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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.03.2019 – 6 K 1010/13

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0307.6K1010.13.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Bezug auf die Durch-setzung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C... der Flur 2 der Gemarkung D... , Gemeinde H... , Flurstück 285, 286. Das Wohnhaus des Klägers befand sich ursprünglich im Wesentlichen auf dem Flurstück 87 und zum Teil auf dem Flurstück 86. Ein Nebengebäude befand sich im Wesentlichen auf dem Flurstück 87 und zum Teil auf dem Flurstück 88. Zwei weitere Nebengebäude befanden sich auf der Grenze zwischen den Flur-stücken 85 und 86. Die Flächen der Flurstücke 82 bis 88 wurden im Jahre 2012 den neu entstandenen Flurstücken 284, 285 und 286 zugeordnet, welche bis zum 12. November 2014 im Grundbuch von D... auf dem Blatt 287 unter der fortlaufenden Nummer 8 geführt wurden. Infolge der Neuordnung der Flurstücke umfasst das Flurstück 285 nunmehr vollständig das ursprüngliche Flurstück 85 und Flächenteile der ursprünglichen Flurstücke 84 und 86. Das Flurstück 286 umfasst vollständig das ursprüngliche Flurstück 87 und Flächenteile der ursprünglichen Flurstücke 86 und 88. Das Wohnhaus des Klägers und das Nebengebäude befinden sich nunmehr vollständig auf dem Flurstück 286. Die zwei weiteren Nebengebäude und eine durch den Kläger im Jahre 2012 errichtete Halle befinden sich nunmehr vollständig auf dem Flurstück 285.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Wasserversorgungssatzung des M... vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2012, S. 4 (Wasserversorgungssatzung).

Mit Schreiben vom Dezember 2009 informierte der Beklagte den Kläger über die Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage für sein „Grundstück: H... , OT D... , C... “.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 setzte der Beklagte den Kläger über die bevorstehende Erhebung eines „Erschließungsbeitrag(s) Trinkwasser für das Grund-stück in 1... OT D... , C... Gemarkung D... , Flur 2, Flurstück 86, 87 in Kenntnis und bat diesen darum, die auf dem „o.g. Grundstück betroffene Baulichkeit eigenverantwortlich auszumessen“ und das Ergebnis dem Beklagten mitzuteilen.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Januar 2010 die erforderlichen Informationen mit und stellte in Aussicht, sich erst an den Kosten für den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten zu beteiligen, wenn dieser ausgeführt worden sei.

Mit Bescheid vom 30. März 2010 erhob der Beklagten einen Wasserversorgungsbei-trag in Höhe von 912,84 Euro für das klägerische Grundstück mit der Grundstücks-anschrift H... , OT D... , C... , Flur 2, Flurstück 86, 87.

Mit Schreiben vom 6. November 2010 teilt der Kläger dem Beklagten mit, dass die Zahlung des Wasserversorgungsbeitrages erfolgt sei und bat darum, von Säumnis-zuschlägen abzusehen. Der Kläger wies daraufhin, dass er keinen Wasseranschluss bekommen habe, obwohl bereits ein Termin vereinbart worden sei. Dem Kläger sei lediglich telefonisch mitgeteilt worden, einen Anschluss zu beantragen. Er habe nichts gegen den Anschluss, aber gegen die Verfahrensweise des Beklagten.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 informierte der Beklagte den Kläger erneut unter Beifügung des Antragsformulars „Trinkwasserhausanschluss“ über die Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage für sein Grundstück in D... , C... , Flurstück 85, 86, 87.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 hörte der Beklagte den Kläger zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für das Grundstück in D... , C... , Flurstück 85, 86, 87 an.

Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 13. August 2012 verweist der Kläger auf seinen im Schreiben vom 6. November 2010 geäußerten Standpunkt, worauf er bisher keine Antwort erhalten habe. Außerdem verfüge sein Grundstück nach wie vor über keinen Wasseranschluss.

