Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.01.2019 – VG 5 K 1201/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0121.5K1201.15.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die in den Jahren 2012 bis 2017 von der A... erstellten Prüfberichte über die Rohwasserbeschaffenheit im Versorgungsgebiet Lübben mit Ausnahme des Prüfberichts vom 15. Mai 2013 sowie Einsicht in die in den Jahren 2005, 2010, 2012 bis 2017 von der A... erstellten Prüfberichte über die Trinkwasserbeschaffenheit im Versorgungsgebiet Lübben mit Ausnahme der Prüfberichte vom 21. Februar 2013, 19. August 2013 und 21. August 2015, jeweils mit der Möglichkeit der eigenen Digitalisierung der Dokumente in Form des Einscannens zu gewähren und dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, aus welcher Tiefe das Wasser für das Trinkwasserversorgungsgebiet Lübben gefördert wird und welche mineralischen und geologischen Bedingungen dort herrschen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über den Zugang zu Umweltinformationen.

Die Beklagte, deren alleiniger Gesellschafter die Stadt Lübben (Spreewald) ist, nimmt im Versorgungsgebiet Lübben u.a. die Aufgabe der Trinkwasserversorgung wahr.

Mit diversen E-Mails beantragte der Kläger jedenfalls ab dem Jahr 2013 bei der Beklagten Auskunft über die Roh- und Trinkwasserqualität im Versorgungsgebiet Lübben in Form der Übersendung der entsprechenden Prüfberichte.

So beantragte der Kläger etwa mit E-Mail vom 15. Juli 2013 bei der Beklagten die Übersendung einer „aktuellen“ Trinkwasseranalyse sowie der Analysen aus den Jahren 2005 und 2010. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 2. August 2013 mit, dass die Trinkwasseranalysen in der Stadtwerkezeitung und im Internet veröffentlicht seien. Hierauf erwiderte der Kläger, die entsprechende Datei „TWQ Juli2013.pdf“ sei wertlos, da sie selbstgemacht und nicht verifiziert sei.

Mit E-Mails vom 11. August 2013, 25. August 2013 und 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten zudem, ihm unter anderem Auskunft darüber zu gewähren, aus welcher Tiefe das Wasser für das Trinkwasser gefördert werde und welche geologischen und mineralischen Bedingungen dort herrschten.

Mit E-Mail vom 21. Februar 2014 übersandte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger eine „Trinkwasseranalyse in tabellarischer Form für den Zeitraum IV. Quartal 2013“, woraufhin der Kläger mitteilte, dass er die Original Laborberichte in Ablichtung begehre. Die Beklagte habe lediglich eine unglaubwürdige und unzureichende Eigentabelle übersandt, in der zudem Angaben zu etlichen Parametern fehlten.

Mit E-Mail vom 10. März 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Auskunft über die Roh- und Trinkwasserqualität in den Jahren 2012 bis 2014 durch Übersendung der dazugehörigen Prüfberichte zu erteilen. Mit E-Mail vom 31. Juli 2015 und 11. August 2015 erinnerte der Kläger an seine diesbezügliche Anfrage.

Insgesamt erteilte der Beklagte dem Kläger auf seine Anfragen im Laufe der Zeit verschiedene Auskünfte, zu denen neben dem bereits am 31. Juli 2013 per E-Mail übersandten Prüfbericht über die Rohwasserbeschaffenheit vom 15. Mai 2013 weitere Prüfberichte über die Trinkwasserbeschaffenheit vom 21. Februar 2013, 19. August 2013 und 21. August 2015 gehörten. Andere Prüfberichte übersandte der Beklagte dem Kläger nicht.

Der Kläger betätigt sich nach eigenen Angaben als sog. „Internetjournalist“. Auf der von ihm betriebenen Internetseite www.budich.org. äußerte er sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Beklagten auszugsweise wie folgt:

„[…] Für „Neuankömmlinge“ in Lübben und Lübben-Wasser-Geschädigte: Bitte melden Sie sich hier (Kontakt) wenn Sie Hautprobleme (kribbeln, jucken oder pickelartige feste Stellen unter der Haut) haben. Denn eine Ursache dafür kann die „spezielle“ Lübbener/SÜW Trinkwasserqualität sein.

