Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.05.2019 – 1 K 871/16.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0516.1K871.16.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Der Kläger zu 1.) ist am 3. August 1965 in Damaskus geboren. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2.) ist am 10. November 1976 ebenfalls in Damaskus geboren. Die Kläger zu 1.) und 2.) reisten mit ihren zu diesem Zeitpunkt 11 - und 10-jährigen Töchtern am 10. November 2015 aus Damaskus mit dem Auto in den Libanon aus. Von dort flogen sie in die Türkei und reisten am 21. November 2015 nach Deutschland ein. Sie stellten am 07. April 2016 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juni 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, Syrien aufgrund von Diskriminierung wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit, der Tötung der Mutter der Klägerin zu 2.) und des permanenten Kriegszustandes verlassen zu haben. So sei Druck auf die Töchter in der Schule und auf die Klägerin zu 2.) an ihrem Arbeitsplatz wegen ihres christlichen Glaubens ausgeübt worden. Der Kläger zu 1.) sei im Jahre 1991 zum christlichen Glauben konvertiert und habe sich in der Folge vor seiner Familie deswegen rechtfertigen müssen. Eigene Familienangehörige hätten dafür gesorgt, dass der Kläger zu 1.) insgesamt dreimal grundlos eingesperrt worden sei, zweimal in Syrien einmal in Saudi-Arabien, wo die Kläger zwischenzeitlich gelebt hatten. Nachdem der Bürgerkrieg in Syrien ausbrach, sei dies der Anlass gewesen, Syrien endgültig zu verlassen. Militärdienst habe er von 1994 bis 1997 als Unteroffizier (Bote im Schreibbüro) geleistet. Die Klägerin zu 2.) gab zudem an, dass sie sich geweigert habe, als Hebamme in Syrien die Entbindung von Frauen der Rebellen vorzunehmen. Ihre Nachbarn seien Aleviten gewesen, welche von den Rebellen verbrannt werden sollten. Die Mutter der Klägerin zu 2.) habe dies beobachtet und die Polizei verständigt, woraufhin sie anschließend von Anhängern der Freien Syrischen Armee am 17. August 2012 auf offener Straße erschossen worden sei. Das Haus der Mutter der Klägerin zu 2.) hätten sie unter Wert an Angehörige der bewaffneten Rebellen verkaufen müssen, um nicht von diesen getötet zu werden. Die Klägerin zu 2.) bekräftigte, dass die vorgetragenen Asylgründe auch für die Klägerinnen zu 3.) und 4.) gelten würden. Die Kläger gaben an, nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation gewesen zu sein.

Daraufhin erkannte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 10. Juni 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Aus dem Sachvortrag der Kläger sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein asylerhebliches Anknüpfungsmerkmal ersichtlich.

Die Kläger haben am 21. Juni 2016 Klage gegen den am 15. Juni 2016 zugestellten Bescheid erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen würden. Sie bekräftigen unter Verweis auf die Aussagen in der Anhörung ihre Diskriminierung aufgrund ihres christlichen Glaubens. Der Kläger zu 1.) sei bei einer 7-tägigen Inhaftierung im Jahre 1997 in einem syrischen Gefängnis auch gefoltert worden, ohne dass ihm ein Grund hierfür mitgeteilt worden sei. Er gehe jedoch davon aus, dass der Grund für seine Inhaftierung seine Konvertierung zum Christentum sei. Dies sei wohl auch Motiv für die 14-tägige Inhaftierung im Jahre 1999 im Gefängnis des Geheimdienstes Al Riyadh gewesen. Der Kläger zu 1.) sei immer wieder vom Geheimdienst bedroht worden. Auch drohe bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt die Gefahr der Verfolgung. Der Kläger hat zudem einen Lebenslauf zur Akte gereicht.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

Mit Beschluss vom 28. März 2019 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung übertragen.

Die Kläger zu 1.) und 2.) sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefte) sowie die Ausländerakten der Kläger verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 28. März 2019 übertragen hat.

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese in der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrags erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.

I.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32).

