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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.12.2018 – VG 6 K 1073/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1203.6K1073.15.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die vom Beklagten erlassene Benutzungsverfügung bezüglich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B... i in 0..., Flur 1, Flurstück 193/1. Das Hinterliegergrundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird wegemäßg über ein Vorderliegergrundstück erschlossen. In der B... liegt eine vom Beklagten betriebene öffentliche Schmutzwasserkanalisation.

Auf dem Grundstück befindet sich eine Grubenentwässerungsanlage in Gestalt einer abflusslosen Sammelgrube.

Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 14. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2011 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro, die Grubenentwässerungsanlage bis zum 18. April 2011 entleeren zu lassen (Ziffer I.1) und entsprechend §§ 6 und 8 der damaligen Fäkalienentsorgungssatzung künftig sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt durch den Zweckverband entsorgen zu lassen (Ziffer I.2). Der Beklagte setzte am 30. Mai 2011 ein Zwangsgeld fest und der Kläger ließ daraufhin am 15. Juni 2011 eine Leerung der Grubenentwässerungsanlage durchführen. Im anhängigen Klageverfahren unter dem Aktenzeichen VG 7 K 442/11 gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Erklärung ab, zukünftig sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten. Infolgedessen hob der Beklagte Ziffer I.2 des Bescheides vom 14. März 2011 auf und das Verfahren wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. Februar 2012 erließ der Beklagte eine Anschlussverfügung, worin dem Kläger aufgegeben wurde, die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung auf seinem Grundstück über eine ca. 60 Meter lange Leitung mit der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zu verbinden und hierzu einen an der Grenze von B... und Vorderliegergrundstück befindlichen Revisionsschacht als Anschlusspunkt zu verwenden. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen VG 6 K 323/12 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2012 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 ab (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, juris).

Mit einer weiteren Benutzungsverfügung vom 4. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2012 verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro, die Grubenentwässerungsanlage bis zum 8. November 2012 entleeren zu lassen (Ziffer I.1) und entsprechend § 6 Abs. 2 der Satzung über die dezentrale Entsorgung von Fäkalien im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 17. August 2011, veröffentlicht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz, Jahrgang 5, Nummer 4 vom 22. August 2011 - Fäkalienentsorgungssatzung (FES) sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt durch den Zweckverband entsorgen zu lassen (Ziffer I.2). Hiergegen erhob der Kläger Klage unter dem Aktenzeichen VG 6 K 1264/12.

Am 21. Mai 2015 erfolgte im Rahmen der Überprüfung der Schmutzwasserentsorgung des Klägers eine Ablesung der Trinkwassermesseinrichtung. Daraus ergaben sich für das Jahr 2011 9 m³, für das Jahr 2012 8 m³, für das Jahr 2013 10 m³ und für das Jahr 2014 10 m³ Trinkwasserverbräuche.

Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 25. Juni 2015 verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Ziffer I.1 die Grubenentwässerungsanlage bis zum 29. Juli 2015 durch das vom Beklagten mit der Entleerung von Grubenentwässerungsanlagen beauftragte Unternehmen entleeren und den entnommenen Anlageninhalt durch den Beklagten entsorgen zu lassen. Ziffer I.2 der Verfügung sieht vor, dass entsprechend § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Fäkalienentsorgungssatzung (FES) des Beklagten sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und der Anlageninhalt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, durch den Zweckverband entsorgen zu lassen ist. Unter Ziffer I.3 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung der Benutzungsverfügung angeordnet und unter Ziffer III. ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht für den Fall, dass die Grubenentwässerungsanlage nicht unter der gesetzten Frist entleert und der entnommene Anlageninhalt durch den Beklagten entsorgt wird. Als Begründung verweist der Beklagte auf die Überprüfung der Schmutzwasserentsorgung vom 21. Mai 2015, die ergeben habe, dass anfallendes Schmutzwasser in die geschlossene Sammelgrube eingeleitet werde und auf die im Verfahren VG 7 K 442/11 abgegebene Verpflichtungserklärung des Klägers. Dass die letzte Leerung am 15. Juni 2011 erfolgte, stelle einen Verstoß gegen § 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 FES dar, wonach sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und der Anlageninhalt durch den Beklagten mindestens einmal im Jahr entsorgen zu lassen sei.

Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Juli 2015 Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2015 als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des klägerischen Widerspruchs ab. Der Kläger unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 FES seien nicht erfüllt, da technische oder rechtliche Gründe, welche zu einer Unzumutbarkeit der Entsorgung der Fäkalien aus der vorhandenen Grubenentwässerungsanlage führten, nicht bestünden. Der Kläger hätte im Erhebungszeitraum von 2006 bis 2014 einen Trinkwasserverbrauch in Höhe von 75 m³ und es seien bei der letztmaligen Leerung am 15. Juni 2011 lediglich 1,5 m³ Fäkalwasser nachweislich entsorgt worden. Der Verbleib des restlichen, bisher nicht entsorgten Abwassers sei ungewiss. Eine Gefährdung für die Umwelt und die Volksgesundheit sei nicht auszuschließen.

Mit am 30. Juli 2015 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz erhob der Kläger Klage gegen die Benutzungsverfügung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015. Zur Begründung trägt der Kläger vor: Der Kläger sei freischaffender Bildjournalist und wenig zu Hause, sodass er sehr weniger Wasser verbrauche und Abwasser lediglich auf Bagatellebene anfalle. Das entstandene Abwasser stimme aufgrund der Haushaltsführung des Klägers nicht zwangsläufig mit der Menge des entnommenen Trinkwassers überein. Der Kläger gieße die in der Wohnung befindlichen Blumen und die außerhalb seines Grundstückes befindlichen Blumen mit Wasser des Beklagten. Der Kläger fange nach dem Abwaschen und nach dem Waschen im Sinne der persönlichen Körperhygiene das Wasser auf und gieße damit die Blumen im Garten. Auch beim Kochen werde das Wasser aufgefangen und zum Gießen verwendet. § 9 Abs. 6 FES sei rechtswidrig und keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Benutzungsverfügung. In der Anordnung, dass einmal jährlich abgepumpt werden müsse, unabhängig davon, ob die Grube voll oder leer sei, liege ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. Die Satzung müsse zumindest ein Ausnahmeverfahren vorsehen, damit der Bürger eine bedarfsgerechte Abfuhr beantragen könne. Die Satzung greife pauschal unrechtmäßig und überzogen in Art. 2 Grundgesetz (GG) ein. § 9 Abs. 6 FES verpflichte zur „Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube“ und stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die Entsorgung des Inhalts der Sammelgrube dar. Darüber hinaus sei die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Ein verhältnismäßiges Zwangsmittel sei hier die Ersatzvornahme, insbesondere weil gemäß § 9 Abs. 7 FES die Entleerung nur durch den Zweckverband erfolgen dürfe.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 aufzuheben;

2. die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er – ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – aus: Das Kriterium „nach Bedarf“ in § 9 Abs. 6 FES beziehe sich nach Sinn und Zweck der Bestimmung darauf, dass die abflusslose Sammelgrube nach Bedarf auch öfters als einmal pro Kalenderjahr geleert werden könne. Die Entsorgung von Fäkalien durch den Beklagten habe zum Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Fäkalien gerade auch zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Gefahren sicherzustellen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, auch im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen, ergebe sich eindeutig, dass die Entsorgung des Inhalts der Sammelgrube und nicht die Entsorgung der Sammelgrube gemeint sei. Die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Es liege ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, der auf die Vornahme einer Handlung abziele, nämlich die abflusslose Sammelgrube durch den Beklagten entleeren zu lassen, der infolge des unter Ziffer I.3 der Verfügung angeordneten Sofortvollzugs vollziehbar sei. Dass der Kläger das Schmutzwasser vom Spülen und Waschen zur Bewässrung seines Gartens nutze, sei unzulässig. Der Kläger habe sich bereits im Verfahren VG 7 K 442/11 dazu verpflichtet, zukünftig das Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten.

