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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.05.2019 – 1 K 1574/18

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0521.1K1574.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin – die nach ihrer Wahl zur Amtsdirektorin des Amtes B... [im Folgenden vereinfachend: das Amt] im November 2013 am 02. Januar 2014 ihr Amt antrat – wendet sich gegen ihre Abwahl durch den Beklagten.

Nachdem am 16. Juni 2017 ein Versuch, die Klägerin als Amtsdirektorin abzuwählen, an dem Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit scheiterte, ging am 05. März 2018 bei dem Vorsitzenden des Amtsausschusses ein weiterer Antrag auf Abwahl der Klägerin ein, der von 10 der 14 gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses – darunter für die Gemeinde S... von dem Mitglied J... und für die Gemeinde W... von dem Mitglied U... – unterzeichnet war. Die Ehefrau des erstgenannten Mitglieds ist als Sachbearbeiterin im Kundenservice des Trink- und Abwasserzweckverbandes (TAZ) B... tätig und ausweislich ihrer Stellenbeschreibung disziplinarisch dem Betriebsleiter, fachlich dem Kaufmännischen Leiter des Verbandes unterstellt. Die Tochter des letztgenannten Mitgliedes ist seit Mai 2010 als Mitarbeiterin im Servicebereich der Touristeninformation des Amtes tätig. Der Vorsitzende des Amtsausschusses informierte die Klägerin unter dem 07. März 2018 über die Zulässigkeit des Abwahlantrages und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme; hiervon machte die Klägerin am 16. März 2018 Gebrauch.

In der 33. Sitzung des Amtsausschusses am 17. April 2018 wurden in öffentlicher Sitzung 9 Tagesordnungspunkte behandelt, so unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4 der Antrag auf Abwahl der Amtsdirektorin (1... ) und unter dem TOP 5 eine „Einwohnerfragestunde“. Die Beschlussvorlage zu TOP 4 enthält eine ausführliche Darlegung der Zulässigkeit des Abwahlantrages und des Abwahlverfahrens; auf die Einzelheiten wird Bezug genommen. An der Sitzung nahmen alle 14 gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses teil. Ein Amtsausschussmitglied beantragte, die Einwohnerfragestunde von TOP 5 auf den TOP 4 vorzuziehen; der Antrag wurde abgelehnt. Über den Antrag auf Abwahl der Klägerin wurde ohne weitere Aussprache abgestimmt; er wurde bei 1 Enthaltung und 3 Ablehnungen mit 10 Stimmen beschlossen. Im Anschluss an die Abstimmung erklärte die Klägerin, dass sie den Beschluss wegen möglicher Befangenheit prüfen lassen werde, weil Angehörige von 2 Amtsausschussmitgliedern Mitarbeiter des Amtes bzw. des TAZ Burg seien. Der stellvertretende Amtsdirektor berief die Klägerin als Amtsdirektorin ab.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 bat die Klägerin den amtierenden Amtsdirektor um Überprüfung des Beschlusses über ihre Abwahl unter Hinweis auf eine mögliche Befangenheit der Amtsausschussmitglieder J... und U... . Dieser antwortete unter dem 09. Mai 2018, die Voraussetzungen des § 22 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) lägen nicht vor. Den benannten Amtsausschussmitgliedern erwachse aus der erfolgreichen oder erfolglosen Abwahl der Klägerin kein unmittelbarer Vor- oder Nachteil. Es sei daher nicht geboten, den Beschluss zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 24. August 2018 Klage mit den Begehren erhoben, festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 17. April 2018 zu ihrer Abwahl als Amtsdirektorin nichtig, hilfsweise rechtswidrig, ergangen ist und dass im Weiteren das Beamtenverhältnis mit ihr fortbesteht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abwahlentscheidung sei jedenfalls verfahrensfehlerhaft ergangen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

Entgegen der üblichen Verfahrensweise sei die Einwohnerfragestunde erst nach dem Abwahlbeschluss durchgeführt und eine Diskussion über den Abwahlantrag damit unmöglich gemacht worden. Es entspreche jedoch den Grundprinzipien demokratischer Willensbildung, eine offene Aussprache zuzulassen. Das Gesetz regele diese Frage zwar „nicht ausdrücklich“, diese Anforderung ergebe sich jedoch etwa aus § 13 BbgKVerf.

