Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.05.2019 – 6 K 600/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0523.6K600.16.00
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 11 zitierte Normen
Tenor§
Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 13. November 1983 in M... geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinya, begehrt seine Anerkennung als Flüchtling.
Der Kläger stellte am 14. Mai 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 14. November 2014 im Wesentlichen vor, dass er die Schule mit dem Abitur in S... abgeschlossen und danach zwei Jahre an der Fachhochschule Meeresbiologie studiert habe. Danach sei er zunächst im Ministerium für Fischereiwesen und ab Februar 2009 im Ministerium für Erziehung angestellt gewesen und habe bis zum Jahr 2012 als Lehrer gearbeitet. Danach sei er bis zu seiner Ausreise in A... und später in M... inhaftiert gewesen. Er sei aufgefordert worden, seine Lehrertätigkeit zu unterbrechen und bei der eritreischen Marine als Soldat zu arbeiten. Als er nach den Gründen gefragt und darauf hingewiesen habe, dass er seiner Ausbildung nach Lehrer sei, sei er im Mai 2012 verhaftet worden. In A... sei er in der Gruppe für oppositionelle Politische untergebracht gewesen, angekettet und gefoltert worden und durfte keinen Besuch empfangen. Nach seiner Verlegung nach M... habe er in dem dortigen landwirtschaftlichen Betrieb der Armee „A... “ Zwangsarbeit leisten müssen. Bei einem Arbeitseinsatz am 20. Oktober 2013 habe er sich entfernt und sei geflüchtet. Über mehrere Orte sei er bis an die Grenze gelangt, von wo aus er am 3. Januar 2014 zu Fuß in den Sudan gegangen sei. Von dort sei er weiter nach Libyen und mit dem Schiff nach Italien gefahren. Am 20. April 2014 sei er sodann mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Mit Bescheid vom 22. April 2016, dem Kläger zugestellt am 27. April 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger eine politisch motivierte Verfolgung nicht vorgetragen habe und dass ihm nicht geglaubt werden könne, aufgrund seiner Verhaftung ausgereist zu sein. Zwar habe er zunächst lückenlos und zeitlich stimmig über seinen Werdegang und die Inhaftierung vorgetragen. Dabei habe er jedoch zunächst angegeben, am 20. Oktober 2012 aus der Haft geflüchtet zu sein und sich bis zu seiner Ausreise am 3. Januar 2013 versteckt gehalten zu haben. Diese Angaben habe er sodann dahingehend korrigiert, dass er am 20. Oktober 2013 aus der Haft geflüchtet sein und am 3. Januar 2014 das Land verlassen haben will. Die Widersprüchlichkeit dieser Angaben habe jedoch seine Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert, so dass ihm auch im Übrigen kein Glauben geschenkt werden könne. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise konkreten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Seine Angaben erschienen hinsichtlich der Daten konstruiert. Selbst wenn man davon ausginge, dass er im Jahr 2012 inhaftiert gewesen sei, würde sich nicht erschließen, wie es dem Kläger in einem so hoch kontrollierten Staat wie Eritrea gelungen sein will, sich bis zu seiner Ausreise im Januar 2014, also über einen Zeitraum von nahezu 1,5 Jahren versteckt zu halten. Zudem bestehe keine Überzeugung von einer generell regimekritischen Einstellung des Klägers und es sei ersichtlich auch nicht mit dem nötigen Nachdruck versucht worden, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Dem Sachvortrag des Klägers könne nicht entnommen werden, dass irgendwelche staatlichen Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Ableistung des Nationaldienstes durchzusetzen. Auch seien weder die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes noch eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise staatliche Verfolgung. Schließlich lägen weder die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes noch ein Abschiebungsverbot vor.
