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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.10.2018 – 3 K 134/14

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1025.3K134.14.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der C... (2. BA) in K... vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014, mit welchem er zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.436,07 Euro für den gemeinsamen Geh- und Radwegeausbau in der C... von der Einmündung L... bis zur Einmündung H... herangezogen wurde.

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt K... vom 17. September 2012, welche rückwirkend ab dem 01. Januar 2000 wirksam sein soll, trifft unter anderem folgende Regelungen:

„§ 5 (3)

Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung

wird die Fläche gemäß Absatz 2 vervielfacht mit

[...]

h) 0,5

bei Grundstücken, deren Grundstücksflächen auf Grund ihrer Zweckbestimmungen

nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden dürfen

(z.B. Dauerkleingärten, private Sportplätze bzw. -anlagen ohne Bebauung, Sporthallen/Stadien/Campingplätze/Freibäder,

Kirchengrundstücke, Friedhöfe),

[...]

(8)

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden

die gemäß Absatz 3 bzw. Absatz 4 festgesetzten Faktoren

[...]

c)

vervielfacht mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung

vergleichbaren Weise (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar ist

oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes/Ortsteiles tatsächlich so genutzt wird.“

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstückes 997 der Flur 2, Gemarkung S... . Das Grundstück liegt im Norden an der C... an und ist im rückwärtigen, südlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. Östlich hiervon befindet sich ein Nebengebäude. Auch im Süden sowie an der südwestlichen Grundstücksgrenze befinden sich Nebengebäude, die sich über die Grundstücksgrenzen erstrecken. Es handelt sich hierbei um einen ehemaligen Pferdestall, der eine ähnliche Gebäudehöhe aufweist wie das Wohnhaus des Klägers, sowie um einen ehemaligen Hühnerstall in Massivbauweise. Auf dem, der C... zugewandten Grundstücksteil befindet sich in etwa mittig auf dem klägerischen Grundstück ein Weg bzw. Trampelpfad, der zum Haus des Klägers führt. Das Wohnhaus befindet sich in einer Senke, sodass das Grundstück nach Osten und Westen hin stark ansteigt. Die Höhenunterschiede zu den im Osten und Westen anschließenden Grundstücken nehmen nach Süden hin, d.h. in Richtung des klägerischen Grundstückes, erheblich zu.

Die im Osten und Westen anschließenden Flurstücke 1171, 1172, 988 bis 991, 1252, 993 bis 996 sind straßenseitig mit Wohnhäusern bebaut. Im Osten des klägerischen Grundstückes befinden sich außerdem zwei Flurstücke – namentlich 998/1 und 998/2, die durch einen im Osten anschließenden S... erreichbar sind. Südlich der genannten Bebauung entlang der C... schließen Waldflächen an, die teilweise im Eigentum des Klägers stehen.

Der verfahrensgegenständliche Bereich der Chausseestraße verläuft im Süden des Ortsteiles S... und damit südlich des Krimnick- und des Krüpelsees. Der Bereich liegt im Osten des Stadtkernes K... und verbindet diesen mit dem Ortsteil B... der Gemeinde H... . Vor der Ausbaumaßnahme befand sich in diesem Bereich ein im Norden der Straße verlaufender Gehweg bzw. Seitenbereich, der überwiegend unbefestigt war.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... beschloss am 18. Oktober 2010 das „Bauprogramm C... – (2. BA) zwischen Einmündung L... und H... im OT S... der Stadt K... – gemeinsamer Geh- und Radweg“. Im Rahmen der Baumaßnahmen wurde der gemeinsame Geh- und Radweg im Norden der Chausseestraße mit einer durchschnittlichen Ausbaubreite von ca. 2,00 m in Betonsteinpflasterung mit beidseitiger Begrenzung durch Tiefbordsteine und Seitenbegleitgrün sowie Angleichung des Seitenbereiches bis zur Grundstücksgrenze ausgebaut.

