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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.04.2019 – 6 L 444/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0408.6L444.17.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 696,65 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 4. September 2017 (Az.: VG 6 K 2252/17) gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 20. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und nach der mit Bescheid vom 28. Juni 2017 erfolgten Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO kann das Gericht die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren eingeschränkten Umfang geboten ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind. Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 –, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 – 9 S 26.05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage des Antragstellers nicht überwiegend wahrscheinlich. Seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den voraussichtlichen Abwasseranschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Seine rechtliche Grundlage findet der Bescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Abwasserbeitragssatzung D... des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (WAV) vom 12. Februar 2015 (ABS 2015). Die Satzung lässt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler erkennen, wofür auf die ausführliche Begründung des Urteils der Kammer vom 24. Oktober 2016 – VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) zur Vorgängersatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) verwiesen wird. Die dortigen Erwägungen, an denen die Kammer weiterhin festhält, lassen sich auch auf die (nahezu) gleichlautende Abwasserbeitragssatzung 2015 übertragen.
Der Antragsteller hat diesbezüglich keine substantiierten Rügen erhoben. Soweit er unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. August 2008 – Az. VG 8 K 3519/03 – vorträgt, die Abwasserbeitragssatzung des WAV sei rechtswidrig, da sie keine Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang beinhalte, verkennt er zum einen, dass der Anschluss- und Benutzungszwang – und dementsprechend Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten hiervon – nicht in einer Beitragssatzung, sondern in der technischen Satzung – hier der Abwasserentsorgungssatzung des WAV vom 17. August 2011 – geregelt werden, sowie zum anderen, dass die Erhebung von Anschlussbeiträgen – anders als etwa die Gebührenerhebung – in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges steht, so dass etwaige Mängel insoweit ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Anschlussbeitragssatzung sind.
Ebenso wenig bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers ernstlichen Zweifel.
Der angegriffene Bescheid weist keine offenkundigen formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner stützt sich für die verfahrensgegenständliche Erhebung einer Vorausleistung vielmehr zutreffend auf § 8 Abs. 8 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 9 Abs. 1 ABS 2015, wonach auf die voraussichtliche Beitragsschuld eine Vorausleistung in Höhe von 70% erhoben wird, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Letzteres hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt.
Mit seinem Vortrag, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil das Grundstück nicht zu Wohnzwecken, sondern zur Kleintierhaltung genutzt und über einen eigenen Brunnen mit Wasser versorgt werde, während kein Anschluss ans Wasser- und Abwassernetz bestehe oder jemals hergestellt werden solle, vermag der Antragsteller begründete Einwände gegen seine Heranziehung nicht geltend zu machen. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens spricht vielmehr alles dafür, dass das Grundstück mit Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage beitragspflichtig im Sinne von § 2 Abs. 1 ABS 2015 sein wird. Hiernach unterliegt ein Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt, der Beitragspflicht, wenn es an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder an diese angeschlossen werden kann und für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (lit. a) oder das Grundstück ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird (lit. b).
Eine derartige bauliche Nutzbarkeit bzw. Nutzung ist hier gegeben. Es ist davon auszugehen, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt. Der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017, wonach ausweislich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... OT T... das Flurstück 326 teilweise und das Flurstück 327 vollständig im Innenbereich gemäß § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) liegen, ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Für das Gericht ist eine solche Innenbereichsabgrenzung im Rahmen der vorliegenden Prüfung maßgeblich und verbindlich, solange – wofür vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen – die entsprechende bauplanerische Satzung nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – VG 6 K 922/14, juris Rn. 87 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Damit ist auf dem Grundstück ein Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, zudem ist das Grundstück nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter tatsächlich bebaut.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die Erfüllung des Beitragstatbestandes demgegenüber weder erforderlich, dass das Grundstück zu Wohnzwecken genutzt noch dass es tatsächlich an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen wird. Vielmehr genügt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit (vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG), durch die dem Grundstückseigentümer der wirtschaftliche Vorteil einer verbesserten Nutzbarkeit und Verwertbarkeit des Grundstückes geboten wird. Ebenso geht der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der von ihm betriebenen Trennung der Trinkwasserhausanschlussleitung auf seinem, dem verfahrensgegenständlichen Grundstück benachbartem Grundstück T... Nr. 90 an der Sache vorbei.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus den Ansatz einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.368 m² beanstandet, verkennt er ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um die anrechenbare Grundstücksfläche handelt, sondern um die sich gemäß § 5 ABS 2015 aus einer Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergebende Veranlagungsfläche. Diese hat der Antragsgegner nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zutreffend ermittelt, indem er die im Innenbereich liegende Teilfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (§ 6 Nr. 2 ABS 2015) mit einer Größe von 912 m² entsprechend der von ihm ermittelten – und von dem Antragsteller nicht in Frage gestellten – Vollgeschosszahl 2 mit einem Nutzungsfaktor von 1,5 (§ 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015) vervielfacht hat. Eine ggf. erforderliche nähere Prüfung insoweit bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Schließlich lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vollziehung des Vorausleistungsbescheides in Höhe von 2.786,62 Euro für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 – juris, Rn. 8). Entsprechende Umstände hat der Antragsteller hier jedoch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.