Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.02.2019 – VG 6 K 172/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0208.6K172.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger erstrebt mit seiner Klage eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der vom Beklagten betriebenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.
Der Kläger ist Eigentümer des im D...in L..., Ortsteil K...belegenen, 7.149 qm großen Grundstückes Flurstücke 140, 141, 142 und 143/1 der Flur 2, Gemarkung K....
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV) vom 26. Februar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 7/2014 vom 13. März 2014, S. 65 (SBS 2014).
Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und verfügt über einen zentralen Trinkwasseranschluss. Im Jahr 2007 wurde im D... eine öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage hergestellt und im Januar 2008 in Betrieb genommen.
Am 4. Oktober 2007 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Pflanzenkläranlage sowie einen Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Person des Klägers.
Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht seitens des Beklagten nicht zugestimmt werden könne. Das klägerische Grundstück könne an eine funktionsfähige, zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden, wozu der Kläger auch verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass vor dem Grundstück des Klägers die öffentliche Schmutzwasseranlage in Betrieb genommen worden und die Anschlussmöglichkeit gegeben sei. Die Mitteilung wurde mit der Aufforderung verbunden, das Grundstück bis spätestens 31. Dezember 2009 an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen.
Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach, sodass der Beklagte ihm am 26. April 2010 ein Anhörungsschreiben übersandte mit der erneuten Aufforderung, das Grundstück bis spätestens 31. Mai 2010 an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Bau einer Pflanzenkläranlage. Diese könne auf dem klägerischen Grundstück mit eigenem Gefälle und mehreren Etagen angelegt werden. Klärschlamm könne auf der ersten Etage für ein Jahr gelagert werden. Mittels einer Pflanzenkläranlage könne der Kläger – ohne Elektrostrom zu verwenden – anfallendes Schmutzwasser umweltfreundlich und energiesparend behandeln, während der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage die Errichtung einer Pumpe und eines Rührwerks erfordere. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten müsse an die Energiesparverordnung angepasst werden. Zudem sei nur das Flurstück 140 bewohnt, während das Flurstück 143/1 für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde und über keinen öffentlichen Zugang zur Straße und damit über keine Anschlussmöglichkeit verfüge.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 setzte der Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages in Kenntnis.
Mit Schreiben vom 13. März 2013 verwies der Kläger darauf, dass er einen Antrag auf den Bau einer Pflanzenkläranlage gestellt habe und nunmehr nochmals einen solchen Antrag stelle.
Mit Bescheid vom 23. April 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 13. März 2013, welchen er als Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wertete, ab und forderte den Kläger auf, sein Grundstück bis zum 31. Mai 2013 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten anzuschließen und diese zu benutzen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger unterliege dem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang, weil das Grundstück des Klägers als Wohngrundstück genutzt werde und die Anschlussmöglichkeit gegeben sei. Es bestehe kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Gründe, die eine Befreiung ermöglichen würden, seien nicht erkennbar. Das Grundstück des Klägers liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei durch eine direkt vor dem Grundstück liegende zentrale Schmutzwasseranlage erschlossen. Auf dem Grundstück werde Wasser verbraucht und die derzeitige Schmutzwasserentsorgung erfolge durch eine abflusslose Sammelgrube. Es komme auch nicht darauf an, wie viel Schmutzwasser anfalle, sondern das überhaupt Schmutzwasser anfalle. Die Belastung des Grundstückseigentümers mit den Anschlusskosten könne die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht begründen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung er anführte, dass der Anschluss- und Benutzungszwang gegen die neue Energiesparverordnung verstoße.
Mit Schreiben vom 19. September 2013 stellte der Kläger nochmals einen Antrag auf den Bau einer Pflanzenkläranlage. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass Spreewald Konserve G...aus dem Abwasserverband entlassen worden sei und mit Fördermitteln eine Pflanzenkläranlage habe bauen dürfen.