Die Bauabnahme erfolgte am 14. Dezember 2011.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag betreffend die genannten Ausbaumaßnahmen in Höhe von 3.436,07 Euro heran. Dem lagen Gesamtbaukosten in Höhe von 350.801,71 Euro zugrunde, von denen der Beklagte 40 Prozent auf die Anlieger umlegte, da er die Anlage als Hauptverkehrsstraße klassifizierte. Der Beklagte ging – bei einer Gesamtgröße des klägerischen Grundstückes von 3.798 qm – von einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 3.678 qm aus. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse setzte er mit 2 an. Bei der Ermittlung der Beitragsfläche wurde das Flurstück 819 als Kirchengrundstück mit einem „VG Faktor“ von 0,5 berücksichtigt. Die Flurstücke 771 und 770 wurden als Kleingarten genutzt und lagen in der Hand unterschiedlicher Eigentümer. Sie wurden ebenfalls mit einem „VG Faktor“ von 0,5 berücksichtigt. Gleiches gilt für die Kleingarten- bzw. Wochenendhaussiedlung auf dem Flurstück 968.

Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Er ging davon aus, dass die beitragspflichtige Fläche falsch berechnet worden sei. Es handle sich bei seinem Grundstück nicht um Bauland, sondern um Wald mit einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle samt Böschungen und Wegen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Januar 2014 zurück. Das klägerische Grundstück grenze direkt an die beitragspflichtige Anlage C... an. Somit gehörten auch (interne) Wegeflächen auf dem Grundstück zur anrechenbaren Fläche bei der Ermittlung des Straßenbaubeitrages. Des Weiteren sei das Grundstück bis zur Hinterkante (Grenzbebauung) bebaut, sodass gemäß § 5 Abs. 2 b der Straßenbaubeitragssatzung lediglich eine geringe Fläche im hinteren Bereich auf Grund des schrägen Grundstückszuschnittes in östlicher Richtung herauszukappen gewesen sei. Auch bestünden sonst keine örtlichen Begebenheiten, wodurch eine mögliche, straßenbegleitende Bebaubarkeit des Grundstückes mit zwei Vollgeschossen ausgeschlossen wäre.

Der Kläger hat am 19. Februar 2014 Klage erhoben. Er bittet um Klärung, ob Unland, Böschungen und Wald zur anrechenbaren Fläche gehören. Aus seiner Sicht seien ca. 70 Prozent seines Grundstücks nicht bebaubar. Es existierten Böschungen mit einem Neigungswinkel von 45° und einer Höhe von einem bis acht Metern. Die Bäume würden ein Abrutschen der Böschungen rechts und links des Hauses verhindern. Zudem sei der Boden auf seinem Grundstück aufgrund des Betriebes der ehemaligen Müll-Deponie verseucht, was zu dem Absterben der meisten Bäume auf seinem Grundstück geführt habe. Weiter sei es nicht vorteilsgerecht, dass anderen Anliegern eine Kappungsgrenze von 50 Metern eingeräumt worden sei, während er für eine Einzelbebauung in 100 Metern Tiefe den doppelten Beitrag zahlen solle. Das klägerische Grundstück könne nicht mit den Grundstücken in der C... 68 und 69 verglichen werden, da es sich hierbei um Einkaufsmärkte und Parkflächen handele.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der C... (2. BA) in K... , für das Flurstück 997 der Flur 2, Gemarkung S... , vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er geht von einem bebauten und bebaubaren Grundstück aus, welches innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles steht. Die Bebauung auf dem Grundstück beginne in einer Tiefe von 59 m und ende an der hinteren Grundstücksgrenze bei einer Tiefe von 100 m. Dabei könne das rückwärtige, grenzüberschreitende Gebäude nicht als deutlich untergeordnetes Nebengebäude eingestuft werden. Demnach überschreite die tatsächliche Bebauung die übliche Tiefenbegrenzung von 50 m nach § 5 der Straßenbaubeitragssatzung. Hinsichtlich des klägerischen Vortrages zur Unbebaubarkeit der vorderen Grundstücksfläche sei zu berücksichtigen, dass Grundstücke grundsätzlich nicht in Gänze überbaubar seien, da insofern z.B. bauordnungsrechtliche Vorgaben wie Abstandsflächen, Bauflucht etc. einzuhalten seien. Dies führe allerdings nicht zu einer Reduzierung der anrechenbaren Fläche um diese nicht überbaubaren Flächen. Außerdem sei es dem Kläger überlassen, Hindernisse - etwa in Form von Niveauunterschiede - mit zumutbaren Mitteln zu überwinden, wenn dies für eine Bebauung erforderlich wäre. Das Grundstück des Klägers sei auch nicht als Wald ausgewiesen. Vielmehr stelle es sich von der Straße aus gesehen als Baulücke dar.

