Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.05.2019 – 5 K 1672/18.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0514.5K1672.18.00
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 11 zitierte Normen
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist ein im Inland geborenes Kind zweier somalischer Staatsangehöriger, die in Italien subsidiären Schutz genießen und deren Klagen (5 K 780/14.A und 5 K 1130/17.A.) gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig mit Urteilen vom 9. April 2019 abgewiesen wurden.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte der Landrat des Landkreises E... dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Geburt des Klägers mit, womit die Fiktion der Asylantragstellung nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylG ausgelöst wurde. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. August 2018 als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens und droht eine Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist. Trotz Aufforderung habe der Kläger, vertreten durch seine Eltern, keine eigenen Gründe geltend gemacht.
Mit seiner am 21. September 2018 bei Gericht eingegangenen und nicht weiter begründeten Klage wendet sich der Kläger gegen den Bundesamtsbescheid und erstrebt Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2018 aufzuheben,
hilfsweise
unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Beklagte zu verpflichten, zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 5 K 780/14.A und 5 K 1130/17.A Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG oder in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 21 ZB 18.32867 – AuAS 2019, 19-21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 - NVwZ-RR 2018, 629-630; OVG für das das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2019 – 4 LA 74/19 – Juris Rn. 7f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 10 LA 218/18 – Juris Rn. 5).
Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Artikel 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Darin heißt es wörtlich: Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wobei vorliegend Artikel 20 Abs. 3 S. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingreift. Beim Kläger des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens handelt es sich um ein Kind, welches nach Ankunft seiner Eltern im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Seine Eltern sind auch Antragsteller im Sinn des Artikel 20 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatten, über den auch unanfechtbar mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus entschieden wurde (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 5 L 190/14.A -, Juris, Rn 13 ff.).
Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zum einen zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das Kind eingeleitet werden muss, womit auch sämtliche Fristen unbeachtlich werden. Ein mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer - isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das Neugeborene auf die Bundesrepublik unterbleibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 - NVwZ-RR 2018, 629-630).
Die Aufhebung dieses Unzulässigkeitsverdikts kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta droht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 - u.a., Juris Rn. 88).
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85).
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit italienischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle also widerlegt wäre.
Vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen. Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14).
Auch die dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnisse widerlegen nicht die unionsrechtliche Vermutung, sondern bestätigen sie. Die nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge sind nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung können die Antragsteller Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung finden. Für die weitere Unterkunft des Flüchtlings ist entscheidend, dass und wo er seinen Wohnsitz begründet. Das geschieht grundsätzlich in der Gemeinde, in der der Asylantrag gestellt wurde und in der sich dementsprechend auch die zuständige Behörde befindet. Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem OVG NRW unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Für eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit ist ein fester Wohnsitz Voraussetzung. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen detaillierten Einzelnachweisen OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 101 bis136).
Bei der Gesundheitsversorgung werden anerkannte Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A – Juris Rn. 94). Auch psychische Erkrankungen sind als weit verbreitete Erkrankungen in Italien behandelbar. Auch hätte der Antragsteller Zugang zur dortigen medizinischen Versorgung. Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. "Ticket") nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Ist die medizinische Versorgung gewährleistet, scheidet nicht nur die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK aus. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist, die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG das Vorliegen lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A – Juris Rn. 94).
Auch der AIDA-Bericht vom März 2017 bestätigt lediglich die bereits oben wiedergegebenen Umstände, ohne dass dies eine andere rechtliche Bewertung nach sich zieht.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des EGMR zu Italien (vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14) verwiesen. Der EGMR verneint einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, und zwar auch für kranke Asylbewerber, solange es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen handelt, wovon bei der Klägerin nicht die Rede sein kann.
Etwaige Bedenken, dass die Aufnahmekapazitäten in Italien unter der Zahl der Asylbewerber lägen, gingen schon deshalb fehl, weil es eine allgemeinkundige Tatsache ist, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 2015 – 1 B 9.15 – zit. nach Juris Rn. 6). Die Eltern des Klägers sind selbst ein augenfälliges Beispiel für diese Sekundärmigration, die gerade verhindert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 PPU – Juris Rn 52). Zudem ist es eine allgemeinkundige Tatsache, dass die Zahl von Migranten, die Italien erreichen, mittlerweile stark abgenommen (im August 2017 um 90%) hat, was die Aufnahme der im Land befindlichen Asylantragsteller erleichtert (vgl. Zeit Online, „Italien meldet Rückgang von Flüchtlingszahlen“ vom 28. August 2017).
