Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.04.2019 – 6 K 652/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0412.6K652.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 insoweit verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 1. Januar 1986 in Keshmel Girba (Sudan) geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinya, begehrt seine Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären bzw. Abschiebungsschutzes.
Der Kläger stellte am 13. Juni 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 24. Oktober 2014 im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Familie zuletzt in Goluj in Eritrea gelebt habe. Er habe die Schule in der 8. Klasse abgebrochen und in einer Kfz-Werkstatt als Mechaniker gearbeitet, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er habe Eritrea verlassen, da das Leben sehr unbequem gewesen sei und es nicht die Möglichkeit gegeben habe, friedlich zu leben. Es habe viele Durchsuchungen und Razzien gegeben und es seien Sicherheitsleute zur Arbeit gekommen und hätten sie aufgefordert, sich zu bewaffnen. Im Mai 2012 sei er in den Sudan gegangen und von dort am 21. Juli 2013 weiter nach Libyen gereist. Von dort sei er am 28. April 2014 mit einem Boot nach Italien und mit einem Pkw weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 17. Mai 2014 angekommen sei.
Mit Bescheid vom 8. April 2016, dem Kläger zugestellt am 26. April 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der über einen sicheren Drittstaat eingereiste Kläger weder asylberechtigt noch als Flüchtling anzuerkennen sei, da er keine gezielte Verfolgung durch den eritreischen Staat geltend gemacht habe. Insbesondere stelle die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes keine staatliche Verfolgung dar, zumal es im Fall des Klägers noch keine konkreten Maßnahmen zur Rekrutierung gegeben habe. Daher könne er auch nicht als Wehrdienstflüchtiger angesehen werden. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei seiner Rückkehr lediglich zum Nationaldienst eingezogen werde, nicht aber, dass ihm Verfolgungsmaßnahmen drohten. Auch habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei seiner Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, so dass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzusprechen sei. Ebenso wenig seien schließlich Abschiebungsverbote ersichtlich, insbesondere könne der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger mit Familie in Eritrea seine Existenz sichern.
Am 10. Mai 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass er zum Militärdienst eingezogen worden sei und in einem Trainingscamp gedient habe. Von dort sei ihm zwei Mal beim Holzsammeln die Flucht gelungen. Dies habe er auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erzählt. Warum der Dolmetscher diese Angaben nicht übersetzt habe, könne er nicht nachvollziehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 insoweit zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und weist auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls hin.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und mit ihrem Hauptantrag begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2016 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in den Ziffern 1 sowie 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat – wie schon das Bundesamt – keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im Zeitpunkt seiner Geburt am 1. Januar 1986 noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. I.1; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.3). Seine dementsprechend mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger aber nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18), wofür insbesondere spricht, dass er – ebenso wie seine Eltern - eine eritreische ID-Karte besitzt und dass er in Eritrea zum Nationaldienst eingezogen worden ist (vgl. dazu noch unten). Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger, der zwar im Sudan geboren worden, aber mit seiner aus Eritrea stammenden Familie 2001 dorthin zurückgekehrt ist, die eritreische Staatsangehörigkeit - nach gängiger Praxis jedenfalls durch deren Betätigung vor Ort - erworben und hierdurch die äthiopische verloren hat.
Die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen zwar keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.) Dem Kläger drohen nach Überzeugung der Kammer aber im Hinblick auf seine Desertion aus dem aktiven Wehrdienst und die illegale Ausreise im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) - (hierzu unter 1.), die an Verfolgungsgründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG anknüpfen (hierzu unter 2.).
1.) Dem Kläger droht im Fall seiner Rückkehr eine Inhaftierung durch den eritreischen Staat, da er sich als Wehrdienstpflichtiger dem aktiven Dienst entzogen und illegal das Land verlassen hat.
1.1) Nach Überzeugung der Kammer hat sich der Kläger dem aktiven Wehrdienst entzogen.
Zwar gibt das Protokoll seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf die Frage nach einer Ableistung des Wehrdienstes eine verneinende Antwort des Klägers wieder, der lediglich von Sicherheitsleuten berichtet habe, die ihn aufgefordert hätten, sich zu bewaffnen. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Protokoll auf einer unrichtigen Übersetzung der Angaben des Klägers beruht, der im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, zum Wehrdienst eingezogen worden und daraus geflohen zu sein sowie diese Angaben auch in seiner Anhörung beim Bundesamt gemacht zu haben.
