereits dargestellt, erfährt das Ehegattenasyl seine Rechtfertigung gerade auch durch den Gedanken, dass der Ehegatte eines Stammberechtigten wegen der Nähe zum ernsthaften Schaden selbst gefährdet ist. Dieser Gedanke greift hier indes nicht, weil der ernsthafte Schaden nach der bestandkräftigen Schutzgewährung zu Gunsten des M... lediglich in Syrien droht, nicht aber im Herkunftsstaat der Klägerin Marokko, welches indes der maßgebliche räumliche Bezugspunkt ihrer Asylprüfung ist (vgl. Art. 2 Buchstabe f) Richtlinie 2011/95/EU). In einem solchen Fall ist der Ehegatte des Stammberechtigten nicht schutzbedürftig (Marx, Asylverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 26, Rdnr. 9). Etwas anders würde nur dann gelten, wenn die Akteure, von deren Seite in Syrien ein ernsthafter Schadens droht, Schädigungsmacht auch in Marokko besäßen (vgl. BVerwGE 89, 171 ff), wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist. Umso mehr verbietet sich eine Gewährung von Familienasyl in einer Konstellation wie der vorliegenden, als sich die aufgezeigten Problematik der Zielstaatendivergenz gleichermaßen – spiegelbildlich – auch bei Vorliegen von Erlöschensgründen nach Abschnitt 8 des Asylgesetzes stellt, für die das gesetzliche Regelsystem keine adäquate Lösung bietet. Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Gerichtsentscheidungen und Kommentarstellen überzeugen schon deshalb nicht, weil sie sich mit der oben dargestellten Argumentation des erkennenden Gerichts nicht auseinandersetzen und sich im Wesentlichen in der bloßen Rechtsbehauptung erschöpfen, dass es beim Familienasyl auf die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder nicht ankomme. Soweit die Klägerin auf die Gesetzeszwecke der Verfahrensvereinfachung – und beschleunigung sowie der Integrationsförderung bezieht, blendet auch sie aus, dass das Ehegattenasyl seine Rechtfertigung – wie dargelegt – (auch gerade) in der durch die familiäre Nähe bedingten Selbstgefährdung des Ehegatten findet, wie es in der Vorschrift selbst - § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG – auch zum Ausdruck kommt.

Als rechtmäßig erweist sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag der Klägerin hinsichtlich subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Denn auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts, an dessen Richtigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, drängt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 AsylG) die Abweisung des Asylantrags nach allgemein anerkannter Rechtsaufassung auf. Das gilt jedenfalls für den die Entscheidung selbstständig tragenden ersten Argumentationsstrang des erkennenden Gerichts, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen, weil eine Ehe oder Lebenspartnerschaft der Klägerin mit Herrn M... nicht schon in Syrien bestand.

Unionsrecht scheidet zur Stützung der klägerischen Position von vornherein aus, weil die entsprechenden Regelungen, nämlich Art. 23 ff Richtlinie 211/95/EU, zwar einen Anspruch auf Aufenthaltstitel, nicht aber eine Statusanerkennung vorsehen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.