Nach Durchführung eines gerichtlichen Orts- und Erörterungstermins hat der Beklagte auf Grundlage einer Nachberechnung – nunmehr unter Annahme einer zweigeschossigen Nutzbarkeit der Flurstücke 1017 und 1019 – den Straßenausbaubeitragsbescheid teilweise aufgehoben, namentlich soweit der Beitrag die Höhe von 3.407,81 Euro überstieg.

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht – nach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins – gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Durch Erlass des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2018 hat sich das Klagebegehren des Klägers auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 insoweit erledigt, als ein Beitrag gefordert wurde, der über den Betrag von 3.407,81 Euro hinausging. Mangels (teilweiser) Erledigungserklärung oder Klagerücknahme durch den Kläger ist davon auszugehen, dass er an seinem ursprünglichen Klagebegehren festhält, wobei ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des bereits erledigten Teilbeitrages nicht mehr gegeben ist. Der Antrag ist insoweit unzulässig.

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Dem Beitragsbescheid mangelt es an einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (im Folgenden: KAG) sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

1. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt K... (Straßenbaubeitragssatzung)“ vom 17. September 2012 (im Folgenden SBS), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt K... vom 26. September 2012. Die Satzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft und hält in formeller Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Demgegenüber sind materielle Defizite erkennbar.

1.1 Die Regelungen in § 5 Abs. 3 h) und Abs. 8 c) SBS sind in ihrer Kombination unwirksam. Sie widersprechen den Anforderungen der Vorteilsgerechtigkeit. Des Weiteren bestehen mit Blick auf das Zusammenspiel der beiden Regelungen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit des Regelungskonstruktes.

Gemäß § 5 Abs. 3 h) SBS soll zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung die Fläche nach Absatz 2 bei Grundstücken, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden dürfen (z.B. Dauerkleingärten, private Sportplätze bzw. -anlagen ohne Bebauung, Sporthallen/Stadien/Campingplätze/Freibäder, Kirchengrundstücke, Friedhöfe) mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt werden.

Nach § 5 Abs. 8 c) SBS sollen zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die gemäß § 5 Abs. 3 bzw. 4 SBS festgesetzten Faktoren mit 0,5 vervielfacht werden, wenn das Grundstück nur in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar ist oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes/Ortsteils tatsächlich so genutzt wird.

Grundsätzlich steht es dem Ortsgesetzgeber frei, durch eine Sonderregelung im Rahmen des Verteilungsmaßstabs für eine eingeschränkte Beteiligung von erschlossenen Grundstücken mit besonderen Zweckbestimmungen (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) bei der Aufwandsverteilung zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 – 8 C 23.92 -, juris Rn. 19 zu Sportplatzgrundstücken; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2002 – 6 A 11508/01 -, juris Rn. 18). Es handelt sich insofern um unbebaute bzw. unterwertig bebaute, aber gleichwohl beitragspflichtige Grundstücke. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten derartig genutzter Grundstücke ist jedenfalls eine Bestimmung vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, nach der diese Grundstücke eine Privilegierung dadurch erfahren, dass sie im Ergebnis wie „halbgeschossig bebaubare Wohngrundstücke behandelt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2011 – 9 LA 23/10 -, juris Rn. 14 ff. (Golfplatz); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 2 L 294/03 -, juris Rn. 5 (Dauerkleingärten); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris Rn. 72 (Friedhofgrundstück)). Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die in Rede stehenden Grundstücke typischerweise besonders großflächig sind und bezogen auf ihre Grundstücksfläche einen vergleichsweise geringen Ziel- und Quellverkehr auslösen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 – 8 C 23.92 -, juris 2. Leitsatz sowie Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. März 2002 – 6 A 11508/01 –, juris Rn. 18; Driehaus, in: Driehaus, KAG, 56. EL, § 8 Rn. 458a).