Es habe auch nicht offen abgestimmt werden dürfen. Der dieser Auffassung entgegenstehende Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 07. Januar 2010 (OVG 12 S 101.09) überzeuge nicht. Bei einer Wahl, die geheim erfolge, und bei einer Abwahl bestehe eine vergleichbare Interessenlage. Es entspreche aus gutem Grund auch der parlamentarischen Praxis, geheim abzustimmen.

Es hätte zudem einer Entscheidung des Versammlungsleiters über den Abstimmungsprozess bedurft; eine Meinungsbildung hierüber sei in der Sitzung ebenfalls nicht herbeigeführt worden. Die fehlende Ermessensentscheidung des Versammlungsleiters begründe einen Verfahrensmangel.

An der Abstimmung hätten 2 Ausschussmitglieder teilgenommen, deren Mitwirkung nach § 22 Abs. 6 BbgKVerf untersagt gewesen sei. Sie habe den Verstoß schriftlich geltend gemacht und sie sei mit ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht präkludiert. Die Auffassung des amtierenden Amtsdirektors zu der fehlenden Befangenheit des Amtsausschussmitgliedes B... greife nicht durch. Die Begriffe Vor- und Nachteil seien weit auszulegen, denn Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes sei es, einen Interessenwiderstreit schon vom äußeren Anschein her zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei von einer Befangenheit schon dann auszugehen, „wenn der Verwandte überhaupt betroffen sein ... (könnte)“. Sie sei als Amtsdirektorin kraft ihres Amtes Verbandsvorsteherin des TAZ Burg und ihre Abwahl habe daher mittelbare Auswirkungen auf die insgesamt 6 Beschäftigten dieses Verbandes, so auch die Ehefrau des Amtsausschussmitgliedes B... . In dem nach ihrer Abwahl bekannt gegebenen offenen Brief werde ausgeführt, dass einer der Gründe für ihre Abwahl die „schlechte Personalführung im Amt und im Trink- und Abwasserzweckverband“ gewesen sei. Den Abwahlantrag, nicht aber den Brief, habe das Mitglied B... unterzeichnet. Die Tochter des Amtsausschussmitgliedes N... sei in der Touristeninformation als Bedienstete der Amtsverwaltung tätig; auch hier bestehe aufgrund des Briefes eine direkte Verknüpfung.

Es sei zudem in der Sitzung nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, auf die aus ihrer Sicht bestehende Befangenheit von Ausschussmitgliedern hinzuweisen. Entsprechend sei eine Debatte hierüber nicht durchgeführt worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Januar 2019 getrennt und das Verfahren hinsichtlich des zweiten Hauptantrages an die für das Recht der Landesbeamten zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus abgegeben.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 17. April 2018 zu ihrer Abwahl als Amtsdirektorin des Amtes B... nichtig ist, hilfsweise, dass der Beschluss rechtswidrig ergangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abwahlbeschluss unterliege einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung und die behaupteten Verfahrensfehler lägen nicht vor.

Das Abwahlverfahren habe den Vorgaben des § 138 Abs. 3 BbgKVerf entsprochen, eine „Öffentlichkeitsbeteiligung“ sehe das Gesetz nicht vor und es untersage gar ausdrücklich eine offene Aussprache unter den Mitgliedern des Amtsausschusses. Damit müsse erst recht eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung der Bürger unterbleiben. Der Abwahlbeschluss bedürfe auch keiner Begründung, so dass der Zweck einer Einwohnerfragestunde nach § 13 BbgKVerf nicht greife. Auch eine „taktische“ Gestaltung der Tagesordnungspunkte habe es nicht gegeben, vielmehr werde die Gestaltung der Sitzung von § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Amtsausschuss vorgegeben; hiervon sei nicht abgewichen worden. § 13 BbgKVerf regele nichts Abweichendes. Im Übrigen entspreche es dem Zweck einer Einwohnerfragestunde im Gegensatz zu einer Anhörung nicht, Aussprachen durchzuführen oder einen allgemeinen Meinungsaustausch zu ermöglichen. Zudem habe es der Klägerin offen gestanden, ihre Meinung in dem Zeitraum der Abkühlungsfrist nach § 138 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf vorzutragen und die Durchführung einer Einwohnerfragestunde sei nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit nachfolgender Beschlüsse.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei ebenfalls nicht verletzt und der Klägerin sei es im Rahmen ihres Antwortschreibens vom 16. März 2018 möglich gewesen, die Behauptung der Befangenheit von Amtsausschussmitgliedern vorzubringen.