II.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht den Klägern nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

1. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung der Kläger, welche über die kriegsbedingte allgemeine Situation in Syrien hinausgeht, kann nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung geschilderten Schießereien sowie der Explosion eines fremden Autos in der damaligen Nachbarschaft der Kläger im Jahre 2014 und des miterlebte Abwurfs von Fassbomben vier Monate vor ihrer Ausreise (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5ff.). Sofern der Kläger zu 1.) bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt von insgesamt drei (nur oberflächlich geschilderten) Verhaftungen (zwei in Syrien, eine in Saudi-Arabien) berichtete und in seiner Klagebegründung und dem angefügten Lebenslauf die Daten dieser erwähnten eintägigen, siebentägigen und vierzehntägigen Inhaftierungen auf den Zeitraum 1994 bis 1999 präzisierte, kann bereits aufgrund des erheblichen Zeitraums von 16 Jahren zwischen der letzten Verhaftung im Jahre 1999 und der Flucht im Jahre 2015 nicht mehr von einem fluchtauslösenden Ereignis gesprochen werden. Hierfür spricht auch entscheidend, dass die Kläger nach den vorgetragenen Inhaftierungen zunächst nach Saudi-Arabien ausreisten, um dann später nach Syrien zurückzukehren, ohne sich offensichtlich von den geschilderten Inhaftierungserfahrungen abschrecken zu lassen.

Sofern die Klägerin zu 2.) davon berichtete, dass ihre Mutter im Jahre 2012 von Angehörigen der Freien Syrischen Armee getötet worden sei, weil diese sich für ihre Nachbarn alevitischen Glaubens eingesetzt habe, folgt hieraus keine andere Wertung. Dieser Vorfall - so furchtbar er auch sein mag - lässt keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung der Klägerin zu 2.) zu, sondern lässt eher auf eine Exzesshandlung schließen, die darüber hinaus auch noch mehr als drei Jahre vor der Ausreise der Kläger geschah, sodass eine fluchtauslösende Relevanz nicht ersichtlich ist. Auch sind vorliegend stichhaltige Anhaltspunkte gegeben, die eine Widerholungsträchtigkeit einer - nicht anzunehmenden - Vorverfolgung gerade der Klägerin zu 2.) durch Anhänger der Freien Syrischen Armee ausschließen. Die Stadt Damaskus steht inklusive des Großraums Damaskus seit Mai 2018 vollständig wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 7) und es wird nicht über das Maß hinaus von politischer Verfolgung der Bevölkerung berichtet, welche in allen von der Regierung beherrschten Gebieten Syriens aufgrund der allgemeinen Kriegssituation vorzufinden ist.

Dass die Kläger ihr Haus in Syrien weiter unter Marktpreis verkaufen mussten, stellt ebenso wenig eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung dar, sondern ist vielmehr Ausdruck einer kriminellen, erpresserischen Handlung ohne Bezug zu einem Flüchtlingsmerkmal.

Unabhängig davon konnte das Gericht nicht die nötige Überzeugungsgewissheit erlangen, dass die seitens der Kläger geschilderten angeblichen Vorverfolgungen, die bereits viele Jahre nach Angaben der Kläger bestanden hätten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4), wie auch die „Diskriminierungen“ der Klägerinnen zu 3.) und 4.) in der Schule aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit und damit eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals erfolgt sind. Hiergegen spricht, dass die Kläger nachdem sie angaben, aufgrund ihres christlichen Glaubens aus Syrien geflohen zu sein, ausgerechnet nach Saudi-Arabien geflohen sind. Saudi-Arabien stand im Jahre 2018 auf den 12. Platz (von 79.) des Weltverfolgungsindexes von Christen und war somit bereits zum Zeitpunkt der Einreise seitens der Kläger alles andere als ein sicherer Zufluchtsort für Christen im Ausland (https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/saudi-arabien). Konfrontiert mit diesem Widerspruch konnten die Kläger dem Gericht keine überzeugende Erklärung bieten, sondern verwiesen insofern auf Ratschläge Familienangehöriger dorthin zu reisen, mit welchen sich ich nach eigenen Angaben jedoch bereits gerade aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit überworfen hatten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4f.). Auch angesichts des hohen Bildungsstandes des Klägers zu 1.) ist diese Aussage nicht geeignet den Widerspruch aufzulösen. Unabhängig davon liegen mittlerweile stichhaltige Anhaltspunkte vor, die eine Wiederholungsträchtigkeit einer angeblichen Vorverfolgung aufgrund des christlichen Glaubens widerlegen, da der in Betracht kommende Hauptverfolger von Christen in Syrien, nämlich Kämpfer des sogenannten islamischen Staates (IS) insbesondere in der Herkunftsstadt der Kläger (Damaskus) besiegt sind (vgl. zur christlichen Religionszugehörigkeit als möglichen Nachverfolgungsgrund zudem II. 2. b.).