Am 28. April 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Gewährung von internationalem Schutz und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrte.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2018 hat die Beklagte dem Kläger unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2016 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling habe. Hierzu trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen in der Anhörung im Wesentlichen vor, dass die Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea, der aus militärischem Training und politischer Indoktrinierung bestehe, nach der Ideologie der Regierungspartei eine nationale Pflicht darstelle. In Eritrea gebe es weder eine gewählte Regierung noch eine Verfassung. Sämtliche politische Institutionen seien militarisiert, die zivile Verwaltung sei den militärischen Kommandeuren unterstellt worden. Stimmten eritreische Staatsangehörige mangels eines freien Wahlrechts gleichsam mit den Füßen gegen das Regime ab, sei dies immer auch eine oppositionelle politische Entscheidung. Das damit verbundene Bezweifeln des Führungsanspruches der Regierungspartei komme aus Sicht der Herrschenden der Begehung einer Todsünde gleich. Die Ablehnung des Militärdienstes und die Flucht seien deshalb zugleich auch immer eine Ablehnung des eritreischen Regimes, jedenfalls werde dies aus Sicht des Regimes unterstellt. Mit der Bestrafung dieser Haltung werde daher auch diese – vorhandene oder unterstellte – regimefeindliche Einstellung verfolgt, was die Verfolgung zu einer politischen mache. Zudem gebe es keine förmlichen Verurteilungen, die Behandlung der Inhaftierten sei menschenrechtswidrig, worüber es auch Berichte anderer ehemaliger Häftlinge existierten. Er, der Kläger, sei im Zeitpunkt seiner Flucht wehrpflichtig gewesen, Entlassungen aus dem Militär gebe es nicht, nach wie vor sei der Nationaldienst nicht zeitlich beschränkt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2016 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Die Einziehung zum Militärdienst stelle im Hinblick auf die Regelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) regelmäßig keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, zudem betreffe sie im Falle Eritreas unterschiedslos alle erwachsenen Staatsangehörigen, knüpfe also nicht an ein asylrelevantes Merkmal an.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden (dazu unten).
Soweit der Kläger seine Klage aufrechterhalten hat, ist diese zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. April 2016 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit seiner unter Ziffer 1 getroffenen Regelung rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat – wie schon das Bundesamt – keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im Zeitpunkt seiner Geburt am 13. November 1983 noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 8; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.3). Seine dementsprechend mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger aber nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18), wofür insbesondere spricht, dass er eine eritreische ID-Karte besitzt – eine entsprechende Ablichtung findet sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes - und dass er in Eritrea zum Nationaldienst eingezogen worden ist (vgl. dazu noch unten). Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger, der auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geboren worden ist und immer dort gelebt hat, die eritreische Staatsangehörigkeit - nach gängiger Praxis jedenfalls durch deren Betätigung vor Ort - erworben und hierdurch die äthiopische verloren hat.
Die Kammer ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger in Eritrea bereits eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlitten hat, also vorverfolgt ausgereist ist.
Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).
Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, dass er, nachdem er bereits im Rahmen seines 12. Schuljahres in S... rekrutiert worden war und eine militärische Grundausbildung erhalten hatte, im Rahmen seiner weiteren Heranziehung zum aktiven Militärdienst inhaftiert worden ist. Diese Inhaftierung erfüllt vorliegend die Voraussetzungen von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG).
Diesbezüglich hat der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er, nachdem er zunächst hatte studieren und als Lehrer arbeiten dürfen, im Mai 2012 vom Bildungsministerium die Aufforderung des Verteidigungsministeriums erhalten habe, dass er zum aktiven Wehrdienst in der Kriegsmarine herangezogen werde. Etwa 10 Tage später sei er zuhause von der Polizei verhaftet und ohne Angaben von Gründen inhaftiert worden. Während der Haft sei er misshandelt und gefoltert und immer wieder gefragt worden, warum er seine Heranziehung zur Kriegsmarine hinterfragt habe und welche Organisation dahinter stecke, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Nachdem er in ein anderes Gefängnis verlegt worden sei, sei er im Oktober 2013 während der dort von ihm zu leistenden Zwangsarbeit auf einer Farm geflohen und über mehrere Stationen schließlich Anfang Januar 2014 außer Landes gegangen.