Der Wasserversorger ist hier die SÜW/Stadt- und Überlandwerke GmbH Lübben. Dessen Aufgabe ist es, nicht nur gutes Trinkwasser (gegen Entgelt) bereitzustellen, sondern auch die Qualität desselben zu untersuchen und zu publizieren. D.h. er muss regelmäßig Trinkwasseranalysen auf verschiedene Indikatorparameter (bsp. Gehalt an Schwermetalle) ausführen lassen. Die Ergebnisse sind öffentlich bekannt zu machen. Details sind in der Trinkwasserverordnung/TVO (TrinkWV 2001) festgelegt.

Leider erfüllt v.g. kommunales Unternehmen als Verantwortungsträger v.g. Aufgaben nicht.

Ein besonderes Problem sachlicher und rechtlicher Art ist die unterlassene Analyse gefährlicher Substanzen (Schwermetalle: Blei, Cadmium, Nickel; sowie Antimon, Arsen (sehr giftig/toxisch). Anzuzweifelnde Konzentrations-Werte zu Eisen und Mangan wurden nach 3. Mahnungen ohne signiertes externes Analyse-Zertifikat nachgeliefert. Das kann eine Fälsche und Falschauskunft der SÜW sein. „Schummeln darf man nicht.“ Ob dieses noch eine OWi oder gar schon eine Straftat wäre?

Angeschrieben wurde die SÜW und das „Gesundheitsamt“ (Königs Wusterhausen/KW), beide versagten (illegal) weitere Auskünfte, nachdem deren Rechtsverletzungen aufgedeckt waren. […]“

Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 20. September 2013, 30. September 2013 und vom 29. Oktober 2013 aufgefordert hatte, „jegliche falsche und rufschädigende Äußerung gegenüber Dritten“ zu unterlassen, beantragte sie am 15. November 2013 beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 20 C 454/13) gegen den Kläger, mit der dem Kläger aufgegeben werden sollte, die zuvor dargestellten Aussagen über die Lübbener Wasserqualität zu unterlassen (vgl. im Einzelnen die Antragsschrift vom 14. November 2013, Bl. 1 ff. GA). Mit Beschluss vom 15. November 2013 (berichtigt durch Beschluss vom 22. November 2013) erließ das Amtsgericht die beantragte Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Am 9. Dezember 2013 beantragte die Beklagte die Festsetzung eines solchen Ordnungsgeldes gegen den Kläger. In der auf den Widerspruch des Klägers gegen die einstweilige Verfügung anberaumten Verhandlung vor dem Amtsgericht am 18. März 2014 gab die Beklagte an, dass der Kläger die in Rede stehenden Formulierungen zwar von seiner Internetseite www.budich.org entfernt habe, dort allerdings nach wie vor Links zu finden seien, über die die Inhalte extern abrufbar seien. Mit Urteil vom 24. April 2014 hielt das Amtsgericht die einstweilige Verfügung vom 15. November 2013 mit der Begründung aufrecht, die von dem Kläger im Internet verbreiteten Äußerungen stellten wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen dar und verletzten die Beklagte in ihrem Persönlichkeitsrecht, weshalb ihr ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zukomme. Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 verhängte das Amtsgericht gegen den Kläger zudem ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro, ersatzweise für je 50,00 Euro einen Tag Ordnungshaft. Der Kläger – so das Amtsgericht – sei seiner Verpflichtung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil vom 24. April 2014 nach wie vor nicht nachgekommen, wie ein Ausdruck der Internetseite vom 12. Mai 2014 belege.

Am 27. August 2015 hat der Kläger formwirksam die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst sinngemäß beantragt hat,

die Beklagte unter Androhung eines angemessenen Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, ihm

1. Einsicht in die in den Jahren 2012 bis 2014 erstellten Prüfberichte über die Rohwasserbeschaffenheit im Versorgungsgebiet Lübben

sowie

Einsicht in die in den Jahren 2005, 2010 sowie 2012 bis 2014 erstellten Prüfberichte über die Trinkwasserbeschaffenheit im Versorgungsgebiet Lübben

mit der Möglichkeit der Anfertigung von Kopien zu gewähren.

2. Auskunft darüber zu gewähren, aus welcher Tiefe das Wasser für das Trinkwasser im Versorgungsgebiet Lübben gefördert wird und welche geologischen und mineralischen Bedingungen dort herrschen.