Da die Kläger somit keine Umstände vorgetragen haben aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, kommt ihnen die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute.

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger Syrien verlassen haben (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).

Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die vermeintliche illegale Ausreise und/oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch nicht im Hinblick auf ihre christliche Religionszugehörigkeit (b) und ihrer regionalen Herkunft (c) risikoerhöhende Umstände vor. Für den Kläger zu 1.) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Reservistendienstentziehung (d).Für die Klägerin zu 2.) folgt eine solche nicht aus ihrem Geschlecht (e). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung ist auch bei gesonderter Betrachtung der minderjährigen Klägerinnen zu 3.) und 4.) nicht gegeben (f). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (g).

a. Ein Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, sofern man annimmt, die Kläger seien tatsächlich aus Syrien illegal ausgereist. Auch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland und der Aufenthalt seitdem hier führen zu keiner anderen Wertung.

Die Kammer hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet hat, dass aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht wegen einer zugeschriebenen (regime)feindlichen Gesinnung (Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 35ff., bestätigt durch Urteil vom 17. Dezember 2018 – 1 K 584/16.A –, juris Rn. 25ff.). Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Kläger bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (vgl. auch OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 19, bestätigt zuletzt durch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 17ff.).

Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Fall der Kläger von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell angenommen werden. Daher wird zur weiteren Begründung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen, zumal der Vortrag der sich nicht politisch betätigenden Kläger keinen Anlass bietet für eine abweichende Bewertung.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht das Gericht weiterhin davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad–Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

b. Den Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG wegen ihres christlichen Glaubens bei einer Rückkehr nach Syrien, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Hinsichtlich der allgemeinen Situation der Christen in Syrien bestehen derzeit keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche oder - soweit hier relevant - eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung durch das Regime wegen ihrer Glaubensüberzeugung (vgl. allg. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 13 und Beschluss vom 17. September 2018 – 1 B 45/18 –, juris Rn. 10; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2019 – 1 K 1064/16.A –, juris Rn. 26). Eine Verfolgung von Christen im Sinne einer unmittelbaren staatlichen Benachteiligung und Bedrohung aufgrund ihres Glaubens hat es in Syrien weder in der Amtszeit von H... noch seit dem Amtsantritt v... gegeben. Seit Beginn des Regimes der B... 1963 gilt Syrien als säkularer Staat; die Verfassung von 1973 garantiert Religionsfreiheit. Allerdings muss sich der Staatspräsident zum islamischen Glauben bekennen und die islamische Jurisprudenz ist Hauptquelle der Gesetzgebung (BAMF, Juni 2013, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt v. 25. Januar 2018, S. 53). Christen konnten unter dem B... ihren Glauben offen praktizieren, christliche Feiertage wurden anerkannt und der Bau christlicher Kirchen unterstützt (DOIS, August 2014, S. 4 u. 9). Kirchen genossen staatlichen Schutz, solange sie sich nicht gegen das Regime stellten (BAMF, Juni 2013, S. 8). Syrische Christen konnten unter dem B... in relativer Sicherheit leben (BAMF, Juni 2013, S. 9). Eine systematische staatliche Benachteiligung oder Existenzbedrohung gab es nicht (KAS Febr. 2017, S. 9). Da die Christen weder staatlich noch gesellschaftlich diskriminiert wurden, galt Syrien lange Zeit als eines der sichersten Länder für Christen im Nahen und Mittleren Osten (DOIS, August 2014, S. 4 u. 9). Gleichzeitig sind aber auch Christen wegen vermuteter oder tatsächlicher staatsfeindlicher Aktivitäten Opfer staatlicher Repressionen geworden (KAS Februar 2017, S. 9). Die gewährte Religionsfreiheit sowie die Fragmentierung der Opposition und Zweifel daran, dass die syrische Opposition ein alternatives politisches Konzept anzubieten habe, aber auch gezielte Propaganda des syrischen Regimes führten zu einer mehrheitlich loyalen Verbundenheit der christlichen Minderheit zum Assad-Regime (DOI, Aug. 2014, S. 7 f. u. S. 18 f.; BAMF, Juni 2013, S. 29), zumindest verhält sich die Mehrheit der Christen indifferent gegenüber dem Regime, weil sie befürchtet, dass sich nach einem Sturz B... ihre Lage verschlechtern würde (BAMF, Juni 2013, S. 9 f.; KAS Februar 2017, S. 5, 10; BFA, Länderinformationsblatt v. 25. Januar 2018, S. 55). Insbesondere werden die Implementierung eines islamischen Staates sowie Gefahren für die christliche Minderheit während eines Machtvakuums nach einem Sturz des Assad-Regimes befürchtet (DOI, Aug. 2014, S. 8 f.).

