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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.10.2018 – VG 6 K 673/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1026.6K673.16.00

Tenor§

Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016 in der Gestalt des Aufhebungsbescheides vom 1. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der am 2. Juli 1993 in Dekemhare geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinya, begehrt seine Anerkennung als Flüchtling.

Der Kläger stellte am 2. Juni 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 17. September 2014 im Wesentlichen vor, dass er am Ende seiner Ausbildung in Sawa beim Brennholzsammeln im Wald die Orientierung verloren habe, weshalb er des Versuches der illegalen Ausreise verdächtigt worden sei. Zur Strafe habe er in der Sonne liegen und mit einem gefüllten Wasserkanister auf- und ablaufen müssen. Sodann sei er in die sechste Brigade verlegt und dort von August bis November 2012 inhaftiert worden. Trotz seines guten Abschlussexamens habe das Erziehungsministerium nicht auf seinen Antrag auf Weiterbildung reagiert. Im Juli 2013 habe er dann die Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Er habe versucht zu erklären, dass er noch auf seine Weiterbildung warte, die Behörden hätten jedoch auf seiner Rekrutierung bestanden. Er sei nach Asmara geflohen und habe sich dort versteckt gehalten. Nach ihm sei gesucht und im September 2013 sei seine Ehefrau verhaftet und aufgefordert worden, ihn zurückzuholen. Im Oktober 2013 sei er dann illegal über die Grenze in den Sudan gegangen. Nach fünf Monaten sei er weiter nach Libyen und von dort mit dem Schiff nach Italien gereist, wo er am 9. Mai 2014 auf Lampedusa angekommen sei. Mit dem Zug sei er sodann über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 16. Mai 2014 angekommen sei.

Mit Bescheid vom 25. April 2016, dem Kläger zugestellt am 29. April 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der über einen sicheren Drittstaat eingereiste Kläger weder asylberechtigt noch als Flüchtling anzuerkennen sei. Die von ihm geschilderte Inhaftierung sei vor der Ausreise beendet und offenkundig auch nicht fluchtauslösend gewesen. Darüber hinaus habe er keine individuelle gezielte Rechtsgutverletzung hinreichend glaubhaft gemacht und insbesondere keinen Nachweis für seine Heranziehung zum Militär vorgelegt, sein Vortrag sei oberflächlich, pauschal und detailarm. Auch habe er nicht dargelegt, wiederholt zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert oder mit Nachdruck gesucht worden zu sein, was gegen die Annahme einer drohenden zwangsweisen Rekrutierung spreche. Daher könne der Kläger auch nicht als Wehrdienstflüchtling angesehen werden. Ohnehin sei die bloße Einberufung zum Nationaldienst noch keine einen Flüchtlingsschutz auslösende Maßnahme. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach seiner Rückkehr lediglich verpflichtet würde, den Nationaldienst nachzuholen. Dem Kläger drohten schließlich weder ein ernsthafter Schaden noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben.