Im Laufe des Gerichtsverfahrens ist es am 25. Juli 2016 zu einem Akteneinsichtstermin bei der Beklagten gekommen, bei dem der Kläger Einsicht in die Trinkwasseranalysen von Januar 2015 bis Juni 2016 genommen hat. Ein Einscannen der Analysen mit dem Laptop des Klägers ist diesem von der Beklagten verwehrt worden, um Manipulationen zu vermeiden. Ob dem Kläger stattdessen angeboten worden ist, Kopien der eingesehenen Unterlagen zu fertigen, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Am 6. Juli 2017 hat der Kläger die Klage auf die Prüfberichte über die Trink- und Rohwasserbeschaffenheit in den Jahren 2015 bis 2017 erweitert.

Das Gericht hat am 21. Dezember 2017 mündlich verhandelt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen wie folgt aus: Er habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Umweltinformationsgesetz. Seine Anfrage diene der wissenschaftlichen Analyse der Wasserbeschaffenheit und der Bürgerinformation. Es ginge z.B. darum, den öffentlich viel diskutierten Einfluss durch Kohlebergbau-Sulfat zu beobachten und außerdem um die Überprüfung gesundheitlicher Aspekte. Soweit er an der Beklagten Kritik äußere, beruhe dies darauf, dass diese sich weigere, die beantragten Informationen herauszugeben.

Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihm

1. Einsicht in die in den Jahren 2012 bis 2017 von der Aqua-Kommunal-Service GmbH erstellten Prüfberichte über die Rohwasserbeschaffenheit im Versorgungsgebiet Lübben mit Ausnahme des Prüfberichts vom 15. Mai 2013

sowie

Einsicht in die in den Jahren 2005, 2010, 2012 bis 2017 von der A... erstellten Prüfberichte über die Trinkwasserbeschaffenheit im Versorgungsgebiet Lübben mit Ausnahme der Prüfberichte vom 21. Februar 2013, 19. August 2013 und 21. August 2015

mit der Möglichkeit der eigenen Digitalisierung der Dokumente in Form des Einscannens zu gewähren.

2. Auskunft darüber zu erteilen, aus welcher Tiefe das Wasser für das Trinkwasserversorgungsgebiet Lübben gefördert wird und welche mineralischen und geologischen Bedingungen dort herrschen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Abgesehen von ihr selbst hätten auch das Gesundheitsamt und die Wasserbehörde dem Kläger in unregelmäßigen Abständen Akteneinsicht in Prüfberichte gewährt, so dass das Begehren des Klägers inzwischen umfassend befriedigt worden sei und es dem Kläger bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Anträge des Klägers missbräuchlich seien. Insoweit verweist die Beklagte insbesondere auf das von ihr beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) gegen den Kläger eingeleitete Verfahren und den dort zugrunde liegenden Sachverhalt, aus dem sich ergebe, dass der Kläger mit dem ihm zur Verfügung gestellten Informationen missbräuchlich umgegangen sei. Die erteilten Informationen seien von dem Kläger nicht zu dem Zweck verwendet worden, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu erleichtern. Vielmehr habe der Kläger die ihm zugänglich gemachten Informationen in falscher und rufschädigender Weise weiter verbreitet und auf diesem Wege gezielt zur Desinformation der Öffentlichkeit beigetragen. So habe er sich auf seiner Internetseite wahrheitswidrig, rufschädigend und ehrverletzend über sie – die Beklagte – geäußert. Die ihm übermittelten Daten habe der Kläger dabei absichtlich fehl interpretiert und ausschließlich mit der Absicht verwendet, ihren Ruf in der Öffentlichkeit zu schädigen. Der Kläger sei auch in keiner Weise gewillt, der ihm seitens des Amtsgerichts auferlegten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Soweit der Kläger beispielsweise Grenzwertüberschreitungen in den ihm seinerzeit zur Verfügung gestellten Prüfberichten hinsichtlich Eisen und Colibakterien festgestellt haben wolle, sei er von dieser unwahren Tatsachenbehauptung auch dann nicht abgerückt, als sie ihm mitgeteilt habe, dass es sich insoweit nachweislich um Messfehler gehandelt habe. Auch heute noch bleibe der Kläger bei der entsprechenden Behauptung und verbreite diese neben anderen gegen sie gerichteten Vorwürfen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf einen Aushang am Hoftor des klägerischen Grundstücks von Ende Dezember 2017, auf dem der Kläger ihr u.a. „kriminelle Geschäftsführungen“ sowie „Urkundenfälschung, Prozessbetrug und Meineid“ vorwirft und auf „mit Coli-Bakterien kontaminiertes Trinkwasser“ verweist (vgl. im Einzelnen Bl. 275 d.A.). Im Übrigen beschäftige der Kläger mit seinen ständigen E-Mails und Anfragen sie selbst, das Gesundheitsamt und die Gerichte in einem weit über das übliche Maß hinausgehenden Umfang. Hinzu komme, dass der Kläger in seinem gesamten E-Mail-Verkehr fast ständig mit persönlichkeits- und ehrverletzenden Äußerungen arbeite und so ihre gesamte Tätigkeit sowie die der zuständigen Verwaltungsorgane auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung und -kontrolle diffamiere und herabsetze.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die seitens des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) übersandten Akten zu dem Verfahren 20 C 454/13 (5 Bände) sowie den seitens der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr zwischen den Beteiligten (4 Hefte) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.

Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger an seinem Begehren auf Einsicht in die Prüfberichte vom 15. Mai 2013 (Rohwasser), 20. Februar 2013, 19. August 2013 und 21. August 2015 (Trinkwasser) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten und damit die Klage insoweit sinngemäß zurückgenommen hat.

Mit den zuletzt vom Kläger formulierten Klageanträgen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Kläger hat die Klage am 6. Juli 2017 zunächst zulässigerweise auf die Prüfberichte über die Trink- und Rohwasserbeschaffenheit in den Jahren 2015 bis 2017 erweitert. Die insoweit vorliegenden Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO ist zulässig, nachdem sich die Beklagte hierauf rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Dessen ungeachtet wäre die Klageänderung jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Änderung der endgültigen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten dient.

Nichts anderes gilt, soweit man auch insoweit von einer Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ausgehen wollte, als der Kläger mit der Ermöglichung des Einscannens der Dokumente nunmehr eine gegenüber seinem ursprünglichen Klagebegehren andere Art des Informationszugangs begehrt. Insoweit ist die Klage auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Kläger diese Form des Informationszugangs vorgerichtlich bei der Beklagten nicht beantragt hat. Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden, in der der Informationsanspruch gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht wird, ist für die Annahme, bei der vorherigen Antragstellung handele es sich um eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung, kein Raum. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht ein ausdrückliches Erfordernis einer vorherigen Antragstellung beim Beklagten, anders als in § 75 S. 1 VwGO für die Verpflichtungsklage, für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage nicht vor. Im Gegenteil deutet die Regelung des § 156 VwGO, nach der bei sofortigem Anerkenntnis eines Anspruchs durch den Beklagten der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, darauf hin, dass eine vorherige Antragstellung keine Prozessvoraussetzung für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage ist. Denn andernfalls liefe die Norm praktisch leer. Dass gemäß § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Informationsgewährung nur auf Antrag erfolgt, führt bei Fehlen eines Antrages im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Unbegründetheit der darauf gerichteten allgemeinen Leistungsklage, rechtfertigt jedoch nicht die Qualifizierung des Antragserfordernisses als Prozessvoraussetzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 73).

Dem Kläger fehlt es schließlich auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Soweit die Beklagte meint, der Informationsanspruch des Klägers sei bereits vollständig erfüllt worden, mag dahinstehen, ob dieser Umstand überhaupt geeignet wäre, schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Umweltinformationen entfallen zu lassen oder ob insoweit nicht vielmehr „nur“ eine Abweisung der Klage als unbegründet in Betracht käme. Vorliegend hat die Beklagte nämlich schon nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger über die von ihm zuletzt noch begehrten Unterlagen tatsächlich bereits verfügt. Vielmehr hat sie selbst eingeräumt, dem Kläger die nunmehr noch streitgegenständlichen Prüfberichte jedenfalls nicht selbst zur Verfügung gestellt zu haben. Soweit die Beklagte auf eine Informationserteilung durch Dritte verweist, bleibt dieser Vortrag viel zu vage. Insbesondere ergibt sich aus der insoweit zur Akte gereichten E-Mail einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes (Bl. 241 d.A.) zwar, dass der Kläger auch dort regelmäßig Akteneinsicht erhält. Welche Informationen der Kläger in diesem Zusammenhang erlangt hat, bleibt aber im Dunkeln. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite Wasseranalysen veröffentlicht. Denn insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Prüfberichte der Aqua-Kommunal-Service GmbH, in die der Kläger seinem Antrag nach Einsicht begehrt, nicht im Internet veröffentlicht werden, sondern lediglich eine von ihr selbst erstellte Zusammenfassung.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zugang zu den im Tenor genannten Informationen aus § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG.