Die hier zu prüfende Satzung trägt diesem Umstand indes an zwei Stellen Rechnung, namentlich in § 5 Abs. 3 h) SBS sowie in § 5 Abs. 8 c) SBS.

Der Hinweis des Beklagten, dass durch die Regelung in § 5 Abs. 3 h) SBS dem eingeschränkten Maß der baulichen Nutzung und durch § 5 Abs. 8 c) SBS der Art der Nutzung Rechnung getragen werden soll, vermag über die materiellen Defizite nicht hinwegzuhelfen. Aus Sicht des Beklagten sollen im Rahmen des § 5 Abs. 8 c) SBS Nutzungsarten Berücksichtigung finden, bei denen typischerweise die in Anspruch genommene Fläche nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr steht, während die Regelung in § 5 Abs. 3 h) SBS (zusätzlich) etwaigen Beschränkungen der Bebaubarkeit eines Grundstückes Rechnung tragen soll. Der Beklagte verkennt jedoch den Umstand, dass beide Regelungen die besondere Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung eines Grundstückes als Anwendungsvoraussetzung benennen und damit einen weitgehend übereinstimmenden Anwendungsbereich haben. Zum einen macht der Satzungsgeber in § 5 Abs. 3 h) SBS die eingeschränkte Bebaubarkeit von der Zweckbestimmung und damit der Art der baulichen Nutzung abhängig. Damit stellt er auch hinsichtlich des eingeschränkten Maßes der baulichen Nutzung eine Verknüpfung zur Art der baulichen Nutzung her. Dies steht einer klaren Zuordnung zu den Regelungen der Bevorteilung nach Art oder nach Maß der baulichen Nutzung durch den einzelnen Beitragspflichtigen – sowie auch durch das hier zur Überprüfung der Satzungsregelung berufene Gericht – entgegen.

Des Weiteren nennt der Satzungsgeber in § 5 Abs. 3 h) SBS beispielhaft Sporthallen, Stadien und Kirchengrundstücke, welche typischerweise mit großen Gebäuden bebaut sind, die einen nicht unerheblichen Teil der Grundstücksfläche ausmachen. Die genannten Beispiele stehen demnach im Widerspruch zu dem Fokus des § 5 Abs. 3 h) SBS auf das eingeschränkte Maß der baulichen Nutzung. Die genannten Sporthallen und Stadien könnten allenfalls aufgrund ihrer Großflächigkeit oder Weitläufigkeit im Verhältnis zu dem zu erwartenden Quell- und Zielverkehr einer Privilegierung unterliegen, was nach der Auslegung des Satzungsgebers indes von § 5 Abs. 8 c) SBS abgedeckt werden soll. Hinsichtlich der Einbeziehung von Kirchengrundstücken wird auf die vorhandenen Kirchengrundstücke im Gemeindegebiet – insbesondere auf die Kirchen in der F... 24, K... 18 und in der D... 18 (K... ) – verwiesen und in Frage gestellt, ob im vorliegenden Gemeindegebiet eine typisierende Betrachtungsweise gerechtfertigt wäre, wonach ein Kirchengrundstück grundsätzlich nur zu einem untergeordneten Teil überbaut werden darf. Vielmehr dürfte der Satzungsgeber mit der Privilegierung von Kirchengrundstücken hier weniger dem eingeschränkten Maß der baulichen Ausnutzbarkeit Rechnung getragen haben, als dem Umstand, dass wegen der besonderen Art der Nutzung mit einer – im Verhältnis zur Grundstücksfläche – geringen Ausnutzung des davorliegenden öffentlichen Straßenlandes zu rechnen ist. Wiederum werden die Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken vermischt und beispielhaft aufgeführte Nutzungsarten falsch verortet.

