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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.10.2018 – VG 1 KE 40/18
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1030.1KE40.18.00
Tenor§
Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 09. Oktober 2018 (VG 5 M 6/18) wird der Kostenfestsetzungsantrag des Vollstreckungsschuldners vom 24. Mai 2018 abgelehnt.
Der Vollstreckungsschuldner und Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe§
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 19. Oktober 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09. Oktober 2018 – über den vorliegend der Vorsitzende der für Kostenerinnerungen zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus zu entscheiden hat, nachdem die Kostenlastentscheidung aus dem Beschluss vom 02. Mai 2018 von dem Vorsitzenden der 5. Kammer in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde, § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO, getroffen wurde (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 151 Rn. 4) – ist nach § 165 i. V. m. § 151 S. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II. Die Erinnerung ist auch begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Kostenfestsetzungsantrag vom 24. Mai 2018 zu Unrecht entsprochen.
Zwar sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig und nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen u. a. eines Rechtsanwalts „stets“ erstattungsfähig. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist daher zwar im Grundsatz nicht zu prüfen, ob die Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderte. Anders aber, wenn Umstände darauf deuten, dass eine Kostenfestsetzung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, überlagert die gesamte Rechtsordnung: Es ist daher auch in Kostensachen unbestritten, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalts dann entfällt, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nicht erforderlich und lediglich dazu angetan war, den Prozessgegner mit Kosten zu belasten (etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28. Februar 1991 – NC 9 S 98/90 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27. Mai 1999 – 9 O 1765/99 –, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22. Februar 2018 – 15 C 17.2522 –, juris Rn. 16).
Entsprechendes gilt, wenn vorliegend in den Blick genommen wird, dass der Vollstreckungsschuldner auf den ihm am 22. März 2018 zugestellten Vollstreckungsantrag vom 07. März 2018 als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig geworden ist, indem er mit Schreiben der Anwaltskanzlei vom 24. April 2018 „den anliegenden Nachweis über die Zahlung der festgesetzten Kosten“ vom selben Tag vorlegte. Nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind dem Rechtsanwalt zwar in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Auch diese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass sich aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch ableiten ließe. Vielmehr steht die Kostenerstattung auch insoweit unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit und § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ist insbesondere nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 02. Mai 2007 – XII ZB 156/06 –, juris Rn. 10 – 11; HK-ZPO/Gierl, 3. A. 2009, § 91 Rn. 61), entsprechend § 162 Abs. 1 VwGO.
Die Interessenwahrnehmung des Vollstreckungsschuldners in eigener Sache durch seine Kanzlei zu dem ausschließlichen Zweck, einen Zahlungsnachweis (über die Hauptforderung in Höhe von 20,00 €) vorzulegen, erweist sich hier im Ergebnis – im Anschluss an die im Kostenfestsetzungsverfahren hinzunehmende Kostenlastentscheidung des Einstellungsbeschlusses – als überflüssig und ausschließlich dazu angetan, dem Gegner (vermeintlich) Kosten zu verursachen. Es ist mit Treu und Glauben ersichtlich unvereinbar, dem Vollstreckungsschuldner hierfür einen Kostenerstattungsanspruch für eine rechtsanwaltliche Vertretung, so die Verfahrensgebühr und die Pauschale für Post und Telekommunikation, zuzubilligen.
Der Antrag, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auszusetzen, ist damit gegenstandslos.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.