Über die Abwahl sei auch zutreffend in offener Abstimmung entschieden worden. Die Abstimmung nach § 39 Abs. 1 S. 1 - 3 i. V. m. § 140 Abs. 1 BbgKVerf erfolge offen; lediglich eine Wahl erfolge geheim, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei. Eine Wahl im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgKVerf habe aber gerade nicht vorgelegen. Die Interessenlagen zwischen Wahl- und Abwahlverfahren eines Amtsdirektors seien nicht vergleichbar. Um politische Konflikte nicht bereits zu Beginn der Amtszeit zu provozieren und eine sachliche Zusammenarbeit nicht zu gefährden, erfolge die Wahl geheim. Im Falle einer Abwahlentscheidung sei der Meinungsaustausch hingegen schon durchgeführt worden, so dass nichts dagegen spreche, dass die politischen Gegner des Amtsinhabers einen Vertrauensverlust in dessen Amtsführung offenbarten.

Es hätten keine befangenen Amtsausschussmitglieder an der Abstimmung teilgenommen. Sofern der Verdacht einer Befangenheit im Raume stehe, bedürfe es nach § 31 Abs. 2 Nr. 4, § 140 Abs. 1 und § 22 BbgKVerf eines förmlichen Beschlusses des Amtsausschusses. Hieran fehle es. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen einer Befangenheit der Mitglieder B... und N... nicht vorgelegen. Der im TAZ B... beschäftigten Ehefrau des Mitglieds B... sei durch die Abwahlentscheidung kein unmittelbarer Vor- oder Nachteil erwachsen. Dass die Klägerin nach ihrer Abwahl die dem Zeitungsartikel nach „schlechte“ Amtsführung nach der Wahl nicht mehr ausübe, genüge nicht. Im Übrigen räume die Klägerin selbst ein, dass weder das Mitglied noch seine Ehefrau an dem Artikel mitgewirkt hätten. Zudem sei unklar, wie sich die Personalführung der Klägerin in dem Verband auf die Ehefrau des Amtsausschussmitgliedes ausgewirkt haben möge. Auch das Merkmal der „Unmittelbarkeit“ sei nicht gegeben. Die Klägerin sei lediglich ehrenamtliche Vorsteherin des Verbandes gewesen; aus dieser Funktion habe sie nach § 22 Abs. 2 S. 2 GKG durch gesonderten Beschluss abgewählt werden müssen. Etwaige zu Lasten der Ehefrau des Mitglieds verfügte Personalentscheidungen behielten auch nach der Abwahl ihre Gültigkeit. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Amtsausschussmitgliedes N... ; es sei nicht ersichtlich, inwieweit gerade seine Tochter von Personalentscheidungen der Klägerin in der Amtsverwaltung betroffen gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe§

I. Die auf die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Rechtswidrigkeit des Abwahlbeschlusses vom 17. April 2018 zielende Klage ist statthaft (zu den Klagearten im Kommunalverfassungsstreitverfahren vgl. Urt. d. Kammer v. 19. Mai 2017 – VG 1 K 1626/14 –, UA S. 8 m. w. N.; Professor Dr. Ehlers: Die Klagearten und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen im Kommunalverfassungsstreitverfahren“ in NVwZ 1990, 105 ff.) und auch ansonsten nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen.

Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage kommt nicht in Betracht, insbesondere ist der Abwahlbeschluss als solcher der Klägerin gegenüber schon deshalb kein Verwaltungsakt i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i. V. m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil der Amtsausschuss mit der Abwahl als einem Akt politischer Willensbildung keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausgeübt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. Januar 2010 – OVG 12 S 101.09 –, juris Rn. 3 [Abwahl eines Landrates durch den Kreistag]).

II. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag jedoch unbegründet.

Die Abwahl der Klägerin als Amtsdirektorin durch Beschluss des Amtsausschusses vom 17. April 2018 – gegen die in materieller Hinsicht vorliegend Bedenken nicht geltend gemacht werden können und geltend gemacht wurden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsausübung von Wahlbeamten vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – BVerwG 2 C 47.07 –, juris Rn. 17 m. w. N.) – ist auch in formeller Hinsicht rechtmäßig. Ein zur Nichtigkeit oder zumindest zur Rechtswidrigkeit des Abwahlbeschlusses führender Verfahrensfehler liegt nicht vor (zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschl. v. 22. September 1992 – BVerwG 7 B 40.92 –, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 09. Juni 2009 – 4 B 411/07 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. Januar 2010 – OVG 12 S 101.09 –, juris Rn. 4).

a) Der Amtsausschuss hat über die Abwahl der Klägerin als Amtsdirektorin zutreffend ohne Aussprache befunden und die Bürgersprechstunde entsprechend der vorgesehenen Tagesordnung erst nach der Abwahlentscheidung durchgeführt.

aa) Nach § 138 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf ist über den Antrag auf Abwahl ohne Aussprache abzustimmen. Angesichts dieser eindeutigen Regelung des Gesetzgebers – gegen die verfassungsrechtliche Bedenken weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind – findet eine Aussprache über den Antrag auf Abberufung im Amtsausschuss nicht statt.

Dem steht § 13 BbgKVerf nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung beteiligt und unterrichtet die Gemeinde die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten und führt zu diesem Zweck Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit nach näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung oder eine gesonderte Satzung durch. Hierzu ist im Amt B... bestimmt worden, dass die förmliche Einwohnerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des Amtes vom 24. Februar 2009 im Rahmen von Einwohnerfragestunden des Amtsausschusses und Einwohnerversammlungen erfolgt, wobei Näheres durch die Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung im Amt B... vom 24. Februar 2009 geregelt wird. Nach näherer Bestimmung in § 3 dieser Satzung finden Einwohnerversammlungen statt – die von mindestens 2 % der Einwohner des Amtes beantragt werden können – und § 2 der Satzung bestimmt, dass in den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses alle Personen, die im Amt B... ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, berechtigt sind, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Angelegenheiten des Amtes an den Amtsausschuss oder den Amtsdirektor zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Es kann bereits bezweifelt werden, ob es sich bei der Entscheidung des Amtsausschusses über die Abberufung eines Amtsdirektors oder einer Amtsdirektorin um eine in diesem Sinne „wichtige“ Angelegenheit des Amtes handelt. Zwar ist der Amtsdirektor Hauptverwaltungsbeamter nicht nur des Amtes sondern auch der amtsangehörigen Gemeinden, § 138 Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. § 135 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf, dessen Wahl und ggf. dessen Abberufung sind der Mitbestimmung durch die Einwohner und Bürger des Amtes jedoch entzogen; vielmehr kommt die Abwahl als ein Akt der politischen Willensbildung immer dann in Betracht, wenn der/die Amtsdirektor/in nach Auffassung der nach § 138 Abs. 3 BbgKVerf erforderlichen Mehrheit im Amtsausschuss das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen nicht mehr besitzt. Einer Bürger- oder Einwohnerbeteiligung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht und, anders als die Klägerin meint, sind die „Grundprinzipien demokratischer Willensbildung“ – von ihr als Bürgerbeteiligung verstanden – nicht betroffen.