Diese Angaben sind glaubhaft, decken sich im Kern insbesondere mit den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen. So entspricht zum einen die zwangsweise und zeitlich unbegrenzte Rekrutierung des Klägers im Rahmen des 12. Schuljahres in S... den in Eritrea tatsächlich herrschenden Verhältnissen(vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 34 und 40; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 45 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seiten 8 und 17).
Ebenso entsprechen die von dem Kläger detailliert und anschaulich geschilderten Haftumstände der – aufgrund der Weigerung der eritreischen Regierung, Menschenrechtsbeobachtern und Mitgliedern von behördlichen Fact-Finding-Missions Zutritt zu Gefängnissen zu gewähren (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 45; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 1), sehr beschränkten – Erkenntnislage. Die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen werden als prekär beschrieben. Geschildert werden etwa zum Teil unterirdische Haftanstalten, überfüllte Zellen, Verweigerung des Hofganges, schlechte hygienische Bedingungen insbesondere zur Verrichtung der Notdurft, kleine und wenig nahrhafte Essensrationen sowie eine kaum stattfindende medizinische Versorgung. Teilweise würden die Häftlinge – etwa zur Erzwingung von Geständnissen oder zur Bestrafung – misshandelt und gefoltert (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 45 ff.). Auch sind Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen in Eritrea üblich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 14).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Die Art und Weise seines Vortrages wirkte weder aufgesetzt noch übertrieben, sondern von dem Bemühen getragen, tatsächlich Erlebtes wiederzugeben und sich an die nun schon weit zurückliegenden Erlebnisse möglichst genau zu erinnern. Dabei war seine Schilderung in sich stimmig, anschaulich und sehr detailreich, und zwar sowohl hinsichtlich der Begleitumstände der Haft wie etwa der Enge des überfüllten Haftraumes, der kargen Versorgung mit Nahrungsmitteln oder der prekären hygienischen Bedingungen, als auch hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen, wie etwa der von ihm erlittenen gefesselten Aufhängung im sog. Aufhängeraum, die der Kläger spontan demonstrierte. Ebenso erscheint die Schilderung seiner Flucht von der Farm plausibel; den Eindruck wirklich erlebter Ereignisse unterstrich auch die von ihm spontan gefertigte Skizze des Gefängnisses A..., das ebenso wie das von ihm benannte Gefängnis M... nachweislich existiert (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 46). Ihm gestellte Fragen konnte der Kläger in Kernpunkten ohne Widersprüche beantworten. Schließlich stützt seine Glaubwürdigkeit, dass er sein Schicksal zu keiner Zeit überhöht hat. So hat er zwar hinsichtlich der ersten drei Monate im Gefängnis Verhältnisse geschildert, die einer verschärften Incommunicado-Haft entsprechen, insbesondere was die Isolation, also die Unterbindung jeglichen Kontakts nach außen, und die vielfältigen Misshandlungen betrifft (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 42, 47), ebenso aber dargelegt, danach in einem Gefängnis ohne Folterraum und schließlich auf eine Farm gebracht worden zu sein, wo insbesondere für die schon länger Inhaftierten etwas lockerere Verhältnisse herrschten, die ihm schließlich auch die Flucht möglich machten. Aufrichtig hat er darüber hinaus eingeräumt, von sich aus keine Pläne gehabt zu haben, das Land zu verlassen, sondern sich vielmehr – wofür sein Weg über S... zum Studium und zu seiner Tätigkeit als Lehrer spricht – mit den Verhältnissen in Eritrea durchaus arrangiert zu haben – wäre er nicht aufgrund seiner bloßen Nachfrage zu den Gründen seiner Heranziehung zur Kriegsmarine inhaftiert worden.