Mit Schreiben vom 21. August 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Ausführungen, es sei vergessen worden, das klägerische Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, nicht nachvollzogen werden können. Gemäß § 13 Abs. 5 der Wasserversorgungssatzung könne ausschließlich der Beklagte den Trinkwasserhausanschluss herstellen, was bedeute, dass der Beklagte ein Tief- und Rohrleitungsunternehmen mit der Erstellung eines Kostenangebotes für den auf dem klägerischen Grundstück zu errichtenden Trinkwasserhausanschluss beauftragen werde. Dafür benötige der Beklagte die vollständigen Antragsunterlagen. Unter nochmaliger Beifügung des Antragsformulars wurde der Kläger daher gebeten, dieses vollständig ausgefüllt bis zum 31. August 2012 zurückzusenden.

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 4. Dezember 2012, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2012, gab der Beklagte dem Kläger auf, auf seinem Grundstück D... , C... , Flur: 2, Flurstück 85, 86, 87 bis zum 30. April 2013 einen Trinkwasserhausanschluss herstellen zu lassen (Ziffer 1) und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten bis zum 6. Mai 2013 vorzunehmen, in dem eine Hausinstallation hergestellt und mit dem Trinkwasserhausanaschluss verbunden wird (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger den Verpflichtungen nach Ziffer 1 und 2 nicht nachkommt, drohte ihm der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 Euro an.

Den hiergegen eingelegten und dem Beklagten am 3. Januar 2013 zugegangenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 zurück.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Juli 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 Euro fest. Der Beklagte verwies darauf, dass der Kläger seiner Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten nicht entsprechend der Verfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 bis zum 6. Mai 2013 nachgekommen sei und forderte diesen auf, dass Zwangsgeld bis zum 14. August 2013 zu zahlen.

Mit Schreiben vom 2. September 2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Den Widerspruch begründete er damit, dass für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden habe, eine Anschlussverfügung zu erlassen und das Zwangsgeld festzusetzen. Der Kläger habe mit dem Beklagten bereits 2010 einen Anschlusstermin abgestimmt. Die vom Beklagten beauftragte Firma habe aber versäumt, den Termin wahrzunehmen. Von Seiten des Klägers sei alles Erforderliche wahrgenommen worden, um den Anschluss vorzunehmen. Der Beklagte müsse die Anschlusshandlung vornehmen, insbesondere, weil er mit Bescheid vom 30. März 2010 bereits den Wasserversorgungsbeitrag erhoben habe. Ein Antrag des Klägers auf Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage gemäß § 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung sei dafür nicht erforderlich.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013, dem Kläger am 21. Oktober 2013 zugestellt, zurück. Dies begründete er damit, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung verpflichtet sei, einen Antrag zu stellen und die vollständigen Antragsunterlagen einzureichen. Eine Terminvereinbarung zur Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses im Jahre 2010 habe nicht stattgefunden und sei im vom Kläger beschriebenen Rahmen auch unüblich. Gemäß § 13 Abs. 6 der Wasserversorgungssatzung könne der Beklagte den Kläger zur Herstellung des Hausanschlusses verpflichten, wenn dieser sich weigerte den Hausanschluss durch den Beklagten herstellen zu lassen. Die Erhebung des Wasserversorgungsbeitrages stehe in keinem Zusammenhang zur Realisierung des Trinkwasserhausanschlusses.

Am 20. November 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013 wendet.

Am 21. November 2013 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen VG 4 K 1011/13 Klage gegen die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.

Am 28. November 2013 hat der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses für sein Grundstück C... der Flur 2, Flurstücke 285, 286 der Gemarkung D... gestellt, woraufhin ihm der Beklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitgeteilt hat, dass der beantragte Anschluss ausgeführt werden könne.

