Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.10.2016 – 6 K 922/14
6. Kammer
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer des Grundstückes ... in ..., Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 148/1 welches sich nach der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt ..., Stadtteile ... in der Fassung vom März 2010, in Kraft getreten am 28. Juli 2010, teilweise (mit einer Fläche von 4.718,00 m² von insgesamt 5.082,00 m²) im Innenbereich befindet.
Mit Bescheid vom 20. August 2012 erhob der Beklagte für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage einen Schmutzwasseranschlussbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 20.594,07 Euro. Der Berechnung der Beitragshöhe lagen eine anrechenbare Grundstücksfläche von 4.718,00 m² sowie ein Nutzungsfaktor von 1,50 für 2 Vollgeschosse und ein Beitragssatz von 2,91 € pro Quadratmeter zu Grunde.
Gegen den Heranziehungsbescheid legte der Kläger mit dem Schreiben vom 29. August 2012 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014 zurückwies.
Der Kläger hat bereits zuvor am 19. Juni 2014 Klage erhoben und verfolgt nunmehr sein Begehren weiter. Zur Begründung der Klage führt er im Wesentlichen aus: Die Klage sei begründet, weil die Kalkulation des Beitragssatzes nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daher die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten nichtig sei. Die Klage begründe sich insoweit „primär“ auf die Fehler des OVG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 9 S 6.13, mit welcher die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kammer in dem zu dem hiesigen Verfahren gehörenden Eilverfahren zum Aktenzeichen 6 L 312/12 zurückgewiesen worden sei. Dies geschehe um der verbreiteten Übung der Gerichte der Eingangsinstanz zu begegnen, sich ohne eigene Bewertung des Streitgegenstandes den Ausführungen des Beschwerdegerichts im vorangegangenen Eilverfahren anzuschließen. Dem Beschluss des Beschwerdegerichts mangele es an einer sachangemessenen Begründung entsprechend § 122 Abs. 2 VwGO. Die Verwaltungsvorgänge enthielten keine Feststellungen, denen entnommen werden könne, dass die Beitragskalkulation fehlerfrei erfolgt sei. Es komme nicht auf „umfangreiche Anlagen zum Kalkulationsbericht“ an, sondern allein darauf, ob die Maßstabseinheiten fehlerfrei ermittelt worden seien. Der „Bequemlichkeitsmaßstab“ der Plausibilität sei nicht zulässig, es komme allein darauf an, dass der Beitragssatz bis zur zweiten Nachkommastelle durch die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes fehlerfrei ermittelt worden sei. Fragen zur Kalkulation, die klägerseitig gestellt worden seien, hätten nicht unbeantwortet bleiben dürfen, wie das Beschwerdegericht meine. Gerade in einem Bundesland wie Brandenburg, in dem nur ein Bruchteil der besiedelten Flächen städtebaulich durch verbindliche Bauleitpläne geordnet seien, sei die Zulässigkeit der zu beurteilenden Nutzung eines Grundstücks unverzichtbarer Bestandteil der Grundlage der Beitragskalkulation und kein unmaßgebliches Detail zu Fragen, die „gestellt werden mögen“, aber unbeantwortet bleiben dürften. Soweit das Beschwerdegericht meine, „nähere Unterlagen“ zur Kalkulation müssten „nicht stets und ohne Weiteres mit vorgelegt werden“, verstoße dies gegen den Anspruch der Prozessbeteiligten auf Akteneinsicht und die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt lückenlos zu erforschen. Dem „Aktenfragment“ könne etwa nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang die im unbeplanten Innenbereich der Gemeinden des Verbandsgebietes liegenden Grundstücke baulich genutzt werden könnten. Gleiches gelte für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und die daraus resultierenden Nutzungsfaktoren. Die Verwaltungsvorgänge enthielten keine Feststellungen zu der Art und dem Maß der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung der beitragspflichtigen Grundstücke. Es werde nur in allgemein gehaltener Form auf „Flurkarten in digitaler und papiermäßiger Form“, auf „Klarstellungs- und Abrundungssatzungen“ und auf „Liegenschaftsdaten“ verwiesen, aus deren Aufzählung kein Aufschluss über die Art und das Maß der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung eines jeden Grundstücks im unbeplanten Innenbereich gewonnen werden könne. Die „zulässige Geschossigkeit“ sei vom Beklagten zum Zwecke der Kalkulation des Beitragssatzes den „Angaben von Dienststellen des Landkreises ..., der Stadt ... und des Amtes ... sowie des Amtes ...“ entnommen worden, ohne dass aus den Verwaltungsvorgängen erkennbar sei, welche Informationen die aufgezählten „Dienststellen“ zu der „zulässigen Geschossigkeit“ erteilt hätten und ob diese fehlerfrei seien. Der Beklagte habe es außerdem unterlassen, sowohl Flächen der Stadt ... als auch Flächen der „...“ zu veranlagen und in seine Kalkulation einzubeziehen, wodurch sich der Beitrag aller Anlieger erhöhe. Mangels Beitragserhebung drohe der Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich dieser Flächen und dadurch ein Beitragsausfall in Höhe von 3,49 Mio. Euro bzw. 6,96 Mio. Euro, der zum Schadensersatz des Verbandes bzw. persönlichen Haftung des Verbandsvorstehers führe. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Einrichtung mit Überkapazitäten hergestellt worden sei, deren Aufwand bei der Beitragskalkulation der öffentlichen Einrichtung abzusetzen sei. Der Hinweis in der Kalkulation, die nicht genutzten Kapazitäten seien vom Zweckverband mit Hilfe des Schuldenmanagementteams ermittelt worden, sei zu wenig. Auf den Detailierungsgrad der Auflistung von Abzugsposten bezüglich Überkapazitäten komme es insoweit nicht an, sondern allein darauf, ob die Überkapazitäten fehlerfrei ermittelt und vom Herstellungsaufwand abgesetzt worden seien. Der „Aufwand für die Herstellung der Einrichtung“ sei vom Beklagten zudem fehlerhaft mit dem „vorhandenen Anlagevermögen des ZVTA“ gleichgesetzt worden. Dies seien keine inhaltsgleichen, austauschbaren Begriffe. Das Anlagevermögen einer Körperschaft sei mit dem Herstellungsaufwand nicht identisch, sodass die Höhe des Herstellungsaufwandes den Unterlagen gar nicht entnommen werden könne. Das Anlagevermögen sei der Teil des Vermögens, das langfristig der Aufgabenerfüllung der Körperschaft diene und in die Bilanz aufzunehmen sei, wohingegen die Herstellungskosten Aufwendungen seien, die der Herstellung eines Vermögensgegenstandes dienten. Das Anlagevermögen sei bereits nach seiner Begriffsbestimmung höher als der Herstellungsaufwand eines zum Anlagevermögen gehörenden Vermögensgegenstandes. Der Beitragssatz sei daher fehlerhaft kalkuliert. Der Beklagte habe weiterhin versäumt, den anteiligen Herstellungsaufwand für die Oberflächenentwässerung privater Grundstücke von der Summe des Herstellungsaufwands abzusetzen, was die Kalkulation fehlerhaft mache. Der Aufwand für die Oberflächenentwässerung privater Grundstücke sei mit 2.486.305,94 Euro angesetzt worden, was etwa 10 % der gesamten Herstellungskosten ausmache und daher nicht als Minimalposten unberücksichtigt bleiben dürfe, und in der Beitragskalkulation nicht von dem Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung abgesetzt worden. Der Aufwand für die Regenwasserkanäle werde auch nicht durch einen „Puffer“ aufgezehrt. Die Bildung eines solchen „Puffers“, welcher ein Fantasiebegriff sei, den das Beitragsrecht nicht kenne, sei auch nicht gestattet, da der Herstellungsaufwand „centgenau“ zu ermitteln sei. Die Bildung von „Puffern“ komme einem unzulässigen Abgabenerlass gleich. § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf statuiere aber eine Beitragserhebungspflicht, die durch den Erlass einer Beitragssatzung manifestiert werde. Die Kalkulation sei weiterhin fehlerhaft, weil die Anonymisierung der Grundstücke in der Kalkulation durch Begrenzung der Adressspalte in der Tabelle, sodass man lediglich die Straße, nicht die Hausnummer erkennen könne, die Prüfung der Veranlagungsflächen verhindere, also die Prüfung, ob die jeweiligen Grundstücke nach Art und Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich, der Anzahl der möglichen Vollgeschosse und nach den Nutzungsfaktoren vollständig und fehlerfrei erfasst worden seien. Soweit das Beschwerdegericht meine, die nicht in voller Breite ausgedruckten Spalte in der Kalkulation gebe zumindest den wesentlichen Teil des Straßennamens wieder und zeige zugleich an, dass mit dem kompletten Spaltentext die vollständigen Grundstücksdaten beim Beklagten vorhanden und Grundlage der Kalkulation seien, könne dem nicht gefolgt werden, da die Lückenhaftigkeit der Dokumentation gerade den Schluss auf deren Vollständigkeit verbiete. Dass die „meisten Grundstück“ unschwer zu identifizieren seien, reiche nicht, wenn nicht die Daten aller Grundstücke vorlägen. Des Weiteren lasse sich in der Kalkulation nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Grundstücke im Außenbereich berücksichtigt worden seien. Schließlich sei die Kalkulation auch sonst nicht plausibel. Da der Beklagte sich entschieden habe, den Investitionsaufwand ausschließlich über die Erhebung von Beiträgen zu finanzieren, sei er verpflichtet den Herstellungsaufwand centgenau zu ermitteln. Das Beschwerdegericht könne nicht auf die Rüge, der Herstellungsaufwand sei geschätzt worden, obwohl die Einrichtung seit Jahren betriebsfertig hergestellt sei und mit den Unternehmern abgerechnet worden sei, davon ausgehen, dass die „Baukosten gegenüber den insoweit tatsächlich angefallenen und ggf. feststehenden Kosten nicht überhöht wären“. In der Kalkulation vom 24. August 2009 und der Kalkulation vom 26. Juli 2012 führe der Herstellungsaufwand zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dies könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass in einem Fall der um einen „Puffer“ in Höhe von 5,5 Mio. Euro reduzierte Aufwand zugrunde gelegt worden sei, im anderen Fall jedoch nicht. In einem Fall sei der Herstellungsaufwand in Höhe von 30,1 Mio. Euro und in dem anderen Fall in Höhe von 32,6 Mio. Euro angenommen worden, obwohl die Anlage seit Jahren fertig sei, sodass die Ermittlung des Herstellungsaufwandes in beiden Jahren zu demselben Ergebnis hätte führen müssen. Soweit das Beschwerdegericht ausführe, dass es „nicht ungewöhnlich erscheine, dass eine aktuellere Kalkulation auch kostenseitig zu anderen Zahlen gelange als eine frühere Kalkulation“, verfehle dies das Sachproblem. Dass das Beschwerdegericht hinsichtlich der bezüglich der Fördermittel angesetzten „Schätzwerte“ meine, dass möglicherweise noch in Frage gestanden habe, inwieweit der Zweckverband die gewährten Fördermittel behalten dürfe, verfehle es die Maßstäbe, an denen die Verwaltungstätigkeit des Beklagten rechtlich zu überprüfen sei. Es bestehe schließlich keine auf Tatsachen gegründete Berechtigung, die Ungewissheit, die eine Folge der unterbliebenen Prüfung des Gerichts sei, zu Lasten gerade des Klägers, nicht des Beklagten, zu berücksichtigen. Die Neigung des Gerichts den Beklagten zu bevorzugen, verletze das Gesetz, an dem das Beschwerdegericht seine Entscheidung auszurichten verpflichtet gewesen wäre.
Auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Bestehens der Vorteilslage erklärte der Klägervertreter, die Vorteilslage sei am 17. August 2010 entstanden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.08.2012, Bescheid-Nr. ..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014, Bescheid-Nr. … ... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die Einwendungen des Klägers griffen nicht durch. Der Einrichtungsträger habe einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Schätzungen und Prognosen, welcher die gerichtliche Überprüfung im Wesentlichen auf eine Plausibilitätskontrolle beschränke. Die Kosten für die erstmalige Herstellung würden außerdem nur teilweise über Beiträge, der restliche Teil über Gebühren finanziert. Auch im unbeplanten Innenbereich könne für jedes Grundstück die bauliche Ausnutzbarkeit eindeutig bestimmt werden. Soweit der Kläger auf die ausgedruckte Liste der Grundstücke verweise, in der die Straßennamen nur bis zum Ende der Spalte wiedergegeben und der Rest abgeschnitten sei, liege dies nur an der Formatierung der Tabelle, wobei die Straßennamen einerseits aus Gründen der Übersichtlichkeit, andererseits aus Datenschutzgründen abgeschnitten seien, da mit der vollen Adresse die Eigentümer identifizierbar wären und die personenbezogenen Daten ohne Einwilligung nicht offengelegt werden dürften. Sämtliche beitragspflichtigen Flächen seien in der Kalkulation berücksichtigt und auch beschieden worden, dies umfasse auch die Grundstücke im Eigentum der Stadt ... sowie der Bundeswehr. Die angeführten Überkapazitäten seien in der Kalkulation in Abzug gebracht worden. Der Plausibilität der Kalkulation stehe nicht entgegen, dass der Beklagte an Stelle des maximalen Beitragssatzes von 3,50 €/m² in der Satzung nur einen Beitragssatz von 2,91€/m² festgelegt habe. Soweit der Kläger Kalkulationsfehler vermute, da das Anlagevermögen fehlerhaft ermittelt worden sei, weil Herstellungsaufwand und Anlagevermögen nicht gleichzusetzen seien, handele es sich in der Kalkulation nur um eine begriffliche Ungenauigkeit. Betrachte man, was in der Kalkulation als Anlagevermögen bezeichnet werde, sei dies tatsächlich mit dem Herstellungsaufwand gleichzusetzen. Von diesem Herstellungsaufwand seien zudem nicht beitragsfähige Aufwendungen abgezogen worden, sodass sich als Endsumme das in der Kalkulation der als „beitragsfähiges Anlagevermögen“ mit einer Summe von 32.635.493,21 Euro ausgewiesene Herstellungsaufwand ergebe. Es sei weiterhin zulässig, den Anteil der Kosten, die auf die private Niederschlagsentwässerung entfielen, den Kosten der Abwasserentsorgung zuzurechnen, denn die Kosten der Niederschlagsbeseitigung seien im Vergleich zur Schmutzwasserentsorgung geringfügig. In der Kalkulation werde der Anteil, der auf die Niederschlagswasserentsorgung entfalle, mit 7,0651 % angegeben; das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom 25.03.1985 – 8 B 11.84) habe eine Geringfügigkeit noch bei 12 % angenommen. Selbst wenn man nicht von geringfügigen Kosten ausginge, würde sich dieser Fehler nicht auf den festgesetzten Beitragssatz auswirken. Denn von den als beitragsfähig angesetzten 32,6 Mio. Euro seien nur ca. 27 Mio. Euro angesetzt worden. Der Puffer von 5,6 Mio. Euro werde nicht durch den Abzugsposten für Regenwasser von rund 4 Mio. Euro aufgebraucht. Die Verwendung von Schätzdaten für die Baukosten zur Herstellung der Gesamtanlage sei außerdem nicht zu beanstanden. Aus welchem Grund die Zahlen unzutreffend sein sollten, habe der Kläger nicht vorgetragen. Das Grundstück sei mit der Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme „... und Umgebung“ am 17. August 2011 abwasserseitig erschlossen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie Satzungs- und Kalkulationsunterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid findet in der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 14. August 2012 (Abwasserbeitragssatzung – ABS 2012), die sich auf den 23. August 2011 Rückwirkung beimisst und damit den angefochtenen Bescheid zeitlich erfasst, seine rechtliche Grundlage.
Zweifel an der Wirksamkeit der Fusion der Zweckverbände und dem Entstehen des Beklagten, also an dessen daraus resultierender Satzungshoheit, bestehen nicht (vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, juris Rn. 48; Urteil vom 29. März 2007 – 6 K 456/02 -, S. 12 ff. des E.A.).
Die ABS 2012 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 S. 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 (VS 2011) im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz Nr. 6 vom 17. August 2012 auf S. 8 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Gegen die Wirksamkeit der VS 2011 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis ..., 16. Jahrgang, Nr. 13 vom 14. Juli 2011 auf S. 1 ff. bekannt gemacht. Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2011 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein. Eine Genehmigung der VS 2011 durch den Landrat des Landkreises ... als Aufsichtsbehörde erfolgte am 30. Juni 2011.
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der ABS 2012 des beklagten Verbandes für das hier nur relevante Gebiet ... und Umland gemäß § 1 Abs. 1 lit. b) ABS 2012 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich.
Dies gilt zunächst für die Rückwirkungsanordnung der Satzung, die keinen Bedenken begegnet. Die Satzung ersetzt die Vorgängersatzung vom 17. August 2011, deren materielle Unwirksamkeit mit Urteil vom 16. Juli 2012 – 6 K 950/11 – festgestellt worden ist. Ebenso unwirksam ist die ABS 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 9 N 66.11 –; Urteil der Kammer vom 21. April 2011, 6 K 135/10) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.). Auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.
Die Satzung enthält auch die von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 5 ABS 2012), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 ABS 2012), dem Maßstab (§ 5, 6 und 7 ABS 2012), dem Abgabensatz (§ 8 Abs. 2 ABS 2012) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10 ABS 2012) enthält. In Bezug auf die Regelungen zum Abgabenschuldner, welche der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 KAG entsprechen, und zur Fälligkeit kann auf die Begründung im Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - VG 6 K 135/10 -, juris Rn. 18 verwiesen werden, an der die Kammer auch für das vorliegende Verfahren festhält. Die dortigen Ausführungen zur ABS 2009 des beklagten Verbandes gelten vorliegend entsprechend, da die ABS 2012 insoweit keine abweichenden Regelungen aufweist. Auch die Regelungen zum Abgabentatbestand, welche ebenfalls gleichlautend mit den entsprechenden Regelungen in der ABS 2009 sind, begegnen keinen Bedenken. Mangels substantiierter Einwendungen des Klägers bedarf dies insoweit keiner näheren Ausführungen.
Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 5 ABS 2012 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3/08 -, zit. nach juris, Urteil der Kammer vom 17. September 2015 – 6 K 257/15 –, juris, Rn. 25).
Der Maßstab begegnet auch in den Einzelheiten seiner Ausgestaltung keinen Bedenken. Er genügt insbesondere den Anforderungen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit.
Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A., Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 –, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29.98.NE – , juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteile der Kammer vom 1. April 2004 – 6 K 2252/02 –, vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 –, juris Rn. 64, Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 – 6 L 57/08 –, juris; vgl. für das Gebührenrecht: Kluge, in Becker u. a. KAG Bbg, § 6 Rn. 256). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KstZ 1992, 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält. Der Grundsatz der konkretenVollständigkeit erfährt jedoch dahingehend eine Einschränkung, dass er insoweit nicht erfordert, dass für alle irgendwie „denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung in der Satzung vorhanden sein muss, sondern nur für die „realistischerweise“ zu erwartenden Fälle.
Die Maßstabsregelungen hinsichtlich der Grundstücksfläche halten einer Prüfung stand.