Hierfür spricht zum einen, dass der Kläger in seiner Befragung durch die Einzelrichterin glaubhafte Angaben zu seinem Militärdienst gemacht hat. Seine Schilderung, als volljähriger Schulabbrecher im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und mit dem Vorwurf, den Schulabschluss hinauszuzögern, um nicht rekrutiert zu werden, inhaftiert und schließlich in ein militärischen Trainingscamp gebracht worden zu sein, stimmt mit den vom Gericht herangezogenen Erkenntnismitteln zur zwangsweisen Rekrutierung überein (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.3.2.; Themenpapier der SFH-Länderanalyse „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 4). Die Angaben zum militärischen Training waren detailliert und anschaulich und wirkten plausibel, namentlich gehören etwa Schießübungen und lange Fußmärsche in der Hitze ebenso zum Ausbildungsprogramm wie das von dem Kläger berichtete Holzsammeln. Die Kammer ist nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger damit ein in seinem wesentlichen Kern wahres Schicksal geschildert hat. In seinem Vortrag wirkte er glaubwürdig und authentisch, konnte auch auf ihm zuvor nicht gestellte Fragen des Gerichtes spontan und nachvollziehbar antworten und illustrierte seine Angaben – etwa zum Auseinanderbauen und Zusammensetzen seiner Waffe - wiederholt mit entsprechenden Gesten.
Soweit die von dem Kläger persönlich in seiner Befragung durch die Einzelrichterin gemachten Angaben vom schriftsätzlichen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten abweichen, vermag dies den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck nicht durchgreifend in Frage zu stellen, zumal der Prozessbevollmächtigte hierzu nachvollziehbar erklärt hat, dass er insoweit seinerzeit zu Missverständnissen in der Kommunikation gekommen sein kann, die etwa auch dazu geführt hatten, dass der Prozessbevollmächtigte ein von den durchgängigen Angaben des Klägers abweichendes Geburtsjahr vorgetragen hatte.
Die Annahme, dass die abweichenden Angaben im Protokoll der – ohnehin nur 20 Minuten langen und damit wenig belastbaren - Anhörung des Klägers beim Bundesamt auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Übersetzung des damaligen Dolmetschers beruhen, wird zum anderen durch die von der Kammer diesbezüglich beigezogenen Presseartikel gestützt, wonach es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Vorwürfen über entsprechende Missstände beim Bundesamt gekommen ist und schlecht ausgebildete und nicht beeidete bzw. – wie gerade auch im Fall Eritreas – regimetreue Dolmetscher die Angaben der Asylantragsteller falsch oder unvollständig übersetzt bzw. Betroffene eingeschüchtert, beschimpft und darin behindert haben sollen, hinreichende Angaben zu ihren Fluchtgründen zu machen (vgl. Pressebericht der Tageszeitung vom 6. Juli 2015 „Gefährliche Dolmetscher“, http://www.taz.de/!5209306 ; Bericht vom 29. Februar 2016 „Die Angst eritreischer Flüchtlinge vor regimetreuen Dolmetschern“, http://www.bildkorrekturen.de/archive/5837 ; Pressebericht der Süddeutschen Zeitung vom 31. August 2016: „Wenn das Schicksal von Flüchtlingen in der Hand des Dolmetschers liegt“, https://www.sueddeutsche.de/politik/2.220 ; Pressebericht der Zeit Online vom 22. November 2017: „BAMF: Feind hört mit. Werden Asylbewerber von Dolmetschern der Flüchtlingsbehörde bedrängt und bespitzelt?“, https://www.zeit.de/2017/48). Entsprechend hat auch der Kläger angegeben, von dem Dolmetscher des Bundesamtes immer wieder gehindert worden zu sein, seine Angaben zu ergänzen, was nahelegt bzw. zumindest plausibel erscheinen lässt, dass dieser Dolmetscher das Vorbringen des Klägers auch unzutreffend übersetzt hat. Die Beklagte ist diesem – auch schon schriftsätzlich erfolgten - Vortrag nicht wirkungsvoll entgegen getreten; der bloße Hinweis auf den Wortlaut des Protokolls vermag angesichts der thematisierten Übersetzungsfehler für sich genommen nicht zu genügen. Angesichts des jedenfalls plausiblen Vortrages des Klägers insoweit und seiner – wie dargelegt – glaubhaften Angaben zu seinem Militärdienst gehen verbleibende Zweifel zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten
1.2) Wegen seiner Desertion und dem damit verbundenen illegalen Verlassen des Landes drohen dem Kläger in Eritrea Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG.