Den Widerspruch des Klägers vom 20. Mai 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2015 zurück und setzte dem Kläger eine erneute Anschlussfrist bis zum 30. April 2015. Zur Begründung führte er aus: Den am Zweckverband beteiligten Gemeinden obliege gemäß § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) die Pflicht zur Wasserver- und Entsorgung. Mit der Gründung des Zweckverbandes sei diese Pflicht auf den beklagten Verband übergegangen. In Erfüllung dieser Pflicht habe der beklagte Verband gemäß § 12 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den Anschluss- und Benutzungszwang an die von ihm betriebene zentrale Schmutzwasseranlage satzungsmäßig geregelt. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage das private Interesse des Klägers überwiege. Andersfalls würden alle Grundstückseigentümer, die dem Anschluss- und Benutzungszwang entsprochen haben, benachteiligt. Die zentrale Schmutzwasserbeseitigung stelle einen maßgeblichen Vorteil für den Grundwasserschutz dar. Zudem handele es sich bei der zentralen Schmutzwasserbeseitigung um einen maßgeblichen Aspekt im Hinblick auf die Volksgesundheit. Eine Ausnahme könne nur zugelassen werden, wenn auf dem Grundstück eine Entwässerungsanlage betrieben würde, die einen höheren Umweltstandard aufweise als die kommunale zentrale Schmutzwasseranlage, wovon nicht auszugehen sei. Außerdem müsse im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass die Auslastung sowie die Funktionsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der zentralen Schmutzwasseranlage im öffentlichen Interesse stünden. Besondere Gründe, welche dem Kläger die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der Schmutzwasseranlage nicht zumutbar machten, seien auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses des Gemeinwohls, der öffentlichen Gesundheitspflege und dem Interesse an der dauerhaften Entsorgungssicherheit nicht erkennbar.
Am 16. Februar 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der vom Beklagten betriebenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage begehrt und zudem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Satzung des Beklagten fehlerhaft sei. Auf den betreffenden Flurstücken befänden sich unterschiedlich gelagerte Baulichkeiten, die teilweise keinen direkten Zugang zum öffentlichen Weg hätten, um irgendetwas anzuschließen. Bedingt durch die Lage des Grundstücks sei kein Anschluss möglich. Die Grundstücke lägen in unterschiedlicher Höhe und der Kläger müsste Pumpen und Hebevorrichtungen installieren. Es sei technisch nicht möglich, die betreffenden Flurstücke anzuschließen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2015, zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für sein Grundstück D... in L..., Ortsteil K..., Flurstücke 140, 141, 142 und 143/1 der Flur 2 zu befreien.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er – ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – aus: Der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich. Zum einen sei der Kläger der Auffassung, der Anschluss sei zwar möglich, wobei weiterer Aufwand durch die Installation zusätzlicher technischer Anlagen erforderlich sei. Zum anderen vertrete er jedoch die Ansicht, der Anschluss an die öffentliche Anlage sei technisch überhaupt nicht möglich. Sollte der Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage nur mittels einer Hebeanlage möglich sein, führe dies nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Eine derartige Anlage gehöre zu den standardmäßigen technischen Maßnahmen, um ein Grundstück an die öffentliche Anlage anzuschließen. So regele § 10 Abs. 3 SBS 2014, dass das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Schmutzwasserhebeanlage hinsichtlich der Rückstausicherung bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Schmutzwasseranlage zu leiten sei.
Dass unter dem Aktenzeichen VG 4 L 92/15 anhängig gemachte Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Bescheid vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2015 wurde mit Beschluss vom 20. April 2015 eingestellt.
Mit bei Gericht am 6. Februar 2019 eingegangenem Schriftsatz teilte der Beklagte klarstellend mit, dass mit Ziffer 2 des Bescheides vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2015 keine Regelung zur Anschlussverfügung gegenüber dem Kläger ergangen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. Diese waren ebenso wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Im Einverständnis mit den Beteiligten wird der Rechtsstreit gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Antrag des Klägers ist entsprechend den Grundsätzen des § 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auszulegen. Ausweislich des bei Gericht am 6. Februar 2019 eingegangenen Schriftsatzes des Beklagten kommt der Ziffer 2 des Bescheides vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2015, mit welcher der Kläger aufgefordert wird, sein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten anzuschließen und diese zu benutzen, kein selbstständiger Regelungscharakter im Sinne einer Anschlussverfügung zu, der über die in Ziffer 1 des Bescheides erfolgte Ablehnung des Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinausgeht. Das Rechtsschutzziel des Klägers kann sich daher lediglich darauf beziehen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2015 zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für sein Grundstück zu befreien.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der die Ablehnung des Befreiungsantrages regelnde Bescheid vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger unterliegt gemäß §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV) vom 26. Februar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 7/2014 vom 13. März 2014, S. 65 (SBS 2014) dem Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten und hat keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SBS 2014.
