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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.04.2019 – 1 K 1064/16.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0425.1K1064.16.A.00

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der am 10. Mai 1991 in Swaida geborene Kläger reiste am 6. Januar 2016 aus Syrien über den Luftweg in den Libanon aus, von dort über den Luftweg in die Türkei und dann über die sog. Balkanroute am 31. Januar 2016 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 5. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkte und sich als syrischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und drusischer Religion bezeichnete.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Juni 2016 gab der Kläger an, als Druse in Syrien zu einer Minderheit zu gehören, die von allen Seiten bedroht werden würde. In seiner Heimatregion herrsche der sog. Islamische Staat, die Al Nusra-Front und die Regierungstruppen. Er fürchte zudem, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Vor seiner Ausreise sei dem Kläger persönlich nichts zugestoßen. Auch gab der Kläger an, nicht in einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation gewesen zu sein.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu (Ziffer 1), lehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab (Ziffer 2), da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Der Kläger habe durch seinen Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Anknüpfungsmerkmalen trotz entsprechender Nachfrage nicht ausreichend substantiieren können. Auch gehöre der Kläger keiner besonders schützenswerten Gruppe an und habe auch keine herausgehobene Stellung innegehabt.

Der Kläger hat am 11. Juli 2016 Klage gegen den am 29. Juni 2016 zugestellten Bescheid erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung und sonstigen Vorfluchtgründen aufgrund der innenpolitischen Situation in Syrien die Flüchtlingseigenschaft wegen beachtlicher Asylfluchtgründe zuzuerkennen sei. Syrische Staatsangehörige würden wegen illegaler Ausreise aus ihrer Heimat, der Asylantragstellung und des längerfristigen Aufenthalts im Ausland bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Unterstellung einer tatsächlichen oder vermuteten politische Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen drohen, da die genannten Handlungen als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

Mit Beschluss vom 26. März 2019 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefter) so-wie die beigezogenen Ausländerakte des Klägers verwiesen. Diese Unterlagen wa-ren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 26. März 2019 zur Entscheidung übertragen hat.

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters des Klägers wie auch der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil beide in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden sind.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrags erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.

I.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32).

II.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht dem Kläger nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehen Erkenntnismittel bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

1. Der Kläger macht nicht geltend, vorverfolgt ausgereist zu sein. Er verließ Syrien vielmehr nach eigener Auskunft um einer drohenden Einziehung zum Militärdienst zu entgehen. Auch im Hinblick auf seine drusische Religionszugehörigkeit sei es bislang noch nicht zu einer hieran anknüpfenden konkreten Verfolgungshandlung gekommen. Da der der Kläger somit keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende individuelle asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG substantiiert ergeben könnten, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute.

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).

Der Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihm liegt auch nicht im Hinblick auf seine regionale Herkunft (b) und seine behauptete drusische Religionszugehörigkeit (c) ein risikoerhöhender Umstand vor. Für den Kläger ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (d). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (e).

a. Ein Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil der Kläger aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten haben. Die Kammer hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht wegen einer zugeschriebenen (regime)feindlichen Gesinnung (Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 35ff., bestätigt durch Urteil vom 17. Dezember 2018 – 1 K 584/16.A –, juris Rn. 25ff.). Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (vgl. auch OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 19, bestätigt zuletzt durch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 17ff.).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Fall des Klägers von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell angenommen werden. Daher wird zur weiteren Begründung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen, zumal der Vortrag des nach eigener Auskunft nicht in einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation gewesenen Klägers keinen Anlass bietet für eine abweichende Bewertung.

Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Einschätzung der tatsächli-chen Verhältnisse rechtfertigen. Insbesondere folgen auch aus dem neueren Bericht des Danish Refugee Council aus Februar 2019 („Security Situation in Damascus Province ans Issue Regarding Return to Syria“) keine gegenteiligen Anhaltspunkte. So geht der Bericht insgesamt von einer deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Syrien vor allem in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aus, zu denen insbesondere größere Städte wie Latakia, Homs, Hama, Tartous und Damaskus gehören (vgl. S. 9). Insbesondere in Damaskus sei die Anzahl der Checkpoints signifikant reduziert worden, dagegen seien welche in vorherigen Oppositionsgebieten neu errichtet worden (S. 61). Es würden zwar noch Kontrollen an den Checkpoints erfolgen, die jedoch vermehrt nur noch kursorisch durchgeführt werden würden. Insbesondere würden vorbeifahrende Autos nur noch bei einem Sicherheitsalarm kontrolliert werden (S. 14, 41). Die Kontrolle von Einzelpersonen würde zwar teilweise gerade an den Eingängen von Damaskus strikt erfolgen. Vor allem wenn sie aus früheren Oppositionsgebieten stammen würden, käme es nach vereinzelten Quellen zu verstärkten Befragungen (S. 16f.). Es würde jedoch nicht mehr aktiv nach Personen, wie etwa Wehrdienstentziehern, gesucht werden. Insgesamt hätten nur noch wenige Personen Probleme an den Checkpoints (S. 42). Ein besonderes Au-genmerk bei Kontrollen würden jedoch weiterhin Oppositionsangehörigen zu Teil, die bereits bekannt seien oder Personen, gegen die bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sei (S. 21, 53). Dagegen hätten niedrigschwellige Aktivitäten wie zum Beispiel kritische Beiträge in sozialen Netzwerken wie Facebook nicht zu Schwierigkeiten bei Checkpointkontrollen geführt (S. 17). Der Bericht zitiert zudem Aussagen, unter anderem von Human Rights Watch, wonach allein der Umstand, Syrien während des Krieges verlassen und in einem westlichen europäischen Staat Asyl beantragt zu haben, seit Anfang 2018 keinen Einfluss mehr auf die Behandlung von Rückkehrern habe (S. 19ff., 63, 66ff.). Vielmehr würde sich die Erkenntnis durchsetzen, dass Ausreisegrund die Flucht vor Krieg und oppositionellen Gruppen gewesen sei.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht das Gericht weiterhin davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad–Regime) rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland keine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

b. Auch lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus einem (früher) von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Zwar weisen verschiedene Erkenntnisse darauf hin, dass Personen aus bestimmten Regionen und Gebieten, insbesondere solchen, die unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehen oder standen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein können, vom syrischen Regime eine politische Haltung zugeschrieben zu bekommen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14. September 2017 (Az.: 1 K 1231/16.A, juris Rn. 71) verwiesen inklusive der dort erfolgten Auswertung der Quellenlage. Neuere Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe ohne individuelle verfolgungsbegründende Umstände liegen nicht vor. Vielmehr hält das Gericht weiterhin an seiner Auffassung fest, dass auch aus der Sicht des Assad-Regimes, Rückkehrer aus dem Ausland durch ihre Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen. Weiterhin hat das Assad-Regime mittlerweile weite Teile ehemaliger IS- und Rebellengebiete zurück erobert, unter anderem auch das Heimatgebiet des Klägers im Südwesten des Landes, ohne dass von politischer Verfolgung der Bevölkerung in diesen Gebieten über das Maß hinaus berichtet wird, das in allen von der Regierung beherrschten Gebieten Syriens vorzufinden ist.