Auf diese Frage kommt es entscheidungserheblich nicht an, denn in jedem Fall beinhaltet § 138 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf eine Sonderregelung über das Verfahren der Abberufung eines Amtsdirektors, die nicht – auch nicht über § 13 BbgKVerf – überspielt werden kann.

bb) Die Verfahrensweise in der Sitzung des Amtsausschusses vom 17. April 2018 war auch vor dem Hintergrund der Regelungen in der Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes B... vom 21. Oktober 2009 (Geschäftsordnung) verfahrensfehlerfrei.

Nach § 5 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung findet allerdings die nach § 4 der Hauptsatzung und § 2 der Einwohnerbeteiligungssatzung durchzuführende Einwohnerfragestunde „zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung des Amtsausschusses statt“ und nach § 7 der Geschäftsordnung sind die Sitzungen „grundsätzlich“ in folgender Reihenfolge durchzuführen:

„1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und Beschlussfähigkeit,

2. Feststellung der Tagesordnung,

3. Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,

4. Berichterstattung des Amtsdirektors,

5. Durchführung der Einwohnerfragestunde,

6. Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung,

7. Behandlung der Anfragen vom Mitglieder des Amtsausschusses,

8. Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nicht-öffentlichen Teil der letzten Sitzung,

9. Behandlung der Tagesordnungspunkte des nicht-öffentlichen Teils der Sitzung,

10. Behandlung der Anfragen vom Mitglieder des Amtsausschusses,

11. Schließung der Sitzung.“

Auch handelt es sich bei dem Tagesordnungspunkt „Beschluss zur Abwahl der Amtsdirektorin des Amtes B... um einen Tagesordnungspunkt, über den in öffentlicher Sitzung, und daher an sich unter TOP 6., zu befinden gewesen wäre, so dass der gewöhnlichen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte nach die Einwohnerfragestunde als TOP 5 vor der Beschlussfassung über die Abwahl der Amtsdirektorin durchgeführt worden wäre.

Dessen ungeachtet unterliegt die Verfahrensweise der Sitzung des Amtsausschusses vom 17. April 2018 keinen rechtlichen Bedenken:

Die Geschäftsordnung eröffnet dem Amtsausschuss die Möglichkeit, von der üblichen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte im Einzelfall abzuweichen, was sich schon aus der Formulierung „grundsätzlich“ eingangs der in § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung normierten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ergibt.

Sämtlichen Mitgliedern des Amtsausschusses war die von Seiten des Vorsitzenden des Amtsausschusses geänderte Reihenfolge der Tagesordnungspunkte auch rechtzeitig vor der Sitzung vom 17. April 2018 bekannt gemacht worden. Nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung sind der Ladung außer der Tagesordnung etwaige Beschlussvorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Die hier maßgebliche Beschlussvorlage 10/012/2018 enthielt zwar keine Begründung für die Änderung der Tagesordnung, wohl aber eine ausführliche rechtliche Darlegung des Abwahlverfahrens und insbesondere der Regelung des § 138 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf, so dass es jedem Mitglied des Amtsausschusses – und damit auch der Klägerin, der jederzeit das Wort zu erteilen war, § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung – freistand, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte anzuzweifeln und zur Abstimmung zu stellen. Das ist schließlich auch in der Sitzung vom 17. April 2018 geschehen und der Amtsausschuss hat den Antrag, die Einwohnerfragestunde vor der Abwahl der Amtsdirektorin als TOP 4 durchzuführen, mehrheitlich – der Niederschrift nach ersichtlich angesichts der Bedenken, dass sich die „Einwohnerfragestunde“ zu der von § 138 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf untersagten Aussprache entwickeln könnte – abgelehnt. Diese Verfahrensweise lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen; im Gegenteil erscheint sie – ungeachtet des Umstandes, dass in der „Einwohnerfragestunde“ nur „kurze Fragen“ gestellt und „Vorschläge und Anregungen unterbreitet“ werden können, § 2 der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung – als mindestens vertretbar.