Demgegenüber ist die Regelung des § 5 Abs. 8 c) SBS in sich widersprüchlich, wenn diese einerseits an Grundstücke anknüpft, die „nur in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise“ nutzbar sind, und andererseits beispielhaft Sport- und Festplätze nennt, welche nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 4 Nr. 7 BbgBO vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]; siehe auch § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 bzw. § 44 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO a.F.) bauliche Anlagen darstellen und damit eine bauliche Ausnutzung eines Grundstückes bedeuten (vgl. Driehaus, in: Driehaus, KAG, 56. EL, § 8 Rn. 458a; ähnliche Regelungen nicht als problematisch erkannt bzw. angesehen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 2 L 294/03 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2011 – 9 LA 23/10 -, juris Rn. 5, 14 ff.). Die Widersprüchlichkeit kann indes durch Auslegung der Vorschrift ausgeräumt werden. Sie ist ihrem Zweck entsprechend derart auszulegen, dass sie sich auf sämtliche – bebaute oder unbebaute – Grundstücke bezieht, die Nutzungsarten aufweisen, die – entsprechend der beispielhaften Aufzählung – typischerweise von Großflächigkeit geprägt sind bzw. deren zu erwartender Quell- und Zielverkehr typischerweise in einem unangemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Fläche steht.

Das Zusammenspiel der genannten Regelungen widerspricht dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit. Die überlagernde Anwendung von § 5 Abs. 3 h) und § 5 Abs. 8 c) SBS hätte im Ergebnis zur Folge, dass für Dauerkleingärten, ggf. Wochenendhaussiedlungen, Sportplätze, Kirchengrundstücke, Friedhöfe und ähnliche Nutzungsarten, die grundsätzlich mit einer Beschränkung der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit einhergehen, ein Faktor von 0,25 (=0,5*0,5) anzuwenden wäre. Eine derartige Bevorteilung spiegelt indes nicht die eingeschränkte Vorteilslage solcher Grundstücke wider, sondern geht darüber hinaus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2002 – 6 A 11508/11 -, juris Rn. 18 ff.). Aus der besonderen Nutzungsart folgt letztlich, dass die anzurechnende Fläche in einem Missverhältnis zu der typischerweise zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße steht. Diesem Missverhältnis würde mit einem auf sämtliche von den Anwendungsbereichen umfassten Grundstücke anzuwendenden, pauschalen Faktor von 0,25 nicht mehr Rechnung getragen werden. Da die von den Regelungen erfassten Nutzungsarten bzw. Zweckbestimmungen in den meisten Fällen eine Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit mit sich bringen, erscheint eine doppelte Anwendung des Faktors 0,5 – einerseits betreffend die Art und andererseits betreffend das Maß der baulichen Nutzung – nicht vorteilsgerecht.

Mit Blick auf die Ausführungen des Satzungsgebers in seinem Schreiben vom 26. Juli 2018 sowie dem Wortlaut der Regelungen, welche beide an die besondere Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung anknüpfen, kommt eine anderweitige Auslegung – namentlich dergestalt, dass eine Vervielfältigung des Faktors nach § 5 Abs. 8 c) SBS nur erfolgen soll, wenn nicht bereits der Faktor nach § 5 Abs. 3 h) SBS auf ein Grundstück Anwendung fand – nicht in Betracht.

Die hier konkret getroffenen Regelungen, sind außerdem unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Bestimmtheit einer Norm bedenklich. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Normgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Normen brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris Rn. 9). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die Regelung in § 5 Abs. 8 c) SBS ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 h) SBS zu lesen, wobei es dem aufgeschlossenen Rechtsanwender verborgen bleibt, wie die Regelungen ihrem Zweck nach voneinander abgegrenzt werden können (siehe Ausführungen oben) und in welchen Fällen eine doppelte Bevorteilung erfolgen soll. Dies zeigt bereits die Anwendung bzw. Nichtanwendung der Regelungen im hier zu entscheidenden Fall.