Mit bei Gericht am 13. Dezember 2013 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte mitgeteilt, dass er aufgrund der nunmehr durch den Kläger im Rahmen der Antrag-stellung vom 28. November 2013 vorgelegten Unterlagen über die Eigen- bzw. Fremdkontrollen der Eigenwassergewinnungsanlage des Klägers die Vollziehung der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 aussetzt. Infolgedessen wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 das unter dem Aktenzeichen VG 4 L 296/13 anhängige gemachte Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anschlussverfügung eingestellt.

Am 27. Mai 2014 hat die Firma T... die Arbeiten zur Realisierung des Trinkwasseranschlusses auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt. Der Trinkwasser-hausanschluss wurde von der Hauptleitung auf der C... zum Leitungs-system in der Halle auf dem Flurstück 285 verlegt und angeschlossen. Zum Wohnhaus des Klägers auf dem Flurstück 286 wurde eine Verbindung hergestellt.

Mit bei Gericht am 1. März 2016 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz begründet der Kläger seine Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013. Dabei beruft er sich auf seine im Verfahren VG 4 K 1011/13 vorgebrachten Ausführungen gegen die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013. Dieser und die darin enthaltene Androhung des Zwangsgeldes bildeten die Grundlage für den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid und seien unbestimmt und widersprüchlich. Nur das Wohnhaus des Klägers auf dem Flurstück 286 und nicht die Halle auf dem Flurstück 285 habe die postalische Anschrift C... , die vom Beklagten im Bescheid vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 verwandt worden sei. Die Neuordnung der Flurstücke hätte dem Beklagten bei Erlass der Anschlussverfügung bekannt sein müssen. Von einem wirtschaftlichen Grundstück hätte der Beklagte bei Erlass der Anschlussverfügung nicht ausgehen dürfen, weil die Flurstücke 84, 85 und 86 in verschiedenen Grundbüchern geführt worden seien und sich nicht auf jedem der Flurstücke ein Gebäude befunden habe. Wäre jedes der Flurstücke bebaut gewesen, hätte für jedes Flurstück und jedes Gebäude gesondert ein Trinkwasser-hausanschluss hergestellt werden müssen. Die Einbeziehung des früheren Flur-stücks 85 mache keinerlei Sinn, wenn der Anschluss des auf dem Flurstück 286 befindlichen Wohn- und Geschäftshauses des Klägers erzwungen werden sollte, weil sich dieses früher im Wesentlichen auf dem Flurstück 87 und teilweise auf dem Flurstück 86 befunden habe. Die Einbeziehung des früheren Flurstücks 87 mache keinerlei Sinn, wenn der Anschluss der auf dem Flurstück 285 befindlichen Halle des Klägers erzwungen werden sollte, weil sich diese früher auf den Flurstücken 84, 85 und 86 befunden habe. Für den Kläger sei nicht ersichtlich gewesen, worauf sich die Anschlussverfügung des Beklagten beziehen sollte. Zwangsgeld dürfe nur festgesetzt werden, wenn sich der Vollstreckungsschuldner einer ihm aufgegebenen Verpflichtung entziehe und sie nicht befolge. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Denn aufgrund der Untätigkeit des Beklagten sei der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht vorgenommen worden. Dieser habe unzulässiger Weise auf Förmlichkeiten beharrt, obwohl der Kläger sein Einverständnis mit dem Anschluss längst erklärt habe. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 6. November 2010 konkludent einen Anschlussantrag beim Beklagten gestellt. Die Androhung des Zwangsgeldes in der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 sei rechtswidrig, weil der Beklagte darin darauf abgestellt habe, dass § 23 VwVG Bbg a. F. die Androhung eines Zwangsgeldes zwingend vorschreibe. Insofern habe der Beklagte von dem ihm zur Verfügung stehenden Auswahlermessen zur Anwendung eines Zwangsmittels keinen Gebrauch gemacht. Die Höhe des Zwangsgeldes sei nicht näher begründet worden, sodass auch diesbezüglich ein Ermessensausfall oder Ermessensfehlgebrauch vorliege.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