§ 6 lit. a), b) und c) ABS 2012 regeln die Grundstücksfläche von Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes, im unbeplanten Innenbereich und von Grundstücken, welche mit Teilflächen in beiden Bereichen liegen. Diese Regelungen werden entsprechend den Vorgaben in dem Urteil der Kammer vom 21. April 2011 – a.a.O. Rn. 31 zur ABS 2009 des beklagten Verbandes gemäß dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit sinnvoll ergänzt durch die Regelungen in § 6 lit. d) und g) für sogenannte durchlaufende Grundstücke und begegnen keinen Bedenken.
Die Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken in § 6 lit. f) ABS 2012 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Danach gilt bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der Gebäude, die zur Sicherung der Erschließung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit Anlagen zur Beseitigung des bei ihrer Benutzung anfallenden Schmutzwassers auszustatten sind, dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2 als beitragspflichtige Fläche. Satz 2 regelt, dass die so ermittelte Grundstücksfläche die tatsächliche Fläche des bebauten Grundstücks nicht überschreiten darf. Satz 3 regelt, dass die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Grundstücksfläche diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet wird, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Gebäude verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Eine solche Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken, die - wie hier nach dem Grundsatz in Sätzen 1 bis 3 - als beitragspflichtige Grundstücksfläche eine sog. Abgeltungsfläche definiert, deren Größe sich durch Division der Grundfläche der an die zentrale Anlage angeschlossenen Baulichkeit durch 0,2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, ist bedenkenfrei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Normenkontrollurteil vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, juris Rn. 30 ohne weitere Problematisierung; Urteile der Kammer vom 6. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, juris Rn. 28 und vom 12. April 2014 – 6 K 122/13 – juris Rn. 24). Vorliegend hat der Satzungsgeber diesen Grundsatz dahingehend ergänzt, dass auch die lediglich anschließbaren, noch nicht tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten als Anknüpfungspunkte zur Flächenermittlung genannt werden. Diese Ergänzung ist angesichts der in § 2 Abs. 2 ABS 2012 getroffenen Regelung zur tatbestandlichen Erfassung nicht angeschlossener, bebauter Außenbereichsgrundstücke mit bestehendem Schmutzwasserentsorgungsbedarf, denen eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, erforderlich und unproblematisch (zur Zulässigkeit einer solchen Regelung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 – juris Rn. 11 und vom 24. Oktober 2012 – 9 S 61.12 – juris Rn. 7). Hiernach unterliegt ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Beitragspflicht dann, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut ist und das Grundstück durch eine betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen wird und an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann oder tatsächlich angeschlossen ist oder aufgrund einer Sondervereinbarung an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Das Fehlen einer weitergehenden (Auffang-)Regelung für abwasserrelevant gewerblich genutzte, aber nur geringfügig bebaute Außenbereichsgrundstücke ist nicht zu beanstanden (so i. E. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.; offenlassend Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O.), denn die Norm kann satzungserhaltend ausgelegt werden. § 2 Abs. 2 ABS 2012 statuiert die Beitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke, wenn diese mit „baulichen Anlagen“ bebaut sind. Bei Auslegung des Begriffes „bebaut“ orientiert sich die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung an der entsprechenden Regelung in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), wenn – wie hier - die Beitragssatzung keine eigene Begriffsdefinition enthält (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 4. März 2013 - VG 6 L 301/12 -, S. 5 f. des E.A. zum Begriff des Aufenthaltsraumes; Urteil vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 28). Der Begriff der baulichen Anlage nach § 2 Abs. 1 S. 2 BbgBO ist insoweit weitergehend als der Begriff des Gebäudes und umfasst insbesondere beispielsweise Lagerplätze. Es werden damit mithin auch diejenigen denkbaren Fälle (gewerbliche Nutzung des jeweiligen Grundstücks als Lagerplatz, Ausstellungsplatz, Campingplatz bzw. Parkplatz - wobei hier die nicht immer gegebene abwasserrelevante Nutzung insoweit jeweils unterstellt werden soll -) erfasst, in denen auf geringfügig bzw. gar nicht mit Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBO bebauten Außenbereichsgrundstücken eine (genehmigte) gewerbliche Nutzung mit Abwasserrelevanz erfolgt. Im Lichte des § 2 Abs. 1 S. 2 BbgBO ist die Norm daher satzungssystematisch weiter auszulegen und umfasst demnach nicht nur Gebäude, sondern jegliche bauliche Anlage im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung, sodass deren „Außenwände“ dementsprechend nach den tatsächlichen Gegebenheiten, also den „Rändern“ der baulichen Anlage bestimmt werden.
§ 6 lit. d) ABS 2012, wonach als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Flächen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind, gelten, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für § 6 lit. g) ABS 2012, wonach als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die über die Grenzen eines oder mehrerer Bereiche gemäß Buchstabe a) bis c) hinaus in den Außenbereich reichen, die Flächen, die durch die betriebsfertige öffentliche Entwässerungsanlage im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind, gelten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass nach den beiden Regelungen diejenigen Flächen als Grundstücksfläche gelten, die durch die Entwässerungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar sind, jedoch nicht ausdrücklich auch diejenigen erfasst sind, die sogar tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden. Es muss in diesem Zusammenhang nämlich jedenfalls im Sinne einer beitragsrechtlich nach Maßgabe des Vorteilsbegriffs in § 8 Abs. 2, Abs. 6 KAG zulässigen Betrachtung und Satzungsauslegung davon ausgegangen werden, dass Grundstücke, die tatsächlich im beschriebenen Sinne genutzt werden auch dementsprechend nutzbar sind. Das „Genutzt werden“ ist demnach von dem „Nutzbar sind“ denklogisch mit umfasst. Bei Außenbereichsgrundstücken, dessen Grundstücksfläche § 6 lit. g) ABS 2012 festlegt, kommt es nach § 2 Abs. 2 ABS 2012 ohnehin nur auf die tatsächliche bauliche Nutzung an, nicht auf eine etwaige Nutzbarkeit.
Die Regelung in § 6 lit. e) ABS 2012 zur Privilegierung von Friedhöfen bei der Ermittlung der Grundstücksfläche, wonach bei Friedhöfen die Grundfläche der an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (= GRZ) 0,2 als Grundstücksfläche gilt, ist nicht zu beanstanden. So wird bereits in dem Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - VG 6 K 135/10 -, juris Rn. 19f. zur gleichlautenden Regelung in der ABS 2009 (dort § 4 lit. g)) des beklagten Verbandes ausgeführt:
„Die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 erweist sich im Hinblick auf die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Friedhof allerdings als unproblematisch. Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06-, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 -6 K 351/09-, S. 15 f. des E.A.). Ausgangspunkt aller Überlegungen ist insoweit die Grundstücksbezogenheit des Vorteils, nach dessen Ausmaß sich wiederum die jeweilige Beitragshöhe zu bemessen hat. Der beitragsrechtliche Vorteil definiert sich dabei allerdings nicht nach einer im Einzelfall zu errechnenden Wertsteigerung, sondern folgt aus der durch den Anschluss begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage zugunsten des Grundstücks, also einer abstrakten Besserstellung. Der Anschluss muss insoweit den Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen. Dient der hier angewandte Vollgeschossmaßstab als Produkt der Grundstücksfläche und eines sich nach der Zahl der Vollgeschosse bemessenden Nutzungsfaktors zur Beschreibung des grundstücksbezogenen Vorteils aus dem (möglichen) Anschluss an die öffentliche Einrichtung, so kann bzw. muss dieser Maßstab insbesondere über die Definition der anrechenbaren Grundstücksfläche berücksichtigen, ob Teilflächen überhaupt einen relevanten Anschlussvorteil erlangen. Insofern führt er zur Abgrenzung jener Teilflächen, denen durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung kein Vorteil vermittelt wird. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen trägt eine Regelung der genannten Art dem Umstand Rechnung, dass Friedhofsgrundstücke, soweit die Grundstücksfläche als Gräber- und Ruhestätte genutzt wird, durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die Kanalisation keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, weil hiermit keine Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks verbunden ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2010 -4 A 460/08-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 1986 -5 K 3261/85-, Seite 11f. des Entscheidungsabdrucks, veröffentlicht in Juris nur Leitsatz). Sie sind, im Gegensatz zur straßenseitigen Erschließung, wonach ein Friedhofsgrundstück in hohem Maße auf die Zugänglichkeit zur Straße angewiesen ist, nicht im gleichen Maße von einem Anschluss an die Abwasseranlage bevorteilt. Ein Anschluss an die Abwasseranlage löst daher eine Erhöhung des Gebrauchswerts des Friedhofsgrundstücks nicht im gleichen Maße aus, wie dies bei Wohn- und gewerblichen Grundstücken regelmäßig der Fall ist. Lediglich in Fällen, in denen der Friedhof noch mit (zusätzlichen) Gebäuden bebaut ist (z.B. einer Leichenhalle oder einer Kapelle), besteht eine Abhängigkeit zwischen der Nutzung der Baulichkeit bzw. der Gebrauchswertsteigerung und dem Anschluss an die Abwasseranlage; denn derartige Bauwerke sind gleichermaßen wie sonstige (Wohn- oder Gewerbe-) Gebäude auf die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers angewiesen. Hingegen bedarf es einer Abwasserableitung für die Fläche des Friedhofs nicht, die nach ihrer Zweckbestimmung als Gräberfeld und Ruhestätte der Verstorbenen dient.
Aber auch im Hinblick auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die bloß tatsächlich als Friedhof genutzt werden, sind die privilegierenden Regelungen in § 4 Buchstabe g) ABS 2009 ausnahmsweise zulässig und beitragsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierung ist – im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).“
An diesen Ausführungen hält die Kammer auch im vorliegenden Fall fest.
