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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.12.2018 – 4 K 1484/16
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1228.4K1484.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger steht im Dienst des Beklagten und begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen.
Er absolvierte von 1982 bis Juli 1984 eine Ausbildung zum Dachdecker. Von Juli 1984 bis August 1992 arbeite er bei unterschiedlichen Firmen als Dachdecker. Von August 1994 bis Juli 1996 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Von August 1996 bis September 1996 war er als Sachbearbeiter in einem Zeitungsverlag im Bereich Akquisition und Rechnungsstellung tätig. Von August 1998 bis Juli 2000 erwarb er als Beamter auf Widerruf zum Obersekretäranwärter die Laufbahnbefähigung im allgemeinen Vollzugsdienst.
Der Kläger wurde zum 3. August 2000 zum Obersekretär im Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Bremen ernannt und mehrfach befördert. Hier war er in den Bereichen Werkdienst, Sport und Sicherheit eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Instandhaltung der Sportanlagen, ferner hat er zusammen mit Insassen die Insassenküche umgebaut und den Hallenumbau der Justizvollzugsanstalt überwacht. Ferner hat er unterschiedliche Berichte, Pläne und Datenbanken erstellt, die Abrechnung für die im Sportbetrieb tätigen Insassen durchgeführt sowie Rechnungs- und Lieferscheine bei Eingang von Geräten für den Sportbetrieb überprüft. Mit Wirkung zum 1. September 2015 wurde er als Justizamtsvollzugsinspektor in den Justizdienst des Landes Brandenburg an die Justizvollzugsanstalt Cottbus versetzt.
Er machte zunächst die Anerkennung der Beschäftigungszeiten als Dachdecker und als Sachbearbeiter in einem Zeitungsverlag als berücksichtigungsfähige Zeiten geltend.
Mit Bescheid vom 14. März 2016 setzte der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den für die Besoldung des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den Zeitpunkt der Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzug, also den 3. August 2000 fest, und führte aus, dass sich das Grundgehalt des Klägers ab dem 1. September 2015 in der Besoldungsgruppe A9 nach der Stufe 8, ab dem 1. September 2018 nach der Stufe 9 usw. bemesse. Die Tätigkeiten als Dachdecker und Sachbearbeiter in einem Zeitungsverlag könnten nicht als förderliche Zeiten i.S.d. § 26 BbgBesG anerkannt werden.
Mit Widerspruch vom 5. April 2016, den der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2016 begründete, wendete er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten als Dachdecker und Sachbearbeiter. Gleichzeitig machte er nunmehr die Anerkennung seiner Ausbildungen als Dachdecker und Industriekaufmann sowie die Zeit des Vorbereitungsdienstes für den allgemeinen Vollzugsdienst als berücksichtigungsfähige Zeiten geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Ausbildungszeiten seien für die Verwendung als Justizvollzugsamtsinspektor förderlich. Während seiner Ausbildung als Dachdecker habe er u.a. handwerkliches Geschick und ergebnisorientiertes Arbeiten erlernt. Im Vollzugsdienst habe er Projekte durchgeführt, die aufgrund seiner Ausbildung zum Dachdecker auch nur ihm übergeben werden konnten, wie z.B. den Umbau der Küche sowie Reparatur und Überwachung des Umbaus der Halle der Justizvollzugsanstalt Bremen. Seine buchhalterischen Kenntnisse hätten ihm beim Erstellen der Abrechnungen der im Sportbetrieb tätigen Insassen sowie beim Führen der Statistiken im Sportbetrieb geholfen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 wies der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er in Bezug auf die Beschäftigungszeiten als Dachdecker und Sachbearbeiter auf die Begründung im Ausgangsbescheid. Hinsichtlich der in der Ausbildung zum Dachdecker und zum Industriekaufmann zurückgelegten Zeiten führte der Präsident des Oberlandesgerichts aus, dass eine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Zeiten der Ausbildung könnten schon begrifflich nicht Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit sein, weil die Ausbildung erst dem Erwerb für den angestrebten Hauptberuf dienender Kenntnisse und Fähigkeiten diene und diesen damit vorgeschaltet sei. Auch der Vorbereitungsdienst sei eine Ausbildung, die auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorbereitet, sodass es auch hierbei am Merkmal der Hauptberuflichkeit fehle.