Nachdem der Beklagte die Benutzungsverfügung vom 4. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2012 aufgehoben hat, wurde das gegen die Verfügung unter dem Aktenzeichen VG 4 K 1264/12 anhängig gemachte Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2016 eingestellt.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2018 hat der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 Euro für den Fall angedroht, dass der Kläger sein Grundstück nicht bis zum 1. Oktober 2018 an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten anschließt. Hiergegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen VG 6 K 1716/18 eine Anfechtungsklage anhängig gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die in das Verfahren einbezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge zu den Verfahren VG 7 K 442/11, VG 6 K 323/12, VG 4 K 1264/12 sowie VG 6 K 1716/18 und die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständlichen Verfügung, mit der der Kläger verpflichtet wird, die Grubenentwässerungsanlage durch das vom Beklagten mit der Entleerung von Grubenentwässerungsanlagen beauftragte Unternehmen entleeren und den entnommenen Anlageninhalt durch den Beklagten entsorgen zu lassen (Ziffer I.1) sowie sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, durch den Beklagten entsorgen zu lassen (Ziffer I.2) ist nicht ersichtlich.

§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 der Satzung über die dezentrale Entsorgung von Fäkalien im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 17. August 2011, veröffentlicht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz, Jahrgang 5, Nummer 4 vom 22. August 2011 - Fäkalienentsorgungssatzung (FES) scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, weil eine satzungsgemäße, durch Verfügung des Beklagten rechtskräftig festgestellte Verpflichtung des Klägers zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage entstanden ist. Ein daneben bestehender Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung ist aus normsystematischen Gründen sowie zur Verhinderung einer satzungsrechtlich nicht vorgesehene Doppelverpflichtung des Klägers ausgeschlossen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 - OVG 9 S 16.08, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; ebenfalls von einem grundsätzlich bestehendem Ausschlussverhältnis zwischen dem Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung einerseits und zentralen Abwasserentsorgung andererseits ausgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März, 2011 – OVG 9 S 83.10 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2011 – OVG 9 S 10.11 –,Rn. 11, juris).

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 FES ist jeder nach § 4 FES zum Anschluss Berechtigte verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes aus Grubenentwässerungsanlagen anzuschließen (Anschlusszwang) und sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt durch den Zweckverband entsorgen zu lassen (Benutzungszwang). Nach § 4 Abs. 1 FES besteht ein Anschluss- und Benutzungsrecht für jeden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines im Gebiet des Beklagten liegenden Grundstücks, auf dem eine Grubenentwässerungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 FES betrieben wird. § 9 Abs. 6 FES konkretisiert den Benutzungszwang dahingehend, dass der zum Anschluss und zur Benutzung Verpflichtete die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vornehmen zu lassen hat.

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück eine Grubenentwässerungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 FES und unterlag damit ursprünglich auch als Anschlussberechtigter nach § 4 Abs. 1 FES dem Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 FES. Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass § 9 Abs. 6 FES lediglich zur „Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube“ verpflichte und daher keine Verpflichtung für die Entsorgung des Inhalts der Sammelgrube begründen könne. Eine über den bloßen Wortlaut hinausgehende an Sinn und Zweck sowie den Regelungszusammenhang orientierte Auslegung ist hier geboten und kommt zu dem Ergebnis, dass der Satzungsgeber in § 9 Abs. 6 FES die Entleerung der abflusslosen Sammelgrube bzw. die Entsorgung des Inhalts der abflusslosen Sammelgrube gemeint hat. So spricht § 9 FES an anderer Stelle von „Entleerung der Grubenentwässerungsanlage“ (Überschrift zu § 9 FES sowie § 9 Abs. 8 FES) und „Entleerung von Fäkalwasser und die Entleerung von Fäkalschlamm“ (§ 9 Abs. 4 FES). Inwieweit die satzungsrechtliche Regelung zum Entsorgungsrhythmus in § 9 Abs. 6 FES („nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich“) rechtlich zu beanstanden ist, kann indessen dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung des Benutzungszwangs zur dezentralen Abwasserentsorgung gegenüber dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 45, juris) nicht mehr vorlagen: Die Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasserentsorgung gemäß §§ 4 Abs. 1 in Verbindung 6 Abs. 1 und 2 FES endete, als die Verpflichtung des Klägers zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Abwasserentsorgungssatzung) vom 17. August 2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz vom 22. August 2011, S. 3 ff. (AbwES) entstanden ist, d.h. bereits mit dem Vorhandensein betriebsbereiter Kanalisationsanlagen vor dem Vorderliegergrundstück des klägerischen Grundstücks. Insoweit wurde bereits im Verfahren gegen die vom Beklagten erlassene Anschlussverfügung vom 8. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. Februar 2012, in welcher dem Kläger aufgegeben wurde, sein Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation anzuschließen, festgestellt, dass der für einen Anschluss notwendige Grundstücksanschluss im Sinne von § 8 AbwES vorhanden ist. Der Beklagte hat zwecks Anschlusses des klägerischen Grundstücks unstrittig einen Abzweig vom Hauptsammler in der Bahnhofsstraße bis zu einem Revisionsschacht verlegt, der sich an der Grenze zwischen der Bahnhofsstraße und dem Vorderliegergrundstück des klägerischen Grundstücks befindet. Damit hat der Beklagte seine Herstellungspflicht vollständig erfüllt. Insbesondere muss er den Grundstücksanschluss nicht über das Vorderliegergrundstück hinweg bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks verlegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 6, juris).