Auch begegnet es keinen Bedenken, dass die genannte Regelung – anders als etwa § 6 lit. f) ABS 2012 – keine maximale Begrenzung auf die tatsächliche Fläche des bebauten Grundstücks enthält und es demnach denkbar wäre, dass bei einer Teilung der Grundfläche der Baulichkeiten durch die Grundflächenzahl 0,2 insgesamt die Fläche des bebauten Grundstücks überschritten werden würde. Denn die anrechenbare Grundstücksfläche findet ihre Grenze im § 8 KAG zugrundeliegenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriff (vgl. zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 N 92.12 –, juris Rn. 15), den auch § 2 Abs. 3 ABS 2012 regelt, wonach Grundstück im Sinne der Satzung jeder zusammenhängende Grundbesitz ist, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – 9 N 153.12 –, juris Rn. 8; grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 56 und vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, juris Rn. 21 jeweils m.w.N.). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dieses „Baugrundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46, Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Unter einem Buchgrundstück ist ein durch amtliche Vermessung bestimmter und durch die Art seiner Buchung im Grundbuch individualisierter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen. Maßgeblich ist dabei die Buchung einer oder mehrerer Katasterparzellen unter einer Nummer auf besonderem Grundbuchblatt oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 N 92.12 –, juris; Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 243; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2000 – 23 ZB 00.1626 –, juris Rn. 6; Münchener Kommentar, BGB, Rn. 1f. vor § 873; Palandt, BGB, Rn. 1a Überblick vor § 873). Werden zwei Flurstücke zwar auf einem Grundbuchblatt, aber unter verschiedenen Nummern geführt, ist für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Flurstücke ohne Belang, wie es zu dieser Eintragung gekommen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2006 – 6 A 10724/06 –, juris; Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10 –, juris Rn. 21 unter Verweis auf Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 10765/10 – m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 –, S. 6f. des E. A.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 17 Rn. 5 m.w.N.). Im Lichte dieser Überlegungen ist die Regelung in § 6 lit. f) ABS 2012 als eine erkennbar Friedhöfe privilegierende Regelung nach ihrem Sinn und Zweck und zum Zwecke der Normerhaltung über ihren zu weit gefassten Wortlaut hinaus dergestalt zu beschränken, dass maximal die Fläche des bebauten Grundstücks als Grundstücksfläche anzusetzen ist (vgl. zur normerhaltenden Auslegung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 9 S 32.08, 9 S 35.08 -, juris Rn. 12 und Urteile der Kammer vom 6. Mai 2014 – 6 K 838/11 – juris Rn. 60 und vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, juris Rn. 46).
Auch die Maßstabsregelungen hinsichtlich des Nutzungsfaktors (§ 7 ABS 2012) halten einer Prüfung stand.
So enthält zunächst § 7 Abs. 1 ABS 2012 eine zulässige lineare Staffelung nach der zulässigen Vollgeschosszahl (vgl. zur Zulässigkeit einer Maßstabsregelung mit einer Steigerung zwischen 0,25 und 0,5 OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 –, juris Rn. 33 und vom 20. November 2007– 9 S 34.07 –, juris Rn. 4, zuletzt Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 – juris Rn. 27).
Auch die in § 7 Abs. 2 ABS 2012 getroffene Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl in Fällen, in denen der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse nur eine Baumassenzahl ausweist, ist nicht zu beanstanden. Hiernach gilt bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse nur eine Baumassenzahl ausgewiesen ist, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl, jeweils gerundet bei Bruchzahlen bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl und bei Bruchzahlen über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl. Eine solche kaufmännische Rundung ist mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot ebenso vereinbar (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen kaufmännischen Rundungsregelung bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 – juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N; Urteil der Kammer vom 18. November 2014 – 6 K 1220/12 –, juris Rn. 62; ferner OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 – 4 M 430/08 –, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.) wie der Teiler von 2,8 für die Baumassenzahl.
Die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS 2012 verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der konkretenVollständigkeit, weil sie keine Auffangvorschrift in der Weise enthält, dass jedenfalls mindestens ein Vollgeschoss angesetzt wird. Für den Fall, dass die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 einen Wert von kleiner als 0,5 ergeben würde, wäre nach der kaufmännischen Rundungsregelung auf die vorausgehende volle Zahl abzurunden. Daraus ergäbe sich eine sogenannte „Abrundung auf Null“, welche mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbar wäre. Es fehlt hier an sich an einer eindeutigen und vollständigen satzungsmäßigen Regelung für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke. Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 6. April 2010 – 6 ZB 09.1583 –, juris). Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS 2012 ist im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise unschädlich, da auf die Maßstabsregelungen für diese Grundstücke verzichtet werden kann. Der Grundsatz der konkretenVollständigkeit erfordert insoweit – wie bereits oben dargelegt – nämlich nicht, dass für alle irgendwie „denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung in der Satzung vorhanden sein muss, sondern nur für die „realistischerweise“ zu erwartenden Fälle. Der geschilderte Fall ist vorliegend aber nicht realistischerweise zu erwarten. Denn entsprechend der vom Beklagten verwendeten Vollgeschossdefinition gemäß § 7 Abs. 7 ABS 2012 gilt als Vollgeschoss jedes oberirdische Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Damit definiert die Regelung das Vollgeschoss zulässigerweise entsprechend § 2 Abs. 6 BbgBO n.F., was nicht zu beanstanden ist. Dass aber ein Gebäude in einem Gewerbe- oder Industriegebiet (Baumassenzahlen werden regelmäßig in solchen Gebieten festgelegt) niedriger als 1,40 m ist, ist realistischerweise bereits kaum vorstellbar. Ebenso wenig zu erwarten ist, dass eine Baumassenzahl, welche den Quotientenwert aus Baumasse durch Gebäudefläche darstellt, von weniger als 1,4 realisiert werden könnte. Dass der Satzungsgeber etwa in § 7 Abs. 2 Nr. 6 oder auch in § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. b ABS 2012 gleichwohl eine solche Auffang-Regelung zur Vermeidung einer „Abrundung auf Null“ getroffen hat, heißt nicht, dass er auch noch weitere - nicht zu erwartende - Fälle hätte regeln müssen.
Die Regelungen in § 7 Abs. 2 Nr. 3 ABS 2012 zur Berechnung der Vollgeschosszahl, wenn nur eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in § 7 Abs. 2 Nr. 4 ABS 2012, wenn nur eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festgesetzt ist sowie in § 7 Abs. 2 Nr. 5 ABS 2012, wenn nur eine Grundflächenzahl, die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen oder eine Geschossflächenzahl festgesetzt ist, sind ebenfalls beanstandungsfrei. Nach diesen Vorschriften wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wie folgt ermittelt:
„3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt
a) in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO die zulässige Höhe der baulichen Anlagen geteilt durch 3,5;
b) in allen anderen Baugebieten die zulässige Höhe der baulichen Anlagen, geteilt durch 2,3;
Bruchzahlen kleiner als 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und Bruchzahlen gleich oder größer als 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
4. Sind im Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festgesetzt, so gilt als Vollgeschoss die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl. Dabei werden Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und Bruchzahlen gleich oder größer als 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
5. Ist im Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl, die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen oder eine Geschossflächenzahl festgesetzt, wird als Zahl der zulässigen Vollgeschosse angesetzt
1. in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 2,0
2. in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen
Wohngebieten (WA), Ferienhausgebieten 3,0
3. in besonderen Wohngebieten 2,7
4. in Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI) 2,0
5. in Kerngebieten (MK) 3,0
6. in Gewerbegebieten (GE), Industriegebieten (GI),
sonstigen Sondergebieten 3,0
7. in Wochenendhausgebieten 1,0.
Dabei werden Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und Bruchzahlen gleich oder größer als 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(…)“
Diese Regelungen stellen die entsprechend der Urteile der Kammer vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 31 zur ABS 2009 und vom 16. Juli 2012 – 6 K 950/11 zur ABS 2011 des beklagten Verbandes notwendigen Regelungen zur Ergänzung der § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ABS 2012 gemäß dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit dar und sind auch in dieser Form vorteilsgerecht. Insbesondere die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 ABS 2012 ist hinsichtlich ihrer Teiler noch als sachgerechte Typisierung anzusehen. Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 52 m.w.N.;Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, juris Rn. 56). Dies ist nicht der Fall. Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen – ebenfalls beanstandungsfreien – niedrigeren Teiler (2,3) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen (vgl. zur Zulässigkeit der Teiler 3,5 und 2,4 bereits Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O. und zu den Teilern 3,5 und 2,3 Urteil der Kammer vom 23. Juli 2013 – 9 B 64.11 –, juris Rn. 52).
Dass die Regelungen in § 7 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 ABS 2012 ebenfalls jeweils keine Auffangvorschrift in der Weise enthalten, dass bei der Rundungsregelung jedenfalls mindestens ein Vollgeschoss angesetzt wird, führt zwar zur Lückenhaftigkeit der Regelungen, da auch hier eine „Abrundung auf Null“ theoretisch denkbar wäre. Da – wie ausgeführt - ein Vollgeschoss nach § 7 Abs. 7 ABS 2012 bereits ab einer Höhe von 1,40 m über der Geländeoberfläche gegeben ist und für eine „Abrundung auf Null“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) ABS 2012 eine Gebäudehöhe in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten von unter 1,75 m und nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) ABS 2012 eine Gebäudehöhe von unter 1,15 m gegeben sein müsste, ist eine tatsächliche „Abrundung auf Null“ realistischerweise aber tatsächlich nicht vorstellbar. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob unbeschadet vorstehender Ausführungen der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 – juris, Rn. 6 m.w.N.) zu folgen wäre, wonach eine Regelung wie in § 7 Abs. 2 Nr. 5 ABS 2012 gar nicht notwendig sei, um dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit gerecht zu werden, weil es nicht als realistischerweise zu erwartender Fall erscheine, wenn ein Bebauungsplan nur die oben genannten Festsetzungen enthielte (also wenn ein Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetze), und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden könnte, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden dürfe. Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehle; unbeschadet dessen sei realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibe (offenlassend Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – 6 K 336/13 –, juris Rn. 47; dagegen Urteile der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 K 796/09 – und vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 –, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 – 9 N 62.11 –, juris).