1. den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013 aufzuheben,

2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt zur Begründung – ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren – aus: Die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 sei nicht auf etwas Unmögliches gerichtet, weil das wirtschaftliche Grundstück C... weiterhin bestehe. Die Gebäude existierten weiterhin in der ursprünglichen Form. Lediglich die Flurstücksbezeichnungen hätten sich geändert. Jedoch seien nicht diese an die öffentliche Anlage anzuschließen, sondern das Grundstück mit der postalischen Anschrift C... in D... . Die Anschlussverfügung sei trotz der Bezeichnung der alten Flurstücke nicht unbestimmt, da aus den Angaben des Beklagten für jedermann erkennbar gewesen sei, welches Grundstück angeschlossen werden müsse.

Das unter dem Aktenzeichen VG 4 K 1011/13 geführte Verfahren gegen die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt und durch Beschluss vom 24. Oktober 2016 eingestellt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. März 2017 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung wie die in das Verfahren einbezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge zu den Verfahren VG 4 L 296/13 und VG 4 K 1011/13 sowie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ist zulässig, aber unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013 findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 24 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I/91, [Nr. 46], S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207) (VwVG Bbg a. F.), vgl. § 41 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

Danach ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes zulässig, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, die mit dem festgesetzten Zwangsgeld durchgesetzt werden soll, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat (§ 15 Abs. 1 VwVG Bbg a. F.) und wenn ferner der Zwangsgeldfestsetzung eine Androhung des Zwangsmittels (§ 23 VwVG Bbg a. F.) vorangegangen ist und schließlich eine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt worden ist (§ 20 Abs. 2 VwVG Bbg a. F.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeld-festsetzung nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 VwVG Bbg a. F. ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2014 – 2 L 39/13 –, Rn. 11, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. April 2009 – 11 ME 478/08 –, Rn. 30, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 2210/12 –, Rn. 22, juris zum jeweiligen Landesrecht). Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, Rn. 35, juris), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – BVerwG 5 B 90.05 -, Rn. 6, juris). Hiervon kann abweichend ein anderer Zeitpunkt entscheidend sein, wenn das jeweils anzuwendende materielle Recht den Zeitpunkt ausdrücklich vorgibt, Besonderheiten dies rechtfertigen oder eine Auslegung der einschlägigen Normen die Anwendung eines abweichenden Zeitpunkts als sachgerecht erscheinen lässt (Hessischer VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 2210/12 –, Rn. 22, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies folgt aus § 17 Abs. 3 VwVG Bbg a. F., wonach Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die Anwendung, Wiederholung oder Auswechslung von Zwangsmitteln, wozu auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört, rechtmäßig ist, solange der Zweck des Verwaltungszwangs noch nicht erreicht, also eine Befolgung oder Erledigung des durchzusetzenden Verwaltungsakts noch nicht eingetreten ist. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an. Dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2014 – 2 L 39/13 –, Rn. 11, juris). Nach diesen Grundsätzen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs und der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor.