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zur zentralen Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten sah das Oberverwaltungsgericht als gegeben:

„Das Grundstück des Klägers ist anschlusspflichtig. Dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt und technisch eine Leitung vom klägerischen Grundstück bis zum Grundstücksanschluss gelegt werden kann, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Auch zivilrechtliche Hindernisse machen die Anschlussverfügung nicht rechtswidrig. Gemäß § 44 Abs. 1 BbgNRG müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. So liegt es hier im Verhältnis zu dem Vorderliegergrundstück, über das das Grundstück des Klägers auch schon wegemäßig erschlossen ist. Zwar dürfte der Kläger mit Recht darauf hinweisen, dass sein eigenes Grundstück im Außenbereich liegt; er macht aber selbst nicht geltend, dass das aufstehende Haus ein ungenehmigter Schwarzbau sei. Soweit der Kläger meint, das Bestehen eines Duldungsanspruchs aus § 44 Abs. 1 BbgNG sei rechtlich für den Erlass einer Anschlussverfügung nicht ausreichend, weil das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz - insbesondere bei einem Zusammenschluss Berlins und Brandenburgs - geändert werden könnte, ist das abwegig; es gibt keinen Grund ernstlich anzunehmen, dass § 44 Abs. 1 BbgNG, auf den sich zahlreiche Grundstückseigentümer eingestellt haben und verlassen, in der Zukunft substantiell geändert wird. Soweit der Kläger meint, eine Anschlussverfügung dürfe gegenüber dem Hinterlieger nur ergehen, wenn dessen Anschlussmöglichkeit zivilrechtlich nicht nur durch § 44 Abs. 1 BbgNG, sondern durch eine Grunddienstbarkeit gesichert sei, übersieht er, dass die - durch eine Anschlussverfügung zu konkretisierende - Anschlusspflicht auch die Pflicht für den Hinterlieger umfasst, sich einen etwa notwendigen, aber rechtlich erlangbaren Duldungstitel zu verschaffen, so etwa das Recht aus § 44 Abs. 1 BbgNG wahrzunehmen. Dass das hier aussichtslos wäre, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich; immerhin hat Frau M. gegen eine ihr gegenüber schon erlassene Duldungsverfügung des Zweckverbandes nichts unternommen.“

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 9, juris).

Zudem führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Kläger nicht offensichtlich einen Befreiungsanspruch hat:

„Der Kläger hat auch nicht offensichtlich einen Befreiungsanspruch. Die mutmaßlichen Anschlusskosten von 12.000 Euro liegen unter dem Betrag, der in der Rechtsprechung anderer Gerichte hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus als Grenze der Zumutbarkeit angesehen wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, juris, Rn. 11: 25.000 € je Wohnhaus). Zudem beruht die Höhe der mutmaßlichen Anschlusskosten gerade auf der Hinterliegerlage des Grundstücks zu einem bewaldeten Vorderliegergrundstück. Diese Lage hat Vorteile hinsichtlich der Wohnqualität, die bei der Frage der Zumutbarkeit der Anschlusskosten nicht außer Betracht bleiben dürfen. Dass die Anschlusskosten in Relation zum Grundstückswert unzumutbar wären, ist ebenfalls nicht offensichtlich. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag den behaupteten Grundstückswert von 15.000 Euro nur mit der Höhe eines Grundstückskredits substantiiert hat, stellt sich insoweit die Frage, ob ein niedriger Grundstückswert, der u. a. auf einem niedrigen Preisniveau vor Ort oder nicht werthaltiger Bausubstanz beruhen kann, die Zumutbarkeitsschwelle für die Kosten des Grundstücksanschlusses überhaupt absenkt; dass bei einem Grundstück mit niedrigem Wert eine andere Zumutbarkeitsschwelle für die Kosten des Grundstücksanschlusses bestände als etwa bei "normalpreisigen" Grundstücken, liegt keineswegs auf der Hand. Soweit der Kläger sich auf seinen niedrigen Trinkwasserverbrauch und auf einen nahezu fehlenden Schmutzwasseranfall beruft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein dürften (vgl. m. w. N. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rdnr. 857). Abgesehen davon ist es unglaubhaft, dass der Schmutzwasseranfall in einem Wohnhaus "nahe Null" beträgt. Schließlich kann sich der Kläger gegenüber einer Anschlusspflicht nicht auf eine schwierige Einkommens- und Vermögenssituation berufen; niemand kann verlangen, dass ihm das Leben in einem eigenen Wohnhaus dauerhaft auch dadurch ermöglicht wird, dass er von den für Grundstückseigentümer sonst geltenden Pflichten befreit wird.“