§ 7 Abs. 2 Nr. 6 ABS 2012, wonach mindestens ein Vollgeschoss angesetzt wird, wenn in einem Bebauungsplan eine bauliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Regelung erfasst sprachlich diejenigen Grundstücke, in denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich nutzbar sind bzw. genutzt werden und fingiert in diesen Fällen ein Vollgeschoss (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 –, juris Rn. 18ff.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 –, juris Rn. 64).
Nicht erfasst von der Vorschrift sind zwar Grundstücke, für die der Bebauungsplan zwar eine Bebauung festsetzt, diese Bebauung jedoch kein Vollgeschoss verwirklichen darf – wie etwa in Wochenendhausgebieten denkbar (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 a.a.O., Rn. 65). § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS 2012, wonach als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt, umfasst solche Grundstücke ebenfalls nicht, da in dieser Regelung keine Auffangregelung enthalten ist, wonach mindestens ein Vollgeschoss fingiert wird. Es ist jedoch – gerade vor dem Hintergrund der Vollgeschossdefinition des Beklagten in § 7 Abs. 7 ABS 2012 – realistischerweise nicht zu erwarten, dass im Bebauungsplan eine Bebauung festgesetzt wird, diese aber nur eine Höhe von weniger als 1,40 Meter (vgl. § 7 Abs. 7 ABS 2012) betragen darf. Ist in dem Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl die zulässige Höhe festgesetzt und die Vollgeschosszahl demnach gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) ABS 2012 zu bestimmen, ist es realistischerweise nicht vorstellbar, dass eine Höhe von unter 1,15 Metern festgesetzt wird (vgl. die obigen Ausführungen zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 ABS 2012). Ist hingegen nur eine Grundflächenzahl, die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen oder eine Geschossflächenzahl festgesetzt, fingiert § 7 Abs. 2 Nr. 5 lit. g) in Wochenendhausgebieten ein Vollgeschoss.
Der Fall, dass auf einem Grundstück keine Bebauung zulässig ist, dieses aber gleichwohl gewerblich nutzbar ist bzw. genutzt wird, ist von der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 6 ABS 2012 vom Wortlaut her ebenfalls nicht umfasst. Dies führt zwar vorliegend wiederum zur Lückenhaftigkeit der Regelung (s.o.), stellt allerdings erneut keinen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit dar, da eine gewerbliche Nutzung, die nicht gleichzeitig auch eine bauliche Nutzung ist, im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung, realistischerweise nicht vorstellbar ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, juris Rn. 28; zur Zulässigkeit einer Vollgeschossfiktion in diesem Fall vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, juris Rn. 24). Diese Wertung wird bei einer satzungssystematischen Auslegung auch daraus deutlich, dass nach § 2 Abs. 1 ABS 2012 die bauliche der gewerblichen Nutzung offensichtlich gleichgestellt wird. Zwar bezieht sich die Regelung auf Innenbereichsgrundstücke, es erhellt sich daraus jedoch, dass der Satzungsgeber im Rahmen der Ausgestaltung der Satzung von der Äquivalenz von baulicher und gewerblicher Nutzung ausgegangen ist.
Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 ABS 2012 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie trifft eine (notwendige) Regelung für die Ermittlung der Vollgeschosse bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ebenso wie im Außenbereich, indem sie bestimmt, dass sich der Nutzungsfaktor in Gebieten, in denen kein Bebauungsplan besteht, a) bei bebauten Grundstücken, nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse richtet, wobei die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend ist, wenn auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Vollgeschosszahl vorhanden sind, und sich der Nutzungsfaktor b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken nach der Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse richtet, mindestens aber nach der Zahl von einem Vollgeschoss.
§ 7 Abs. 3 lit b) ABS 2012 umfasst zwar insoweit nach seinem Wortlaut auch Grundstücke im Außenbereich und fingiert diesbezüglich ein Vollgeschoss. Grundstücke im Außenbereich, auf denen keine Bebauung vorhanden ist, sind aber grundsätzlich auch nicht bebaubar, weshalb § 7 Abs. 3 lit. b) ABS 2012 in diesem Fall nicht greift. Die Regelung steht daher in Einklang mit § 2 Abs. 2 ABS 2012, wonach nur bebaute Außenbereichsgrundstücke der sachlichen Beitragspflicht unterliegen, und ist ausschließlich auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich – beanstandungsfrei – anwendbar.
Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 lit. a) ABS 2012 ist nicht zu beanstanden. Soweit in dem Urteil der Kammer vom 16. Juli 2012 – 6 K 950/11 zur ABS 2011 des beklagten Verbandes Satzungsfehler aufgrund des Mangels einer Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 –, juris), festgestellt worden sind, wurden diese zwar mit der Regelung in § 7 Abs. 3 ABS 2012 als solcher nicht vollständig behoben. Nach § 7 Abs. 3 lit. a) ABS 2012 – welcher sowohl auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich als auch auf Außenbereichsgrundstücke Anwendung findet – ist es nach wie vor theoretisch denkbar, dass es jedenfalls im Außenbereich eine bauliche oder gewerbliche Nutzung gibt, bei der kein Vollgeschoss verwirklicht ist, da – wie bereits dargelegt – die Auffangregelung in § 7 Abs. 3 lit. a) S. 1 HS 2 ABS 2012, welche den Nutzungsfaktor bei bebauten Grundstücken „mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse“ bestimmt, im Außenbereich gerade nicht greifen würde, da dort in der Regel gerade keine Bebauung zulässig ist (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 –, juris Rn. 18ff., 26, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 –, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 –, juris Rn. 64f.). Vor dem Hintergrund der Vollgeschossregelung in § 7 Abs. 7 ABS 2012, wonach ein Vollgeschoss bereits ab einer Höhe von 1,40 m über der Geländeoberfläche gegeben ist, ist es jedoch realistischerweise nicht vorstellbar, dass es im Außenbereich Grundstücke gibt, die baulich oder gewerblich genutzt werden mit Gebäuden, die eine Höhe von unter 1,40 m aufweisen, und trotzdem durch die Anschlussmöglichkeit tatsächlich bevorteilt werden. Die Regelungslücke ist daher unschädlich.
Die Regelungen in § 7 Abs. 4, 5 und 6 ABS 2012 zu sogenannten „durchlaufenden Grundstücken“ sind – soweit diese Regelungen aufgrund des insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs überhaupt erforderlich sein sollten – ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 –, juris Rn. 15).
Auch der in § 8 Abs. 2 ABS 2012 festgesetzte Beitragssatz von 2,91 €/qm für die hier nur relevante zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ... ist nicht zu beanstanden.
Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BverwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 S. 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007 – OVG 9 B 44.06, zitiert in juris, Rn. 48; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Die vom Kläger geäußerte Kritik an der Rechtsprechung gibt der Kammer keine Veranlassung, von dieser abzurücken. Vielmehr hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hieran fest. Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht.
Der hier maßgebliche, in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 festgelegte Beitragssatz beruht auf der Beitragskalkulation vom 26. Juli 2012, welche auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember 2009 ermittelten Werten erstellt wurde und demnach auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung umfasst, also aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. zu dieser Voraussetzung bei rückwirkend in Kraft tretenden Beitragssatzungen: Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 –, juris Rn. 60).
Die vorliegend maßgebliche Beitragskalkulation vom 26. Juli 2012 ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird (vgl. nur Urteil der Kammer vom 13. September 2012 – 6 K 306/12 – juris Rn. 65). Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist.
Dass die vom Kläger vorgebrachten Rügen gegen die vermeintlich unzulängliche bzw. sonst fehlerhafte Kalkulation nicht zu ernstlichen Zweifeln im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle der Kalkulation führen, hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits in den Beschlüssen vom 22. April 2013 zum Aktenzeichen 9 S 6.13 und 9 S 7.13, S. 6 d. E.A., mit welcher die Beschwerden des Klägers gegen die Entscheidungen der Kammer in dem zu dem hiesigen Verfahren gehörenden Eilverfahren zum Aktenzeichen 6 L 312/12 und dem zum Parallelverfahren 6 K 923/14 gehörenden Eilverfahren zum Aktenzeichen 6 L 313/12 zurückgewiesen wurden, unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den früheren Beschwerdeverfahren OVG 9 S 4.12 und 9 S 5.12 entschieden. Der Senat hat in dem Beschluss vom 19. April 2012 im Verfahren 9 S 4.12 ausgeführt:
„Auch soweit der Antragsteller seine bereits in den früheren Beschwerdeverfahren (OVG 9 S 4.12 und OVG 9 S 5.12) vorgebrachten Rügen gegen die Kalkulation erneut geltend macht, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Der Antragsteller zitiert insoweit zunächst aus seinem Schriftsatz vom 4. April 2012, mit dem er seine frühere Beschwerde begründet und insbesondere gerügt hat, dass die Angaben zu den beitragspflichtigen Flächen und beitragsfähigen Kosten in den vorgelegten Kalkulationsunterlagen unzulänglich bzw. sonst fehlerhaft seien. Diese Rügen hat der Senat bereits im Beschluss vom 19. April 2012 (S. 5 ff.) als nicht durchgreifend mit folgenden Ausführungen angesehen:
„Die Flächenermittlung lässt die Beitragserhebung nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheinen. Denn sie ist selbst nicht überwiegend wahrscheinlich unzureichend. Umfangreiche Anlagen zum Kalkulationsbericht (Anlagen 1 bis 1.11) weisen für alle Straßen offenkundig grundstücksbezogen die nach dem satzungsmäßigen Beitragsmaßstab erheblichen Daten der Flächenermittlung und Veranlagung aus. Dies gilt insbesondere, nachdem die – nicht in voller Breite ausgedruckte – erste Spalte („Lage“) für jedes Grundstück zumindest den wesentlichen Teil des Straßennamens wiedergibt und zugleich anzeigt, dass mit dem kompletten Spaltentext die vollständigen Grundstücksdaten beim Beklagten vorhanden und Grundlage der Kalkulation sind. Demgemäß lassen sich die meisten Grundstücke unschwer identifizieren und die betreffenden Daten auf Plausibilität prüfen. Dass im Einzelfall nach Details, etwa zur jeweiligen Berücksichtigung der Außenbereichslage und der Prägungen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, gestellt werden mögen, stellt die Plausibilität der Kalkulation – zumal in der überschlägigen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nicht in Frage. Zudem hat die Beschwerde auch nichts dafür angeführt, dass die von ihm in Zweifel gezogene Flächenermittlung gerade zu einem überhöhten Beitragssatz geführt habe.