Nach § 1 BbgUIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das brandenburgische Umweltinformationsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen bezweifelt auch die Beklagte nicht.

Insbesondere handelt es sich bei ihr um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BbgUIG (i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG), da sie mit der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet Lübben die öffentliche Aufgabe der umweltbezogenen Daseinsvorsorge wahrnimmt und dabei der Kontrolle der Stadt unterliegt.

Bei den von Kläger begehrten Informationen zum Roh- und Trinkwasser (Klageantrag zu 1.) sowie zur Bodenbeschaffenheit (Klageantrag zu 2.) im Versorgungsgebiet handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 12 B 10.12 -, juris Rn. 37), die nach eigenen Angaben der Beklagten bei dieser vorliegen.

Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang stehen auch keine Ablehnungsgründe entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insbesondere der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht vor. Danach ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Die Vorschrift, die als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen ist, dient - ebenso wie die übrigen in § 8 UIG geregelten Ablehnungsgründe - dem Schutz öffentlicher Belange und soll die informationspflichtige Stelle dagegen schützen, dass ihre Arbeitsfähigkeit und -effektivität beeinträchtigt wird (sog. behördenbezogener Missbrauch).

Danach kann eine missbräuchliche Antragstellung beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt bzw. sie sich anderweitig leicht beschaffen könnte oder der Antrag offensichtlich zum Zwecke der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf BT-Drs. 15/3406, S. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 34; Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 -, juris Rn. 70).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die beantragten Informationen bereits verfügt oder sie sich leicht anderweitig beschaffen könnte, wobei auf die obigen Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis verwiesen werden kann. Auch der Umstand, dass die seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsbegehren – wie die Beklagte meint – weit über das übliche Maß hinausgehen und in der Folge einige Arbeitskraft bei der Beklagten binden mögen, reicht nicht aus, um von einer missbräuchlichen Antragstellung im oben genannten Sinne auszugehen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine gewisse Arbeitsbelastung die zwingende Folge der gesetzlichen Einräumung eines voraussetzungslosen Informationsrechts ist, so dass sich die Behörde hierauf grundsätzlich organisatorisch und personell einstellen muss. Vor diesem Hintergrund kann ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand allenfalls dann als unzumutbar eingestuft werden, wenn er so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde (vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. April 2013 - 3 K 859/12.MZ -, juris Rn. 32). Dass dies mit Blick auf die vom Kläger vorliegend begehrten Informationen der Fall sein könnte, ist auch angesichts dessen, dass die von dem Kläger angeforderten Prüfberichte stets nur ein bis zwei Seiten umfassen, nicht annähernd erkennbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Arbeitskraft einer Behörde allerdings auch dann missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG in Anspruch genommen werden, wenn ein Antragsteller die erbetenen Informationen für Zwecke verwenden will, die vom Gesetz nicht gedeckt sind, die also außerhalb des Umweltschutzes liegen. Ein solcher „verwendungsbezogener“ Missbrauch stellt sich dann zugleich als „behördenbezogener“ Missbrauch dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 36; Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 70).

Ob dies angesichts der möglichen Wertungswidersprüche zu § 9 UIG auch dann gelten kann, wenn das Auskunftsbegehren auf die Ausspähung bzw. Schädigung eines Konkurrenzunternehmens zielt (zweifelnd: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, juris Rn. 49; Urteil vom 6. März 2014 - OVG 12 B 20.12 -, juris Rn. 45; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 K 1820/11.F -, juris Rn. 45; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. September 2015 - 4 K 146/15.NW -, juris Rn. 42), mag zweifelhaft sein, kann aber vorliegend schon deshalb dahinstehen, weil eine solche Konstellation hier nicht in Rede steht.

Jedenfalls liegt ein verwendungsbezogener Missbrauch im vorgenannten Sinne nur dann vor, wenn der Antragsteller mit dem Auskunftsbegehren erkennbar ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, juris Rn. 50, dessen strenge Auslegung das BVerwG im Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 37 (ausdrücklich) gebilligt hat; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 -, juris Rn. 52 und Rn. 56; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rn. 105; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 65; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 K 1820/11.F -, juris Rn. 46; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2013 – 3 K 859/23.MZ -, juris Rn. 23; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. September 2015 - 4 K 146/15.NW -, juris Rn. 41 und Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2017 - 5 A 268/14 -, juris Rn. 51; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, UmwR, 87. EL Juli 2018, § 8 UIG Rn. 54; Engel, in Götze/Engel, UIG, § 8 Rn. 40). Dass mit dem Antrag überwiegend oder jedenfalls teilweise auch andere, nicht umweltbezogene Interessen verfolgt werden, reicht mithin nicht aus, um von einer missbräuchlichen Antragstellung auszugehen (so ausdrücklich: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rn. 107; für eine weitere Auslegung in Fällen, in denen die begehrten Informationen die Begehung von Straftaten und die Vornahme sonstiger rechtswidriger Handlungen gegen die informationspflichtige Stelle erleichtern und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit hierzu verwendet würde: VGH Bayern, EuGH-Vorlage vom 8. Februar 2017 - 22 B 14.3404 -, juris Rn. 57 ff.).