c. Die Zugehörigkeit zum drusischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer erheblichen Verfolgung drohen würde im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der Verweis auf seine drusische Religionszugehörigkeit reicht für sich mangels Asylerheblichkeit nicht aus, eine Verfolgungshandlung zu begründen, auch nicht in Ansehung der zweifellos schwierigen Lage der drusischen Minderheit in Syrien zwischen den Hauptkonfliktpartien, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien (BFA) vom 24. August 2018, S. 59f.. Die Einlassungen des Klägers, die Drusen würden diskriminiert und verfolgt, was insbesondere von radikalislamischen Gruppierungen ausgehe, sind in ihrer Allgemeinheit zu unsubstantiiert, um eine beachtliche Verfolgungshandlung annehmen zu können. Drohende oder schon konkrete Verfolgungshandlungen ihm gegenüber berichtete er beim Bundesamt nicht, so dass schon keine individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG angenommen werden kann. Auch berichtete er von keinem ausreisebestimmenden Vorfall in einem Zusammenhang mit seiner drusischen Religionszugehörigkeit. Damit fehlt es zudem an der fluchtbegründenden Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Fluchtgrund. Ungeachtet der mangelnden Individualverfolgung bestehen hinsichtlich der allgemeinen Situation der Drusen in Syrien keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche oder - soweit hier relevant - eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung durch das Regime wegen ihrer Glaubensüberzeugung (vgl. allg. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 13 und Beschluss vom 17. September 2018 – 1 B 45/18 –, juris Rn. 10; vgl. zu Drusen auch: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 287/17 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine Verfolgung von Drusen im Sinne einer unmittelbaren staatlichen Benachteiligung und Bedrohung aufgrund ihres Glaubens hat es in Syrien weder in der Amtszeit von Hafez al Assad noch seit dem Amtsantritt von Bashar al Assad gegeben. Insbesondere sind Drusen seitens des Regimes grundsätzlich keinen beachtlichen Repressalien ausgesetzt, wenn sich auch die Unterstützung des Regimes durch die drusische Gemeinde im Laufe des Konfliktes als uneinheitlich herausgestellt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2018 – 17 K 10564/16.A –, juris Rn. 30, m.w.N.). Der getötete Brigadegeneral Issam Zahreddine der als besonders loyal und regimetreu geltenden Syrischen Republikanischen Garde, entstammte etwa der religiösen Minderheit der Drusen und ist in höhere Ämter aufgestiegen. Von den Drusen wird das Regime oftmals - auch noch nach Ausbruch des Konfliktes und gerade nach der weitgehenden militärischen Konsolidierung des Regimes im Südwesten - als Protektor gegen islamistische Strömungen angesehen. Dies hat etwa dazu geführt, dass im Süden des Landes Drusen das Assad Regime unterstützt und eine Militärbasis des Regimes gegen Kämpfer der seinerzeitigen Al-Nusra-Front verteidigt haben. Eine mittelbare Gruppenverfolgung lässt sich trotz einzelner Anschläge auf Drusen (vor allem allerdings im Norden des Landes) mit offenbar terroristischem und auch nicht rein religiös motiviertem Hintergrund, vgl. BFA vom 24. August 2018, S. 59f. - jedenfalls in der südwestlichen Heimatregion des Klägers, die inzwischen vom Assad-Regime weitgehend beherrscht wird (vgl. Bericht des Danish Refugee Council aus Februar 2019, S. 8), nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen.

d. Der Umstand, dass sich der Kläger durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben könnte, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den im Jahr 1991 geborenen Kläger aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im Ausland bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht. Das Gericht ist jedoch nicht zur Überzeugung gelangt, dass die einen Wehrdienstentzieher zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zielgerichtet anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat. Es wird soweit auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 17. Dezember 2018 (Az.: 1 K 584/16.A, Rn. 47ff., juris) verwiesen. Neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung führen könnten werden nicht vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Insbesondere der Bericht des Danish Refugee Council aus Februar 2019 bestätigt die seitens der Kammer a.a.O. bewertete Erkenntnislage. So äußert sich der Report ausführlich zur Möglichkeit sich vom Militärdienst gegen eine Gebühr befreien zu lassen (S. 27ff.) und den Rekrutierungsbedarf des Regimes, welcher dazu führe, dass angetroffene Wehrdienstzieher zwar sofort einberufen werden könnten, jedoch keine darüber hinausgehende Bestrafung zu erwarten hätten (S. 35).

e. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände. Auch dann, wenn die illegale Ausreise, die Asylantragstellung, der längerfristige Auslandsaufenthalt, der Herkunftsort, die drusische Glaubenszugehörigkeit, eine mögliche Wehrdienstentziehung, gleichzeitig wertend in den Blick genommen werden würde, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Denn es spricht auch aus Sicht der syrischen Behörden viel dafür, dass der Kläger kein dem Regime möglicherweise gefährlicher Oppositioneller ist, sondern dem Konflikt durch seine Ausreise gerade hat aus dem Wege gehen wollen. Es fehlt insoweit bei umfassender Abwägung an ausreichenden Anhaltspunkten dahingehend, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner politischen Überzeugung drohen. Diese Einschätzung vermögen auch nicht die dem Kläger möglicherweise wegen Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen zu ändern. Das Sanktionsinteresse des syrischen Regimes dürfte hinter dem Interesse an der dringend benötigten Verstärkung der Armee durch Rekrutierung neuer Soldaten zurückbleiben. Insoweit könnte dem Kläger im Falle seiner fiktiven Rückkehr nach Syrien zwar möglicherweise eine strafrechtliche Sanktion drohen; in Bezug auf eine politisch motivierte weitergehende Verfolgung fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, welche die Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit tragen könnten.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.