Der streitbefangenen Zwangsgeldfestsetzung ist eine ordnungsgemäße Androhung dieses Zwangsmittels gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bbg a. F. vorausgegangen. Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 20130 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass er nicht bis zum 30. April 2013 einen Trinkwasserhausanschluss herstellen lässt (Ziffer 1) und bis zum 6. Mai 2013 den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten vornimmt (Ziffer 2). Die Zwangsgeldandrohung ist dem Kläger auch zugestellt worden. Offenbleiben kann, ob die Zwangsgeldandrohung nicht ohnehin bereits bestandskräftig und damit einer inhaltlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren von vornherein entzogen sein könnte, da sie jedenfalls rechtmäßig ist. Eine Zwangsmittelandrohung muss sich auf einen bestimmten und bezeichneten Verwaltungsakt beziehen, der grundsätzlich ausschließlich eine Regelung enthält. Umfasst ein Verwaltungsakt mehrere selbständige Regelungen, so kann eine einheitliche Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt und damit rechtswidrig sein, wenn der Pflichtige nicht erkennen kann, welcher Verstoß die Vollstreckung auslöst, insbesondere ob das Zwangsmittel erst dann eingreift, wenn er gegen sämtliche einheitlich erlassene selbständige Regelungen verstößt (vgl. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1991, 592; VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 13 L 274.13 –, Rn. 33, juris; VG Saarland, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 5 L 920/11 -, Rn. 44ff., juris). Vorliegend sollen mit der Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes („Sollten sie den Verpflichtungen der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, wird Ihnen gemäß § 23 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld 1000,00 € angedroht.“) in der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 zwar eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten – die Verpflichtung zur Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses (Ziffer 1) sowie die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten, in dem eine Hausinstallation hergestellt und mit dem Trinkwasserhausanaschluss verbunden wird (Ziffer 2) – durchgesetzt werden. Jedoch sind diese unterschiedlichen Verpflichtungen nicht als selbständige Regelungen zu sehen. Schließlich zieht ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses grundsätzlich einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach sich, da die Errichtung des Trinkwasserhausanschluss Voraussetzung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten ist. Auch kann ein Trinkwasserhausanschluss, welcher gemäß § 13 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des M... vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2012, S. 4 (Wasserversorgungssatzung) gerade aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit der Anlage des Anschlussnehmers besteht, nicht errichtet werden, ohne gleichzeitig die Verpflichtungen aus Ziffer 2 der Anschlussverfügung - die Herstellung einer Hausinstallation – zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund war die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes nicht unbestimmt, weil für den Kläger erkennbar war, dass bereits der Verstoß gegen eine in Ziffer 1 oder Ziffer 2 angeordnete Handlungspflicht einen Verstoß der jeweils anderen Handlungspflicht bedingt und somit die Vollstreckung auslöst. Ferner ist gegen die in der Androhung gesetzten Fristen zur Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses sowie zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nichts Durchgreifendes zu erinnern. Innerhalb von mehr als vier Monaten lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris). Dementsprechend sieht auch § 4 Satz 2 der Wasserversorgungssatzung vor, dass der Anschluss innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit vorzunehmen ist.