Zwar existieren auch Berichte über Angriffe auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Angehörige der christlichen Minderheit in Syrien (vgl. bspw. KAS Februar 2017, S. 10). Bei diesen Berichten bleibt aber weitgehend unklar, ob es sich um Angriffe im Rahmen von Kampfhandlungen handelt und ob den Angriffen religiöse oder womöglich politische Motive zugrunde lagen (vgl. dazu auch BAMF, Juni 2013, S.12, 28; BFA, Länderinformationsblatt v. 25.Januar 2018, S. 55 wonach es wegen der Überschneidung politischer, ethnischer und religiöser Gewalt schwierig sei, Übergriffe als lediglich religiös motiviert einzuschätzen). Soweit von gezielten Übergriffen auf Christen durch das Regime berichtete wird, wird dies nicht weiter konkretisiert (KAS Febr. 2017, S. 9). Auch die früheren Erkenntnismittel verweisen darauf, dass hinsichtlich verschiedener Übergriffe nicht klar sei, ob sie auf religiösen Gründen oder bspw. bei Entführungen auf finanziellen Gründen beruhten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 11 ohne diesbezügliche Änderung durch "Ad hoc-Bericht" des Auswärtigen Amtes zu Syrien, Februar 2012; BAMF, Juni 2013, S. 24). Des Weiteren wird von Übergriffen in den von der Opposition übernommenen Gebieten berichtet (DOI, August 2014, S. 8). Eine hochgradige Gefährdung von Christen in Syrien bestand vor allem überall dort, wo der IS aktiv war. Soweit Einzelfälle von Angriffen auf Christen wiedergegeben werden, gingen diese offensichtlich von islamistischen Gruppierungen aus (BAMF, Juni 2013, S. 21). Christen sind seitens des Regimes grundsätzlich keinen beachtlichen Repressalien ausgesetzt. Von den syrischen Christen wird das Regime mehrheitlich - auch noch nach Ausbruch des Konfliktes - als Protektor gegen islamistische Strömungen angesehen, wenngleich dafür eine weitgehende Treue der Kirchenführer gegenüber diesem eingefordert wird und auch tatsächlich besteht.

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Christen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, a.a.O., S. 25 f.), unter „Risikoprofile" auch generell „Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismaelis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden" erfasst. Der UNHCR erfasst mit seinem religiösen Risikoprofil praktisch die gesamte Bevölkerung, was den Wert dieser Aussage mindert (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 2 LB 127/18 –, Rn. 47ff., juris; OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. Februar 2018 – 1 A 10849/17.OVG –, Beschlussabdruck (BA) S. 12f.).