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris).

Dass neben dem rechtskräftig festgestellten Anschluss- und Benutzungszwang zur zentralen Abwasserentsorgung ein Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung bestehen kann, ist weder in der Abwasserentsorgungssatzung (AbwES) noch in der Fäkalienentsorgungssatzung (FES) vorgesehen.

Aus der bestehenden Regelungssystematik ergibt sich zwar, dass ein Anschluss- und Benutzungsrecht an die dezentrale Abwassereinrichtung solange besteht wie eine Grubenentwässerungsanlage betrieben wird und diese stillzulegen ist, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 FES und § 13 AbwES). Das darin gleichfalls zum Ausdruck kommende Ausschlussverhältnis zwischen dem Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung einerseits und zentralen Abwasserentsorgung andererseits hebt nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung des Klägers zu einer dezentralen Abwasserentsorgung jedoch nicht erst dann auf, wenn das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 - OVG 9 S 16.08, S. 2f. des Entscheidungsabdrucks).

Der Satzungsgeber hätte demnach eine Doppelverpflichtung in Bezug auf den Anschluss an und die Benutzung der dezentralen Abwassereinrichtung einerseits und den Anschluss an die zentrale Abwassereinrichtung andererseits für den Zeitraum bis zum tatsächlichen Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage ausdrücklich bestimmen müssen.

Dies lässt sich jedoch den Regelungen der § 8 FES und § 13 AbwES nicht entnehmen. Diese mögen dem Kläger zwar ermöglichen, seine Grubenentwässerungsanlage freiwillig bis zum tatsächlichen Anschluss an die zentrale Entwässerungsanlage zu nutzen. Sie räumen dem Beklagten jedoch kein Wahlrecht dahingehend ein, ob er gegenüber dem säumigen Anschlusspflichtigen gleich den Anschluss an die zentrale Abwassereinrichtung durchsetzen oder bis zu dessen Durchsetzung noch eine Zeit lang den Anschluss und die Benutzung der dezentralen Einrichtung erzwingen will (vgl. VG Frankfurt (Oder), 8. April 2008, 1 K 1251/04, Gerichtsbescheid, S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte nicht auf die Durchsetzung des Anschlusses an die zentrale Leitung verzichtet, sondern parallel die Vollstreckung bzgl. der Anschlussverfügung an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage durch Erlass der Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2018, wogegen der Kläger unter dem Aktenzeichen VG 6 K 1716/18 eine Anfechtungsklage anhängig gemacht hat, betreibt.

Sofern der Beklagte in der zwangsweisen Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zur dezentralen Abwasserentsorgung ein weiteres Druckmittel sehen sollte, den Anschluss- und Benutzungszwang zur zentralen Abwasserentsorgung durchzusetzen, so wäre dem entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage im Falle einer Verweigerung des Anschlusspflichtigen nur mit den Mitteln des Verwaltungszwangs gemäß §§ 15 ff. des brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BbgVwVG) erfolgen darf und Zwangsabfuhren darin nicht vorgesehen sind (VG Frankfurt (Oder), 8. April 2008, 1 K 1251/04, Gerichtsbescheid, S. 5 des Entscheidungsabdrucks).

Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 ist dieser aufzuheben, sodass es an einem Grundverwaltungsakt im Sinne des § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG Bbg) fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.