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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.05.2019 – 1 K 9/18

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0521.1K9.18.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschluss der Beklagten über die Abwahl des Klägers als Mitglied des Amtsausschusses des Amtes B... vom 01. November 2017 rechtswidrig ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/11, die Beklagte zu 10/11.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den jeweiligen Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Angehöriger der aus 17 gesetzlichen Mitgliedern bestehenden Gemeindevertretung der Gemeinde B... – nachfolgend vereinfachend: Gemeinde]. Der Kläger, der auf Vorschlag der Fraktion der SPD am 11. Juli 2014 als weiteres Mitglied im Amtsausschuss des Amtes B... – nachfolgend vereinfachend: Amt] bestellt wurde, wendet sich gegen seine Abwahl als Mitglied des Amtsausschusses. Im Rahmen der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 ist der Kläger für die Wahl der Gemeindevertretung als Kandidat der Wählergruppe „Bündnis für B... “ zugelassen.

Am 16. Juni 2017 beantragten 10 der 14 gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses, die Klägerin des Parallelverfahrens VG 1 K 1574/18 als Amtsdirektorin abzuwählen. Der Antrag ist von der ehrenamtlichen Bürgermeisterin der Gemeinde und von zwei der drei weiteren Mitglieder der Gemeinde im Amtsausschuss – nicht jedoch von dem Kläger – unterzeichnet worden. In der Sitzung des Amtsausschusses am 31. Juli 2017 bat der Kläger den stellvertretenden Amtsdirektor um Mitteilung, „ob eine Vertagung möglich“ sei und „ob man jederzeit einen neuen Abwahlantrag stellen könne“. Ein weiteres Mitglied des Amtsausschusses fragte, „ob man seine Befangenheit erklären müsse, wenn man in einem geschäftlichen Verhältnis stehe“; der stellvertretende Amtsdirektor antwortete, „dass es bei Wahlen keine Befangenheit gebe und dass ein Abwahlantrag dazu zähle“. Der Abwahlantrag fand nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit (Vorlage 10/015/2017).

Im Anschluss an die Sitzung rügte der Vorsitzende des Amtsausschusses die letztgenannte Auskunft gegenüber dem stellvertretenden Amtsdirektor als fehlerhaft. Der Kläger sei befangen gewesen, weil er „in geschäftlicher Beziehung zu der Familie der Amtsdirektorin“ stehe; es gebe Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen zwischen ihm und seinen Angehörigen und der Familie der Amtsdirektorin. Der Kläger habe geäußert, ihm sei nahe gelegt worden, gegen die Abwahl zu stimmen, um eine Kündigung der Pachtverträge zu vermeiden. Ihm sei es nach § 22 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) versagt gewesen, an der Abstimmung teilzunehmen und der Beschluss vom 31. Juli 2017 sei als rechtswidrig zu beanstanden. Der stellvertretende Amtsdirektor beantwortete die Anfrage unter Hinweis auf eine Auskunft des Ministeriums des Innern dahingehend, seine Antwort sei zwar fehlerhaft gewesen, die Nein-Stimme des Klägers habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil im Fall der Befangenheit eines Amtsausschussmitglieds eine Stellvertretung nicht stattfinde.

Am 21. August 2017 beantragten die Fraktionsvorsitzende der CDU B... und der Vorsitzende der Fraktion „Gemeinsam für B... “ (GfB), den Kläger durch die Gemeindevertretung im Rahmen einer Sondersitzung als Mitglied des Amtsausschusses, als Mitglied des Trink- und Abwasserzweckverbandes (TAZ) B... und als stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde abzuwählen. Der Kläger habe sich über die in der Gemeindevertretung abgestimmte Vorgehensweise hinweggesetzt und er habe am 31. Juli 2017 mitgestimmt, obwohl er seine Befangenheit hätte anzeigen müssen.

Die Beklagte befand in ihrer 36. Sitzung am 30. August 2017 über die Tagesordnungspunkte (TOP) 5 (Abwahl des Ersten stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde), 6 (Abwahl eines weiteren Mitglieds der Gemeinde im Amtsausschuss des Amtes) und 7 (Abwahl eines weiteren Vertreters der Gemeinde in der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasser-Zweckverbandes).

