Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.02.2019 – 3 L 701/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0206.3L701.18.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Antragstellerin ihre Anträge zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 zurückgenommen hat.
Der verbleibende Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. November 2018 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2018 im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung wiederherzustellen sowie im Hinblick auf die Zwangsgeldanordnung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht dem Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit Antragserwiderung vom 2. Januar 2019 erklärt hat, die Ordnungsverfügung bis zum 30. Juni 2019 nicht zu vollziehen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt nur dann, wenn dem Antragsteller die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. Dies kann deshalb der Fall sein, weil die Behörde eindeutig zu erkennen gegeben hat, sie werde den Verwaltungsakt vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht vollziehen (Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO, 4. Auflage 2016, § 80 Rn. 133; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 34). So liegt der Fall hier indes nicht.
Die Erklärung des Antragsgegners, von einer Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung bis zum 30. Juni 2019 abzusehen, ist nicht ausreichend, um das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen zu lassen. Denn es ist völlig offen, ob bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den am 13. November 2018 eingelegten Widerspruch der Antragstellerin getroffen wird. Der Antragsgegner hat sich gerade nicht dahingehend geäußert, von einer Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens abzusehen.
Der Antrag ist nicht begründet.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der im Bescheid vom 22. Oktober 2018 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die auf S. 2 der Verfügung enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 6). Der Antragsgegner hat in der Verfügung ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer „rechtsmissbräuchlichen Verwendung der aufschiebenden Wirkung vorbeugen soll“ und die Nutzung der Terrasse aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung bis in die Morgenstunden auch nicht vorübergehend hinzunehmen sei. Die Ausführungen lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung in der Verfügung vom 22. Oktober 2018 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 7).
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32)) hinsichtlich der Zwangsgeldanordnung - gesetzlich ausgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.
a) Im Hinblick auf die Untersagung der Nutzung des Hof- und Gartenbereichs als Gaststättenterrasse fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, da ihr Widerspruch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 80 Abs. 1 S. 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14). Hiernach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die untersagte Nutzung ist formell illegal, weil für sie eine Baugenehmigung erforderlich ist, die nicht vorliegt. Denn nach § 59 Abs. 1 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung. Der im Juli 2017 gestellte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Vergnügungsstätte hat der Antragsgegner abgelehnt. Damit ist die konkrete Nutzung formell illegal. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner zutreffend in seiner Verfügung den Bezug zu einer baulichen Anlage, vgl. § 2 BbgBO, hergestellt, indem er auf die dort befindlichen, aus Bauprodukten hergestellten Einrichtungsgegenstände (Holzbohlenkonstruktion/Festzelte/ Tische/Stühle/Bänke) verwies. Diese sind mit dem Erdboden verbunden und nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (vgl. für eine Gaststättenterrasse: OVG Bautzen, Beschluss vom 02. April 2014 – 1 B 2/12 – juris; VG Cottbus, Beschluss vom 12. November 2009 – 3 L 151/09 -).
Ein Tatbestand der Genehmigungsfreiheit ist nicht gegeben. Zwar benennt § 61 Abs. 1 Nr. 15 BbgBO auch Terrassen als genehmigungsfrei. Dies greift vorliegend aber nicht. Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass es sich um unbedeutende Anlagen handelt. Ein solcher Fall ist aber dann nicht gegeben, wenn die Terrasse - wie hier - als Teil einer gastronomischen Einrichtung zu sehen ist und deren Nutzung jedenfalls mit nicht unerheblichen Störungen der Nachbarschaft einhergehen kann. Gerade der Vergleich mit den in der Vorschrift benannten weiteren Anlagen (Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Bienenfreistände etc.) belegt, dass nur solche Anlagen von dem Genehmigungserfordernis befreit sind, bei denen eine bauordnungsrechtliche Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass gemäß § 59 Abs. 2 BbgBO eine Genehmigungsfreistellung nicht von den Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und auch die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lässt.
