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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.12.2018 – 3 L 632/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1205.3L632.18.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. November 2018 hinsichtlich der in der Verfügung des Antragsgegners vom 11. Oktober 2018 aufgenommenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen und im Übrigen wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsgegner hat in Ziffer 4 des Bescheides vom 11. Oktober 2018 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Beseitigungsverfügung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; zuletzt: Beschluss vom 19. September 2018 – 10 S 6.18 -; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – insbesondere dazu, dass der Schutz des historischen Erscheinungsbildes und eine Vorbildwirkung das öffentliche Interesse begründen würden, auch weil die zu beseitigenden Anlagen beweglich seien – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn dieser gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]). Voraussetzung für die begehrten Anordnungen ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochene Beseitigungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) hat die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BbgDSchG hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde derjenige, der ein Denkmal dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch dazu durchführt oder durchführen lässt, den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechenden Weise in Stand zu setzen.

Der Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes ist eröffnet. Insoweit ist nicht zweifelhaft, dass sich in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin Denkmale befinden. So sind unter den ID-Nr. 0... die Klosterkirche, das Refektorium und das Schloss D... in der Liste der Baudenkmale in D... erfasst. Dabei umfasst der Denkmalschutz die Gesamtanlage des Klosters mit Klosterkirche und Refektorium, das Schloss mit Schlossgraben, Schlossgarten sowie historischen Freiflächen und Einfriedungsmauern.

Dass diese baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft erfüllen, stellt die Antragstellerin nicht in Streit. Den Anlagen kommt auch erkennbar eine geschichtliche und städtebauliche Bedeutung zu, welche das Erhaltungsinteresse sicher begründen.

Ferner hat die Stadt D... eine Denkmalbereichssatzung für den „Stadtkern von D... “ am 6. November 1997 beschlossen, die nach den Regelungen in § 1 unter anderem den im westlichen Stadtgebiet belegenen Bereich des ehemaligen Klosters mit dem Refektorium und der Klosterkirche sowie das Schloss mit seinen Nebengebäuden im Zufahrtsbereich erfasst.

Auch wenn danach das in der Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Oktober 2018 bezeichnete Flurstück 1326 der Flur 15 der Gemarkung D... nicht Denkmal und wohl auch nicht Teil des Denkmalbereiches ist, so schließt es doch unmittelbar an in § 2 BbgDSchG näher bezeichnete Denkmale bzw. Denkmalbereiche an.

Nach § 2 Abs. 3 BbgDSchG unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals des Schutzes des Gesetzes, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). Dies findet seine Entsprechung dadurch, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BbgDSchG derjenige einer Erlaubnis bedarf, wer durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstigen Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern will.

Mit den Regelungen zum Umgebungsschutz soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. D. h. nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert. Eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Denkmals ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn über die erwähnten Voraussetzungen hinaus die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 2 S 93.10 - zitiert nach juris).

Die von der Antragstellerin auf dem Flurstück 1326 - entlang der S... Straße sowie der Schlosseinfahrt - aufgebauten Stahlgitterkonstruktionen sowie die damit einhergehende Errichtung zweier Schrifttafeln unter anderem mit der Aufschrift “Willkür, Arroganz und Ausgrenzung - Unser Protest gegen Sperrung der Einfahrt zum Parkplatz obwohl Bestandschutz besteht“, ferner das Aufstellen einer schwarzen Tafel an der diverse Schreiben öffentlicher Stellen angebracht werden, stehen in Widerspruch zu den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen in Bezug auf den Schutz der näheren Umgebung eines Denkmals.

Hierzu hat der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung vom 11. Oktober 2018 unter Zugrundelegung der fachlichen Zuarbeit des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 14. Juli 2015 (hier zur geplanten Umnutzung von Freiflächen zu einem Parkplatz auf dem Schlossvorplatz), wobei diesen Stellungnahmen Sachverständigenqualität zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2007 – OVG 2 S 36.07 -, Urteil der Kammer vom 19. Juni 2014 – 3 K 688/12 -) im Einzelnen dargestellt, aus welchen Gründen eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale gegeben ist - hier insbesondere wegen des auffälligen Kontrastes des erzeugten Bildes eines industriell/gewerblich genutzten Lagerplatzes in einer barocken Planstadt und der Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Schlossensembles mit seinem repräsentativen Charakter. Dem schließt sich die Kammer an und nimmt auf die Erwägungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich Bezug.

Führt – wie hier - der Betroffene eine Maßnahme ohne die – wie dargestellt – nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BbgDSchG erforderliche Erlaubnis durch, dann ist ein Einschreiten auf denkmalrechtlicher Grundlage nach § 8 Abs. Abs. 4 Satz 1 BbgDSchG gerechtfertigt, wenn dadurch ein Denkmal beeinträchtigt wird.

Eine Beeinträchtigung ist vorliegend gegeben. Sie liegt bereits dann vor, wenn der Denkmalwert geschmälert wird, wobei dies durch eine Veränderung der Substanz oder aber des Erscheinungsbildes verwirklicht werden kann. Nur unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist auch die Bedeutung des Denkmals in den Blick zu nehmen, wobei, je höherwertiger das Denkmal ist, desto geringfügiger bzw. kurzfristiger die Veränderung sein kann, um von einer Beeinträchtigung auszugehen.

Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass das historische Kloster- und Schlossensemble in D... eine herausragende Stellung hat. Mit ihm werden wesentliche Aspekte der geschichtlichen Entwicklung in D... deutlich gemacht, das Schloss im Renaissancestil ist zudem wesentlicher Teil der historischen Altstadt und prägt die Struktur der Stadt. Es wurde erst kürzlich aufwändig saniert (vgl. im Einzelnen: wikipedia.de Schloss D... ). Das Erscheinungsbild, welches bei Schlössern und Klöstern sehr weit reicht, wird durch die Maßnahmen der Antragstellerin auch deutlich beeinträchtigt. Dies belegen insbesondere die vorliegenden Lichtbildaufnahmen, die zeigen, dass bei einer Anfahrt auf das historische Ensemble der an sich gebotene das gesamte Areal aufnehmende weiterschweifende Blick durch die von der Antragstellerin aufgestellten Anlagen und ihre Plakate hart durchbrochen wird. Auch lassen die Maßnahmen der Antragstellerin den gebotenen Respekt in Bezug auf das Denkmalensemble vermissen. Gerade das Kloster und auch das Schloss sollen den Besuchern die Möglichkeit zur inneren Einkehr und das Erleben des geschichtsträchtigen Raums ermöglichen. Dies wird durch das Öffentlichmachen von Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Stadt D... eingeschränkt, wenn nicht sogar verhindert.

Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Antragsgegners eröffnet, ist dessen Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Sie ist erforderlich und geeignet, das im Gesetz vorgegebene Ziel zu erreichen, nämlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit dem Rückbau derjenigen Anlagen, die seitens der Antragstellerin aufgestellt wurden, wird die Störung der Umgebung der Denkmale bzw. des Denkmalsbereichs beendet. Der im Gesetz vorgesehen Umgebungsschutz erlangt wieder seine volle Wirksamkeit.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Beseitigungsverfügung würde ihr auf Art. 5 GG beruhendes Recht auf Meinungsäußerung entgegenstehen, kann sie damit nicht durchdringen.

Das Recht auf Freiheit der Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG ist nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht schrankenlos. Danach finden die Rechte auch das Recht auf Freiheit der Meinung ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Es geht um solche Gesetze, die dem Schutz eines Gemeinschaftswertes dienen, der gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Zu diesen Gesetzen gehört auch das hier in Rede stehende Denkmalschutzgesetz. Auch wenn damit nicht eine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundgesetzes gemeint ist, vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne stattzufinden hat, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen, demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. Antoni in Hömig, Grundgesetz, Kommentar, 9. Aufl. Rn 26 zu Art. 5; in diesem Sinne auch: Wendt in von Münch/Kunig, GG Kommentar, 6. Auflage Rn 76 zu Art. 5) führt dies nicht dazu, dass dem Grundrecht der Vorrang einzuräumen wäre. Vielmehr bedarf es auch dann einer Einzelfallbetrachtung, wobei eine Güterabwägung vorzunehmen ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung sind die Interessen der Antragstellerin geringer zu gewichten. Sie versucht im Wege der Außendarstellung ihre persönliche Sicht der Dinge für letztlich nur sie betreffende private Angelegenheiten kund zu tun, um auf diesem Wege Druck auf die mit der Sache befassten staatlichen Stellen auszuüben. Hingegen besteht ein erhebliches allgemeines Interesse daran, dass die in Rede stehenden Denkmale mit ihrer weiträumigen Ausstrahlung und in diesem Falle überörtlichen Bedeutung ungeschmälert erlebt werden können. Auch ist das von Seiten der Stadt D... bekundete Interesse an einer auch touristischen Ausnutzung der mit erheblichen öffentlichen Mitteln rekonstruierten und sanierten Denkmale beachtlich.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Maßnahme erlaubnispflichtig ist und die Antragstellerin den Weg zu einer Genehmigung nicht einmal beschritten hat. Dies dürfte nicht nur für die angesprochenen denkmalrechtlichen Bestimmungen, sondern mit Blick auf die Art der Anlagen (aus Bauprodukten hergestellt), der überwiegend ortsfesten Benutzung und des Umstandes, dass die Tatbestände des § 61 BbgBO vorliegend nicht erfüllt sein dürften, auch nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten, wobei sich auch dann die Frage stellt, ob das Vorhaben nicht im Widerspruch zu § 9 Satz 2 BbgBO steht (vgl. näher zum Verunstaltungsverbot: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 – 10 N 13.15 –zitiert nach juris).

In Ansehung der obigen Erwägungen überwiegt auch das öffentliche Vollziehungsinteresse. Einerseits kann nicht hingenommen werden, dass jemand, ohne das vorgegebene förmliche Verfahren einzuhalten, allein mit Blick auf den Suspensiveffekt eingelegter Rechtsbehelfe einen (ideellen oder wirtschaftlichen) Vorteil im Vergleich zu demjenigen erlangt, der sich rechtstreu verhält.

Zudem hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadt D... vom 30. November 2018 gerade in Ansehung der bevorstehenden Feiertage und der im Schlossareal vorgesehenen Veranstaltungen ein erhebliches öffentliches Interesse daran bekundet, dass die mit dem Umgebungsschutz nicht in Einklang stehenden Anlagen beseitigt werden, damit unangemessene und mit der Weihnachtszeit nicht vereinbare Störungen und Provokationen unterbleiben.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anlagen erkennbar ohne Substanzverlust abgebaut werden können, mithin ein beachtlicher wirtschaftlicher Schaden der Antragstellerin bei einer Beseitigung nicht entsteht.

Gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 Euro im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in der Textziffer 1. der Ordnungsverfügung ist nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe von 1.000 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Die Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides ist unter Beachtung der leichten Abbaubarkeit der Anlagen ebenfalls sachgerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, von der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, ist der Auffangwert in Ansatz zu bringen, wobei dieser mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 1.5).