Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.10.2018 – VG 6 K 776/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1026.6K776.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der am 1. Januar 1990 in Mukuti geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinya, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.

Der Kläger stellte am 15. Juli 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 7. April 2016 im Wesentlichen vor, dass er seit 2006 an Hepatitis B erkrankt sei, was aber eindeutig erst im Oktober 2013 festgestellt worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass es in Eritrea keine Medikamente für ihn gebe und er dort deshalb nicht geheilt werden könne. Deshalb habe er Anfang 2013 beim Immigrationsministerium einen Ausreiseantrag gestellt, der aber mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass er keinen Militärdienst geleistet habe und dass es zu teuer sei, ihn ins Ausland zu schicken. Den Militärdienst habe er nicht leisten wollen, da er krank sei und da der Dienst kein Ende habe. Aus Angst vor dem Militärdienst habe er die Schule schon nach der 11. Klasse abgeschlossen, rekrutiert sei nicht worden. Nachdem sein Ausreiseantrag abgelehnt worden sei, habe er versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Dabei sei er am 15. März 2013 verhaftet worden. In der dreimonatigen Haft sei er geschlagen und an den Händen verletzt worden, danach habe man ihn zum Militärtraining nach Nakfa geschickt. Von dort sei er eines Nachts geflohen und habe sich die nächsten zwei Monate zunächst bei seiner Schwester, dann bei seinen Eltern versteckt. Am 2. September 2014 sei er zu Fuß über die Grenze nach Äthiopien gegangen, wo er ein halbes Jahr geblieben sei. Dann sei er mit einem Pkw in den Sudan und von dort weiter nach Libyen gefahren. Mit einem Boot sei er nach Italien gefahren und von dort mit dem Zug über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 19. Juni 2015 angekommen sei.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 25. Mai 2016, sowie mit erneutem Bescheid vom 21. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag des Klägers im Übrigen ab. Zur Begründung der Ablehnungsentscheidung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne der Definition sei und keine relevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht habe.

Am 3. Juni 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass er auch Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling habe. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass das Nichtbefolgen von Aufforderungen zum bewaffneten Dienst in Eritrea zu politischer Verfolgung führe. Der Militärdienst selbst sei weitestgehend von Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gekennzeichnet, die der Unterdrückung abweichenden Verhaltens dienten. Im Zuge seiner Inhaftierung wegen seines unerlaubten Ausreiseversuchs sei er misshandelt und zum bewaffneten Dienst aufgefordert worden und deshalb vorverfolgt. Die Haftbedingungen seien extrem schlecht gewesen, es habe nur fade Suppe gegeben, auch sei seine Erkrankung nicht behandelt worden. Allerdings sei das Protokoll seiner Anhörung beim Bundesamt diesbezüglich unzutreffend. Er sei nicht 2013, sondern im März 2014 verhaftet worden. Nach der dreimonatigen Haft sei er für zwei Wochen in ein Lager gesteckt worden, wovon ihm die Flucht gelungen sei. Auch der Versuch, das Land legal zu verlassen, habe nicht 2013, sondern Anfang 2014 stattgefunden. Er habe eine Entscheidung des Gesundheitsministeriums herbeigeführt, dass er sich im Ausland behandeln lassen dürfe. Dennoch habe das Migrationsministerium seinen Ausreiseantrag Anfang 2014 abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2016 bzw. vom 21. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2016 bzw. vom 21. Juni 2016 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, juris, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen nicht der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.

Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im vorgetragenen Zeitpunkt seiner Geburt am 1. Januar 1990 noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Ziff. I.1; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.3).

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger seine dementsprechend mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hat (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18). Dies hat der Kläger hinreichend durch Vorlage seiner am 29. Juni 2013 ausgestellten eritreischen ID-Karte belegt, die trotz ihrer deklaratorischen Wirkung Indiz dafür ist, das der im Gebiet des heutigen Eritreas geborene und dort bis zu seiner Ausreise aufhältige Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit zu Gunsten der eritreischen verloren bzw. aufgegeben hat (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seite 6 ff. UA).

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger unverfolgt aus Eritrea ausgereist ist. Seine Darstellung im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, nach Ablehnung seines Ausreiseantrages bei einem illegalen Fluchtversuch verhaftet und schließlich zu einem Militärtraining geschickt worden zu sein, lässt keine zielgerichtete asylerhebliche Verfolgung erkennen.