Auch kostenseitig führt die – vermeintliche – Unvollständigkeit der Kalkulationsunterlagen nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Der Abschlussbericht zur Kalkulation gibt auch kostenseitig, insbesondere zum Anlagevermögen, zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Fördermitteln, grundlegende Erklärungen, die durch nähere Zahlen- und Rechenwerke (Anlagen 2 bis 2.7) unterlegt sind. Bereits in den früheren Verfahren des Antragstellers (OVG 9 S 93.10 und OVG 9 S 94.10, jeweils S. 9 des E.A.) ist der Senat davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass nicht alle vom Antragsteller vermissten Erläuterungen zur Datengewinnung dem Abschlussbericht zur Kalkulation zu entnehmen seien, nicht die Unvollständigkeit der Unterlagen gefolgert werden kann, zumal solche Unterlagen mit einer vorzulegenden Kalkulation nicht stets und ohne Weiteres mit vorgelegt werden müssen. Dies gilt umso mehr für das überschlägige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Soweit der Antragsteller Methode und Ergebnis der Ermittlung von „Überkapazitäten“ hinterfragt, legt der Kalkulationsbericht dar, dass dies die Kläranlage ... betreffe und listet in Anlage 2.1 detailliert Abzugsposten auf. Dass die Abzugsposten überwiegend wahrscheinlich zu gering seien, macht weder der Antragsteller geltend noch ist sonst dafür etwas ersichtlich. Eine noch eingehendere Darlegung durch den Antragsgegner und nachfolgende Überprüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Beitragserhebung ist auch nicht deswegen überwiegend wahrscheinlich, weil in der Kalkulation von der „Ermittlung des vorhandenen Anlagevermögens“ die Rede ist und dies nicht der Höhe des Herstellungsaufwandes entsprechen mag. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Kalkulation insoweit von überhöhten Ansätzen ausgegangen wäre, zumal der Wert des Anlagevermögens mit Blick auf zeitbedingte Wertverluste bzw. Abschreibungen regelmäßig niedriger liegt als der – beitragsfähige – Herstellungsaufwand.
Soweit der Antragsteller beanstandet, bei der Kalkulation sei versäumt worden, den anteiligen Herstellungsaufwand der Einrichtung abzusetzen, soweit die Einrichtung nicht der Abwasserbeseitigung, sondern der Oberflächenentwässerung privater Grundstücke diene, stellen sich danach weder die Kalkulation noch der Beitragsbescheid als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig dar. Hinsichtlich der Regenwasserkanäle (Anlage 2.6 zur Kalkulation) wurde ein entsprechender Abzug vorgenommen. Im Übrigen hat die Kalkulation darauf abgestellt, dass die betreffenden Kosten wegen ihres geringen Anteils nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit vernachlässigt werden dürften und nicht in Abzug gebracht werden müssten. Es kann dahinstehen, ob dieser Ansatz zutrifft. Denn der betreffende „RW-Anteil privat“ in Höhe von 2.486.305,94 €, der in der Anlage 2.2 zunächst ausgewiesen worden ist, nach dem Kalkulationsbericht (S. 3) letztlich aber nicht in Abzug gebracht worden sein dürfte, führt nicht zu einem überhöhten Beitragssatz. Nachdem die Beitragskalkulation 30.140.224,60 € umlagefähigen Aufwands ermittelt, für die Beitragssatzkalkulation aber nur 24.582.367,19 € ansetzt, besteht für die Rechtfertigung des kalkulierten Beitragssatzes ein „Puffer“ von mehr als 5,5 Mio. €, der durch den vorgenannten „RW-Anteil privat“ nicht aufgezehrt würde.“
Daran hält der Senat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren fest, nachdem der Zweckverband hinsichtlich der genannten Gesichtspunkte auch in seiner neuen Kalkulation (Abschlussbericht vom 26. Juli 2012) im Wesentlichen unverändert kalkuliert hat.“.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ungeachtet der vom Kläger erhobenen Bedenken aufgrund einer eigenen Bewertung des Streitgegenstandes auch im hiesigen Klageverfahren an. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es nicht Sache der Eingangsinstanz ist, Beschlüsse des Beschwerdegerichts – nach der Vorstellung des Klägervertreters wohl wie etwa bei einer Revision – auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden und vor allem aus prozessökonomischen Gründen naheliegend, im Klageverfahren auf die bereits von der Kammer und vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen zurückzugreifen und diese auch für das Klageverfahren fruchtbar zu machen. Zwar gilt im Klageverfahren ein anderer, strengerer Maßstab als im summarischen Eilverfahren, nichtsdestotrotz unterliegt die Beitragskalkulation im gerichtlichen Verfahren unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen – wie bereits ausgeführt – nur insoweit der Überprüfung, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (s.o. die Ausführungen zur Plausibilitätskontrolle). Substantiierte Einwendungen zur Kalkulation hat der Kläger aber auch im hiesigen Klageverfahren nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger ausführt, die Kalkulation des Beitragssatzes entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Verwaltungsvorgänge keine Feststellungen, denen entnommen werden könne, dass die Beitragskalkulation fehlerfrei erfolgt sei, enthielten und ferner geltend macht, dem „Aktenfragment“ könne weder die bauliche Nutzbarkeit im Innenbereich noch die jeweilige Vollgeschosszahl lückenlos entnommen werden, kann dem im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht gefolgt werden. Weder hat der Kläger substantiiert dargelegt, an welchen Stellen die Kalkulation fehlerhafte Angaben enthalten soll, noch sind Anhaltspunkte für eine solche Annahme ersichtlich.
Zunächst kann aus dem Umstand, dass nicht alle Erläuterungen zur Datengewinnung, die sich der Kläger wünscht bzw. die er aus seiner subjektiven Sicht für erforderlich hält, dem vorgelegten Abschlussbericht zur Kalkulation der Abwasserbeiträge (Globalkalkulation) vom 26. Juli 2012 zu entnehmen sein mögen, nicht geschlossen werden, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig oder gar fragmentarisch (so bereits Beschlüsse der Kammer vom 1. Dezember 2010, - 6 L 326/09 und 6 L 327/09 – S. 6 d. E.A. zu den Vorausleistungsbescheiden des Klägers bzgl. der Kalkulation vom 24. August 2009 des Beklagten). Insbesondere soweit der Kläger vermutet, der Beklagte verfüge über keine näheren Grundstücksdaten als die in den Anlagen zum Abschlussbericht der Kalkulation zu Grundstücksflächen und Bebaubarkeit enthaltenen und lediglich zur Grundstücksbezeichnung verkürzt ausgedruckten Angaben, stellt sich dies als reine Spekulation dar. Denn der Abschlussbericht (dort Seite 2) zur Kalkulation weist aus, dass dem Zweckverband Daten und Unterlagen (u.a. Flurkarten, Klarstellungs- und Abrundungssatzungen, Bebauungspläne, Liegenschaftsdaten, Innenbereichsflächen, zulässige Geschossigkeit) vom Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Elbe-Elster, der Stadt ... sowie den Ämtern ... und ... zur Verfügung gestellt worden seien. Das lässt auf die Durchführung eines insoweit methodisch sachgerechten Verfahrens zur kalkulatorischen Ermittlung der Maßstabseinheiten schließen. Hierfür sprechen auch die grundstücksspezifischen Werte in den Anlagen 1.1 bis 1.11. Das Gericht hat auch in Bezug auf die Kalkulation 2012 daher keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass der Abschlussbericht vollständig vorgelegt wurde; er enthält nur eben nicht zu jeder veranschlagten Größe eine ausführliche Herleitung. Dieser Umstand lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass diese Daten deswegen fehlerhaft oder unplausibel seien, was der Kläger meint, wenn er ausführt, bereits die Lückenhaftigkeit der Kalkulation lasse Kalkulationsfehler erkennen. Gleiches gilt für genauere Grundstücksangaben, auf die der Kalkulator absichtlich aus (möglicherweise nicht anerkennenswerten) sog. „Datenschutzgründen“ verzichtet hat. Letztlich kommt es allein darauf an, ob der Beitragssatz im Ergebnis gerechtfertigt ist.