Die in der Zwangsgeldandrohung gesetzten Handlungsfristen sind auch fruchtlos abgelaufen. Der Kläger ist seinen Verpflichtungen aus der sofort vollziehbaren Verfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 innerhalb der in Ziffer 1 und 2 genannten Fristen nicht nachgekommen. Sowohl der Antrag des Klägers auf Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses für sein Grundstück C... der Flur 2, Flurstücke 285, 286 vom 28. November 2013 als auch die am 27. Mai 2014 erfolgten Arbeiten zur Realisierung des Trinkwasseranschlusses auf dem klägerischen Grundstück erfolgten erst nach Ablauf der in der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 genannten Fristen und nach der Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013. Die Rüge, dass von Seiten des Klägers bereits im Jahre 2010 alles Erforderliche wahrgenommen worden sei, um den Anschluss vorzunehmen, greift nicht durch. Der Kläger stützt seine These, zu Unrecht auf die Annahme, dass der Beklagte die Anschlusshandlung vornehmen müsse, insbesondere, weil er mit Bescheid vom 30. März 2010 bereits den Wasserversorgungsbeitrag erhoben habe. Zwar werden Hausanschlüsse gemäß § 13 Abs. 5 der Wasserversorgungssatzung ausschließlich vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt. Damit der Beklagte ein Tief- und Rohrleitungsunternehmen mit der Erstellung eines Kostenangebotes für den auf dem klägerischen Grundstück zu errichtenden Trinkwasserhausanschluss beauftragen kann, muss der Kläger jedoch gemäß § 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung einen Antrag auf Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage stellen. Außerdem ist der Kläger gemäß § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss verantwortlich und muss dem Antrag ggf. erforderliche Unterlagen wie einen Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlagen des Anschlussnehmers (§ 13 Abs. 4 Nr. 1); den Namen des zugelassenen Installationsunternehmens, durch das die Anlage des Anschlussnehmers eingerichtet oder geändert werden soll (§ 13 Abs. 4 Nr. 2); eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen, für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs (§ 13 Abs. 4 Nr. 3) oder Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage (§ 13 Abs. 4 Nr. 4) beifügen. Die Erhebung des Wasserversorgungsbeitrages steht dabei in keinem Zusammenhang zur Herstellung des Hausanschlusses. Diesen satzungsrechtlichen Verpflichtungen ist der Kläger vor Erlass der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 nicht nachgekommen. Insbesondere kann, anders wie der Kläger meint, im Schreiben vom 6. November 2010 auch kein konkludenter Antrag auf Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses gesehen werden. Mit dem betreffenden Schreiben erhebt der Kläger Widerspruch gegen den Mahnbescheid zum Wasserversorgungsbeitrag. Er betont in diesem Zusammenhang zwar, nichts gegen den Anschluss zu haben. Einen Antrag auf Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses kann darin hingegen nicht gesehen werden. Vielmehr kritisiert der Kläger lediglich die Vorgehendweise des Beklagten und verweist dabei sogar selbst darauf, dass ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, einen Anschluss zu beantragen.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013 lag auch ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor. Der Beklagte hatte die Vollziehung der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 noch nicht ausgesetzt. Dies erfolgte erst mit am 13. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013 sei deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorgelegen hätten, da die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 aufgrund der fehlerhaften Flurstücksbezeichnungen unbestimmt gewesen sei. Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass die Verwaltungsvollstreckung nach § 15 Abs. 1 VwVG Bbg a. F. nur auf der Grundlage eines inhaltlich hinreichend bestimmten – vollstreckungsfähigen – Verwaltungsakts möglich ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Bestimmtheitsmangel zur Nichtigkeit oder "nur" zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2014 – 2 L 39/13 –, Rn. 8, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Januar 2013 – 8 S 2919/11 –, Rn. 22, juris). Zu Unrecht geht der Kläger aber davon aus, dass die Verwendung der ursprünglichen Flurstücksbezeichnungen 85, 86, 87 zur Unbestimmtheit der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 führt. Hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, zit. nach juris). Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung muss so vollständig und klar erkennbar sein, dass insbesondere der Adressat des Verwaltungsakts aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, zit. nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Oktober 2018 – 4 L 139/18 –, Rn. 6, juris).

Dies ist hier bezogen auf den Kläger als Adressat der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 der Fall. Es spricht bereits Einiges dafür, dass die Angabe der Flurstücksbezeichnung nicht zu dem erforderlichen Mindestinhalt einer Anschlussverfügung gehört (so wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 – OVG 9 N 1.09 –, Rn. 5, juris, wonach eine fehlerhafte Flurstücksbezeichnung die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung unberührt lässt; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 4 U 126/11 –, Rn. 52, juris, wonach die Verwendung einer Flurstücksbezeichnung für ein Flurstück, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr unter dieser Flurstücksbezeichnung existierte, der inhaltlichen Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes im Rahmen eines Grundstückkaufvertrages nicht entgegen steht). Schließlich wird der Adressat einer Anschlussverfügung in der Regel auch ohne entsprechende Verwendung der Flurstücksbezeichnungen in der Anschlussverfügung zu einem ordnungsgemäßen Anschluss in der Lage sein. Eine fehlende oder fehlerhafte Flurstücksbezeichnung in der Anschlussverfügung wäre nur dann geeignet, einen Irrtum über den Umfang der dem Kläger auferlegten Pflichten hervorzurufen, wenn die Anschlussverfügung selbst bereits konkrete Aussagen zur Lage des Hausanschlusses auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen treffen würde. Wie und wo auf dem Grundstück der Anschluss konkret herzustellen ist, ist jedoch eine Frage der technischen Umsetzung im Einzelfall, die ohnehin in aller Regel naturgemäß nur in enger Abstimmung mit den Anschlusspflichtigen erfolgen kann und regelmäßig deren Mitwirkung bedarf. Dementsprechend sieht auch § 13 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten vor, dass Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Beklagten bestimmt werden. Gemäß § 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten, soll der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom Anschlussnehmer unter Beifügung u.a. eines Lageplans nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlagen des Anschlussnehmers beantragt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 48.11 –, Rn. 49, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 15 A 665/11 –, Rn. 7f., juris, wonach es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich ist, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen).