c. Auch lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus einem von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Zwar weisen verschiedene Erkenntnisse darauf hin, dass Personen aus bestimmten Regionen und Gebieten, insbesondere solchen, die unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehen oder standen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein können, vom syrischen Regime eine politische Haltung zugeschrieben zu bekommen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14. September 2017 (– 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 71), bestätigt durch Urteil vom 17. Dezember 2018 ( – 1 K 584/16.A –, juris Rn. 45) verwiesen inklusive der dort erfolgten Auswertung der Quellenlage. Neuere Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe ohne individuelle verfolgungsbegründende Umstände liegen nicht vor. Vielmehr hält das Gericht weiterhin an seiner Auffassung fest, dass auch aus der Sicht des A..., Rückkehrer aus dem Ausland durch ihre Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen. Weiterhin hat das A... mittlerweile weite Teile ehemaliger IS- und Rebellengebiete zurück erobert, unter anderem auch den letzten Aufenthaltsort bzw. die Geburtsstadt Damaskus. In diesen Gebieten wird nicht über das Maß hinaus von politischer Verfolgung der Bevölkerung berichtet, welche in allen von der Regierung beherrschten Gebieten Syriens vorzufinden ist. Dies gilt insbesondere für die Stadt Damaskus, welche inklusive des Großraums Damaskus seit Mai 2018 vollständig wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 7). Nach der somit vorzunehmenden Einzelfallwürdigung kann hier für die zum Zeitpunkt ihrer Ausreise politisch unauffälligen Kläger aufgrund ihres letzten Aufenthaltsortes in Damaskus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung abgeleitet werden (vgl. explizit zu dem letzten Aufenthalt vor der Ausreise in Damaskus: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 – OVG 3 B 35.18 –).

d. Der Umstand, dass sich der Ehemann und Vater der Kläger durch seinen Auslandsaufenthalt möglicherweise dem Wehrdienstdienst entzogen haben könnte, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde diesen aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im Ausland bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehrdienstentzieher behandeln, der ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Ehemann und Vater der Kläger zwar möglicherweise strafbar gemacht. Das Gericht ist jedoch jedenfalls nicht zur Überzeugung gelangt, dass die einem Wehrdienstentzieher zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zielgerichtet anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat. Es wird soweit auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 17. Dezember 2018 (Az.: 1 K 584/16.A, Rn. 47ff., juris) verwiesen. Neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung führen könnten werden nicht vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.

e. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (§ 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, bezieht sich das auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land (vgl. UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 14). Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier Damaskus als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin zu 2.) bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. September 2018 – 2 LB 39/18 –, Rn. 54 - 57, juris). Der Großraum Damaskus steht seit Mai 2018 wieder vollständig unter Kontrolle des syrischen Regimes. Dass es seitens des syrischen Regimes zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin zu 2.) kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin zu 2.) eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) im Großraum Damaskus in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin zu 2.), die wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

f. Den noch im Kindesalter befindlichen minderjährigen Klägerinnen zu 3.) und 4.) steht ebenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Sie sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Auch droht ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. Da diese aufgrund ihres Alters auch aus der anzunehmenden Sicht des Regimes noch nicht in der Lage sind, eine ernst zu nehmende politische Überzeugung zu bilden, kann bei ihnen erst Recht nicht angenommen werden, dass ihr Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst wird und sie wegen einer vermuteten politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (VG Osnabrück, Urteil vom 05. Dezember 2016 – 7 A 35/16 –, juris Rn. 146; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 22. September 2016 – 12 A 232/16 –, juris Rn. 32/33; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 – RN 11 K 16.30666 –, juris Rn. 49).

g. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände. Auch dann, wenn die Ausreise, die Asylantragstellung, der längerfristige Auslandsaufenthalt, die angebliche christliche Glaubenszugehörigkeit, der Herkunftsort und eine mögliche Wehrdienstentziehung des Ehemanns und Vaters der Kläger, gleichzeitig wertend in den Blick genommen werden würde, ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Denn es spricht auch aus Sicht der syrischen Behörden viel dafür, dass die Kläger keine dem Regime möglicherweise gefährliche Oppositionellen sind, sondern dem Konflikt durch ihre Ausreise gerade haben aus dem Wege gehen wollten. Es fehlt insoweit bei umfassender Abwägung an ausreichenden Anhaltspunkten dahingehend, dass den Klägern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung drohen. Diese Einschätzung vermögen auch nicht die dem Ehemann und Vater der Kläger möglicherweise wegen Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen zu ändern. Das Sanktionsinteresse des syrischen Regimes dürfte hinter dem Interesse an der dringend benötigten Verstärkung der Armee durch Rekrutierung neuer Soldaten zurückbleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.