Am 12. Mai 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Gewährung von internationalem Schutz und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Oktober 2018 hat die Beklagte dem Kläger unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2016 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling habe. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass das Nichtbefolgen von Aufforderungen zum bewaffneten Dienst in Eritrea zu politischer Verfolgung führe. Der Militärdienst selbst sei weitestgehend von Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gekennzeichnet, die der Unterdrückung abweichenden Verhaltens dienten. Im Zuge seiner Inhaftierung wegen des vermeintlichen Fluchtversuchs sei er gefoltert worden und deshalb vorverfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 25. April 2016 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Tatsache, dass der eritreische Staat sowohl die illegale Ausreise als auch die Wehrdienstentziehung unter Strafe stelle, keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründe, da beides nicht mehr als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat aufgefasst werde. Das Phänomen der illegalen Ausreise habe sich zu einer Massenfluchtbewegung ausgeweitet, weshalb vernünftigerweise nicht angenommen werden könne, dass der eritreische Staat hinter jedem Flüchtling eine missliebige politische Überzeugung sehe. Dies sei schon deshalb fernliegend, weil auch dem eritreischen Staat bekannt sei, dass das Motiv der Flucht in erster Linie die prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst seien und nicht eine regimefeindliche Haltung. Gleiches gelte für die illegale Ausreise. Besondere Umstände, die eine abweichende Wertung hier rechtfertigten, lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass eine im Rückkehrfalle drohende Bestrafung wegen Desertion im Regelfall der Ahndung strafbewehrten Verhaltens diene, aber die politische Überzeugung der Bürger gänzlich unbeachtet lasse. So würden die Strafvorschriften im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren angewendet, um die Disziplin aufrecht zu erhalten, nicht aber zur Einschüchterung politischer Gegner, zur Umerziehung Andersdenkender oder zur Zwangsassimilation von Minderheiten. Hierfür spreche die große Bandbreite möglicher Folgen, aus der zu schlussfolgern sei, dass Deserteure nicht automatisch als Regimegegner angesehen würden und auch nicht generell einer politischen Verfolgung unterlägen. Gegen eine politische Verfolgung spreche schließlich auch der Umgang mit Rückkehrern.

Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Soweit der Kläger seine Klage aufrechterhalten hat, ist sie zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2016 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Ziffer 1 rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.

Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, sich einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme eritreischer Sicherheitsleute durch Flucht entzogen und wenig später illegal das Land verlassen zu haben. Seine Darstellung, nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung zum Dienst mit der Waffe aufgefordert worden zu sein, entspricht den tatsächlichen Verhältnissen in Eritrea. Nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen war der zu dieser Zeit bereits volljährige Kläger wehrpflichtig. Üblicherweise schließt sich an die Ausbildung in Sawa, die nicht nur dem Erwerb des Abiturs, sondern auch bereits der militärischen Grundausbildung dient, die Heranziehung zum Wehrdienst an; nur Absolventen mit besonders guten Leistungen dürfen statt dessen ein Studium aufnehmen (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.4). Hierzu hat der Kläger sehr anschaulich und detailreich dargelegt, dass auch er den festen – und aufgrund seiner Noten auch begründeten – Plan hatte, nach dem Abschluss in Sawa Informatik zu studieren, die entsprechenden Fristen für das Jahr 2012 aber aufgrund seiner erst im November 2012 erfolgten Haftentlassung versäumt zu haben. Dass er, während er noch auf seine Zulassung zum Studium im Jahr 2013 wartete, unter Hinweis darauf, dass er nicht in einer Ausbildung und ohne Beschäftigung sei, aufgefordert wurde, Dienst mit der Waffe zu tun, erscheint angesichts der erheblichen Bedeutung des Nationaldienstes sowohl in politischer als auch ökonomischer Hinsicht ebenso plausibel wie der Umstand, dass er mit seinem Einwand, auf die Zulassung zum Studium zu warten, nicht gehört wurde. Dass er dabei nicht förmlich rekrutiert, sondern im Hinblick darauf, dass er bereits in Sawa eine Grundausbildung erhalten hatte, unmittelbar zu militärischen Diensten mit der Waffe herangezogen werden sollte, ändert aufgrund der geschilderten Verbindlichkeit der Aufforderung nichts am Vorliegen einer konkreten Heranziehungsmaßnahme. Soweit das Bundesamt darauf verwiesen hat, dass der Kläger keine wiederholten Rekrutierungsmaßnahmen seitens der eritreischen Behörden geschildert habe, ist zudem darauf zu verweisen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen sofort nach der Aufforderung der Sicherheitskräfte untergetaucht und außer Landes gegangen ist und sich damit etwaigen weiteren Maßnahmen entzogen hat. Der Umstand, dass er keine seinen Vortrag stützenden Nachweise vorgelegt hat, ist angesichts der für Asylbewerber gleichsam typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten, auf die das Bundesamt in seinem Bescheid selbst verwiesen hat, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