Ein Antrag, diese Tagesordnungspunkte abzusetzen, weil der Kläger die Frage nach seiner Befangenheit in einer Fraktionssitzung mehrfach verneint habe, wurde abgelehnt (TOP 2 – Feststellung der Tagesordnung). Der Kläger beantwortete die Fragen, ob er von der Amtsdirektorin oder ihrer Familie „bedroht oder beeinflusst“ worden sei, ausweislich der – am 21. September 2017 von der Amtsdirektorin unterzeichneten – Sitzungsniederschrift dahingehend, er sei „weder bedroht noch erpresst“ worden. Die Amtsdirektorin erklärte, ebenfalls im Rahmen des TOP 2, weder sie noch ein Familienmitglied hätten einen Pachtvertrag „mit dem Kläger“ geschlossen. Im Rahmen des TOP 5 bekräftigten der Kläger und die Amtsdirektorin sinngemäß ihre Aussagen. Jeweils ein Mitglied der Fraktionen der GfB und der CDU erklärten, der Kläger habe sich ihnen gegenüber abweichend geäußert; die Vorsitzende der Gemeindevertretung gab an, der Kläger habe ihr erklärt, nicht mit abstimmen zu wollen, weil es „Befindlichkeiten“ gebe. Nach Bildung eines Wahlausschusses wurde der Kläger in geheimer Wahl mit einer Mehrheit von 10 der 15 abgegebenen und gültigen Stimmen gegenüber 5 Nein-Stimmen als stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde abgewählt, zugleich wurde er mit 12 zu 3 Nein-Stimmen bei 15 abgegebenen und gültigen Stimmen als weiteres Mitglied der Gemeinde im Amtsausschuss abgewählt (TOP 6); der TOP 7 wurde abgesetzt.

Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 07. September 2017 gegen den Beschluss zu TOP 6 und bat die Amtsdirektorin, diesen zu beanstanden. Zwar seien die Vertreter der Gemeinde im Amtsausschuss von der Gemeindevertretung am 14. Juni 2017 beauftragt worden, dem Abwahlbeschluss zuzustimmen. Ein wichtiger Grund sei jedoch nicht gegeben. Die Funktionsfähigkeit des Amtsausschusses müsse erheblich beeinträchtigt sein, was nur der Fall sei, wenn der Betreffende einem gesetzlichen Weisungsrecht der Gemeindevertretung, vergleichbar § 97 Abs. 1 S. 6 BbgKVerf, zuwider gehandelt habe. Die Abwahl verstoße im Übrigen gegen das Recht auf Ausübung des freien Mandats nach § 30 Abs. 1 BbgKVerf. Es habe keine Zusage gegenüber der Gemeindevertretung gegeben, bei der Abstimmung über die Abwahl der Amtsdirektorin nicht mitzustimmen, und ein Befangenheitsgrund habe nicht vorgelegen.

Der stellvertretende Amtsdirektor entgegnete, eine Befangenheit sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben gewesen und sie hätte keine Auswirkung auf das Beschlussergebnis in der Sitzung vom 31. Juli 2017 gehabt. Eine verbindliche Weisung an die Mitglieder der Gemeinde im Amtsausschuss, für die Abwahl der Amtsdirektorin zu stimmen, habe es nicht gegeben. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung vom 14. Juni 2017 sei zwar eine „Erklärung der Mehrheit der Gemeindevertretung B... “ verlesen, es sei jedoch kein Beschluss gefasst worden; anderenfalls hätte sich ein Ausschussmitglied nach § 30 Abs. 1 BbgKVerf hieran auch nicht halten müssen. Das eventuelle Fehlen eines wichtigen Grundes könne allerdings vernachlässigt werden, weil sich die Fraktion der SPD nicht explizit gegen den Abwahlantrag ausgesprochen habe. Erfolge die Abwahl auf Antrag oder unter Mitwirkung der eigenen Fraktion, könne eine rechtswidrige Abwahl der Kommentierung zur Brandenburgischen Kommunalverfassung nach in einen rechtmäßigen Beschluss auf Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf umgedeutet werden. Die Fraktion habe die Abwahl des Klägers als Mitglied des Amtsausschusses auch nachfolgend nicht beanstandet.

Der Kläger erwiderte, die Fraktion der SPD habe den Antrag, die TOP 5 – 7 von der Tagesordnung abzusetzen, unterstützt, und sie habe auch gegen seine Abwahl gestimmt. Die Kommentierung sei nicht einschlägig und eine Umdeutung in einen Beschluss nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf nicht möglich. Die Begründung des Abwahlantrages sei unrichtig gewesen.

Ausweislich einer vom Vorsitzenden der Fraktion der SPD und dem stellvertretenden Amtsdirektor unterzeichneten Aktennotiz vom 21. September 2017 habe der Fraktionsvorsitzende den Kläger darüber informiert, dass er bei dem Abwahlantrag „nicht mit der vollständigen Unterstützung der Fraktion rechnen könne“. Der Kläger habe im Vorfeld der Amtsausschusssitzung vom 31. Juli 2017 zugesagt, an ihr nicht teilzunehmen; an diese Absprache habe er sich jedoch nicht gehalten, sondern am Nachmittag des Sitzungstages mitgeteilt, doch teilzunehmen.

Unter dem 02. Oktober 2017 wandte sich die Fraktion der SPD in einem Schreiben an die seinerzeitige Amtsdirektorin gegen die Abwahl des Klägers als weiteres Mitglied des Amtsausschusses.