Dass eine ausführliche Herleitung im beschriebenen Sinne möglich ist, hat der Beklagte aber etwa in Bezug auf die sog. ... dargelegt, welche nach den Ausführungen des Klägers nicht veranlagt worden sei, und damit die vage Vermutung des Klägers, nähere Grundstücksdaten seien beim Beklagten gar nicht vorhanden, entkräftet. Nach den Angaben des Beklagten befinden sich die Flächen der …-Kaserne im Anhang 1.1 zur Kalkulation in den Zeilen 27 bis 32 und wurden demnach ordnungsgemäß in die Kalkulation eingestellt. Ob die konkrete Veranlagung dieser Flächen ordnungsgemäß erfolgt ist, ist an dieser Stelle nicht maßgeblich. Der Kläger muss nicht für jedes einzelne Grundstück nachprüfen können, ob dieses rechtmäßig veranlagt wurde und der Beklagte schuldet auch einen diesbezüglichen Maßstab nicht. Insbesondere kann er auch aus einer etwaigen falschen Veranlagung eines anderen Grundstücks keinerlei Rechte herleiten. Der fehlerhafte Vollzug einer Beitragssatzung gegenüber anderen Grundstückseigentümern im Gebiet des Einrichtungsträgers verletzt den zu einem Beitrag herangezogenen Pflichtigen nicht in dessen Rechten. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hat der Bürger keinen eventuellen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 134.68 –, ZMR 1971 S. 66 und Beschluss vom 11. Juni 1986 – 8 B 16.86 –, KStZ 1986 S. 191; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 –, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 20 ZB 11.2848 –, juris; Beschluss vom 7. Februar 2012 – 20 ZB 11.2948 –, juris; Beschluss vom 2. August 2006 – 23 ZB 06.643 –, juris; Beschlüsse der Kammer vom 6. Juli 2010 – VG 6 L 65/10 –, juris Rn. 15 und vom 8. Mai 2013 – 6 L 328/12 –, juris Rn. 20). Bezüglich der erwähnten Grundstücke der Stadt ...-..., die nicht in die Kalkulation eingestellt worden sein sollen, hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt, um welche Grundstücke es sich dabei handele.
Auch hinsichtlich der Aufwandsseite ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der satzungsmäßige Beitragssatz überhöht wäre.
Soweit der Kläger beanstandet, dass in der Kalkulation (auch) der Begriff „Anlagevermögen“ gebraucht werde und sich dieser Begriff von den maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten unterscheide, ist ein beachtlicher Kalkulationsfehler nicht dargetan. Insoweit scheint es sich schlichtweg um eine fehlerhafte Bezeichnung zu handeln, da in den Anlagen 2.1 bis 2.4 und 2.6 alle Anlagegüter mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten („AK/HK“) erfasst worden sind. Dass die Addition dieser Kostenwerte nach Vornahme bestimmter Abzüge als „Anlagevermögen“ bezeichnet worden ist, mag eine begriffliche Ungenauigkeit darstellen, bedeutet aber nicht, dass dem satzungsmäßigen Beitragssatz überwiegend wahrscheinlich ein überhöhter Aufwand zugrunde läge (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. April 2013 – 9 S 6.13, 9 S 7.13 –, jeweils S. 9f. d. E.A).
Soweit der Kläger Bezug nimmt auf etwaige Überkapazitäten der Kläranlage ..., vermag er auch damit nicht die Beitragskalkulation des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Bestehende Überkapazitäten wurden in der Kalkulation bereits bedacht. Die Beitragskalkulation 2012 berücksichtigt ausweislich der Anlage 2.1 zur Beitragskalkulation 2012 auch Überkapazitäten der Kläranlage ... als Abzugsposten, wogegen das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 –, juris, Rn. 23 – 25) bereits bei einer Vorgängerkalkulation 2002/2003 grundsätzlich keine Bedenken hatte. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte in dem zitierten Urteil lediglich beanstandet, dass hinsichtlich eines Teils der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Außenanlagen nicht ein gebotener Abzug von 50.000 DM (entspricht etwa 25.564 €) vorgenommen worden wäre.
Das OVG Berlin-Brandenburg führt dazu aus:
„Wohl werden Überschreitungen, die sich durch die Fehler der Ausgangskalkulation ergaben, weitgehend dadurch kompensiert, dass der Antragsgegner das Anlagevermögen der Kläranlage ... einer Neubewertung hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit unterzogen hat. Bei der ursprünglichen Kalkulation hatte der Antragsgegner angenommen, dass die Kläranlage wegen des Baus einer zweiten Klärstraße, die auf absehbare Zukunft nach der (rückläufigen) Bevölkerungsentwicklung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage im Verbandsgebiet nicht benötigt und auch nicht betrieben wird, zur Hälfte überdimensioniert sei, ohne eine exakte Bewertung der anteiligen Betriebsnotwendigkeit der einzelnen Anlageteile vorzunehmen. Diese pauschalierende Betrachtung hatte auf der Grundlage der nachvollziehbaren und im Wesentlichen stimmigen Ausführungen der Neubewertung der betriebsnotwendigen Anteile der einzelnen Anlagegüter (Anlage 1 des Berichts 2002/2003) zur Folge, dass in den Ausgangskalkulationen der Ansatz gebührenfähiger Positionen des Anlagevermögens unterblieben war, der im Rahmen der Nachkalkulationen mit Kompensationswirkung nachgeholt werden konnte.
Bedenken ergeben sich insoweit nur gegen einen Teilansatz im Rahmen der mit 1.397.414 DM bezifferten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Außenanlagen der Kläranlage. Dieser Betrag umfasst nämlich auch die Kosten für die Errichtung der Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände der Kläranlage, für deren Ausdehnung auf den eingereichten Lageplan (Maßstab 1:250) verwiesen wird. Diese Verkehrsflächen wären bei Errichtung nur der einen erforderlichen Klärstraße ohne die tatsächlich errichtete Umfahrung des Hauptklärbeckens der zweiten Klärstraße ausreichend gewesen, da die Straßenbreite bereits über vier Meter misst und damit auch für überbreite Schwerlastfahrzeuge hinreichend ist und nur unwesentliche Erweiterungen für Wendebereiche erforderlich geworden wären, so dass auf Grundlage der Berechnungen des Antragsgegners zu den Kosten für den Bau des Straßenkörpers etwa ein Betrag von 50.000,-- DM hätte eingespart werden können und deshalb als nicht betriebsnotwendig abgesetzt werden müsste.“
Diesen Bedenken des OVG Berlin-Brandenburg hat der Beklagte in der Globalkalkulation 2012 aber Rechnung getragen indem er ausweislich der Anlage 2.1 bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Außenanlagen einen Abzugsposten in Höhe von 25.564 € berücksichtigt hat.
Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, in der Kalkulation hätten Kosten für die private Regenentwässerung (2.486.305,94 €; vgl. Anlage 2.2: „RW-Anteil privat“) sowie die in Anlage 2.6 angeführten Kosten für Regenwasserkanäle (188.048,98 €) und ein Teil der in den Anlagen 2.3 und 2.4 angeführten Kosten für Pumpwerke (insgesamt 1.229.442,56 €) vom Aufwand abgezogen werden müssen, ergibt sich aufgrund eines Puffers in der Kalkulation nicht, dass der Beitragssatz auf überhöhten Kosten beruht. Denn von den nach der Kalkulation vom 26. Juli 2012 als beitragsfähig angesehenen Kosten von ca. 32,6 Mio. € sind nur ca. 27 Mio. € angesetzt worden. Die Differenz von mehr als 5,5 Mio. € macht über den nicht ausgeschöpften maximalen Beitragssatz einen „Puffer“ aus. Danach wirken sich etwaige Fehler der Aufwandsermittlung erst dann auf den Beitragssatz aus, wenn diese den Pufferbetrag übersteigen. Das ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn der Beklagte ausführt, die Kosten der privaten Regenentwässerung könnten unter Beachtung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit verallgemeinert werden und damit allgemein als beitragsfähig angerechnet werden, ergibt sich aus der Anlage 2 doch, dass die in Anlage 2.2 und 2.6 angegebenen auf die private Regenentwässerung entfallenden Anteile aus der Berechnung des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes herausgerechnet worden sind. Ob die auf die private Regenentwässerung entfallenden Anteile dabei zutreffend berechnet worden sind, kann vorliegend angesichts des genannten Puffers dahinstehen, da jedenfalls eine Summe von 2.674,354,92 € vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand abgezogen worden ist und etwaige darüber hinausgehende Abzugsposten jedenfalls deutlich weniger als 5,5 Mio. € ausmachen dürften (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. April 2013 – 9 S 6.13, 9 S 7.13 –, jeweils S. 10 d. E.A.).
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, der Beklagte habe eine Beitragserhebungspflicht, welche er durch die Bildung eines sog. „Puffers“, der einen „Fantasiebegriff“ ohne Grundlage im Beitragsrecht darstelle, verletzt habe, greift dies nicht. Aus einem Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 KAG folgt nämlich, dass außerhalb des Straßenbaubeitragsrechts gerade keine Beitragserhebungspflicht besteht und es dementsprechend keinen unzulässigen Abgabenverzicht darstellt, wenn der Beklagte statt des in der Beitragskalkulation ermittelten maximal zulässigen Beitragssatz von 3,50 Euro/m² lediglich einen Beitragssatz von 2,91 Euro/m² satzungsmäßig festgelegt hat (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. April 2013 – 9 S 6.13 und 9 S 7.13 –, S. 9 d. E.A.). Eine Beitragserhebungspflicht besteht insoweit – wie bereits dargelegt – nur in Bezug auf den satzungsmäßig festgelegten Beitragssatz (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 9 d. E.A.).