Detailfragen zu den näheren Umständen seiner Fluchtgeschichte konnte der Kläger bei seiner Befragung im Termin der mündlichen Verhandlung im Kern widerspruchsfrei und plausibel beantworten. Nachvollziehbar hat er geschildert, dass er insbesondere durch den andauernden Militärdienst seines Vaters und durch andere Beispiele aus seinem persönlichen Umfeld gewusst habe, was ihm drohe, wenn er der Heranziehung zum Dienst mit der Waffe Folge leistet und dass er insbesondere Gefahr liefe, absehbar nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden. Ebenso plausibel erscheint die Darstellung des Klägers, sich zunächst bei einem im Grenzgebiet ortskundigen Freund versteckt zu haben, bis dieser eine sichere Möglichkeit ausgekundschaftet hatte, über die Grenze zu kommen. Dabei machte er in seinem Bemühen, das Erlebte zutreffend und vollständig darzustellen, einen glaubwürdigen Eindruck, konnte Einzelheiten und Empfindungen benennen und auf Nachfrage seinen Vortrag widerspruchsfrei vertiefen.

Dem Kläger drohen nach Überzeugung der Kammer im Hinblick darauf, dass er sich der an ihn gestellten Aufforderung, die Waffe zu tragen und für militärische Dienste zur Verfügung zu stehen, unmittelbar und bewusst entzogen und illegal das Land verlassen hat, im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) - (hierzu unter 1.), die an Verfolgungsgründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG anknüpfen (hierzu unter 2.).

1.) Dem Kläger droht im Fall seiner Rückkehr eine Inhaftierung durch den eritreischen Staat, da er sich einer behördlichen Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes widersetzt und damit der allgemeinen Dienstpflicht entzogen sowie illegal das Land verlassen hat.

Bereits mit Urteil vom 10. November 2017 hat die Kammer Folgendes ausgeführt:

„a) Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).

Die Ein- und Ausreisebestimmungen Eritreas sind in der Proklamation 24/1992 geregelt. Gemäß Art. 11 sind für die legale Ausreise aus Eritrea unter anderem ein gültiges Reisedokument und ein gültiges Ausreisevisum erforderlich. Zuwiderhandlungen gegen die Ausreisebestimmungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, werden gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr bestraft (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 4.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 69).

Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind (vgl. ebenso SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5 und 4.5). Deren Feststellung unterliegt erheblichen Schwierigkeiten. Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerdings in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen. Einzustellen ist zudem, dass es aufgrund der Rückführungspraxis der letzten Jahre kaum neuere Erfahrungswerte zum Umgang mit zurückgeführten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gibt, was die Feststellung, wie diese gegenwärtig bestraft würden, zusätzlich erschwert (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8 und 3.8.2). Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

Praktisch alle Quellen stimmen jedenfalls darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56).

Soweit zum Teil darauf verwiesen wird, dass der eritreische Staat im Gegensatz zu früheren Jahren nicht mehr über die Kapazitäten verfüge, eine flächendeckende Einberufungspraxis zu betreiben und Fahnenflucht oder illegale Grenzübertritte systematisch zu verfolgen (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 97), betrifft dies zum einen nur die Fahndungen nach sich im Inland aufhaltenden Deserteuren, die zum anderen nichtsdestotrotz stattfinden, wie nicht zuletzt auch der Umstand belegt, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, selbst wenn es ihnen gelingt, sich längerfristig den Kontrollen zu entziehen, Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit in Kauf nehmen müssen und keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und legalen Arbeitsmöglichkeiten haben (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 3.2.5.), was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die eritreischen Behörden im Grundsatz von einer Verfolgung von Desertion und Wehrdienstentziehung nicht absehen.

Dass illegal ausgereiste Eritreer seit einigen Jahren die Möglichkeit haben, das Verhältnis zum eritreischen Staat durch Zahlung einer sog. Diaspora- oder Aufbausteuer zu rehabilitieren, bietet nach Überzeugung der Kammer keinen hinreichenden Schutz vor einer Bestrafung.