In der Sitzung der Beklagten vom 04. Oktober 2017 erklärte der stellvertretende Amtsdirektor, er sehe den Minderheitenschutz nach § 41 Abs. 7 BbgKVerf als verletzt und die Abwahl des Klägers als rechtswidrig an. Der Umstand, dass sich dieser über die in der Gemeindevertretung abgestimmte Verfahrensweise hinweggesetzt haben solle, begründe wegen § 30 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf keinen wichtigen Grund. Er beanstande den am 30. August 2017 unter TOP 6 erfolgten Abwahlbeschluss nach § 55 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgKVerf.

Die Beklagte befand in ihrer Sitzung vom 01. November 2017 unter TOP 3, das Protokoll der Sitzung vom 04. Oktober 2017 um folgenden Passus zu ergänzen:

„Frau B... erklärt, dass der wahre Grund der Abwahl von S... als Amtsausschussmitglied gewesen sei, dass er vor der Abwahl der Amtsdirektorin mehreren Personen gegenüber geäußert habe: ‚Ich und meine Familie werden erpresst.‘ Bei diesen Personen handelte sich nicht nur um F... und K... .“

Unter TOP 6 beschloss die Beklagte, den Antrag auf Abwahl vom 19. August 2017 um den vorbezeichneten Abwahlgrund zu ergänzen. Der Kläger könne aufgrund der „Erpressung“ nicht mehr frei entscheiden. Anschließend befand die Beklagte, offen abzustimmen; 11 Gemeindevertreter sprachen sich für die Abwahl des Klägers aus, 3 Mitglieder enthielten sich.

Diesen Beschluss rügten der Kläger und das weitere Mitglied der Fraktion der SPD M... unter dem 09. November 2017; der Fraktionsvorsitzende erklärte demgegenüber, er kenne dieses Schreiben nicht und das weitere Fraktionsmitglied sei von dem Kläger „früh morgens wegen der Unterschrift überfahren worden“.

Der Anregung des Klägers, auch den erneuten Beschluss zu beanstanden, widersprach der stellvertretende Amtsdirektor unter dem 17. November 2017. Die in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Fraktion der SPD – nämlich der Kläger und der Fraktionsvorsitzende – hätten sich enthalten und damit habe „die Fraktion“ bewusst auf den Minderheitenschutz kleinerer Fraktionen nach § 41 Abs. 7 S. 1 BbgKVerf verzichtet.

In ihrer Sitzung vom 17. Januar 2018 wählte die Beklagte drei neue weitere Vertreter im Amtsausschuss und ihre Stellvertreter; der Kläger wurde entsprechend dem Vorschlag seiner Fraktion zum Stellvertreter gewählt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02. Januar 2018 forderte der Kläger die Gemeinde auf, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.019,83 € zu zahlen. Diese widersprach mit Schreiben des Amtes vom 12. Januar 2018. Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nicht ersichtlich und der Gegenstandswert von 10.000,00 € nicht nachvollziehbar.

Der Kläger hat am 03. Januar 2018 (Feststellungs-) Klage erhoben, am 16. Januar 2018 hat er die Klage dahingehend erweitert, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu verpflichten. Das letztgenannte Begehren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Sein Feststellungsinteresse entfalle durch die Neuwahl vom 17. Januar 2018 nicht. Er habe ein Rehabilitationsinteresse und es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen; es sei wahrscheinlich, dass sich die Beklagte auch in Zukunft das Recht anmaße, ohne einen wichtigen Grund und damit rechtswidrig einen ihr unliebsamen Vertreter im Amtsausschuss abzusetzen. Nach einem Erfolg der Klage sei beabsichtigt, alle der Abwahl nachfolgenden Beschlüsse des Amtsausschusses als rechtswidrig anzugreifen.

Die Auffassung des Amtes sei unzutreffend. Ein wichtiger Grund für seine Abwahl habe auch im Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung nicht vorgelegen und auf dieses Erfordernis könne auch nicht verzichtet werden. Seine Fraktion habe auf ihren Minderheitenschutz nicht verzichtet, denn 2 der 3 Mitglieder hätten die Abwahl schriftlich beanstandet. Auch habe er in der Sitzung vom 01. November 2017 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abwahl nicht hinnehmen werde. Aufgrund eines Disputs mit dem Fraktionsvorsitzenden habe er sich jedoch „genötigt gefühlt“, sich bei der Abstimmung zu enthalten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der (erneute) Beschluss zu seiner Abwahl als Mitglied des Amtsausschusses des Amtes B... in der Gemeindevertretersitzung der Gemeindevertretung B... vom 01. November 2017 rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klage fehle nach der Wahl vom 17. Januar 2018 bereits das Rechtsschutzinteresse. Erforderlich sei ein besonderes fortwirkendes rechtliches Interesse an der Feststellung, weil die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt werde. Hierzu sei nichts vorgetragen worden. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben und der Vortrag des Klägers laufe darauf hinaus, das Gericht zu einer Entscheidung zu verpflichten, dass der Kläger künftig ohne wichtigen Grund nicht mehr abgewählt werden dürfe. Diese Entscheidung sei unzulässig und nicht vollstreckbar. Ein reines Rehabilitationsinteresse oder ein ideelles Interesse genügten nicht.