Ungeachtet dessen war für den Kläger trotz Verwendung der fehlerhaften Flurstücksbezeichnungen ersichtlich, was von ihm verlangt wird: Auf seinem Grundstück D... , C... einen Trinkwasserhausanschluss herstellen zu lassen und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten vorzunehmen, in dem er eine Hausinstallation in seinem Wohnhaus herstellt und mit dem Trinkwasserhausanaschluss verbindet. Denn ob ein angefochtener Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), den notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist ggf. durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1987 – 8 C 43/95 – NVwZ 1999, 178/181; siehe zum Ganzen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 B 06.1796 –, Rn. 22 f., juris; VG Augsburg, Urteil vom 26. Oktober 2015 – Au 3 K 15.341 –, Rn. 44, juris). Angesichts der übrigen Angaben in der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 und in dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013, insbesondere der Grundstücksbezeichnung nach Straße und Hausnummer sowie die Bezugnahme auf das klägerische „Wohnhaus“, ist offensichtlich und für den Kläger erkennbar, dass das Grundstück angeschlossen werden soll, auf dem sich sein Wohnhaus befindet. Der Kläger trägt nicht vor, inwiefern die fehlerhafte Flurstücksbezeichnung einen Irrtum über den Umfang der ihm auferlegten Pflichten hervorgerufen hat. Auch aus der mit dem Beklagten vor Erlass der Anschlussverfügung erfolgten Korrespondenz geht hervor, dass der Kläger erkannt hat, welches Grundstück angeschlossen werden soll. So wurde der Kläger erstmalig mit Schreiben vom Dezember 2009 über die Anschlussmöglichkeit für sein „Grundstück: H... , OT D... , C... “ in Kenntnis gesetzt und mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 über die bevorstehende Erhebung eines „Erschließungsbeitrag(s) Trinkwasser für das Grundstück in 1... OT D... , C... Gemarkung D... , Flur 2, Flurstück 86, 87 informiert sowie darum gebeten, die auf dem „o.g. Grundstück betroffene Baulichkeit eigenverantwortlich auszumessen“ und das Ergebnis dem Beklagten mitzuteilen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilte der Kläger dem Beklagten sodann die erforderlichen Informationen mit. Eine weitere Mitteilung über die Anschluss- und Benutzungsverpflichtung erfolgte am 13. Dezember 2011 sowie eine Anhörung am 21. August 2012, welche jeweils Bezug auf das klägerische Grundstück „D... , C... , Flur 2, Flurstück 85, 86, 87“ nehmen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht dargetan, dass irgendwelche Zweifel dahingehend bestehen, welches Grundstück anzuschließen ist. Inwiefern gerade die Beibehaltung der ursprünglichen und nunmehr fehlerhaften Flurstücksbezeichnungen in der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 dazu führen soll, dass der Kläger nicht mehr erkennen kann, was von ihm gefordert wird und sein Verhalten nicht danach ausrichten kann, ist nicht nachvollziehbar. Zudem lassen sich die richtigen Flurstücksbezeichnungen aus den Angaben der Anschlussverfügung erschließen, da der Beklagte bei Erlass der Anschlussverfügung erkennbar von den alten Flurstücksbezeichnungen 85, 86 und 87 ausgegangen ist, welche vollständig in dem zum maßgeblichen Zeitpunkt neuen (Buch-)Grundstück mit den Flurstücken 285 und 286 aufgegangen sind. Dass auch der Kläger aus den Angaben in der Anschlussverfügung die richtigen Flurstücksbezeichnungen abgeleitet hat, zeigt schließlich sein beim Beklagten am 28. November 2013 gestellter Antrag auf Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses für sein Grundstück C... der Flur 2, Flurstücke 285, 286 der Gemarkung D... .

