Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.04.2019 – 6 K 99/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0412.6K99.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die nach ihren Angaben in Khartum/Sudan geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Asyl bzw. ihre Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise subsidiären Abschiebeschutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Die Klägerin stellte am 8. Oktober 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag und gab dabei u.a. an, am 3. Januar 1994 geboren worden zu sein.
Bei ihrer daraufhin am 15. April 2015 erfolgenden Anhörung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern Eritreer seien, sie selbst aber noch nie in Eritrea gewesen sei. Im Sudan seien sie und ihre Mutter beschimpft und bestohlen worden. Im Übrigen sei sie nicht 20, sondern 17 Jahre alt, also am 3. Januar 1998 geboren worden. Als ihre Mutter das Land verlassen habe, sei sie mitgereist. Am 10. März 2014 seien sie mit einem Pkw nach Libyen, von dort am 11. Juli 2014 mit einem Boot nach Italien und von dort mit dem Zug nach Deutschland gefahren, wo sie am 1. August 2014 angekommen seien.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, der Klägerin zugestellt am 6. Januar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigte als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte der Klägerin ihre Abschiebung nach Eritrea oder in den Sudan an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin hinsichtlich des Sudan keinerlei flüchtlingsrelevante Verfolgung geltend gemacht habe und dass auch nicht davon auszugehen sei, dass ihr in Eritrea eine individuelle Verfolgung drohe. Allenfalls hätte sie den dortigen Nationaldienst nachzuholen, der aber allgemeine Bürgerpflicht sei. Ebenso wenig seien Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich, insbesondere sei davon auszugehen, dass die Klägerin als gesunde junge Frau mit entsprechenden Sprachkenntnissen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.
Am 20. Januar 2016 hat die anwaltlich vertretene Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie geltend, dass das Bundesamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt und insbesondere die Korrektur ihres Geburtsdatums nicht beachtet habe. Sie sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen und habe deshalb Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz, nachdem ihre Mutter mit Bescheid vom 25. Mai 2016 bestandskräftig als Flüchtling anerkannt worden sei. Da dabei auch die eritreische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter festgestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt bei ihr, der Klägerin, von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit ausgehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Klägerin nicht in Eritrea geboren sei und auch keine von Vorfahren abgeleitete eritreische Abstammung besitze. Vielmehr hätte sie die eritreische Staatsangehörigkeit lediglich erwerben können, habe hierfür aber nicht dargetan. Die vorgelegte bloße Kopie einer Taufurkunde sei ohne Beweiswert. Da die Klägerin nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie ihre Mutter besitze und zudem mit dieser in Eritrea auch keine Verfolgungsgemeinschaft gebildet habe, sei der Klägerin auch kein Familienflüchtlingsschutz zu gewähren.
Zu dem auf den 1. März 2019 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin persönlich nicht erschienen. Die Sitzung ist, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Beweisantrag gestellt hat, vertagt worden. Zu dem sodann auf den 12. April 2019 anberaumten Termin ist weder die Klägerseite noch die geladene Zeugin erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist unzulässig. Das Rechtschutzinteresse ist entfallen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass die Klägerin/der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichtes hat. Das Rechtschutzinteresse fehlt u.a., wenn sich die Klägerin/der Kläger so verhält, dass ihr/sein Desinteresse an einer Entscheidung des Gerichts offensichtlich ist.
So liegen die Dinge hier.
Die Klägerin hat durch ihr Verhalten ihr fehlendes Interesse zu erkennen gegeben, ihr Begehren hinsichtlich ihres Asylantrages weiterhin durchsetzen zu wollen. Vielmehr hat sie Ihre prozessualen Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt. Nicht nur ist sie zu den zwei von der Kammer anberaumten mündlichen Verhandlungen nicht erschienen, obwohl ihr aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihrem Geburtdatum im Hinblick auf den von ihr begehrten Familienflüchtlingsschutz sowie im Hinblick auf die streitige Frage ihrer Staatsangehörigkeit bewusst sein musste, dass sie persönlich hierzu gehört werden muss, um den Sachverhalt zu ermitteln und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu prüfen. Hierauf hat die Einzelrichterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2019 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Insofern genügte es vorliegend auch nicht, dass die Klägerin anwaltlich vertreten ist, da ihr Prozessbevollmächtigter zu den in Rede stehenden streitentscheidenden Fragen aus dem persönlichen Bereich der Klägerin ohne deren Mitwirkung keine Angaben machen kann. Die Klägerin hat es jedoch offenkundig bereits über einen längeren Zeitraum unterlassen, den Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten aufrecht zu erhalten und dessen Weiterleitungen der gerichtlichen Post zur Kenntnis zu nehmen. Auch hat sie nicht gewährleistet, dass der Prozessbevollmächtigte über eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der von ihr benannten Zeugin – ihrer Mutter – verfügt. Vielmehr hat sie für dessen entsprechende Kontaktaufnahme trotz wiederholter Versuche weder telephonisch noch an ihrer Wohnadresse zur Verfügung gestanden, so dass der Prozessbevollmächtigte sich schließlich auch nicht mehr gehalten sah, an der weiteren mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die – das war in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2019 besprochen worden - der Befragung der Klägerin und ihrer Mutter zu der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit und zum Alter der Klägerin hätte dienen sollen.
Hinzu kommt, dass die Klägerin trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung vom 12. Dezember 2018 auch die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aktualisiert hat. Nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde hat sie auch den letzten dortigen Termin zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsgestattung nicht wahrgenommen, so dass sie mittlerweile auch über kein gültiges Dokument mehr verfügt, was den Verdacht erhärtet, dass die Klägerin untergetaucht ist.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.