Vorliegend wurde ein Faktor von 0,5 auf folgende Flurstücke im Abrechnungsgebiet angewandt:

968 – Kleingarten-/Wochenendhaussiedlung, eingeschränkte Bebaubarkeit, Außenbereichslage

819 – Kirchengrundstück

770 und 771 – tatsächliche Nutzung als Kleingarten, eingeschränkte Bebaubarkeit aufgrund geringer Breite der einzelnen Grundstücke und Eigentümerverschiedenheit

Sämtliche Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut. Eine doppelte Anwendung des Faktors von 0,5 fand in keinem Fall statt.

Hinsichtlich der Kleingarten- und Wochenendhaussiedlung hätten indes nach den satzungsrechtlichen Vorgaben eine doppelte Anwendung des Faktors 0,5 erfolgen müssen. Geht man davon aus, die eingeschränkte Bebaubarkeit ergebe sich (jedenfalls auch) aus der besonderen Zweckbestimmung (Wochenendhaussiedlung), so findet § 5 Abs. 3 h) SBS hier Anwendung. Des Weiteren fällt das Wochenendhausgebiet in dem hier zu entscheidenden Einzelfall auch in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 8 c) SBS. Mit Blick auf die weitläufige Ausgestaltung in Form einer locker angeordneten Bebauung inmitten naturnaher Flächen sowie die nur zeitweise Nutzung der Grundstücke, ist vorliegend erheblich weniger Verkehr zu erwarten als in einer Wohnsiedlung zum Dauerwohnen. Die Anwendung eines Faktors von 0,25 auf die Grundstücksfläche (bzw. die Grundstücksfläche bis zur Tiefenbegrenzungslinie hin), würde dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit widersprechen. Bei der Prüfung stellt sich außerdem ein weiteres Problem betreffend die Bestimmtheit der Regelung in § 5 Abs. 3 h) SBS. Hierin wird maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die eingeschränkte Bebaubarkeit gerade aus der besonderen Zweckbestimmung eines Grundstückes ergibt. Vorliegend ergibt sich die eingeschränkte Bebaubarkeit jedoch schon aus der Lage des Siedlungsgebietes im Außenbereich. Unklar ist, welcher Umstand für die Anwendung des § 5 Abs. 3 h) SBS entscheidend ist.

Auf das Kirchengrundstück findet die Regelung des § 5 Abs. 3 h) SBS schon ihrem Wortlaut nach Anwendung. Wie oben bereits erwähnt, bestehen indes Bedenken gegen die Vereinbarkeit der beispielhaften Aufführung von Kirchengrundstück mit dem Zweck der Regelung, namentlich einer fehlenden oder eingeschränkten Bebaubarkeit von Grundstücken (Maß der baulichen Nutzbarkeit) Rechnung zu tragen. Weiter dürfte, nach der oben dargestellten Auslegung, der § 5 Abs. 8 c) SBS ebenfalls auf das Kirchengrundstück Anwendung finden. Bei einem Kirchengrundstück ist bei typisierender Betrachtungsweise mit spürbar geringerem Quell- und Zielverkehr zu rechnen als bei Wohngrundstücken. Eine doppelte Bevorteilung wäre jedoch nicht vorteilsgerecht.