Beurteilt sich mithin die Frage, ob ein verwendungsbezogener Missbrauch vorliegt, nach der mit dem Umweltinformationsgesetz verfolgten Zwecksetzung, so lässt sich diese insbesondere der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie – UIRL) entnehmen, deren Umsetzung die nationalen Vorschriften dienen.

Nach dem Erwägungsgrund 1 der Umweltinformationsrichtlinie tragen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Durch den Zugang zu Umweltinformationen soll die Legitimität staatlichen Handelns, die Transparenz verwaltungsbehördlicher Entscheidungen und deren Akzeptanz durch den Bürger gefördert werden. Der Zugangsanspruch soll ferner dem Meinungsbildungsprozess beim Bürger dienen und ihn hin zur Kontrolle der Verwaltung, aber auch derjenigen, die mit ihren Handlungen potentiell und tatsächlich die Umwelt beeinträchtigen, aktivieren. Das Umweltinformationsrecht dient danach der Verbesserung des Umweltschutzes, ohne dass es allerdings auf bestimmte Formen festgelegt ist, wie aus dem Zugang zu einer Information eine Verbesserung des Umweltschutzes hervorgehen soll. Dies liegt in der freien Entscheidung des Informationsempfängers. Den Zweck muss der Informationsempfänger auch nicht persönlich oder direkt erreichen können; es reicht eine nicht messbare, mittelbare Beeinflussung zum Beispiel über die öffentliche Diskussion aus. Nur wenn unter keinem Gesichtspunkt zu erwarten ist, dass mit dem Informationsbegehren die vorgenannten Zwecke verfolgt werden können, kann danach von einem verwendungsbezogenen Missbrauch gesprochen werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Mainz, Urteil vom 24. April 2013 - 3 K 859/12.MZ -, juris Rn. 23; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, UmwR, 87. EL Juli 2018, § 8 UIG Rn. 54; Engel, in Götze/Engel, UIG, § 8 Rn. 39).

Dies zugrunde gelegt, vermag das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass das Informationsbegehren des Klägers ausschließlich nicht umweltbezogenen Zwecken dienen soll und deshalb missbräuchlich ist.

Dem Kläger geht es nach eigenen Angaben um die Analyse der Wasserbeschaffenheit im Versorgungsgebiet Lübben insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte sowie eine entsprechende Bürgerinformation. Diesem Anliegen lässt sich ein Bezug zu den dargestellten Zwecken des Umweltinformationsgesetzes nicht von vorn herein absprechen, zumal auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass die kommunale Trinkwasserversorgung im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung gewissen Qualitätsstandards genügen muss. Insoweit entfalten die regelmäßigen Prüfberichte, deren Zurverfügungstellung der Kläger begehrt, eine wichtige Kontroll- und Informationsfunktion, so dass den Zwecken des Umweltschutzes schon dadurch gedient ist, dass die entsprechenden Berichte überhaupt in die öffentliche Diskussion gelangen.