Bereits mit Urteil vom 10. November 2017 hat die Kammer Folgendes ausgeführt:
„a) Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).
Die Ein- und Ausreisebestimmungen Eritreas sind in der Proklamation 24/1992 geregelt. Gemäß Art. 11 sind für die legale Ausreise aus Eritrea unter anderem ein gültiges Reisedokument und ein gültiges Ausreisevisum erforderlich. Zuwiderhandlungen gegen die Ausreisebestimmungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, werden gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr bestraft (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 4.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 69).
Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind (vgl. ebenso SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5 und 4.5). Deren Feststellung unterliegt erheblichen Schwierigkeiten. Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerdings in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen. Einzustellen ist zudem, dass es aufgrund der Rückführungspraxis der letzten Jahre kaum neuere Erfahrungswerte zum Umgang mit zurückgeführten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gibt, was die Feststellung, wie diese gegenwärtig bestraft würden, zusätzlich erschwert (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8 und 3.8.2). Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).
Praktisch alle Quellen stimmen jedenfalls darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56).
Soweit zum Teil darauf verwiesen wird, dass der eritreische Staat im Gegensatz zu früheren Jahren nicht mehr über die Kapazitäten verfüge, eine flächendeckende Einberufungspraxis zu betreiben und Fahnenflucht oder illegale Grenzübertritte systematisch zu verfolgen (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 97), betrifft dies zum einen nur die Fahndungen nach sich im Inland aufhaltenden Deserteuren, die zum anderen nichtsdestotrotz stattfinden, wie nicht zuletzt auch der Umstand belegt, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, selbst wenn es ihnen gelingt, sich längerfristig den Kontrollen zu entziehen, Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit in Kauf nehmen müssen und keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und legalen Arbeitsmöglichkeiten haben (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 3.2.5.), was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die eritreischen Behörden im Grundsatz von einer Verfolgung von Desertion und Wehrdienstentziehung nicht absehen.
Dass illegal ausgereiste Eritreer seit einigen Jahren die Möglichkeit haben, das Verhältnis zum eritreischen Staat durch Zahlung einer sog. Diaspora- oder Aufbausteuer zu rehabilitieren, bietet nach Überzeugung der Kammer keinen hinreichenden Schutz vor einer Bestrafung.
Rückkehrwillige Personen müssen sich hiernach vor der Rückreise von einer eritreischen Auslandsvertretung einen Reisepass oder ein Laissez-Passer ausstellen lassen und hierfür zuvor eine 2%ige Diasporasteuer bezahlen. Personen, die den Nationaldienst verweigert haben oder aus ihm desertiert sind, müssen zusätzlich ein sog. Reueformular („Formular B4/4.2 – Immigration and Citizenship Services Request Form“) unterschreiben, mit dem sie anerkennen und bereuen, durch das nicht vollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und erklären, dass sie bereits seien, eine angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren (vgl. zum Wortlaut der Erklärung: SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 73). Eritreer, die mindestens drei Jahre außerhalb des Landes verbracht haben, können beim „Departement for Immigration and Nationality“ in Asmara einen sog. Diaspora-Status beantragen, wofür sie zusätzlich zu den bereits genannten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben einer Auslandsvertretung benötigen, das ihren Auslandsaufenthalt bestätigt. Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).
Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Hiergegen spricht schon der Wortlaut des sog. Reueschreibens, mit dem eine Bestrafung zur gegebenen Zeit (sic!) akzeptiert werden muss. Zu berücksichtigen ist auch, dass die große Mehrheit der Personen, die bislang offensichtlich straffrei nach Eritrea zurückgekehrt sind, nur vorübergehend zu Urlaubs- und Besuchszwecken eingereist ist, während noch keine belastbaren Erfahrungswerte dazu vorliegen, wie es Personen ergeht, die dauerhaft nach Eritrea zurückkehren bzw. deren Diaspora-Status verfallen ist (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4 und 5.5). Die entsprechenden Richtlinien sind nicht veröffentlicht, so dass hinsichtlich deren Anwendung weder ein Rechtsanspruch noch Rechtssicherheit bestehen. Auch haben die eritreischen Behörden ihre diesbezügliche Praxis in der Vergangenheit immer wieder geändert, was deshalb auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Dementsprechend wagen verschiedenen Berichten zufolge insbesondere Eritreer, die erst vor kurzem illegal ausgereist sind, eine Rückkehr nach Eritrea aus Angst vor Verhaftungen nicht, auch nicht zu Besuchszwecken, was insbesondere für Deserteure aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes gelten soll. Teilweise verlassen Rückkehrer kurze Zeit nach ihrer Einreise das Land wieder illegal (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4). Hinzu kommt, dass jedenfalls zwangsweise zurückgeführte Personen keine Gelegenheit haben, ihren Status vorab zu regeln. Auch ist davon auszugehen, dass insbesondere Personen, die sich im Ausland regimekritisch betätigt oder in anderer Form exponiert haben oder die vor ihrer Ausreise eine Straftat (abgesehen von Desertion, Wehrdienstverweigerung und illegaler Ausreise) begangen oder in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt begleitet haben, nicht straffrei zurückkehren können (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5).
b) § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht im hiesigen Zusammenhang der Annahme von flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen nicht entgegen.
Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 der Norm die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärsdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um ein Regelbeispiel handelt („unter anderem“), kann diese – Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) umsetzende - Bestimmung bei Nichtvorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in diesem Sinne allenfalls die bloße – also etwa nicht unverhältnismäßige oder diskriminierende - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ausschließen (vgl. hierzu Europäischer Gerichthof, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 -, juris Rn. 35), entfaltet aber keine Sperrwirkung hinsichtlich einer Strafverfolgung oder Bestrafung, die darüber hinaus auch die Voraussetzungen von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG erfüllt (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 105 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 32 f.; a. A. offenbar Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 19). Vielmehr schützt § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG seinem Sinn und Zweck nach Personen, die den Militärdienst verweigern, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, künftig Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG begehen zu müssen. Dass einem Militärdienstverweigerer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der Schutz auch vor einer anderweitigen Verfolgung im Sinne von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG versagt bleiben soll, ist der Regelung dagegen nicht zu entnehmen,“
(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). An diesen Feststellungen hält das Gericht nach wie vor fest (zur Diaspora-Steuer etc. vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 4.)
2. Die dem Kläger nach alledem drohende Verfolgung knüpft nach Überzeugung der Kammer auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG an, und zwar an seine politische Überzeugung.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12).
Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).
Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)
Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier nach Überzeugung der Kammer anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Bestrafung wegen Desertion und illegaler Ausreise an seine (vermutete) politische Überzeugung als Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft. Denn aus den eingeführten Erkenntnissen ergeben sich unter würdigender Gesamtbetrachtung überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der eritreische Staat im Falle einer Desertion oder Wehrdienstentziehung und einer damit begründeten Flucht aus Eritrea eine politische Gegnerschaft unterstellt, an die die drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15).
Hierzu hat die Kammer ebenfalls bereits mit Urteil vom 10. November 2017 festgestellt:
„Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass – wie dargelegt – die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern nach den oben aufgeführten Erkenntnissen außergerichtlich und willkürlich durch militärische Vorgesetzte vorgenommen wird und Rechtsmittel gegen deren Strafzumessung nicht erhoben werden können (vgl. auch SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.2., wonach das eritreische Justizministerium (sic!) keine Angaben zur Zuständigkeit für die Bestrafung von Deserteuren aus dem Nationaldienst machen konnte). Hinzu kommt, dass die Haft unter erheblich menschenrechtswidrigen Bedingungen erfolgt, wobei gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer – ebenso wie gegen Häftlinge, die aus (anderen) politischen oder religiösen Gründen inhaftiert werden – in zahlreichen Fällen verschärfend Incommunicado-Haft in speziellen Gefängnissen verhängt und dass dabei häufig misshandelt und gefoltert wird (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 4.1).