Auch soweit der Kläger geltend macht, in der Kalkulation würden in der Anlage 2.5 lediglich geschätzte Baukosten angeführt, obwohl es sich um eine „seit Jahren betriebsfertig hergestellte“ Einrichtung handele und die Baukosten aus den Unternehmerrechnungen hätten ermittelt werden müssen, führt dies nicht zur Unplausibilität der Kalkulation. Bei der Kalkulation eines rückwirkenden Beitragssatzes sind zwar die Erkenntnisse und Prognosen im Rückwirkungszeitpunkt maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 14.09 –, juris Rn. 35ff.). Ausweislich des Abschlussberichts zur Kalkulation ist die Ermittlung des „vorhandenen Anlagevermögens des ZVTA im Bereich Abwasser“ jedoch gerade per 31.12.2009, also vor dem Inkrafttretenszeitpunkt der Beitragssatzung erfolgt. Dabei sind die Daten der Anlagenbuchhaltung entnommen worden, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation noch kein geprüfter Jahresabschluss 2009 vorgelegen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Noch aktuellere Unterlagen mussten für die Kalkulation angesichts des Inkrafttretenszeitpunkts der Abwasserbeitragssatzung am 23. August 2011 nicht vorliegen. Legt man das für die Beurteilung des Zeitpunkts der betriebsfertigen Herstellung der Einrichtung maßgebliche Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten (2. Fortschreibung Abwasserbeseitigungskonzept 2005 bis 2012, aufgestellt im August 2005) zugrunde, wird außerdem ersichtlich, dass die Einrichtung im Kalkulationszeitpunkt noch gar nicht vollständig hergestellt war, weil beispielsweise die Erschließung ... auch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist und auch die anderen in der Anlage 2.5 unter „geschätzte Baukosten“ aufgeführten Baumaßnahmen jedenfalls nicht seit „vielen Jahren“ abgeschlossen sind, sondern vielmehr – soweit sie überhaupt schon abgeschlossen sind – erst in den Jahren 2005 bis 2012 beendet wurden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht schädlich, in der Kalkulation geschätzte Baukosten und teilweise geschätzte Fördermittel anzugeben. Dass der Ansatz der geschätzten Baukosten gegenüber den insoweit tatsächlich angefallenen und gegebenenfalls feststehenden Kosten tatsächlich überhöht wäre, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies ersichtlich.
Auch soweit der Kläger beanstandet, dass in der Anlage 2.7 in drei Fällen nur Schätzwerte für investive Fördermittel angegeben seien, ergibt dies nicht, dass die Beitragskalkulation fehlerhaft wäre. Möglicherweise stand noch in Frage, inwieweit der Zweckverband die gewährten Fördermittel behalten darf; dies kann indessen dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass der Ansatz der geschätzten Fördermittel gegenüber den insoweit tatsächlich dauerhaft gewährten Fördermitteln als Abzugsposten zu gering wäre.
Soweit der Kläger ferner auf jeweils einen Kostenbetrag aus der Kalkulation vom 24. August 2009 (24.582.367,19 €) und aus der Kalkulation vom 26. Juli 2012 (32.635.493.21 €) abstellt und meint, es liege ein Kalkulationsfehler vor, weil die Kalkulationen jeweils zu identischen Ergebnissen bei den Herstellungskosten hätten führen müssen, lässt auch dieser Einwand die Beitragskalkulation vom 26. Juli 2012 nicht als unplausibel erscheinen. Der Vergleich des Klägers geht fehl. Im Fall der Kalkulation 2009 hat er nur den Aufwand in den Blick genommen, den der Zweckverband zur Rechtfertigung des satzungsmäßigen Beitragssatzes angesetzt und unter rechnerischer Zugrundlegung eines „Puffers“ von ca. 5,5 Mio. € vom seinerzeit als maximal beitragsfähig angesehenen Aufwand (ca. 30,1 Mio. €) ermittelt hat. Im Fall der Kalkulation 2012 hat der Kläger indessen den gesamten Aufwand herangezogen, aus dem sich der nach der neuen Kalkulation maximal mögliche Beitragssatz ergäbe. Dass diese Kostenbeträge – gleichsam ein Netto- und ein Bruttowert – nicht identisch sind, liegt nahe. Im Übrigen erscheint es nicht ungewöhnlich, dass eine aktuellere Kalkulation auch kostenseitig zu teilweise anderen Zahlen gelangt als eine frühere Kalkulation. Unabhängig davon ist nicht substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, dass mit der nunmehr maßgeblichen Beitragskalkulation vom 26. Juli 2012 dem satzungsmäßigen Beitragssatz ein überhöhter Herstellungsaufwand zugrunde gelegt worden ist.
Anhaltspunkte, dass das vom OVG Berlin-Brandenburg entwickelte Verbot der abgabenübergreifenden Doppelbelastung (Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 –, juris Rn. 52f. und 9 B 35.12, juris Rn. 51f.) verletzt sein könnte, sind – soweit dieser Rechtsprechung überhaupt gefolgt werden sollte – gleichfalls nicht ersichtlich.
Auch die konkrete Veranlagung des klägerischen, teilweise im Innenbereich gelegenen Grundstücks ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen ABS 2012 ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und diese ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar sind oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt werden, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück wurde mit Inkrafttreten der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt ..., Stadtteil ... und ... in der Fassung vom März 2010 am Tage ihrer Veröffentlichung am 28. Juli 2010 mit 4.718,00 m² in den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einbezogen. Eine solche Innenbereichsabgrenzung durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2015 – 6 K 853/14 – juris Rn. 21; 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 des E.A.; Urteile der Kammer vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 –, juris Rn. 25, vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – zitiert nach Juris; Urteil vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschluss vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 des E.A.; VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2005 – 4 K 1088/04 – zitiert nach Juris; Urteil vom 23. Oktober 2008 – 4 K 433/07 – zitiert nach Juris; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 550).
Festsetzungsverjährung ist ersichtlich nicht eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung - erst im Jahre 2011 mit dem Inkrafttreten der ABS 2012 entstanden ist. Die Vorgängerbeitragssatzung (Abwasserbeitragssatzung vom 17. August 2011 (ABS 2011) ist – wie bereits ausgeführt – aufgrund des Mangels einer Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind, unwirksam (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juli 2012 – 6 K 950/11 – a.a.O.). Ebenso unwirksam ist die ABS 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 9 N 66.11 –; Urteil der Kammer vom 21. April 2011, 6 K 135/10) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.). Auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.
Die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt vier Jahre; sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Lauf der Festsetzungsverjährung erst Ende des Jahres 2011 mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Abwasserbeitragssatzung des Beklagten (ABS 2012) in Gang gesetzt wurde, konnte Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des Jahres 2015 eintreten konnte. Der Heranziehungsbescheid vom 20. August 2012 ist demnach nicht in festsetzungsverjährter Zeit ergangen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitrags-pflicht des Klägers durch die ABS 2012 rückwirkend zum 23. August 2011 bestehen gleichfalls nicht. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. findet vorliegend Anwendung. Es liegt namentlich kein Fall vor, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2012 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht, ist vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 28). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris; nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann.
Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte.
Nach § 8 Abs. 7 S. 1 KAG alte wie neue Fassung entsteht die Beitragspflicht – unbeschadet der Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen Beitragssatzung – mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Endgültige Herstellung der Anlage meint nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die endgültige Herstellung im tatsächlichen Sinn. Tatsächlich hergestellt ist die Anlage mit der technischen Verwirklichung des maßgeblichen Bauprogramms. Wann das Bauprogramm verwirklicht ist, lässt sich sicher nur anhand der Bauabnahme nachvollziehen. Denn mit der Abnahme wird abschließend und für die Beteiligten verbindlich festgestellt, dass die Anlage den technischen Vorgaben entsprechend erstellt worden ist und - jedenfalls gemessen am Bauprogramm - funktionsgerecht genutzt werden kann. Insoweit bildet die Bauabnahme den Schlusspunkt der Verwirklichung des Bauprogramms. Daneben ist es auch aus sachlichen Gründen geboten, das Entstehen der Beitragspflicht in tatsächlicher Hinsicht an die Bauabnahme anzuknüpfen. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern nämlich als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Demnach darf den Grundstückseigentümern zulässig nur deshalb eine Abgabe auferlegt werden, weil ihnen im Gegenzug ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Fußt die Beitragspflicht mithin dem Grund nach in der wechselseitigen Erbringung von Leistungen, und zwar der Beitragspflicht einerseits und der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils andererseits, so ist diesem wechselseitigen Verhältnis auch in Bezug auf das Entstehen der Beitragspflicht Rechnung zu tragen, und zwar mit der Folge, dass die Beitragspflicht in dem Augenblick entsteht, in dem den Grundstückseigentümern der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vermittelte wirtschaftliche Vorteil geboten wird. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 9 S 5.15 –, juris; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10 Mai 2001 – 4 K 379/01 –, S. 4 des E.A.; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 –, juris Rn. 1; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschuss vom 3. Dezember 2014 – 4 L 59/13 –, juris Rn. 57; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 – 9 L 390/89 –, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, - 15 A 290/00 -). Vorliegend ist nach den Angaben der Beteiligten hiernach erst im Kalenderjahr 2010 bzw. 2011 die – rechtlich gesicherte – Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden, da in diesem Zeitpunkt die Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme „... Straße und Umgebung “ erfolgte.
Der Kläger ist auch rechtmäßigerweise als Beitragsschuldner in Anspruch genommen worden, denn er ist Eigentümer des Grundstückes ist und daher beitragspflichtig, §§ 8 Abs. 2 KAG, 4 Abs. 1 ABS 2012.
Auch die Höhe der Veranlagung begegnet keinen Bedenken.
Nach § 8 Abs. 2 S. 1, 2 KAG n. F. werden Beiträge erhoben als Gegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Maßgebend ist bei diesem grundstücksbezogenen Vorteil die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks. Diese besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: Urteil der Kammer vom 22. Januar 2010 – 6 K 827/05 –, zitiert in juris, Rn. 82, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 –, juris Rn. 49). Vorliegend ist das Grundstück sogar tatsächlich angeschlossen.
Unter Zugrundlegung dieser Ausführungen begegnet die Veranlagung der gesamten im Innenbereich gelegenen Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks keinen Bedenken und entspricht den in §§ 6 lit. b) und g), 7 Abs. 1 getroffenen Maßstabsregelungen der ABS 2012. Auch der für das klägerische Grundstück in Ansatz gebrachte Vollgeschossfaktor von 2,0 (Nutzungsfaktor 1,5) ist nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nichtmit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichenObergrenzefür die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.
Ursprünglich bestehenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris) hat der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ... “ (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rn. 73 ff.).
Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und -sicherheit bzw. -vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts Anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).
Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.
Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen.
Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende des Jahres 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen usw. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch einen entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.
Die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhaltet auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Urteil der Kammer vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 48ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).