Das Gericht vermag Ermessensfehler nicht zu erkennen. Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzung den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17; vom 5. Januar 2018 – 3 L 440/17 –, juris Rn. 18). Allerding ist die materielle Illegalität bei der Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, zu prüfen, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich zum Einschreiten unter der Voraussetzung entschlossen hat, dass die Nutzung auch materiell illegal ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2016 – 137/16 -). Der Antragsgegner verweist in seiner Entscheidung zwar auch darauf, dass das Vorhaben der Antragstellerin materiell illegal sei. Jedoch macht er die materielle Illegalität nicht zur Voraussetzung seines Einschreitens, sondern nimmt erkennbar Bezug auf das bestandskräftig abgeschlossene Baugenehmigungsverfahren, in dem die Zulässigkeit des Vorhabens umfänglich geprüft und eine Übereinstimmung mit den materiell-rechtlichen baurechtlichen Vorschriften verneint wurde. Gegenstand seines Handelns ist mithin das Ergebnis der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren, nicht hingegen die erneute Befassung mit materiell rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass der hier in Rede stehenden Nutzungsuntersagung.
Ein atypischer Fall, der weitergehende Betrachtungen im Rahmen der Ermessenbetätigung nach sich ziehen müsste, ist hier nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Nutzungsuntersagung ohne Fristsetzung ausgesprochen wurde, also „sofort nach Bekanntgabe“ Wirkung entfalten sollte, dient lediglich der effektiven Gefahrenabwehr und ist mit Blick auf die Vielzahl vorangegangener Ortstermine sowie die gefährdeten Rechtsgüter verhältnismäßig.
Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich materiell genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 11; vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris Rn. 10). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
Die konkret ausgeübte gewerbliche Nutzung des Hof- und Gartenbereichs „als Gaststättenterrasse sowie für Veranstaltungen jeglicher Art“ ist unabhängig von der Einordnung des Gebietscharakters nicht offensichtlich genehmigungsfähig; es spricht vielmehr überwiegendes dafür, dass die vom Antragsgegner angenommene bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sich als zutreffend erweist.
Vorliegend erscheint nach summarischer Prüfung eine Einordnung als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB oder als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO möglich. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist die Kammer der Auffassung, dass eine Einordnung des Gebiets als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO nicht in Betracht kommt, da ein solches eine annähernd quantitative und qualitative Gleichrangigkeit bzw. Gleichwertigkeit von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung als Wesensmerkmal erfordert, an der es vorliegend fehlt. Zwar befinden sich in dem um das streitgegenständliche Grundstück liegenden Bereich in der K... und zu dieser rechtwinklig verlaufenden W... vereinzelt auch Anlagen, die nicht dem Wohnen dienen. So liegt z.B. ausweislich einer Kartenansicht auf Google Maps schräg gegenüber von dem Lokal „S...“ in nordwestlicher Richtung das Staatstheater und in nördlicher Richtung ein Fotostudio, zwei bzw. drei Grundstücke weiter befindet sich ein Pizzaservice und ein Hotel (Richtung Osten), fünf Grundstücke weiter eine Bar (Richtung Westen). Überwiegend ist das Gebiet indes durch Wohnnutzung geprägt, wie die Antragstellerin auch selbst einräumt (Bl. 4 d. GA).
Die konkrete Nutzung als Vergnügungsstätte ist unabhängig von der Einordnung des Gebietscharakters nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ist die Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzuordnen, ist die Vergnügungsstätte „S...“ nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO weder als Regel- noch als Ausnahmenutzung zulässig. Liegt hingegen eine Gemengelage vor, beurteilt sich das Bauvorhaben demnach nach § 34 Abs. 1 BauGB, fehlt es schon deshalb an einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der konkreten Nutzung, weil sich die Vergnügungsstätte nicht in die nähere Umgebung einfügt.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen Grundstücke der Umgebung, auf die sich das bauliche Vorhaben auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder doch beeinflussen (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Rn. 10). Es kann offenbleiben, welcher Bereich zur näheren Umgebung zu zählen ist, da sich die konkrete Nutzung als Vergnügungsstätte selbst bei einer für die Antragstellerin günstigsten Eingrenzung der näheren Umgebung nicht einfügt.