Auf einen mit den Anfragen verbundenen Umweltzweck deutet zudem auch der Umstand, dass sich der Kläger mit den ihm bisher von der Beklagten zur Verfügung gestellten Prüfberichten durchaus auch inhaltlich auseinandergesetzt hat, wenn auch nicht mit dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis. Gerade die zwischen den Beteiligten seit Langem geführte Diskussion um vermeintliche Messwertüberschreitungen spiegelt insofern den Umweltbezug der klägerischen Anfragen wieder. Soweit die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang eine Verfälschung der zur Verfügung gestellten Informationen vorwirft, dürfte dies in der Form schon nicht zutreffen. Dass der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Prüfberichte nämlich inhaltlich manipuliert und in dieser Form gleichsam als Abschrift des Originals verbreitet haben könnte, ist jedenfalls für das Gericht nicht ersichtlich. Entsprechendes hat auch die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass der Kläger die übersandten Prüfberichte ausweislich der vorliegenden Auszüge aus dem Internet teilweise nur selektiv und unvollständig veröffentlicht, in falschen Zusammenhängen wiedergegeben und insbesondere mit eigenen Schlussfolgerungen versehen hat, die die zugrunde liegenden Unterlagen bei vernünftiger Betrachtung nicht tragen. Auch dies rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, dass der Kläger keine umweltbezogenen Zwecke verfolge. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs sowie die Aufdeckung etwaiger behördlicher Versäumnisse nach dem oben Gesagten zu den Zielen des Umweltinformationsgesetzes gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 -, juris Rn. 14). In dem ihm selbst ein Informationszugang eröffnet wird, soll der Bürger dabei gerade in die Lage versetzt werden, sich frei von staatlicher Bevormundung und privater Beeinflussung eine eigene Meinung zu bilden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. April 2013 – 3 K 859/12.MZ -, juris Rn. 37). Dies zugrunde gelegt vermag auch aus einer in der Öffentlichkeit geäußerten der kritischen Haltung gegenüber der informationspflichtigen Stelle eine missbräuchliche Antragstellung nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil wird eine kritische Einstellung vom Umweltinformationsrecht geradezu vorausgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 65; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13 -, juris Rn. 69). Vor diesem Hintergrund muss die Beklagte es als staatlich beherrschtes Unternehmen grundsätzlich hinnehmen, wenn die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen seitens des Klägers inhaltlich angezweifelt und zur Grundlage einer – aus Sicht der Beklagten unberechtigten – Kritik gemacht werden, zumal auch die vom Kläger geäußerte Kritik an der Beklagten in weitem Umfang vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürfte. Dort wo falsche Tatsachenbehauptungen in Rede stehen, die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten oder gar Mitarbeiter beleidigt werden, steht es der Beklagten im Übrigen frei, sich hiergegen mit den ihr zur Verfügung stehenden zivil- und ggf. auch strafrechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. April 2013 – 3 K 859/12.MZ -, juris Rn. 36). Einen vollständigen Ausschluss des Klägers von weiteren Informationen rechtfertigt dies jedoch nicht.

Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte darüber hinaus darauf abstellt, dass der Kläger sich in rufschädigender Weise über sie geäußert und sie in der Öffentlichkeit diffamiert habe. Abgesehen davon, dass auch dies der klägerischen Anfrage nicht ihren Umweltbezug zu nehmen vermag, dürfte insoweit auch zu berücksichtigen sein, dass die tatsächlich von den klägerischen Äußerungen ausgehende Schädigung sich für die Beklagten jedenfalls in engen Grenzen halten dürfte. Insbesondere hat die Beklagte keine wirtschaftlichen Nachteile durch negative Berichterstattung seitens des Klägers zu erwarten, da sie auf dem ihr zugewiesenen Gebiet der Daseinsvorsorge eine konkurrenzfreie Monopolstellung innehat. Soweit die Beklagte darüber hinaus um ihr Ansehen in der Öffentlichkeit fürchten sollte, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie etwaigen Vorwürfen des Klägers durchaus auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit begegnen könnte. Der Einfluss der Beklagten auf das öffentliche Meinungsbild dürfte insoweit weit über denjenigen des Klägers hinausgehen.

Nur ergänzend sei schließlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Einwand des Klägers, er kritisiere die Beklagte vor allem dafür, dass sie die von ihm begehrte Informationen nicht (vollumfänglich) erteilt habe, im Übrigen auch nicht gänzlich zu entkräften vermochte. In den dem Gericht vorliegenden Unterlagen beziehen sich die seitens des Klägers gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe jedenfalls auch auf diesen Umstand.

Kann nach alledem schon nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger mit den hier streitgegenständlichen Umweltinformationsanträgen ausschließlich Zielsetzungen verfolgt, die nicht der Verbesserung der Umwelt dienen, fehlt es zudem auch an der für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG erforderlichen Offensichtlichkeit eines etwaigen Missbrauchs, die nur dann vorliegt, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt (vgl. hierzu: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. September 2015 - 4 K 146/15.NW -, juris Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2013 – 3 K 859/12.MZ -, juris Rn. 41). Jedenfalls eine solche gesteigerte Offenkundigkeit kann angesichts der obigen Ausführungen selbst dann nicht bejaht werden, wenn man mit der Beklagten im Ergebnis von einer missbräuchlichen Antragstellung ausgehen wollte.