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Umsetzung der Anschlussverfügung auch nicht als rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Die alten Flurstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 85, 86 und 87 sind nicht ersatzlos untergegangen sondern vollständig in den neuen Flurstücken 285 und 286 aufgegangen. Auf die Frage, inwiefern die in der Anschlussverfügung genannten Teilflächen der Flurstücke 85, 86 und 87 eine wirtschaftliche Einheit bildeten und als einheitliches Grundstück dem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang unterfielen, kommt es nicht an. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 sowie zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2013 bildeten die Flurstücke 285 und 286 – nach der Neuordnung der Flurstücke 82 bis 88 im Jahre 2012 – ein (Buch-) Grundstück, welches bis zum 12. November 2014 im Grundbuch von D... auf dem Blatt 287 unter der fortlaufenden Nummer 8 geführt wurde.

Nach § 15 Abs. 1 VwVG Bbg a. F. ("kann") steht die Durchsetzung von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Der Hinweis des Beklagten in der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012, dass gemäß § 23 VwVG Bbg a. F. ein Zwangsgeld anzudrohen sei, lässt anders als der Kläger meint nicht darauf schließen, dass der Beklagte von dem ihm zur Verfügung stehenden Auswahlermessen zur Anwendung eines Zwangsmittels keinen Gebrauch gemacht hat. Grundsätzlich bleibt – wie oben dargestellt – die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wegen deren Unanfechtbarkeit bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes außer Betracht. Jedenfalls dürfte der Beklagte mit diesem Hinweis jedoch lediglich darauf abgestellt haben, dass nach § 23 Abs. 1 S. 1 VwVG Bbg a. F. Zwangsmittel schriftlich anzudrohen sind und die Androhung gemäß § 23 Abs. 2 VwVG Bbg a. F mit dem Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden werden muss, wenn wie im vorliegenden Fall ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Auswahl des Zwangsmittels – hier des Zwangsgeldes – begründen wollte. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes kein Ermessen ausgeübt hat. Auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes bleibt wegen der Unanfechtbarkeit der Zwangsmittelandrohung bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes außer Betracht. Ungeachtet dessen hat der Beklagte anders als der Kläger meint die Höhe des Zwangsgeldes ausreichend begründet. In der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 heißt es dazu, der Betrag in Höhe von 1.000,00 € sei angemessen und entspreche den örtlich üblichen Gesamtkosten und dem Maß der drohenden Gefahren, die aus der Nichtbeachtung des Anschluss- und Benutzungszwanges resultierten. Im Übrigen hält sich die festgesetzte Zwangsgeldhöhe im Rahmen des Angedrohten und insbesondere auch im gesetzlichen Zwangsgeldrahmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVG a. F.).

Die Zwangsgeldfestsetzung verstößt nicht gegen den auch in der Verwaltungsvoll-streckung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 18 Abs. 1 und 2 VwVG Bbg a. F.). Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VwVG Bbg a. F. sind nicht ersichtlich. Die durch die Maßnahme beim Kläger bewirkten Belastungen stehen nicht außer Verhältnis zum Gewicht des mit ihr verfolgten Zwecks. Auch die mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundene Zahlungsfrist (§ 20 Abs. 2 VwVG Bbg a. F.) ist angemessen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Zwangsgeld aus sachfremden Erwägungen festgesetzt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.