Rückkehrwillige Personen müssen sich hiernach vor der Rückreise von einer eritreischen Auslandsvertretung einen Reisepass oder ein Laissez-Passer ausstellen lassen und hierfür zuvor eine 2%ige Diasporasteuer bezahlen. Personen, die den Nationaldienst verweigert haben oder aus ihm desertiert sind, müssen zusätzlich ein sog. Reueformular („Formular B4/4.2 – Immigration and Citizenship Services Request Form“) unterschreiben, mit dem sie anerkennen und bereuen, durch das nicht vollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und erklären, dass sie bereits seien, eine angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren (vgl. zum Wortlaut der Erklärung: SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 73). Eritreer, die mindestens drei Jahre außerhalb des Landes verbracht haben, können beim „Departement for Immigration and Nationality“ in Asmara einen sog. Diaspora-Status beantragen, wofür sie zusätzlich zu den bereits genannten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben einer Auslandsvertretung benötigen, das ihren Auslandsaufenthalt bestätigt. Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Hiergegen spricht schon der Wortlaut des sog. Reueschreibens, mit dem eine Bestrafung zur gegebenen Zeit (sic!) akzeptiert werden muss. Zu berücksichtigen ist auch, dass die große Mehrheit der Personen, die bislang offensichtlich straffrei nach Eritrea zurückgekehrt sind, nur vorübergehend zu Urlaubs- und Besuchszwecken eingereist ist, während noch keine belastbaren Erfahrungswerte dazu vorliegen, wie es Personen ergeht, die dauerhaft nach Eritrea zurückkehren bzw. deren Diaspora-Status verfallen ist (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4 und 5.5). Die entsprechenden Richtlinien sind nicht veröffentlicht, so dass hinsichtlich deren Anwendung weder ein Rechtsanspruch noch Rechtssicherheit bestehen. Auch haben die eritreischen Behörden ihre diesbezügliche Praxis in der Vergangenheit immer wieder geändert, was deshalb auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Dementsprechend wagen verschiedenen Berichten zufolge insbesondere Eritreer, die erst vor kurzem illegal ausgereist sind, eine Rückkehr nach Eritrea aus Angst vor Verhaftungen nicht, auch nicht zu Besuchszwecken, was insbesondere für Deserteure aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes gelten soll. Teilweise verlassen Rückkehrer kurze Zeit nach ihrer Einreise das Land wieder illegal (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4). Hinzu kommt, dass jedenfalls zwangsweise zurückgeführte Personen keine Gelegenheit haben, ihren Status vorab zu regeln. Auch ist davon auszugehen, dass insbesondere Personen, die sich im Ausland regimekritisch betätigt oder in anderer Form exponiert haben oder die vor ihrer Ausreise eine Straftat (abgesehen von Desertion, Wehrdienstverweigerung und illegaler Ausreise) begangen oder in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt begleitet haben, nicht straffrei zurückkehren können (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5).

b) § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht im hiesigen Zusammenhang der Annahme von flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen nicht entgegen.

Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 der Norm die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärsdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um ein Regelbeispiel handelt („unter anderem“), kann diese – Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) umsetzende - Bestimmung bei Nichtvorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in diesem Sinne allenfalls die bloße – also etwa nicht unverhältnismäßige oder diskriminierende - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ausschließen (vgl. hierzu Europäischer Gerichthof, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 -, juris Rn. 35), entfaltet aber keine Sperrwirkung hinsichtlich einer Strafverfolgung oder Bestrafung, die darüber hinaus auch die Voraussetzungen von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG erfüllt (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 105 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 32 f.; a. A. offenbar Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 19). Vielmehr schützt § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG seinem Sinn und Zweck nach Personen, die den Militärdienst verweigern, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, künftig Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG begehen zu müssen. Dass einem Militärdienstverweigerer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der Schutz auch vor einer anderweitigen Verfolgung im Sinne von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG versagt bleiben soll, ist der Regelung dagegen nicht zu entnehmen,“

(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). An diesen Feststellungen hält das Gericht nach wie vor fest (zur Diaspora-Steuer etc. vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 4.)