Zum anderen spricht der ideologische Stellenwert des eritreischen Nationaldienstes für die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung.
Nicht nur unterscheidet er sich vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34), er ist vielmehr ein politisches Projekt, das die Regierung nicht nur zur Verteidigung des Landes, sondern als „Schule der Nation“ auch für den Wiederaufbau Eritreas nach der Unabhängigkeit und zur Vermittlung der nationalen Ideologie schuf (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 1.1.1.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3). So gehört es gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 zu den ausdrücklich erklärten Zielen des für Frauen und Männer grundsätzlich obligatorischen Nationaldienstes, „eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will“ sowie „das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“ (hier zitiert nach EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3), worin sich eine unmittelbar auf die Überzeugung der Staatsbürger einwirkende und diese darin zu disziplinieren suchende Grundkonzeption offenbart. Einzustellen ist zudem, dass es sich bei Eritrea um einen totalitären Militärstaat handelt, der durch und durch militarisiert ist und in dem das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung zentral durch den aus einem militärischen und einem zivilen Teil bestehenden Nationaldienst bestimmt wird. Integriert hierin ist insbesondere auch das Bildungswesen. Seit 2003 findet das hierfür neu eingeführte, aus einer Kombination von akademischer und militärischer Ausbildung sowie Arbeitseinsätzen bestehende 12. Schuljahr für alle eritreischen Schüler im militärischen Ausbildungslager Sawa statt, von wo aus ein Großteil der Schüler nach der Abschlussprüfung direkt in den Nationaldienst übergeht. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die Vermittlung der nationalen Werte, d.h. der Ideologier der Regierungspartei PFDJ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.3.1 und 3.4; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 5 f.). Auch die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen werden dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im 12. Schuljahr (EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.5.2).
Auch während der militärischen Ausbildung unmittelbar im aktiven Nationaldienst werden die Rekruten politisch geschult. Im Rahmen eines Umerziehungsprozesses sollen sie alle bisherigen ethnischen, religiösen und sozialen Bindungen und die aus ihnen resultierenden Handlungsverpflichtungen ebenso wie individuelle Eigeninteressen zugunsten einer vollständigen Unterordnung unter die Bedürfnisse und Anordnungen der Regierungspartei aufgeben. Wer sich dem Nationaldienst entzieht oder aus ihm desertiert, gilt als Verräter an der Nation und der gemeinsamen Sache, weshalb Desertion per se als politische Oppositionshandlung angesehen wird (vgl. Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 7; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.). Dass „diese Frage mittlerweile seltener thematisiert wird“ bzw. es mangels neuerer Erfahrungswerte zum Umgang mit Deserteuren „unklar (ist), ob dies immer noch der Fall ist“ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.) genügt nach Überzeugung der Kammer angesichts der unveränderten Herrschaftsstrukturen in Eritrea für sich genommen nicht, um durchgreifende Zweifel an diesen Feststellungen zu begründen. Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten „shoot to kill“-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).
Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.). Schon soweit in der Proklamation Nr. 82/1995 als (weiteres) Ziel des Nationaldienstes die Entwicklung der Wirtschaft des Landes „durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum“ nennt, offenbart sich die Verknüpfung national-ideologischer und ökonomischer Aspekte. Dementsprechend kontrolliert der eritreische Staat die Wirtschaft umfassend und baut die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst auf, was nach Überzeugung der Kammer nur für den Alleinherrschaftsanspruch der Regierungspartei und die politische Durchsetzung und Militarisierung aller Bereiche der eritreischen Gesellschaft spricht. Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43). Dass der ideologische Charakter des Nationaldienstes zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte (völlig) in den Hintergrund trete (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 188), vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derart ausgeübte Kontrolle auf eine Disziplinierung der Bürger auch in ihren Überzeugungen und ihre Unterwerfung unter den Herrschaftsanspruch des Staates zielt, und dass derjenige, der sich dieser Kontrolle wie auch dem nationalem Aufbauwerk etwa durch Desertion entzieht, als politischer Gegner betrachtet und verfolgt wird.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat – wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46). Denn abgesehen davon, dass ein solches Verhalten gerade keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bietet, verlangt der Staat mit der Reueerklärung von den Betroffenen letztlich die Aufgabe der (unterstellten) politischen Gegnerschaft. Zudem wird berichtet, dass illegal Ausgereiste nach Zahlung der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars in einen sechswöchigen Kurs „zur Stärkung ihrer patriotischen Gefühle“ geschickt werden (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 6.4.4)“
(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). Hieran hält die Kammer fest (vgl. zudem Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 74 sowie Rn. 77, wonach für die eritreischen Behörden die mit der Desertion typischerweise mitverwirklichte illegale Ausreise aus Eritrea den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer regimefeindlichen Gesinnung und deren asylrelevante Ahndung biete). Es sind nach wie vor keinerlei hinreichend belastbare und zuverlässige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an den maßgeblichen Herrschaftsstrukturen des eritreischen Regimes etwas geändert hätte. Weder wurden wirkungsvolle Reformen oder Amnestien in die Wege geleitet noch hat die offizielle Beendigung des Grenzkonflikts mit Äthiopien, der maßgeblich zur Rechtfertigung der Militarisierung des Landes gedient hatte, bislang zu einer Änderung der Rekrutierungs- und Wehrdienstpraxis geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Umstände der nationalen Wehrdienstverpflichtung inzwischen zu einer Massenflucht eritreischer Staatsangehöriger geführt hätten und deshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das eritreische Regime sämtlichen Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstelle, zumal das Motiv der Flucht in erster Linie die prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst seien, woraus folge, dass der eritreische Staat die politische Überzeugung seiner Bürger im Falle der Bestrafung der Desertation gänzlich unbeachtet lasse, verkennt sie nach Auffassung der Kammer das Wesen und die Charakteristik totalitärer Herrschaftsstrukturen, zu deren Merkmalen es gerade gehört, die Bevölkerung nicht lediglich einem Regime zu unterwerfen, sondern sie auf die Ideologie des Systems einzuschwören und zu verpflichten, so dass jede Verweigerung, jede abweichende Haltung oder Handlung als Verrat gewertet wird. Dies betrifft bei einem totalitären Militärregime, wie es in Eritrea herrscht, insbesondere auch den Wehrdienst und die dabei herrschenden Bedingungen, deren Bewertung als „prekär und unfrei“ (sic!) bereits als regimefeindlich gilt.
Dass der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 10. Oktober 2017 zufolge die Unterstellung einer Regimegegnerschaft „in der Regel nicht erfolgen sollte“, die eritreische Regierung vielmehr davon ausgehe, dass die Menschen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden, vermag nach Überzeugung der Kammer eine andere Einschätzung ebenfalls nicht hinreichend zu stützen. Ersichtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine aufgrund der bereits vorliegenden EASO-Berichte vom Mai 2015 und November 2016 getroffene Schlussfolgerung, der keine nachvollziehbaren neuen Tatsachen zugrunde liegen (vgl. hierzu die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Cottbus vom 24. April 2018). Soweit das Auswärtige Amts darüber hinaus auf „mündliche direkte Erkenntnisquellen“ über die Botschaft in Asmara verweist, ist – was nach den obigen Feststellungen gerade im Falle Eritreas aber von besonderer Bedeutung ist – eine kritische Würdigung des Aussagewertes der Auskunft nicht möglich (vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 1). Letztlich erscheint es schlechterdings nicht plausibel, dass dem eritreischen Staat verschlossen bleiben sollte, dass die Menschen ganz überwiegend gerade wegen der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes und der dabei herrschenden Bedingungen außer Landes gehen, worauf selbst die Beklagte schon verwiesen hat.
Dass der Kläger aus dem aktiven Nationaldienst, also dessen militärischen Teil geflohen ist, würde zudem von den eritreischen Behörden bei einer Bestrafung erschwerend gewertet werden (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5.). Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, beim Holzsammeln zusammen mit anderen die Flucht ergriffen und dabei von Wachen beschossen worden zu sein, was seine Befürchtung stützt, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Verräter angesehen und bestraft zu werden.
Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen.
Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 3 e AsylG vor der Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.3; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG bzw. des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.