Mit seiner am 25. August 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Festsetzung von Vordienstzeiten weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruch und ergänzt im Übrigen, auf die Festsetzung der geltend gemachten Vordienstzeiten bestünde ein Anspruch.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 zu verpflichten, bei der Bemessung des Grundgehaltes des Klägers den Erwerb der Laufbahnbefähigung im allgemeinen Vollzugsdienst vom 3. August 1998 bis 19. Juli 2000 als berücksichtigungsfähige Zeit i.S.d. § 26 BbgBesG anzuerkennen sowie über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der folgenden Vordienstzeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden:
1. Dachdecker bei der Firma M... vom 16. Juli 1984 bis zum 1. Juni 1987
2. Dachdecker bei dem V..., Wohnungsbaugesellschaft mbH vom 2. Juni 1987 bis 2. September 1991
3. Dachdecker bei der Firma S... vom 3. September 1991 bis zum 14. Oktober 1991
4. Dachdecker bei der G... vom 15. Oktober 1991 bis zum 17. August 1992
5. Sachbearbeiter für die A... vom 1. August 1996 bis zum 30. September 1996
6. Ausbildung als Dachdecker von 1982 bis 15. Juli 1984
7. Ausbildung zum Industriekaufmann vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1996
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint im Wesentlichen, Ausbildungszeiten seien keine hauptberuflichen Zeiten, sondern dienten dazu, Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung des angestrebten Hauptberufs erforderlich sind, zu erwerben und bildeten daher eine Qualifizierungsphase. Entsprechendes gelte für den Vorbereitungsdienst. Die Zeiten als Dachdecker und Industriekaufmann mögen dem Kläger im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gewisse Vorteile verschafft haben, seien bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen aber nicht zu berücksichtigen, da die Tätigkeit als Justizamtsinspektor weder handwerkliche noch kaufmännische Fähigkeiten voraussetze.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 87a Abs. 2,3, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 26 Abs. 1 Brandenburgisches Besoldungsgesetz rechtfehlerfrei abgelehnt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung des Grundgehalts des Klägers ist § 25 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 3 S. 1 und 2 des zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 23. November 2013 (BbgBesG). Danach erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Liegen zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Abs. 1 BbgBesG vor, wird der Zeitpunkt des Beginns um diese Zeiten vorverlegt.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat der Beklagte für den Kläger zutreffend den Zeitpunkt seiner Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzug im Land B... am 3. August 2000 als maßgeblich für den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen festgesetzt. Denn berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Abs. 1 BbgBesG lagen nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit als Beamter auf Widerruf zum Obersekretäranwärter vom 3. August 1998 bis 19. Juli 2000 nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BbgBesG. Hiernach sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, berücksichtigungsfähig.
Die Anerkennung der Vorbereitungszeit scheidet schon deshalb aus, weil es sich hierbei nicht um eine „hauptberufliche Tätigkeit“ gehandelt hat. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, juris Rn. 19). Nicht darunter fallen hingegen u.a. Ausbildungszeiten (VG Berlin, Urteil vom 7. Februar 2018 – 28 K 438.15 –, juris Rn. 24; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 75. Update 9/2018, § 28, Rn. 16). Denn über das Element „beruflich“ erfolgt die Grenzziehung zu den – der beruflichen Tätigkeit vorgelagerten, den Kompetenzerwerb für die Berufsausübnung erst ermöglichenden – Ausbildungsphasen (VG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2018 – W 1 K 17.547 –, juris Rn.14). Zudem scheitert die Anerkennung der Vorbereitungszeit auch daran, dass sie zugleich Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn und daher selbst bei angenommener Hauptberuflichkeit gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BbgBesG nicht berücksichtigt werden kann.
Zeiten i.S.v. § 26 Abs. 1 S. 2 BbgBesG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind.
Die Ausbildungen des Klägers zum Dachdecker (1982 bis 15. Juli 1984) und Industriekaufmann (1. August 1994 bis 31. Juli 1996) sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es auch insoweit an einer „hauptberuflichen Tätigkeit“ fehlt, denn es handelt sich hierbei ebenfalls um reine Ausbildungszeiten. Im Übrigen setzt die Laufbahn im Justizvollzug neben einem Schulabschluss eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, sodass selbst unter der Annahme einer Hauptberuflichkeit zumindest eine der beiden Ausbildungen nicht berücksichtigungsfähig wäre.