Es lägen aber auch keine „offenkundigen“ Verstöße gegen Verfahrensreglungen vor. Die Voraussetzung des § 41 Abs. 7 BbgKVerf seien gegeben. Zwar habe noch nicht erfragt werden können, welches Procedere der Kläger gegenüber der Gemeindevertretung zugesagt habe und auch eine Befangenheit sei nicht nachvollziehbar; selbst bei Fehlen einer verbindlichen Weisung wäre „trotz eines freien Mandats … die Möglichkeit gegeben, dass die Gemeindevertretung eine Abwahl des oder der Mitglieder des Amtsausschusses gemäß § 40 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 7 BbgKVerf durchführt.“ Da sich die SPD-Fraktion in der Sitzung vom 30. August 2017 nicht ausdrücklich gegen den Abwahlantrag ausgesprochen habe, könne von einem Verlangen nach Minderheitenschutz nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei entsprechend der Kommentierung auch eine Umdeutung in eine Entscheidung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die als Beiakte geführten Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe§

I. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen, als der Kläger die Klage hinsichtlich des Leistungsbegehrens aus der Klageerweiterung vom 16. Januar 2018 zurückgenommen hat.

II. 1. Im Übrigen ist die Klage mit dem Feststellungsbegehren zulässig und begründet.

a) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses – nämlich der rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben – festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – BVerwG 6 A 9.14 –, juris Rn. 12 u. Urt. v. 23. August 2007 – BVerwG 7 C 2.07 –, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2014 – BVerwG 6 A 1.13 –, juris Rn. 20 ff. [keine Klärung abstrakter Rechtsfragen]), wobei an einem nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkten Rechtsverhältnis nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte beteiligt sein können (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Urt. v. 08. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rn. 5).

Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann ebenfalls Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16 –, juris Rn. 11) oder wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu erlangen wäre, weil (insb. hoheitliche Eingriffs-)Maßnahmen im Streit stehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 – BVerwG 6 C 46.16 –, juris; BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12 –, juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16 –, juris Rn. 13 [Meinungsäußerungen eines Oberbürgermeisters im Vorfeld einer Versammlung).

Das Begehren des Klägers, festzustellen, dass der (erneute) Beschluss zu seiner Abwahl als Mitglied des Amtsausschusses in der Gemeindevertretersitzung der Beklagten vom 01. November 2017 rechtswidrig ist, zielt auf die Feststellung eines solchen (vergangenen) Rechtsverhältnisses (vgl. etwa Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 – 8 A 865/12 –, juris Rn. 19 [Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses über den Ausschluss der Teilnahme an Sitzungen wegen des Verdachts der Befangenheit]; ebenso: Hessischer VGH, Urt. v. 10. März 1981 – II OE 12/80 –, juris; OVG NW, Beschl. v. 16. Mai 2013 – 15 A 785/12 –, juris Rn. 23 [Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufes]).

b) Der Kläger hat auch das von § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung.

Als ein „berechtigtes“ Interesse kommt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art in Betracht, wenn die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16. März 2016 – BVerwG 6 C 66.14 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Es ergibt sich vorliegend aus einem Interesse des Klägers an einer Rehabilitierung: Die Mehrheit der Mitglieder der derzeitigen Gemeindevertretung hat den Kläger vor dem Hintergrund von Vorwürfen abgewählt, er habe sich über die in der Gemeindevertretung abgestimmte Vorgehensweise hinweggesetzt, er habe in der Sitzung des Amtsausschusses am 31. Juli 2017 mitgestimmt, obwohl er seine Befangenheit hätte anzeigen müssen, und er habe nicht mehr unvoreingenommen entscheiden können, weil der Verdacht im Raume stehe, dass er geäußert habe, er und seine Familie würden „erpresst“.

Diese Vorwürfe mögen noch nicht im engeren Sinne ehrverletzend sein, jedenfalls aber wird dem Kläger zum Vorwurf gemacht, er habe sich mindestens unkollegial verhalten und er habe als Vertreter der Gemeinde im Rahmen der Abstimmung über die Abwahl der früheren Amtsdirektorin des Amtes B... jedenfalls auch im Eigeninteresse oder im Interesse von Familienmitgliedern gehandelt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sind damit nicht nur für den Ruf des Klägers in der Gemeindevertretung selbst, sondern insbesondere auch für sein Ansehen im Allgemeinen – nicht nur, aber gerade vor den anstehenden Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 – von herausragender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann das Feststellungsinteresse für die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Frage gestellt werden.

Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Sitzung vom 17. Januar 2018 drei neue weitere Vertreter im Amtsausschuss und ihre Stellvertreter, darunter auch den Kläger, gewählt hatte. Zum einen besteht das Interesse des Klägers an einer „Rehabilitierung“ ungeachtet dieser Neubesetzung, zum anderen wäre eine abermalige Neubesetzung, § 41 Abs. 6 BbgKVerf, nach einer der Klage stattgebenden Entscheidung des Gerichts nicht ausgeschlossen.

Entsprechendes gilt vor dem Hintergrund der Kommunalwahl in Brandenburg am 26. Mai 2019. Zwar könnte von einem fortbestehenden Feststellungsinteresse nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Wiederwahl des Klägers in die Gemeindevertretung der Gemeinde B... aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen wäre. Das jedoch ist nicht der Fall. Der Kläger kandidiert nunmehr auf Platz 3 der Wählergruppe „Bündnis für B... “ (vgl. die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019, S. 3 des Amtsblatts [Nr. 4] für das Amt B... vom 03. April 2019) – ein Umstand, dem jedenfalls bei Stimmengleichheit Bedeutung zukäme, vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) – und die Rechtsprechung geht zutreffend davon aus, dass auch Rechtsverhältnisse aus einer vergangenen Wahlperiode noch feststellungsfähig sind, wenn der Betroffene weiterhin Mitglied der Gemeindevertretung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz [OVG RP], Urt. v. 29. November 1994 – 7 A 10194/94 –, Rn. 22, juris; VG Trier, Urt. v. 10. Juni 2014 – 1 K 1675/13.TR –, juris Rn. 14 [Kein Ratsmitglied mehr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; VG Neustadt [Weinstraße], Urt. v. 10. November 2015 – 3 K 1019/14.NW –, juris Rn. 36). Die bloße Möglichkeit, dass der Kläger nicht gewählt werden könnte, führt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht dazu, ihm das Feststellungsinteresse oder das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abzusprechen.

c) Der Kläger besitzt ebenfalls die auf Grund einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Es entspricht der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung der Rechtsprechung, dass nicht nur für „allgemeine" Feststellungsklagen (BVerwG, Beschl. v. 09. Dezember 1981 – BVerwG 7 B 46.81 –, juris Rn. 2), sondern auch für entsprechende Begehren im Kommunalverfassungsrecht in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ein eigenes Recht des klagenden Organs oder Organteils gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1988 – BVerwG 7 B 208.87 –, juris Rn. 3; Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 28), denn andernfalls liefe der Kommunalverfassungsstreit auf ein objektives Beanstandungsverfahren hinaus, das dem auf Individualrechtsschutz angelegten System der Verwaltungsgerichtsordnung fremd wäre (OVG RP, Beschl. v. 23. März 2009 – 2 A 10100/09 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe ist daher nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das Innenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln (OVG NW, Urt. v. 24. April 2001 – 15 A 3021/97 –, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NW, Urt. v. 08. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rn. 13). Der Kläger muss daher geltend machen können, die beklagte Gemeindevertretung habe durch die Abwahlentscheidung nach § 41 Abs. 7 BbgKVerf sein Mitgliedschaftsrecht verletzt

Das ist der Fall. Zwar bestimmen § 41 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 2 BbgKVerf, dass die Sitze in einem Gremium auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt werden, wobei die Gemeindevertretung an die Vorschläge der Fraktionen gebunden ist. Hiervon ausgehend mögen sich nur Fraktionen, nicht aber das einzelne Mitglied der Fraktion, auf eine etwaige Verletzung dieser Bestimmungen berufen können; zweifelhaft erscheint auch diese Wertung deshalb, weil die Gemeindevertretung nach § 41 Abs. 1 BbgKVerf fakultativ von diesem Wahlverfahren abweichen kann, wenn sie einstimmig ein anderes Verfahren beschließt. Das bedarf indessen keiner Entscheidung, denn das Mitglied der Gemeindevertretung, das nach dieser Vorschrift gewählt wurde, ist damit im Besitz eines wehrfähigen subjektiven Organrechts und es kann (über die Fraktion einer Gemeindevertretung hinaus ebenfalls) geltend machen, ein wichtiger Grund für seine Abwahl liege nicht vor, weil es etwa in dem Gremium nicht entgegen einer verbindlichen Richtlinie oder Weisung der Gemeindevertretung gehandelt habe (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. September 2002 – 15 B 855/02 –, zit. nach https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2002/15_B_855_02beschluss20020927.html [Mitgliedschaft eines Ratsmitglieds im Schulausschuss]; VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. August 2003 – 1 L 1579/03 –, juris Rn. 7 ff.; vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 21. März 2007 – 1 V 331/07 –, juris Rn. 7). Eine mögliche Verletzung des Organrechts des Klägers ergibt sich damit bereits aus dem Verlust des Ausschusssitzes als solchem, so dass etwa kein Unterschied zur Abwahl des Klägers als stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde B... bestünde, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 40 Abs. 5 BbgKVerf beurteilen würde.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

a) Nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 BbgKVerf entscheidet die Gemeindevertretung über die Mitglieder in Gremien einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss und sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden; nach § 41 Abs. 7 S. 1 BbgKVerf kann derjenige, der nach dieser Vorschrift gewählt wurde, durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden.

Das Erfordernis eines – gerichtlich voll überprüfbaren – wichtigen Grundes rechtfertigt sich aus dem Minderheitenschutz: die Mehrheit kann nach dieser Vorschrift auch gegen den Willen der Fraktion, die das Mitglied vorgeschlagen hat, und deren Vorschlag, § 41 Abs. 4 S. 2 BbgKVerf, Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Gremiums nehmen (vgl. Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, August 2013, § 41 Rn. 69). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene in dem Gremium gegen eine verbindliche Richtlinie oder Weisung der Gemeindevertretung gehandelt hat oder wenn dieses ernsthaft zu besorgen ist, § 41 Abs. 7 S. 2 BbgKVerf. Der „wichtige Grund“ muss in jedem Fall den in § 41 Abs. 7 S. 2 BbgKVerf gesetzlich normierten Beispielen vergleichbar sein; erforderlich ist daher im Interesse der Funktionsfähigkeit des Gremiums eine schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverletzung des Vertreters (Lechleitner in: Muth, a. a. O.).

Eine gewichtige Pflichtverletzung des Klägers als Gemeindevertreter der Gemeinde B... kann nicht festgestellt werden.

aa) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es eine „verbindliche“ Weisung an den Kläger, für die Abwahl der Amtsdirektorin des Amtes B... zu stimmen, nicht gab, so dass es auf die Frage, ob – wofür Einiges sprechen könnte – eine solche Weisung ohnehin gegen den Grundsatz des freien Mandates nach § 30 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf verstieße (vgl. Philipsen in: Muth, a. a. O., § 30 Rn. 8 ff.), von vornherein nicht ankommt.

bb) Auch der Vorwurf, der Kläger habe im Rahmen der Sitzung des Amtsausschusses am 31. Juli 2017 seine „Befangenheit“ anzeigen müssen, trägt – ungeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger auf die fehlerhafte Auskunft des Hauptverwaltungsbeamten in der Sitzung vom 31. Juli 2017, § 22 BbgKVerf sei vorliegend nicht einschlägig, hat verlassen dürfen – nicht.

Nach § 31 Abs. 2 BbgKVerf gilt unter anderem die Vorschrift über das Mitwirkungsverbot eines ehrenamtlich tätigen Bürgers nach § 22 BbgKVerf für die Tätigkeit als Gemeindevertreter mit den nachfolgenden Maßgaben – von Bedeutung sind hier die Nrn. 3. – 5. – entsprechend. Nach § 22 Abs. 1 BbgKVerf darf der ehrenamtlich Tätige u. a. weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen, hier: dem Vorsitzenden des Amtsausschusses vor Eintritt in die Verhandlung, § 140 Abs. 1 S. 1 und 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BbgKVerf, und er hat den Sitzungsraum zu verlassen, § 31 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne des Gesetzes, § 31 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 4 S. 3 BbgKVerf; der Amtsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen und ob ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht vorliegt, § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BbgKVerf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung über die Abwahl der Amtsdirektorin des Amtes B... dem Kläger oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil hätte bringen können.

Die Annahme eines unmittelbarer Vor- oder Nachteils ist zwar nicht auf die Fälle direkter Kausalität beschränkt. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob der Gemeindevertreter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und das die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (vgl. nur Hessischer VGH, Urt. v. 28. November 2013 – 8 A 865/12 –, juris Rn. 26 m w. N.).

Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Ungeachtet des – jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht bedeutsamen – Umstandes, dass der Amtsausschuss selbst weder die Voraussetzungen eines Mitwirkungsverbotes noch einen Verstoß des Klägers gegen die Offenbarungspflicht festgestellt hat, liegen auch dem Gericht hinreichend aussagekräftige Unterlagen nicht vor. Die seinerzeitige Amtsdirektorin hat bestritten, dass sie oder ein Familienmitglied einen Pachtvertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe und der Kläger selbst hat diese Frage jedenfalls indirekt verneint, indem er in der Sitzung der Beklagten vom 30. August 2018 mehrfach erklärte, er sei nicht befangen gewesen. Der Frage der Befangenheit des Klägers ist zudem weder im Amtsausschuss noch von Seiten der Beklagten abschließend nachgegangen worden. Vor diesem Hintergrund kann folgerichtig nicht davon ausgegangen werden, dass die Abberufung des Klägers als weiteres Mitglied im Amtsausschuss durch eine Pflichtverletzung gerechtfertigt war.