Lediglich informierend sei darauf aufmerksam gemacht, dass es der Klägerin vor allem angesichts eines ersten Abwahlversuchs im Jahr 2017 freigestanden hätte, eine Einwohnerbeteiligung vor der Sitzung vom 17. April 2018 im Rahmen einer Einwohnerversammlung herbeizuführen.

b) Auch die Auffassung der Klägerin, es habe nicht offen abgestimmt werden dürfen, trägt nicht.

aa) Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese Frage wie folgt geklärt (Beschl. v. 25. November 2010 – OVG 12 N 44.10 –, n. v., BA S. 2/3):

„…Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, über den Abwahlantrag habe offen abgestimmt werden dürfen, wird durch das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht ernsthaft in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht die offene Abstimmung nicht den gesetzlichen Vorgaben, sondern ist im Gegenteil gesetzlich vorgeschrieben.

§ 138 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf bestimmt ausdrücklich, dass über den Antrag auf Abwahl des Amtsdirektors ohne Aussprache „abzustimmen“ ist. Nach § 140 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf werden Abstimmungen offen durchgeführt. Mit der Regelung des § 39 Abs. 1 BbgKVerf hat der Gesetzgeber eine klare Trennung zwischen Wahlen und Abstimmungen eingeführt (Satz 1). Eine Beschlussfassung erfolgt nur dann im Wege der (geheimen) Wahl, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist (Satz 2). In der jeweiligen gesetzlichen Regelung muss mithin durch eine ausdrückliche Bezeichnung als Wahl die Entscheidung für eine geheime Beschlussfassung getroffen worden sein (vgl. LT-Drs. 4/5056, S. 191 zu § 39). Eine derartige Entscheidung hat der Gesetzgeber in § 138 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf gerade nicht getroffen. Vielmehr hat er anstelle einer grundsätzlich geheim durchzuführenden Wahl ausdrücklich eine Abstimmung über den Antrag auf Abwahl angeordnet. Für eine vom Kläger reklamierte abweichende Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts der vorgenannten Regelungen und der Gesetzesbegründung kein Raum. Insbesondere gebieten weder systematische noch teleologische Erwägungen die Annahme, der Gesetzgeber habe wegen der Parallelität zwischen Wahl und Abwahl eine geheime Beschlussfassung vorsehen müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Januar 2010 - OVG 12 S 101.09 - juris). Die angeführte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 B 411/08 - juris) rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sie auf abweichenden landesrechtlichen Vorschriften beruht…“

Die Auffassung des Senats, der sich die Kammer anschließt, unterliegt auch keinen, wie die Klägerin meint, Bedenken. Eine „vergleichbare Interessenlage“ bei einer Wahl, die geheim erfolgt, und einer Abwahl, besteht nicht, denn anders als bei einer Wahl mit in der Regel mehreren Bewerbern geht es bei einer Abwahl ausschließlich darum festzustellen, ob der gegenwärtige Amtsinhaber noch hinreichendes Vertrauen im Amtsausschuss besitzt; dass das Vertrauen von der namentlich bekannten Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses in Frage gestellt wird, ergibt sich schon aus den Anforderungen an einen Abwahlantrag nach § 138 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf.

Ungeachtet des Vorstehenden wäre dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen im Übrigen jedenfalls keine Regelung untersagt, wonach der Amtsausschuss über die Abwahl des Amtsdirektors in offener Abstimmung entscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. Januar 2010 – OVG 12 S 101.09 –, juris Rn. 9).

bb) Einer „Ermessensentscheidung“ des Versammlungsleiters über den Abstimmungsprozess bedurfte es angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht. Zudem war die beabsichtigte Verfahrensweise den Mitgliedern des Amtsausschusses vorab bekannt gegeben worden, so dass es jedem Mitglied – so auch der Klägerin – frei gestanden hätte, eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen.

c) Die Rüge der Klägerin, an der Abstimmung hätten 2 Ausschussmitglieder teilgenommen, deren Mitwirkung nach § 22 Abs. 6 BbgKVerf untersagt gewesen sei, führt ebenfalls nicht weiter.

aa) Zwar ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen – ungeachtet des Umstandes, dass sie die ihr bekannten Umstände, die eine Befangenheit der bezeichneten Personen begründen sollen, bei Beschlussfassung am 17. April 2018 kannte, aber erst nach der Sitzung offenbarte – nicht präkludiert, weil § 22 BbgKVerf in Übereinstimmung mit der vergleichbaren Regelung in § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eine dem § 43 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Rügepflicht des von der Entscheidung Betroffenen nicht kennt.