Dieser Vortrag ist vielmehr schon nicht glaubhaft. Seinen Fluchtversuch und die sich daran anschließende Verhaftung sowie seine Flucht aus Nakfa schildert der Kläger nur sehr oberflächlich und allgemein, seine Darstellung, das nachts nicht bewachte und von einem baumartigen Zaun umgebene Lager in Nakfa durch bloßes Anheben des Zaunes verlassen zu haben, wirkt unglaubwürdig. Zudem ist seine zeitliche Einordnung der Geschehnisse widersprüchlich und unplausibel. So hat der Kläger angegeben, 2013 – da war er nach seinen Angaben bereits 23 Jahre alt! - die Schule mit dem Abschluss der 11. Klasse beendet zu haben. Seine Erkrankung sei im Oktober 2013 eindeutig diagnostiziert worden. Allerdings will er bereits Anfang 2013 versucht haben, das Land legal zu verlassen, nachdem ihm der Arzt gesagt habe, dass es in Eritrea für ihn keine Medikamente gebe. Am 15. März 2013 will er bei einem illegalen Ausreiseversuch verhaftet worden sein. Gleichzeitig findet sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes eine Bescheinigung des eritreischen Gesundheitsministeriums vom 1. Juli 2013, ausweislich derer das medizinische Bordkomitee nach Prüfung eines Reportes des Krankenhauses Orota es u.a. dem Kläger erlaube, zum Zweck der medizinischen Behandlung ins Ausland und zurück zu reisen. All dies legt nahe, dass der Kläger entgegen seinen Angaben Eritrea nicht illegal, sondern mit Erlaubnis der staatlichen Behörden verlassen und die Fluchtgeschichte nachträglich konstruiert hat, um nicht zurückkehren zu müssen.

Soweit der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens schriftsätzlich vorgetragen hat, dass das Anhörungsprotokoll insoweit unrichtig sei und er erst Anfang 2014 versucht habe, das Land legal zu verlassen und auch erst im März 2014 bei seinem illegalen Fluchtversuch verhafte und nach der dreimonatigen Haft in ein Lager gesteckt worden zu sein, legt er nicht dar, wie es zu den seiner Darstellung nach falschen Angaben im Anhörungsprotokoll gekommen ist, das ihm zudem nochmals rückübersetzt worden ist.

Schließlich erscheint es auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger, der selbst angegeben hat, aufgrund seiner – unbehandelten – Erkrankung oft sehr schwach und müde gewesen zu sein und Fieber gehabt zu haben, die Strapazen der Haft und seiner Flucht – der Kläger schildert u. a. einen achttägigen Fußmarsch – gemeistert haben will und weshalb er zwar die Genehmigung des Gesundheitsministeriums, nicht aber die Ablehnung des Migrationsministeriums vorlegen kann.

Der Gelegenheit, seinen Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter zu substantiieren und die aufgrund der benannten Widersprüche und Unklarheiten bestehenden durchgreifenden Zweifel durch plausible, nachvollziehbare Angaben zu entkräften, hat sich der Kläger durch sein persönliches Nichterscheinen im Termin zurechenbar begeben.

Nach Überzeugung der Kammer kann jedoch selbst dann, wenn das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt würde, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine politische Verfolgung wegen der mit dem Grenzübertritt einhergehenden Wehrdienstentziehung und illegalen Ausreise droht.

Zwar sieht Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).

Auch stimmen praktisch alle von der Kammer im Übrigen herangezogenen Erkenntnisquellen darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56; sowie zum Ganzen bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – VG 6 K 386/15.A – juris Rn. 28 ff.).

Der Umstand, dass der Kläger hier Eritrea verlassen haben will, ohne zuvor einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme ausgesetzt gewesen zu sein, spricht jedoch mit überwiegender Beachtlichkeit dagegen, dass eine ihm etwa drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG, namentlich an seine politische Überzeugung, anknüpft, also eine asylerhebliche Verfolgung darstellen würde.

Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12). Allein dass der Kläger vorliegend aus einer dem eritreischen Regime gegenüber kritischen Überzeugung das Land verlassen haben will, genügt für die Annahme eines Verfolgungsgrundes im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG daher nicht.

Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).

Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)

Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).

Widersetzt sich ein eritreischer Staatsbürger bewusst und für die staatlichen Stellen wahrnehmbar einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme - leistet er etwa einer Einberufung keine Folge oder entzieht sich einer der Gewinnung von Rekruten dienenden Razzia - oder flieht er aus einem Ausbildungslager oder dem aktiven Dienst, spricht nach Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass die eritreischen Behörden den Betroffenen in Anknüpfung an ein derartiges Verhalten einen Verrat an der nationalen Sache und damit eine politische Gegnerschaft unterstellen, an die die sodann drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. hierzu bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.; ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15; grundsätzlich wohl auch Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 74).

An einem derartigen Anknüpfungspunkt in Gestalt eines sich der Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes bewusst widersetzenden konkreten Verhaltens, das als solches auch von den Behörden wahrnehmbar ist, fehlt es vorliegend jedoch. Ohnehin erscheint anhand der Angaben des Klägers im hiesigen Einzelfall die Annahme naheliegend und begründet, dass auch die eritreischen Behörden im Zweifel davon ausgehen werden, dass der Kläger das Land maßgeblich zum Zweck seiner medizinischen Behandlung und nicht aus politischer Gegnerschaft verlassen hat.

Die in Eritrea dem Kläger im Falle seiner Rückkehr ggf. drohende zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind und es im Hinblick darauf an einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG mangelt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Seite 12 f.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32 ff).

Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.