Entsprechendes gilt für den von Seiten der Gemeindevertretung nachgeschobenen Grund, der Kläger habe vor der Abwahl der Amtsdirektorin mehreren Personen gegenüber geäußert, dass er und seine Familie „erpresst“ würden. Bei der vermeintlichen „Erpressung“ eines Gemeindevertreters handelt es sich – nach dem der Kammer bekannten Sachstand – nicht für sich genommen um einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 41 Abs. 7 BbgKVerf, sondern um einen Umstand, der nur im Rahmen der Befassung der Gemeindevertretung mit einzelnen Angelegenheiten und damit ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Befangenheit nach § 22 BbgKVerf von Bedeutung ist.

Auch insoweit fehlte es am 01. November 2017 zumindest an jeglichem substantiierten Vortrag zu der vermeintlichen von Seiten des Klägers in der Gemeinderatssitzung vom 30. August 2018 in Abrede gestellten „Erpressung“ und die Beklagte hat ebenfalls nicht versucht, dieser Frage weiter nachzugehen.

Die in der Niederschrift vom 01. November 2017 von Seiten der Fraktionsvorsitzenden der CDU B... erwähnten „mehrere(n) eidesstattlichen Erklärungen …, dass Herr B... diese Äußerung zur Erpressung gemacht habe“, sind kein Bestandteil des Verwaltungsvorgangs und sie liegen dem Gericht auch ansonsten nicht vor. Dem auf diesen Umstand gestützten Antrag der Beklagten, eine Schriftsatznachlassfrist zu gewähren, war weder aus den Gründen des § 173 S. 1 1. Hs. VwGO i. V. m. § 283 der Zivilprozessordung (ZPO) noch angesichts des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, zu entsprechen. Maßgeblich war für die Kammer zum einen, dass sich die Beklagte nach dem von Seiten ihres Prozessbevollmächtigten formulierten Antrag („ … um prüfen zu können, ob die von Seiten des Gerichts im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage erwähnten ‚mehreren eidesstattlichen Versicherungen‘ zu der Frage der ‚Erpressung‘ des Klägers noch vorgelegt werden können …“) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht einmal im Klaren darüber war, ob die erwähnten „eidessstattlichen Versicherungen“ überhaupt existieren und ob diese dem Gericht noch hätten vorgelegt werden können. Zum anderen stand mehr als hinreichend Zeit zur Verfügung, der Frage einer Befangenheit des Klägers bereits vor der mündlichen Verhandlung nachzugehen und entsprechend rechtzeitig hierzu vorzutragen und Unterlagen vorzulegen. Abschließend hat die Kammer darauf abgestellt, dass es auf die Frage, ob am 31. Juli 2017 Gründe für eine Befangenheit des Klägers vorlagen, aus den nachfolgenden Gründen zu cc) ohnehin nicht entscheidungserheblich ankommt, weil sich das Abstimmungsverhalten des Klägers nicht ausgewirkt hat.

cc) Von einem wichtigen Grund für die Abwahl des Klägers kann in der vorliegenden Fallkonstellation über die vorstehenden Erwägungen hinaus nicht ausgegangen werden, weil das mutmaßliche Verhalten des Klägers, Gründe für eine – unterstellte – Befangenheit nicht angezeigt und ungeachtet dieses Umstandes über den Antrag auf Abwahl der Amtsdirektorin mitgestimmt zu haben, in jedem Fall von untergeordneter Bedeutung und nicht geeignet war, die nach § 41 Abs. 7 S. 1 BbgKVerf erforderliche schwerwiegende Pflichtverletzung zu belegen.

Nach § 140 Abs. 1 S. 1 und 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 22 Abs. 6 BbgKVerf hat die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war; in Anlehnung an diese Bestimmung fehlt es nach Überzeugung der Kammer ohne das Hinzutreten weiterer – hier nicht vorliegender – Umstände jedenfalls in der vorliegenden Konstellation an einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Gemeindevertreters, wenn sein Stimmverhalten für einen Erfolg des Antrages unerheblich war und wenn er im Falle einer Befangenheit auch nicht vertreten worden wäre. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat dem Antrag auf Abwahl der früheren Amtsdirektorin die Zustimmung versagt und die Kommunalaufsichtsbehörden sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass ein wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossener Gemeindevertreter nach brandenburgischer Rechtslage nicht vertreten wird.