Für die Flurstücke 770 und 771 ist § 5 Abs. 3 h) SBS dem Wortlaut nach nicht anwendbar, da sich die Beschränkungen in der Bebaubarkeit nicht aus der besonderen Zweckbestimmung als Kleingarten ergeben, sondern vielmehr aus der räumlichen Grundstückssituation (schmale Ausgestaltung, Eigentümerverschiedenheit). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Regelung dennoch auf die Grundstücke angewandt und begründete dies damit, dass die räumliche Situation lediglich eine Nutzung zu Wochenendzwecken erlaube und sich daraus die untergeordnete Bebaubarkeit ergebe. Es stellt sich mithin eine ähnliche Frage wie bei dem im Außenbereich liegenden Wochenendhausgebiet: Ergibt sich die eingeschränkte Bebaubarkeit aus dem besonderen Nutzungszweck oder aus der räumlichen bzw. bauplanungsrechtlichen Grundstückssituation? Mit Blick auf den klaren Wortlaut dürfte die Regelung – anders als im Falle der Wochenendhaussiedlung – bei den schmalen Flurstücken 770 und 771 nicht zur Anwendung kommen. Wiederum zeigen sich die Anwendungsschwierigkeiten der Regelungen mit Blick auf die Verknüpfung von Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit. Ob § 5 Abs. 8 c) SBS auf die Grundstücke hätte Anwendung finden müssen, kann vorliegend dahinstehen. Es spricht jedoch – unter Berücksichtigung des Zweckes der Vorschrift Überwiegendes gegen eine Anwendung des § 5 Abs. 8 c) SBS auf die schmalen Flurstücke 770 und 771.

1.2 Die Nichtigkeit der vorhandenen Verteilungsregelungen führt zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt K… .

Die abstrakt-generellen, von der Regel des § 139 BGB ausgehenden Fragen der Gesamt- oder bloßen Teilnichtigkeit von Satzungen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff.).

(BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40/08 –, juris Rn. 13)

Vorliegend würde die Anwendung des allgemeinen Vollgeschossmaßstabes nach § 5 Abs. 3 a) bis g) SBS auf besonders genutzte bzw. eingeschränkt nutzbare Grundstücke nicht dem Willen des Satzungsgebers entsprechen, welcher diese sogar über das vorteilsgerechte Maß hinaus privilegiert wissen wollte. Auch kommt die Streichung einer der beiden Regelungen nicht in Betracht. Es ist nicht Sache des Gerichtes zu wählen, ob und welche Regelung weiter Bestand haben soll. Vielmehr obliegt dies dem Satzungsgeber im Rahmen seiner Ermessensbetätigung.

1.3 Frühere Straßenbaubeitragssatzungen kommen als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bereits mit Blick auf die Ausführungen der 4. Kammer in den Urteilen vom 4. April 2012 – 4 K 167/09 – sowie vom 26. Oktober 2006 – 4 K 2369/02 – nicht in Betracht. Auch in der Beschlussvorlage Nr. 90-12-106 zur SBS 2012 findet sich eine entsprechende Begründung:

„Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt K... vom 9. Februar 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. September 2004 hat das Verwaltungsgericht Cottbus im Zusammenhang mit einem, in diesem Jahr dort anhängigen Verfahren wegen fehlerhafter Bekanntmachung als formal fehlerhaft beurteilt.

Weiterhin enthält die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt K... vom 9. Februar 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. September 2004 in § 5 Abs. 3 einen Vollgeschossmaßstab, bei dem der beitragsrelevante Vorteil bei einem und bei zwei zulässigen Vollgeschossen gleichermaßen mit dem Faktor der baulichen Nutzung = 1,0 in Ansatz gebracht wird. Dieser Vollgeschossfaktor geht jedoch nicht mit der rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes Cottbus zur Ausgestaltung des Vollgeschossmaßstabes konform.“

Zu berücksichtigen ist weiter, dass durch die Straßenbaubeitragssatzung 2004 die Vorgängersatzung, namentlich die Straßenbaubeitragssatzung vom 29. Januar 2001 ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde und sich ein Rückgriff auf weitere Vorgängerregelungen damit verbietet.

2. Zur Schaffung von Rechtsfrieden führt die Kammer im Folgenden zur Frage der Vorteilhaftigkeit der Ausbaumaßnahme betreffend das klägerische Grundstück aus.