In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 44 ff.; vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris Rn. 17; vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 12; vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 –, Rn. 17, juris). Letzteres ist vorliegend der Fall, da sich die konkrete Nutzung des Grundstücks aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung in unzumutbarer Weise als rücksichtlos darstellt.
Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, zu beurteilen. Der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2017 – OVG 6 B 11.17 –, juris Rn. 29).
Das zumutbare Lärmschutzniveau ist durch die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm je nach Schutzwürdigkeit des Gebietes im Einwirkungsbereich der Anlage abgestuft geregelt. Bei Gebieten und Anlagen für die – wie hier – keine planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen, bestimmt sich das zumutbare Lärmschutzniveau entsprechend den für die Gebiete in Nr. 6.1 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerten, Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Das ergibt sich aus der anlagebezogenen Sicht des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit den die schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisierenden Regelwerken (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 2 N 96.07 –, juris Rn.; Urteil der Kammer vom 29. Juni 2017 – VG 3 K 201/16 –, juris Rn. 32).
Sofern der Einwirkungsbereich der Vergnügungsstätte „S...“ als faktisches allgemeines Wohngebiet einzuordnen ist, sind nach Nr. 6.1 S. 1 lit. e) TA Lärm als Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nachts 40 dB(A) einzuhalten. Nach S. 2 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Als Beurteilungszeit für die Nacht gilt nach Textziffer 1.3.2 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).
Ausweislich der von der Antragstellerin eingereichten Schalltechnischen Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch den Betrieb der Vergnügungsstätte „S...“ vom 12. September 2018 ist nachts eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der TA Lärm zu erwarten. So wurde für die – hier maßgeblichen Nachtstunden – ein Beurteilungspegel zwischen 43 db und ca. 54 db ausgewertet (S. 10 der Prognose). Die Schalltechnische Untersuchung zeigt – ausgehend von einer Einordnung des Gebiets als Mischgebiet, dass statistisch gesehen in 68 % der untersuchten Nachtstunden der – für ein Mischgebiet maßgebliche – Immissionsrichtwert von 45 dB überschritten ist, wobei in 41 % der gemessenen Zeit sogar ein Pegel von über 50 dB erreicht wurde (S. 11 der Prognose). Hierbei ist zu beachten, dass nach Nr. 6.1 S. 1 lit. d) in Mischgebieten nachts Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) und damit 5 dB(A) mehr als in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, sodass die zulässigen Werte hier tatsächlich in weit mehr als 68 % der Nachtstunden überschritten sein dürften. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Schalltechnischen Prognose der Lärm ausschließlich auf die Geräuschsituation im Hof- und Gartenbereich zurückzuführen ist (S. 10, Nr. 9.2.1).
Auch der Einwand der Antragstellerin, die maximalen Geräuschspitzen blieben laut der Schalltechnischen Prognose weit unterschritten, vermag die Bewertung der Geräuschimmissionen als rücksichtslos nicht zu entkräften. Für die Beurteilung, ob das zumutbare Lärmschutzniveau überschritten wird, kommt es zunächst auf die für das jeweilige Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte an. Diese werden vorliegend sowohl im Hinblick auf ihre maximal zulässige Höhe als auch hinsichtlich des zeitlichen Anteils an den Nachtstunden erheblich überschritten.
Auch sofern das hier maßgebliche Gebiet als Gemengelage zu bewerten ist, fügt sich die Vergnügungsstätte aus den gleichen Erwägungen nicht in die nähere Umgebung ein. Nach Nr. 6.7 S. 2 der TA Lärm sollen in Gemengelagen die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nicht überschritten werden. Dies ist hier indes – wie auf Grundlage der Schalltechnischen Prognose ausgeführt – der Fall. Soweit der Wortlaut („sollen“) auf ein intendiertes Ermessen schließen lässt, sind Anhaltspunkte für einen atypischen Fall weder ersichtlich noch vorgetragen.