Besteht danach der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers, so ist die Beklagte antragsgemäß auch dahingehend zu verurteilen, dem Kläger die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Akteneinsicht in der von ihm gewünschten Form zu gewähren, namentlich ihm das Einscannen der entsprechenden Unterlagen zu ermöglichen.

Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 UIG nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als ein solcher gewichtiger Grund gilt nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Die Regelungen dienen der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 UIRL. Nach dessen Satz 1 sind die Daten grundsätzlich in der vom Antragsteller bestimmten Form bzw. dem gewünschten Format zugänglich zu machen, sofern sie ihm nicht bereits in einer anderen, leicht zugänglichen Form bzw. einem anderen, leicht zugänglichen Format öffentlich zugänglich sind (Art. 3 Abs. 4 S. 1 lit. a) oder es für die Behörde angemessen ist, die Informationen in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen (Art. 3 Abs. 4 S. 1 lit. b). Nach Satz 2 der Regelung haben sich die Behörden in angemessener Weise darum zu bemühen, dass die Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikation oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen (vgl. auch den entsprechenden Erwägungsgrund 14 der Richtlinie).

Daran gemessen greift der Einwand des Beklagten nicht durch, die Zurverfügungstellung der streitigen Informationen in digitalisierter Form sei abzulehnen, weil sie dem Kläger die Verfälschung dieser Informationen erleichtere. Jedenfalls ist für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass das Einscannen der Prüfberichte gegenüber der Zurverfügungstellung von Fotokopien mit einem für die Beklagten in unzumutbarer Weise erhöhten Risiko der Verfälschung verbunden wäre. Insbesondere schützt auch die Herausgabe von Kopien die Beklagte nicht verlässlich vor einer Manipulation der Daten, weil der Kläger auch diese im Nachgang problemlos mittels eines einfachen Scanners digitalisieren und sodann verfälschen könnte. Bei allen Formen der Informationsgewährung bleibt der Beklagten die Möglichkeit, eine eventuelle Manipulation der Daten durch einen Abgleich mit den bei ihm verbleibenden Originaldaten als solche aufzudecken sowie die Öffentlichkeit mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf solche hinzuweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Urteil vom 6. März 2014 - OVG 12 B 20.12 -, juris Rn. 56).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klage im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand nur im Hinblick auf eine sehr geringe Anzahl an Prüfberichten (insgesamt vier), die der Kläger bereits erhalten hat, erfolglos geblieben wäre. Der Umstand, dass der Kläger die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterliegenden begeben hat, steht einer Anwendung des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO nicht entgegen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2017 - 1 K 856/16.A -, juris Rn. 51; Neumann/Schaks, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 12).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Ungeachtet der Frage, ob § 167 Abs. 2 VwGO, wonach Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können, generell auf Leistungsklagen entsprechend anzuwenden ist (vgl. Pietzner/Möller, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 167 Rn. 135 f.), hält das Gericht eine solche Anwendung jedenfalls in der vorliegenden Konstellation für zwingend geboten, weil eine Vollziehung des Urteilsausspruchs schon vor Eintritt der Rechtskraft die Schaffung vollendeter Tatsachen zur Folge hätte (vgl. – auch zum Streitstand insgesamt – Hessischer VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 A 500/13 -, juris Rn. 63).

Soweit der Kläger in der Klageschrift ursprünglich beantragt hat, der Beklagten für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunftsverpflichtung bereits im Leistungsurteil ein Zwangsgeld anzudrohen, hat er an diesem Antrag nach gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten, so dass es einer diesbezüglichen Entscheidung nicht bedarf.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Gericht geht im Einklang mit der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Verfahren, in denen der Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. des Akteneinsicht- und Informationszugangsgesetzes des Landes oder nach dem brandenburgischen Umweltinformationsgesetz begehrt, pauschal und typisierend von dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Höhe von 5.000 Euro aus. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang nach den genannten Vorschriften weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung grundsätzlich unbeachtlich ist. Werden mit der Klage unterschiedliche und selbstständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich – wie vorliegend – einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen. Eine weitere inhaltliche Differenzierung innerhalb eines Antrags auf Akteneinsicht kommt demgegenüber nicht in Betracht und würde je nach Ausgestaltung des Informationsbegehrens zu willkürlichen Ergebnissen führen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 146 ff. m.w.N.).