Die Voraussetzungen des § 22 BbgKVerf liegen jedoch nicht vor. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung darf der ehrenamtlich Tätige weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit u. a. einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass es Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes ist, einen Interessenwiderstreit schon vom äußeren Anschein her zu vermeiden und dass die Mitwirkungsverbote daher weit auszulegen sind (vgl. Schumacher in: Schumacher etc. Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2012, § 22 unter 2.1.2 und unter 4.4). Erforderlich ist jedoch in jedem Fall eine k o n k r e t e und nicht lediglich eine theoretische Möglichkeit eines besonderen Vor- oder Nachteils, wobei nicht nur materielle, sondern auch ideelle Interessen einbezogen werden (Schumacher, a. a. O., unter 4.4). Die Mitwirkung muss ursächlich für einen etwaigen Vor- oder Nachteil sein, was nur dann der Fall ist, wenn sie unmittelbar zu dem Vorteil oder Nachteil führt.

Das ist hier nicht der Fall, wobei offenbleiben kann, welcher der von Rechtsprechung und Literatur diskutierten Theorien zur Konkretisierung dieser Kausalität der Vorzug zu geben ist (vgl. Schumacher in: Schumacher etc. Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2012, § 22 unter 4.5). Anders als die Klägerin meint reicht es nicht, „wenn der Verwandte überhaupt betroffen sein .. (könnte)“. Die Abwahl der Klägerin als Amtsdirektorin des Amtes B... bedingt den bekannten Umständen nach weder für die Ehefrau des Amtsausschussmitglieds B... einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil noch für die Tochter des Amtsausschussmitglieds N... .

Zwar hat die Abwahl der Klägerin, wie sie selbst vorträgt, „mittelbare“ Auswirkungen sowohl auf die Tochter des Ausschussmitglieds N... als auch auf die Ehefrau des Ausschussmitglieds B... ; diese mittelbaren Auswirkungen genügen jedoch gerade nicht. Nach dem derzeitigen Vortrag der Klägerin ist vielmehr von einer lediglich theoretischen Betroffenheit der genannten Personen auszugehen. Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin nicht unmittelbare Dienstvorgesetzte der Angehörigen der Ausschussmitglieder war, ist nicht vorgetragen, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Angehörigen der bezeichneten Amtsausschussmitglieder von Nähe oder Ablehnung geprägt gewesen wäre oder dass es konkrete Umstände in den Arbeitsverhältnissen gab, die geeignet gewesen wären, eine Befangenheit auch der Amtsausschussmitglieder zu begründen. Vor diesem Hintergrund kann von einem Mitwirkungsverbot der Ausschussmitglieder nach § 22 BbgKVerf nicht ausgegangen werden. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen offenen Brief mit der darin enthaltenen Rüge einer „schlechten Personalführung im Amt und im Trink- und Abwasserzweckverband“. Dieser offene Brief ist von den Mitgliedern des Amtsausschusses J... und U... – die Klägerin nimmt in der Klagebegründung offenbar versehentlich auf die Unterzeichnung durch das Mitglied U... (für B... ) Bezug – schon nicht unterzeichnet worden.

bb) Die Rüge der Klägerin, es sei in der Sitzung vom 17. April 2018 nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, auf die aus ihrer Sicht bestehende Befangenheit von Ausschussmitgliedern hinzuweisen, geht ebenfalls fehl. Zwar ist der Beschluss über die Abwahl der Klägerin als Amtsdirektorin „ohne weitere Aussprache“ gefasst worden. Das bedeutet jedoch nicht, dass es der Klägerin in der Sitzung unmöglich gewesen wäre, auf die aus ihrer Sicht gegebene Befangenheit der Ausschussmitglieder vor einer Beschlussfassung hinzuweisen. Nach § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung ist dem Amtsdirektor auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen. Dass es der Klägerin nicht gelungen wäre, das Wort zu ergreifen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).