Soweit die Antragstellerin einwendet, es käme für die Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Hof- und Gartenbereich der Vergnügungsstätte „S...“ ausgehenden Geräuschimmissionen nicht nur auf die Vorgaben der TA Lärm, sondern daneben auch auf eine weitere Interessenabwägung durch die Behörde an, dringt sie damit nicht durch. Aus den gegenseitigen Verpflichtungen der widerstreitenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die gemeinsame Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Abstriche am Umfang der Anwendbarkeit und Bindungswirkung der TA Lärm sind grundsätzlich nicht vorzunehmen. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2017 – OVG 6 B 11.17 –, juris Rn. 29). Dies ist im Hinblick auf die hier maßgeblichen Vorschriften nur bei einer Einordnung des Gebietscharakters als Gemengelage nach Nr. 6.7 S. 1 der TA Lärm der Fall. Dieser wird indes insoweit begrenzt, als dass – wie ausgeführt – nach S. 2 die für ein Mischgebiet geltenden Immissionswerte nicht überschritten werden sollen.
Im Übrigen entspricht es herrschender Meinung (vgl. hierzu nur: Hess.VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 – a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 - m.w.N., zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 05. Juli 2016 – 3 K 423/15 -), dass für den Fall einer prognostischen Wertung möglicher Immissionen die Prognose auf der „sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Auch ist nur so gesichert, dass das Vorhaben von Beginn an den sich aus nachbarschützenden Vorschriften ergebenden Anforderungen genügt. Es ist aber Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass sein Vorhaben die Umgebung nicht durch Lärm oder aber Gerüche über das zumutbare Maß stört (vgl. Urteil der Kammer vom 05. Juli 2016, m.w.N.). Für eine Interessenabwägung ist danach regelmäßig kein Raum.
b) Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier zum einen in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Nutzung baulicher Anlagen ausgeht. Des Weiteren soll verhindert werden, dass die Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und die Antragstellerin einen formell illegalen Nutzungsvorteil nimmt und sich damit so stellt, wie ein Bauherr stünde, der sich legal verhält und eine geänderte Nutzung nur nach Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung aufnimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 15; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 6. Juni 2016 – 3 L 163/16 und vom 5. Januar 2018 – 3 L 440/17). Demgegenüber ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geringer zu gewichten. Mit der Nutzungsuntersagung wird ihr lediglich aufgegeben, auf diejenigen Vorteile zu verzichten, die ihr bei rechtmäßigen Verhalten nicht erwachsen wären.
c) Auch die Interessenabwägung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
Rechtsgrundlage für die Androhung von Zwangsgeld ist § 3 i.V.m. §§ 26, 27, 28, 30 VwVGBbg. Nach § 28 Abs. 1 VwVGBbg ist dem Vollstreckungsschuldner in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist ist dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2017 – OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 21; vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2018 – 3 L 440/17). Von dem Erfordernis der Fristsetzung kann im vorliegenden Fall aber abgesehen werden, weil die Nutzungsuntersagung im Grundsatz eine Unterlassungspflicht begründet, vgl. § 28 Abs. 1 S. 3 VwVGBbg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4). Dabei ist nicht nur wegen der mit einer erheblichen Lärmbelästigung bis in die Morgenstunden einhergehenden Beeinträchtigung für das Rechtsgut Gesundheit ein rasches Vorgehen der Behörde sachgerecht. Auch hat die Antragstellerin nicht ansatzweise vorgetragen, dass die sofortige Einschränkung der Nutzung zu (wirtschaftlichen) Nachteilen führen würde, etwa, weil Aufträge oder aber Beschäftigungsverhältnisse storniert bzw. beendet werden müssten. Hierbei ist freilich auch beachtlich, dass der Antragsgegner nunmehr den Vollzug seiner Verfügung bis zum 30. Juni 2019 ausgesetzt hat, wobei dies nicht die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung berührt, sondern erst für den Fall weiterer Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgeldfestsetzung) beachtlich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (Nr. 1.1, 1.5, 1.7.1 und 9.4). Für die Höhe der notwendigen Aufwendungen bzw. des Schadens für die Antragstellerin infolge der ursprünglich angegriffenen drei Ordnungsverfügungen ist mangels anderweitige Erkenntnisse der Auffangwert zugrunde zu legen, wobei der Wert der angedrohten Zwangsgelder gemäß Textziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, außer Ansatz bleibt. Der Wert ist mit Blick auf die hier beantragten Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.