2. Die dem Kläger nach alledem drohende Verfolgung knüpft nach Überzeugung der Kammer auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG an, und zwar an seine politische Überzeugung.

Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12).

Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).

Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)

Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier nach Überzeugung der Kammer anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Bestrafung wegen Wehrpflichtentziehung und illegaler Ausreise an seine (vermutete) politische Überzeugung als Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft. Denn aus den eingeführten Erkenntnissen ergeben sich unter würdigender Gesamtbetrachtung überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der eritreische Staat im Falle einer Desertion oder Wehrdienstentziehung und einer damit begründeten Flucht aus Eritrea eine politische Gegnerschaft unterstellt, an die die drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15; grundsätzlich wohl auch Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 74).

Hierzu hat die Kammer ebenfalls bereits mit Urteil vom 10. November 2017 festgestellt:

„Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass – wie dargelegt – die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern nach den oben aufgeführten Erkenntnissen außergerichtlich und willkürlich durch militärische Vorgesetzte vorgenommen wird und Rechtsmittel gegen deren Strafzumessung nicht erhoben werden können (vgl. auch SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.2., wonach das eritreische Justizministerium (sic!) keine Angaben zur Zuständigkeit für die Bestrafung von Deserteuren aus dem Nationaldienst machen konnte). Hinzu kommt, dass die Haft unter erheblich menschenrechtswidrigen Bedingungen erfolgt, wobei gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer – ebenso wie gegen Häftlinge, die aus (anderen) politischen oder religiösen Gründen inhaftiert werden – in zahlreichen Fällen verschärfend Incommunicado-Haft in speziellen Gefängnissen verhängt und dass dabei häufig misshandelt und gefoltert wird (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 4.1).

Zum anderen spricht der ideologische Stellenwert des eritreischen Nationaldienstes für die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung.

Nicht nur unterscheidet er sich vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34), er ist vielmehr ein politisches Projekt, das die Regierung nicht nur zur Verteidigung des Landes, sondern als „Schule der Nation“ auch für den Wiederaufbau Eritreas nach der Unabhängigkeit und zur Vermittlung der nationalen Ideologie schuf (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 1.1.1.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3). So gehört es gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 zu den ausdrücklich erklärten Zielen des für Frauen und Männer grundsätzlich obligatorischen Nationaldienstes, „eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will“ sowie „das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“ (hier zitiert nach EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3), worin sich eine unmittelbar auf die Überzeugung der Staatsbürger einwirkende und diese darin zu disziplinieren suchende Grundkonzeption offenbart. Einzustellen ist zudem, dass es sich bei Eritrea um einen totalitären Militärstaat handelt, der durch und durch militarisiert ist und in dem das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung zentral durch den aus einem militärischen und einem zivilen Teil bestehenden Nationaldienst bestimmt wird. Integriert hierin ist insbesondere auch das Bildungswesen. Seit 2003 findet das hierfür neu eingeführte, aus einer Kombination von akademischer und militärischer Ausbildung sowie Arbeitseinsätzen bestehende 12. Schuljahr für alle eritreischen Schüler im militärischen Ausbildungslager Sawa statt, von wo aus ein Großteil der Schüler nach der Abschlussprüfung direkt in den Nationaldienst übergeht. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die Vermittlung der nationalen Werte, d.h. der Ideologie der Regierungspartei PFDJ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.3.1 und 3.4; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 5 f.). Auch die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen werden dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im 12. Schuljahr (EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.5.2).