Hinsichtlich der Tätigkeiten als Dachdecker (16. Juli 1984 bis 17. August 1992) und als Sachbearbeiter bei einem Zeitungsverlag (1. August 1996 bis 30. September 1996) fehlt es an der Voraussetzung einer für die Verwendung des Klägers „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit.
Bei dem Begriff der Förderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 -, juris Rn. 15). Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, juris Rn. 13). Für die Verwendung förderliche Zeiten liegen insbesondere dann vor, wenn die früheren Tätigkeiten mit der vorgesehenen Verwendung in sachlichem Zusammenhang stehen und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die vorgesehene Verwendung offenkundig von Nutzen sind. Über die Anerkennung dieser Zeiten entscheidet die personalaktenführende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 25 Abs. 3 S. 4 BbgBesG). Wie auch im Rahmen von S. 1 Nr. 1 sind auch nach S. 2 Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, von der Anerkennung ausgenommen (Gesetzesbegründung zu § 26 BbgBesG, Landtag-Drs. 5/7742, S. 24).
Gemessen an diesen Grundsätzen genügen die Tätigkeiten als Dachdecker und Sachbearbeiter in einem Zeitungsverlag den Anforderungen an eine förderliche Tätigkeit nicht.
Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 ergibt, hat der Beklagte die Vortätigkeiten des Klägers richtigerweise nicht nur zum Anforderungsprofil der vom Kläger innegehabten Dienstposten, sondern auch zu denjenigen anderer von diesem zukünftig zu bekleidenden Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung gesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 - 4 B 35.14 –, juris Rn. 32). Die Tätigkeit des Klägers in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes steht jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner früheren Arbeit als Dachdecker. Der Kläger hat schon nicht substantiiert genug dargelegt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er konkret als Dachdecker erworben hat; insoweit bezieht sich der klägerische Vortrag allein auf die Zeit der Ausbildung zum Dachdecker. Soweit er diesbezüglich vorträgt, er habe handwerkliches Geschick, ergebnisorientiertes Lernen und die Fähigkeit, schnelle und effektive Lösungen zu finden, erlernt, ist der Bezug zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Vollzugsdienst zu wenig spezifisch. Der Erwerb allgemeiner Fähigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten erforderlich sein können, kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung des Beamten nicht rechtfertigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 12. September 2018 – 3 K 9651/17 –, juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2014 – 3 K 5177/13 – juris Rn. 22). Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, inwieweit die Tätigkeit als Dachdecker dem Kläger spezifisch bei der Durchführung bestimmter Projekte, wie z.B. die Überwachung des Hallenumbaus und die Reparatur von Sportgeräten von Nutzen gewesen sind.
Jedenfalls aber war die Beschäftigung als Dachdecker für die Tätigkeit im Vollzugsdienst nicht maßgebend. Die berufliche Vortätigkeit muss aber gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 19). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine (zu) großzügige Anerkennung von Vortätigkeiten, die verhindern würde, dass Quereinsteiger im öffentlichen Dienst ein gegebenenfalls im Vergleich zur vormaligen lebensaltersabhängigen Besoldung deutlich verringertes Lebenseinkommen zu gewärtigen haben, den unionsrechtlich gebotenen Systemwechsel von einer an das Lebensalter anknüpfenden hin zum unionsrechtswidrigen Lebensaltersprinzip zurückkehren würde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – 4 B 35.14 –, juris Rn. 34).
Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Tätigkeit als Sachbearbeiter bei einem Zeitungsverlag. Insoweit fehlt es schon an Darlegungen, mit welchen konkreten Aufgaben der Kläger in welchem zeitlichen Umfang befasst war und auf welche konkrete Weise sich diese förderlich auf die Verwendung in seiner jetzigen Laufbahn auswirken. Soweit sich ergibt, dass er in den Bereichen Akquisition und Rechnungsstellung tätig war, genügt dies für die Annahme der Förderlichkeit nicht, zumal die hierbei erworbenen Kenntnisse für die Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst nicht von maßgebender Bedeutung sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5077,20 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Streitwert orientiert sich am zweifachen Jahresbetrag der Besoldungsdifferenz zwischen der festgesetzten (Stufe 8) und der vom Kläger angestrebten (Stufe 11) Erfahrungsstufe der betrefffenden Besoldungsgruppe (A9) (§ 52 Abs. 1 GKG).