Rechtsgrundlage des Bescheides vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2015 sind §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SBS 2014. Nach § 6 Abs. 1 SBS 2014 ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, sein Grundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche bzw. industrielle Zwecke errichtet sind bzw. die Errichtung unmittelbar bevorsteht (Anschlusszwang). Gemäß § 4 Abs. 1 SBS 2014 gilt die Anschlusspflicht an die zentrale Schmutzwasseranlage nur für solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der bereits eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist. Das ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer öffentlichen Schmutzwasserleitung anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße besteht. Gemäß § 7 Abs. 1 SBS 2014 kann der Zweckverband den Anschlussnehmer auf Antrag ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn in der Abwägung zwischen einem begründeten Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers bzw. nicht separierten Klärschlamms und dem öffentlichen Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung das dargestellte private Interesse überwiegt. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SBS 2014 kann die Befreiung befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie ist vom Anschlussnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen zu beantragen. (Satz 2) Dem Antrag sind Pläne und/oder sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Schmutzwasser bzw. der nicht separierte Klärschlamm beseitigt oder verwertet werden soll. (Satz 3)
Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weist die Satzung keine Fehler auf. Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Rügen erhoben.
Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung fußen auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Der Kläger kann gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung auch nicht einwenden, dass diese gegen die Energiesparverordnung (EnEV) verstoße. Ungeachtet der Frage, inwiefern die Energiesparverordnung die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgKVerf gewährte Befugnis der Gemeinde, aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorzuschreiben, überhaupt einschränken kann, sind jedenfalls die Regelungsbereiche der Verordnung schon nicht betroffen. Gemäß § 1 Abs. 1 EnEV ist Zweck der Verordnung die Einsparung von Energie in Gebäuden sowie eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern. Die Energiesparverordnung stellt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnEV Anforderungen an Gebäude mit normalen Innentemperaturen und Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen und gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnEV auch für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung, welche im Hinblick auf eine versagte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vorliegend betroffen wären, sind jedoch kein Regelungsgegenstand der Energiesparverordnung.
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 7 Abs. 1 und 2 SBS 2014 ausreichend Rechnung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 – 6 K 291/13 –, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris).
Der Kläger unterliegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 45, juris) dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung gemäß §§ 4, 6 SBS 2014: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Auch ist die öffentliche Kanalisationsanlage für das klägerische Grundstück betriebsbereit vorhanden. Bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass vor dem Grundstück des Klägers die öffentliche Schmutzwasseranlage in Betrieb genommen wurde und die Anschlussmöglichkeit gegeben ist. Der Kläger kann gegen die Verpflichtung zum Anschluss an die und zur Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten nicht einwenden, dass nur das Flurstück 140 bewohnt sei, während das Flurstück 143/1 lediglich für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde und über keinen öffentlichen Zugang zur Straße und damit über keine Anschlussmöglichkeit verfüge. Aus den Bestimmungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung geht hervor, dass der Anschluss- und Benutzungszwang grundstücks- und nicht flurstücksbezogen ausgestaltet ist. So bestimmt § 6 Abs. 1 SBS 2014, dass jeder Anschlussnehmer verpflichtet ist, sein Grundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen errichtet sind. Ebenso stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 SBS 2014 auf das einzelne Grundstück ab, indem es bestimmt, dass die Anschlusspflicht an die zentrale Schmutzwasseranlage nur für solche Grundstücke gilt, die durch eine Straße erschlossen sind, in der bereits eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist. Das ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SBS 2014 insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer öffentlichen Schmutzwasserleitung anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße besteht. Der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten liegt dabei der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Gemäß § 2 Abs. 1 SBS 2014 ist ein Grundstück im Sinne der Satzung jeder räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Das klägerische Grundstück mag zwar Flächen mehrerer Flurstücke (140, 141, 142 und 143/1) umfassen, abzustellen ist indessen nur auf den (wirtschaftlichen) Grundstücksbegriff. Dahingehend hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2014 – VG 6 L 265/14 – in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgeführt:
„Hiervon ausgehend dürfte nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht zweifelhaft sein, dass die Flurstücke 141, 142 und das als Wohngrundstück genutzte Flurstück 140 eine wirtschaftliche Einheit bilden vor dem Hintergrund, dass die Flurstücke mit 16 m² und 72 m² bereits von Ihrer Größe her für sich genommen baulich nicht nutzbar sind, diese wiederum aber die straßenrechtliche Erschließung der -vom D... aus betrachtet - hinterliegenden Flurstücke und damit deren Bebaubarkeit bewirken. Auch dürfte einiges dafür sprechen, dass die Flurstücke 140 und 143/1 - mit den Flurstücken 141 und 142 - im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit ein Grundstück bilden, da wohl Teile des auf dem Flurstück 140 errichteten Wohnhauses ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbildaufnahmen über die Flurstücksgrenze hinweg errichtet worden sind.“
(VG Cottbus, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 6 L 265/14 –, Rn. 25, juris)
Hieran wird auch im vorliegenden Klageverfahren festgehalten, zumal der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Feststellungen der Kammer erhoben hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 1, 2 SBS 2014 nach Maßgabe aller hier erkennbaren Umstände nicht gegeben.