Auch während der militärischen Ausbildung unmittelbar im aktiven Nationaldienst werden die Rekruten politisch geschult. Im Rahmen eines Umerziehungsprozesses sollen sie alle bisherigen ethnischen, religiösen und sozialen Bindungen und die aus ihnen resultierenden Handlungsverpflichtungen ebenso wie individuelle Eigeninteressen zugunsten einer vollständigen Unterordnung unter die Bedürfnisse und Anordnungen der Regierungspartei aufgeben. Wer sich dem Nationaldienst entzieht oder aus ihm desertiert, gilt als Verräter an der Nation und der gemeinsamen Sache, weshalb Desertion per se als politische Oppositionshandlung angesehen wird (vgl. Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 7; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.). Dass „diese Frage mittlerweile seltener thematisiert wird“ bzw. es mangels neuerer Erfahrungswerte zum Umgang mit Deserteuren „unklar (ist), ob dies immer noch der Fall ist“ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.) genügt nach Überzeugung der Kammer angesichts der unveränderten Herrschaftsstrukturen in Eritrea für sich genommen nicht, um durchgreifende Zweifel an diesen Feststellungen zu begründen. Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten „shoot to kill“-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.). Schon soweit in der Proklamation Nr. 82/1995 als (weiteres) Ziel des Nationaldienstes die Entwicklung der Wirtschaft des Landes „durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum“ nennt, offenbart sich die Verknüpfung national-ideologischer und ökonomischer Aspekte. Dementsprechend kontrolliert der eritreische Staat die Wirtschaft umfassend und baut die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst auf, was nach Überzeugung der Kammer nur für den Alleinherrschaftsanspruch der Regierungspartei und die politische Durchsetzung und Militarisierung aller Bereiche der eritreischen Gesellschaft spricht. Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43). Dass der ideologische Charakter des Nationaldienstes zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte (völlig) in den Hintergrund trete (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 188), vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derart ausgeübte Kontrolle auf eine Disziplinierung der Bürger auch in ihren Überzeugungen und ihre Unterwerfung unter den Herrschaftsanspruch des Staates zielt, und dass derjenige, der sich dieser Kontrolle wie auch dem nationalem Aufbauwerk etwa durch Desertion entzieht, als politischer Gegner betrachtet und verfolgt wird.

Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat – wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46). Denn abgesehen davon, dass ein solches Verhalten gerade keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bietet, verlangt der Staat mit der Reueerklärung von den Betroffenen letztlich die Aufgabe der (unterstellten) politischen Gegnerschaft. Zudem wird berichtet, dass illegal Ausgereiste nach Zahlung der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars in einen sechswöchigen Kurs „zur Stärkung ihrer patriotischen Gefühle“ geschickt werden (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 6.4.4),“

(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). Hieran hält die Kammer fest (vgl. zudem Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 77, wonach für die eritreischen Behörden die mit der Desertion typischerweise mitverwirklichte illegale Ausreise aus Eritrea den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer regimefeindlichen Gesinnung und deren asylrelevante Ahndung biete). Es sind nach wie vor keinerlei hinreichend belastbare und zuverlässige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an den maßgeblichen Herrschaftsstrukturen des eritreischen Regimes etwas geändert hätte. Weder wurden wirkungsvolle Reformen oder Amnestien in die Wege geleitet noch hat die offizielle Beendigung des Grenzkonflikts mit Äthiopien, der maßgeblich zur Rechtfertigung der Militarisierung des Landes gedient hatte, bislang zu einer Änderung der Rekrutierungs- und Wehrdienstpraxis geführt. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Umstände der nationalen Wehrdienstverpflichtung inzwischen zu einer Massenflucht eritreischer Staatsangehöriger geführt hätten und deshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das eritreische Regime sämtlichen Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstelle, zumal das Motiv der Flucht in erster Linie die prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst seien, woraus folge, dass der eritreische Staat die politische Überzeugung seiner Bürger im Falle der Bestrafung der Desertation gänzlich unbeachtet lasse, verkennt sie nach Auffassung der Kammer das Wesen und die Charakteristik totalitärer Herrschaftsstrukturen, zu deren Merkmalen es gerade gehört, die Bevölkerung nicht lediglich einem Regime zu unterwerfen, sondern sie auf die Ideologie des Systems einzuschwören und zu verpflichten, so dass jede Verweigerung, jede abweichende Haltung oder Handlung als Verrat gewertet wird. Dies betrifft bei einem totalitären Militärregime, wie es in Eritrea herrscht, insbesondere auch den Wehrdienst und die dabei herrschenden Bedingungen, deren Bewertung als „prekär und unfrei“ (sic!) bereits als regimefeindlich gilt. Entsprechend hat auch der Kläger darauf verwiesen, dass die Schüler in Sawa zahlreiche Schwüre auf das Land und die Ehre der Gefallenden zu leisten hätten, die man im Falle einer Desertion bzw. illegalen Ausreise verrate. Dies werde, so der Kläger glaubhaft, dann gegen die Betroffenen benutzt.