Zwar gilt ein Mitglied des Amtsausschusses im Falle seiner Befangenheit als nicht anwesend, § 140 Abs. 1 S. 1 und 3 I. V. m. § 31 Abs. 2 und § 22 Abs. 4 S. 3 BbgKVerf. In diesem Fall findet jedoch eine Vertretung nicht statt. Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg regelt die Frage der Vertretung eines (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) verhinderten Gemeindevertreters nicht ausdrücklich. Auf der einen Seite ist eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft möglich, was sich aus dem Gegenschluss zu § 52 S. 3 BbgKVerf ergibt, wonach „eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ausgeschlossen (ist), wenn der Stellvertreter selbst – etwa nach § 136 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf als weiteres Mitglied der Gemeinde im Amtsausschuss (vgl. dazu Grünewald in: Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 52 Rn. 28) – Mitglied ist. Auf der anderen Seite bestimmt der – vorliegend entsprechend anwendbare, § 140 Abs. 1 S. 1 und 3 BbgKVerf – § 38 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf, dass die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn „mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung befangen ist“. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich zwingend, dass jedenfalls im Falle der rechtlichen Verhinderung eines Mitglieds der Gemeindevertretung durch Befangenheit, anders als etwa bei Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters, § 52 S. 2 BbgKVerf, oder des hauptamtlichen Bürgermeisters, § 56 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf, eine Stellvertretung nicht stattfindet.

Mithin wäre in keinem Fall eine Mehrheit für den Abwahlantrag von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses nach § 138 Abs. 3 S. 4 BbgKVerf zustande gekommen. Schon dieser Umstand nimmt dem Sachverhalt in Zusammenhang mit einer möglichen Befangenheit des Klägers die Bedeutung.

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers, einen ihm bekannten Grund für eine Befangenheit nach § 22 BbgKVerf nicht angezeigt zu haben, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger – einen Befangenheitsgrund im Sinne von § 22 BbgKVerf unterstellt – in diesem Fall § 31 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 140 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf zuwider gehandelt hätte, weil die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe danach gegenüber dem Vorsitzenden des Amtsausschusses „vor Eintritt in die Verhandlung“ zu erfüllen ist. Der mögliche Verstoß gegen die Brandenburgische Kommunalverfassung allein in zeitlicher Hinsicht wäre ersichtlich nicht schwerwiegend, so dass sich hieraus ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinne von § 41 Abs. 7 S. 1 BbgKVerf ergeben kann.

b) Eine Umdeutung des Beschlusses über die Abwahl nach § 41 Abs. 7 BbgKVerf in einen Beschluss über die Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 – 5 BbgKVerf kommt – jedenfalls hier – nicht in Betracht.

Eine Meinung in der Kommentarliteratur zur Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vertritt allerdings (ohne weitergehende Nachweise auf Rechtsprechung und Literatur), dass auch dann, wenn es in dem Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindevertretung an einem „wichtigen Grund“ fehlte, die Abwahl aber auf Antrag „oder unter Mitwirkung“ der eigenen Fraktion erfolgte, eine rechtswidrige Abwahlentscheidung in einen rechtmäßigen Beschluss auf Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf „umgedeutet“ werden könne (vgl. Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, August 2013, § 41 Rn. 72). Der letztgenannten Bestimmung nach ist auf Antrag einer Fraktion eine Neubesetzung nach § 41 Abs. 2 - 5 BbgKVerf u. a. dann vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt.

Es kann offen bleiben, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, denn die Voraussetzungen einer Umdeutung liegen jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht vor. Weder hat die Fraktion der SPD einen Antrag auf Abwahl des Klägers als Mitglied im Amtsausschuss gestellt – im Gegenteil hatte sich neben dem Kläger jedenfalls das weitere Fraktionsmitglied in dem Schreiben vom 09. November 2017 gegen den Beschluss vom 01. November 2017 gewandt – noch hat sie an der Beschlussfassung „mitgewirkt“.

Anders als die Beklagte meint, kann sich eine „Mitwirkung der eigenen Fraktion“ keinesfalls aus einem Verhalten ergeben, das sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hat, denn anderenfalls liefe auch die „Umdeutung“ Gefahr, den Minderheitenschutz nach § 41 Abs. 7 BbgKVerf auszuhebeln. So liegt es aber hier: Zwar haben sich alle drei Mitglieder der Fraktion der SPD – bemerkenswerter Weise allerdings auch der Kläger selbst – der Stimme enthalten, ohne dass sich allerdings drei Gegenstimmen auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben würden.

Aus dieser defätistischen Haltung der Fraktionsmitglieder allein lässt sich ersichtlich keine Billigung des Abstimmungsergebnisses durch die „Fraktion der SPD“ und eine „Mitwirkung“ im Rahmen der Abwahl des Klägers ableiten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).