Hinsichtlich des Hauptvorbringens des Klägers betreffend den vorderen, straßenseitig ausgerichteten Grundstücksbereich spricht Überwiegendes dafür, dass es keiner Abspaltung eines separat zu beurteilenden wirtschaftlichen Grundstückes bedarf und es sich insofern auch nicht um „Unland“ handeln dürfte. Das Grundstück wird derzeit einheitlich zu Wohnzwecken genutzt, wobei der vordere Grundstücksteil eine Zuwegung zu dem, vom Kläger weiterhin genutzten Wohnhaus im rückwärtigen Bereich aufweist. Eine Gartennutzung des vorderen Grundstücksbereiches erscheint – entgegen den Ausführungen des Klägers denkbar. Zwar mag dem Kläger zuzustimmen sein, dass ein Großteil der Bäume auf seinem Grundstück erkrankt und umsturzgefährdet sind, jedoch erscheint es mit Blick auf die gärtnerischen Nutzungen auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken höchst unwahrscheinlich, dass das Grundstück des Klägers derart vorbelastet ist, als dass sich bestimmte Pflanzenarten dort nicht ansiedeln lassen würden. Der vordere Grundstücksbereich könnte außerdem für den Bau von wohnakzessorischen Nebenanlagen genutzt werden, da es sich um eine Innenbereichsfläche handelt, die bei Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen im Übrigen bebaut werden kann. Der Umstand, dass der Kläger an einer solchen baulichen oder gärtnerischen Nutzung kein Interesse hat, dürfte die vorteilhafte Nutzungsmöglichkeit nicht entfallen lassen. Eine wirtschaftlich vorteilhafte Nutzung des vorderen Grundstücksbereiches dürfte vielmehr schon in der Nutzung als Zuwegung oder Zufahrt zum Wohnhaus oder aber in einer möglichen Gartennutzung zu sehen sein. Es handelt sich hier wohl gerade nicht um praktisch unbenutzbares „Unland“. Dies dürfte auch gelten, soweit das Grundstück nach Osten und Westen hin eine Böschung aufweist, welche auf Höhe des klägerischen Wohnhauses in beträchtliche Höhen erwächst. Die Böschung führt, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereich zwar zu einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit des klägerischen Grundstückes, nicht jedoch zu dessen vollständiger Unbenutzbarkeit. Vielmehr befindet sich das Wohnhaus des Klägers gerade in dem Bereich, in welchem die Böschung ihre maximale Höhe aufweist. Dies zeigt, dass die Errichtung eines Wohnhauses selbst in diesem Bereich baulich umsetzbar sein dürfte. Soweit der Kläger ausführt, sein Wohnhaus sei kaum noch nutzbar, da es aufgrund der Lage in einer Senke im Erdgeschoss stark durchnässt sei und nicht über eine Abwasserleitung verfüge, dürfte sich dies auf die Erhebung des Straßenausbaubeitrags nicht auswirken. Mit Blick auf den Bestand des klägerischen Wohnhauses liegt das Grundstück – jedenfalls in weiten Teilen – im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und ist in der Theorie mit einem bzw. zwei Hauptgebäuden bebaubar, soweit deren Erschließung gesichert ist. Betrachtet man die Größe der in der Umgebung befindlichen Wohnhäuser, so wäre der Bau eines Wohnhauses im vorderen Grundstücksbereich unter Errichtung einer grenznahen Zuwegung bzw. Zufahrt zum derzeitigen klägerischen Wohnhaus bzw. einem entsprechenden Ersatzbau durchaus denkbar. Der vom Kläger behaupteten Vernässung des Grundstückes wäre im Rahmen der Bauausführung mit einem entsprechend weitgehenden Entwässerungskonzept und gegebenenfalls mit Verzicht auf den Bau eines Kellers Rechnung zu tragen. Auch der Problematik des Gefälles beim Bau einer Abwasserleitung könnte theoretisch, wenn auch mit nicht unerheblichem technischem und finanziellem Aufwand, wohl begegnet werden. Gegenteiliges erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und der Möglichkeit des Einbaus von Hebeanlagen nicht überzeugend.

3. Die Kostenregelung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.