Dass der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 10. Oktober 2017 zufolge die Unterstellung einer Regimegegnerschaft „in der Regel nicht erfolgen sollte“, die eritreische Regierung vielmehr davon ausgehe, dass die Menschen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden, vermag nach Überzeugung der Kammer eine andere Einschätzung ebenfalls nicht hinreichend zu stützen. Ersichtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine aufgrund der bereits vorliegenden EASO-Berichte vom Mai 2015 und November 2016 getroffene Schlussfolgerung, der keine nachvollziehbaren neuen Tatsachen zugrunde liegen (vgl. hierzu die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Cottbus vom 24. April 2018). Soweit das Auswärtige Amts darüber hinaus auf „mündliche direkte Erkenntnisquellen“ über die Botschaft in Asmara verweist, ist – was nach den obigen Feststellungen gerade im Falle Eritreas aber von besonderer Bedeutung ist – eine kritische Würdigung des Aussagewertes der Auskunft nicht möglich (vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 1). Letztlich erscheint es schlechterdings nicht plausibel, dass dem eritreischen Staat verschlossen bleiben sollte, dass die Menschen ganz überwiegend gerade wegen der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes und der dabei herrschenden Bedingungen außer Landes gehen, worauf selbst die Beklagte verwiesen hat.

Im Fall des Klägers ist zudem davon auszugehen, dass der Umstand, dass er bereits zuvor während des militärischen Teils seiner Ausbildung in Sawa der versuchten Flucht verdächtigt und hierfür schwer und unter Anwendung von Folter bestraft worden ist, von den eritreischen Behörden erschwerend im Sinne einer Wiederholungstat gewertet würde. Gleichzeitig stützen die in diesem Zusammenhang von dem Kläger geschilderten erheblichen Misshandlungen und menschenrechtswidrigen Bedingungen während der Haft, die öffentliche Entwürdigung und Brandmarkung als Verräter die Einschätzung einer besonderen, das Maß des Umganges mit „gewöhnlichen“ Straftätern übersteigenden und also politisch motivierten Verfolgung.

Auch insoweit hat die Kammer keinen Anlass, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Sein detailreicher und anschaulicher Vortrag hinsichtlich der erlittenen Strafmaßnahmen, den der Kläger immer wieder mit erklärenden Gesten illustrierte, basierte ersichtlich auf echtem Erleben, seine Ausführungen wirkten zu keiner Zeit überzogen oder zurechtgelegt, etwa wenn er die Beschaffenheit der Folterinstrumente, Hautabschürfungen an den Ellenbogen nach einer Kriechübung, Details wie die als Essensgefäße dienenden halbierten Pepsiflaschen oder das psychische Zerbrechen eines Mitgefangenen schilderte. Wesentliche Widersprüche wies sein Vortrag nicht auf; auf den Vorhalt der Einzelrichterin, dass er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nur einen Teil der Strafmaßnahmen angegeben habe, erklärte der Kläger – angesichts der lediglich 30 Minuten dauernden Anhörung durchaus plausibel -, dass er beim Aufzählen der Beispiele unterbrochen und ihm auch keine Zeit gelassen worden sei, ausführlich zu berichten.

Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen.

Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 3 e AsylG vor der Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, S. 15; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).

Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG bzw. des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Da die Beklagte dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers teilweise abgeholfen hat, erscheint es angemessen, ihr auch hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.