Der insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelastete Kläger (vgl. § 7 Abs. 2 SBS 2014) hat die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht dargetan oder gar glaubhaft gemacht; vielmehr ist ihm der Anschluss an die und die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Rechtssinne zumutbar.
Nach § 7 Abs. 1 SBS 2014 kann der Zweckverband den Anschlussnehmer auf Antrag ganz oder teilweise befreien, wenn in der Abwägung zwischen einem begründeten Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers bzw. nicht separierten Klärschlamms und dem öffentlichen Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung das dargestellte private Interesse überwiegt.
Der Beklagte hat die Ablehnung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu Recht damit begründet, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Volksgesundheit, dem Schutz des Grundwassers und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage das private Interesse des Klägers, die öffentliche Anlage nicht benutzen zu müssen, überwiegt. Dabei hat der Beklagte berücksichtigt dass die Auslastung sowie die Funktionsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der zentralen Schmutzwasseranlage im öffentlichen Interesse stehen und kam richtigerweise zu dem Ergebnis, dass besondere Gründe, welche dem Kläger die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der Schmutzwasseranlage nicht zumutbar machten unter Berücksichtigung des Erfordernisses des Gemeinwohls, der öffentlichen Gesundheitspflege und dem Interesse an der dauerhaften Entsorgungssicherheit nicht erkennbar sind.
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände beim Kläger nicht vor.
Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich zunächst nicht, dass die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Anlage technisch unmöglich wäre. Der Kläger vertritt schließlich selbst die Auffassung, dass für einen solchen Anschluss weiterer Aufwand durch die Installation zusätzlicher technischer Anlagen erforderlich sei.
Der Kläger hat darüber hinaus nicht dargetan, dass mit der Herstellung des verlangten Anschlusses für ihn eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre; die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25 000 Euro (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris: 25.000 € je Wohnhaus; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris) wird vorliegend augenscheinlich nicht erreicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Notwendigkeit von Hebeanlagen und Pumpen, zumal er weder die Notwendigkeit für diese Einrichtungen noch deren Umfang und Kosten belegt hat. Jedenfalls ist der Anschluss- und Benutzungszwang auch unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Notwendigkeit einer Hebeanlage nicht unzumutbar. Dieser Umstand kann schon angesichts der satzungsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers nicht zur Unzumutbarkeit des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten führen. Dies folgt aus § 2 Abs. 8 SBS 2014. Danach gehören zur Grundstücksentwässerungsanlage auch die etwa erforderlichen oder vorhandenen Vorbehandlungs-, Speicher- und Hebeanlagen. Auch gemäß § 10 Abs. 3 lit. b SBS 2014 kann der Beklagte vom Anschlussnehmer auf dessen Kosten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer automatisch arbeitenden Schmutzwasserhebeanlage dort verlangen, wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2018 – 4 ZB 17.1989 –, Rn. 12, juris; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 K 696/11 –, Rn. 17, 25, juris; VG Dresden, Urteil vom 25. Juli 2007 – 4 K 2874/04 –, Rn. 19, juris; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 23. April 2012 – 8 K 1143/10 –, Rn. 19, juris).
Der Gesichtspunkt eines höheren Umweltstandards der auf dem Grundstück betriebenen Anlage könnte nur im Rahmen der zur Feststellung des Befreiungstatbestandes erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden. Denn die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten nimmt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf nicht auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch gemacht werden kann, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 41, juris). Ungeachtet dessen kann sich der Kläger auch nicht auf einen vermeintlich höheren Umweltstandard seiner Abwasserbeseitigungsanlage berufen. Dem insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Kläger (vgl. § 7 Abs. 2 SBS 2014) ist hier nicht gelungen, dazu substantiiert vorzutragen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen fehlenden oder niedrigen Schmutzwasseranfall berufen. Bei dem im Haushalt des Klägers anfallenden Schmutzwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Es kommt nicht darauf an, wie viel Schmutzwasser anfällt. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, dürfen insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein (vgl. m.w.N. Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.