Auch unter der neuen Regierung haben sich die Verhältnisse in Italien nicht derart gewandelt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK beachtlich wahrscheinlich wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 – Juris).
Nichts anderes folgt aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2019 mit Blick auf das dort kritisierte sog. „Salvini-Gesetz“. Die gerügten Regelungen betreffen Schutzberechtigte nicht oder stellen sie sogar besser. Die sog. SPRAR-Zentren, welche als bessere Unterkünfte gelten, stehen seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen oder Personen mit Schutzstatus offen, was im vorliegenden Falle die Chancen, dort eine Unterkunft zu finden, verbessert. Soweit die Abschaffung des sog. humanitären Schutzstatus, die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten, die Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ oder die Schaffung der negativen Voraussetzung einer internen Fluchtalternative angeprangert wird, handelt es sich um Regelungen die im deutschen Recht seit jeher Anwendung finden, ohne Zweifel an der Konformität mit Art. 3 EMRK auszulösen. Im Übrigen sind diese Novellierungen für bereits anerkannte Asylbewerber, also die Eltern des Klägers, der seinen Schutz von ihnen ableitet, ebenso irrelevant, wie die Regelungen zur Feststellung der Identität, zur Dauer der Abschiebehaft und über die Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens.
Nichts anderes gilt schließlich für die Personengruppe der Familien mit Kleinstkindern. Soweit für ihre Rückführung eine individuelle Zusicherung italienischer Behörden für erforderlich gehalten wurde, hält der EGMR derartige Zusicherungen bereits seit 2016 nicht mehr für erforderlich. In seinen jüngeren Entscheidungen hat der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine in der Rechtssache „T...“ getroffenen Feststellungen zu den Aufnahmebedingungen in Italien sowie seine in rechtlicher Hinsicht herausgearbeiteten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren auch bei drohenden Abschiebungen von Familien mit minderjährigen Kindern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint. Im Einzelnen hat sich der Gerichtshof dabei neben den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls u.a. auch darauf gestützt, dass Italien in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „T...“ mit mehreren Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten mitgeteilt hatte, dass man die allgemeine Garantie abgebe, Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Italien dort in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen, welche für solche Familien reserviert seien (vgl. etwa EGMR Entscheidungen vom 4. Oktober 2016 – Beschwerde Nr. 30474/14 – „J... und andere“, Ziffer 34, und vom 4. Oktober 2016 – Beschwerde Nr. 32275/15 – „M.A.-M. und andere“, Ziffer 27). Zuletzt hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang zudem mit der Frage befasst, ob die durch Italien abgegebenen Garantien in der Überstellungspraxis hinreichend belastbar sind. Die diesbezüglich im konkreten Verfahren durch die Beschwerdeführer erhobenen und anhand konkreter Fallbeispiele belegten Einwände hat der Gerichtshof dort aber in quantitativer Hinsicht nicht als derart gravierend eingestuft, dass angenommen werden könnte, diese Garantien seien per se nicht verlässlich (vgl. EGMR, Entscheidung vom 15. Mai 2018 – Beschwerde Nr. 67981/16 – „H. und andere“, Ziffer 21; vgl. zum Ganzen auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Januar 2019 – 13 A 888/18.A – Juris Rn. 10 - 18).
Schließlich betrifft die Frage der Zusicherung, die Familie unter Wahrung der Familieneinheit angemessen unterzubringen, ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – Asylmagazin 2014, 341-343; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 – NVwZ 2014, 1511-1513; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244-247), während das Bundesamt beim Erlass der hier streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen hat.
Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Mangels Widerlegung besteht die unionsrechtliche Vermutung für konventionskonforme Behandlung, weshalb eine Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, ausscheidet. Gleiches gilt für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die dort vorausgesetzten Gefahren werden vom normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a GG umfasst, weshalb ihre Prüfung vor einer Abschiebung in sichere Drittstaaten, wozu auch Italien als Mitglied der EU gehört, entbehrlich ist (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 – BverfGE 94, 49-114, Rn. 186).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34a AsylG. Dabei kann es auf sich beruhen, ob eine Anordnung hätte ergehen müssen. Denn durch eine Androhung werden keine Rechte i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 11.17 – Juris Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.