Soweit sich der ablehnende Bescheid des Bundesamtes demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass die Angaben des Klägers nicht glaubhaft seien, da er in seiner dortigen Anhörung zunächst die Jahresangaben seiner Flucht aus dem Gefängnis und seiner Ausreise falsch – 2012/2013 statt 2013/2014 - angegeben hatte, vermag dies nicht zu überzeugen. Dabei vernachlässigt der Bescheid zum einen schon, dass der Kläger seine diesbezüglichen Angaben ausweislich des Anhörungsprotokolls ohne Vorhalt aus eigenem Antrieb als unzutreffend korrigiert hat. Die Anforderungen an den Tatsachenvortrag eines Asylantragstellers und die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Verfolgungsschicksals würden erheblich überspannt, wollte man ihm – zumal im Hinblick auf weit zurückliegende und als traumatisch empfundene Ereignissen sowie unter Beachtung der besonderen Belastungssituation, unter der die Betroffenen im Rahmen eines Asylverfahrens regelmäßig stehen - nicht auch die Möglichkeit eines Irrtums oder einer versehentlichen Falschbezeichnung gestatten, soweit daraus resultierende Widersprüche nur stimmig und plausibel aufgeklärt werden können.
Letzteres war hier der Fall. Bereits in dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 14. Mai 2014 hat der Kläger angegeben, am 20. Oktober 2013 aus der Haft geflüchtet und am 3. Januar 2014 außer Landes gegangen zu sein. Im Rahmen seiner Anhörung am 14. November 2014 hat er, befragt nach seiner beruflichen Tätigkeit, dargelegt, bis 2012 als Lehrer gearbeitet zu haben und danach bis zu seiner Ausreise inhaftiert gewesen zu sein. Nachdem er sodann im Rahmen der ausführlichen Schilderung der schwierigen Haftbedingungen zunächst angegeben hatte, am 20. Oktober 2012 geflüchtet und am 3. Januar 2013 ausgereist zu sein, hat er diese Angaben stimmig zu der von ihm bis dahin geschilderten Chronologie dahingehend korrigiert, am 20. Oktober 2013 geflüchtet und am 3. Januar 2014 ausgereist zu sein. Die Wertung des Bescheides des Bundesamtes, dem Kläger zwar das von ihm korrigierte Ausreisedatum des 3. Januar 2014, nicht aber das gleichzeitig korrigierte Datum seiner Flucht aus der Haft am 20. Oktober 2013 zu glauben, sondern insoweit weiter auf das Jahr 2012 abzustellen und die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vortrages des Klägers sodann darauf zu stützen, dass es sich nicht erschließe, wie dieser sich zwischen seiner Flucht und seiner Ausreise nahezu 1,5 Jahre habe im Land versteckt halten können, erscheint angesichts dessen ihrerseits widersprüchlich und nicht überzeugend. Im Hinblick auf die auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erfolgte detaillierte und anschauliche Darstellung der von dem Kläger erlittenen Haft, die sich mit seinen Angaben im Termin der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei deckt, erscheint auch die Auffassung des Bundesamtes, dem Sachvortrag des Klägers könne nicht entnommen werden, dass „irgendwelche staatlichen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Ableistung des Nationaldienstes durchzusetzen oder zu erzwingen“, weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt.
Die Inhaftierung des Klägers knüpfte nach Überzeugung der Kammer an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG, namentlich an seine (bzw. die ihm unterstellte) politische Überzeugung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) an.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12).
Insoweit hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner kritischen Nachfrage, warum er zum aktiven Militärdienst herangezogen werde, verhaftet und unter anfangs verschärften Bedingungen in einer Abteilung für politische Gegner inhaftiert worden zu sein. Dies erscheint unter Berücksichtigung der hinzugezogenen Erkenntnismittel plausibel und glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der in der Nachfrage des Klägers offensichtlich für die staatlichen Stellen zum Ausdruck gekommene Unwillen, aktiven Militärdienst zu leisten, von diesen als Infragestellen des Regimes und damit politische Gegnerschaft gewertet worden ist, was im Falle des Klägers – aus Sicht des Regimes - umso schwerer gewogen haben mag, als dieser bislang eher angepasst gewirkt haben dürfte und ihm entsprechend Privilegien wie die Aufnahme eines Studiums unmittelbar nach seinem Abschluss in S... gewährt worden waren.
Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).
Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)
Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier nach Überzeugung der Kammer anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die von dem Kläger erlittene Haft einschließlich der damit einhergehenden Misshandlungen an seine (vermutete) politische Überzeugung als Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfte. Denn aus den eingeführten Erkenntnissen ergeben sich unter würdigender Gesamtbetrachtung überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der eritreische Staat im Falle von Weigerungshandlungen und –haltungen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst eine politische Gegnerschaft der Betroffenen unterstellt, an die eine daran anschließende oder drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15).
Bereits mit Urteil vom 10. November 2017 hat die Kammer insoweit festgestellt:
„Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass – wie dargelegt – die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern nach den oben aufgeführten Erkenntnissen außergerichtlich und willkürlich durch militärische Vorgesetzte vorgenommen wird und Rechtsmittel gegen deren Strafzumessung nicht erhoben werden können (vgl. auch SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.2., wonach das eritreische Justizministerium (sic!) keine Angaben zur Zuständigkeit für die Bestrafung von Deserteuren aus dem Nationaldienst machen konnte). Hinzu kommt, dass die Haft unter erheblich menschenrechtswidrigen Bedingungen erfolgt, wobei gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer – ebenso wie gegen Häftlinge, die aus (anderen) politischen oder religiösen Gründen inhaftiert werden – in zahlreichen Fällen verschärfend Incommunicado-Haft in speziellen Gefängnissen verhängt und dass dabei häufig misshandelt und gefoltert wird (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 4.1).
Zum anderen spricht der ideologische Stellenwert des eritreischen Nationaldienstes für die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung.
Nicht nur unterscheidet er sich vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34), er ist vielmehr ein politisches Projekt, das die Regierung nicht nur zur Verteidigung des Landes, sondern als „Schule der Nation“ auch für den Wiederaufbau Eritreas nach der Unabhängigkeit und zur Vermittlung der nationalen Ideologie schuf (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 1.1.1.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3). So gehört es gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 zu den ausdrücklich erklärten Zielen des für Frauen und Männer grundsätzlich obligatorischen Nationaldienstes, „eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will“ sowie „das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“ (hier zitiert nach EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3), worin sich eine unmittelbar auf die Überzeugung der Staatsbürger einwirkende und diese darin zu disziplinieren suchende Grundkonzeption offenbart. Einzustellen ist zudem, dass es sich bei Eritrea um einen totalitären Militärstaat handelt, der durch und durch militarisiert ist und in dem das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung zentral durch den aus einem militärischen und einem zivilen Teil bestehenden Nationaldienst bestimmt wird. Integriert hierin ist insbesondere auch das Bildungswesen. Seit 2003 findet das hierfür neu eingeführte, aus einer Kombination von akademischer und militärischer Ausbildung sowie Arbeitseinsätzen bestehende 12. Schuljahr für alle eritreischen Schüler im militärischen Ausbildungslager S... statt, von wo aus ein Großteil der Schüler nach der Abschlussprüfung direkt in den Nationaldienst übergeht. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die Vermittlung der nationalen Werte, d.h. der Ideologie der Regierungspartei PFDJ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.3.1 und 3.4; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 5 f.). Auch die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen werden dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach S... als Lehrer im 12. Schuljahr (EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.5.2).
Auch während der militärischen Ausbildung unmittelbar im aktiven Nationaldienst werden die Rekruten politisch geschult. Im Rahmen eines Umerziehungsprozesses sollen sie alle bisherigen ethnischen, religiösen und sozialen Bindungen und die aus ihnen resultierenden Handlungsverpflichtungen ebenso wie individuelle Eigeninteressen zugunsten einer vollständigen Unterordnung unter die Bedürfnisse und Anordnungen der Regierungspartei aufgeben. Wer sich dem Nationaldienst entzieht oder aus ihm desertiert, gilt als Verräter an der Nation und der gemeinsamen Sache, weshalb Desertion per se als politische Oppositionshandlung angesehen wird (vgl. Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 7; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.). Dass „diese Frage mittlerweile seltener thematisiert wird“ bzw. es mangels neuerer Erfahrungswerte zum Umgang mit Deserteuren „unklar (ist), ob dies immer noch der Fall ist“ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.) genügt nach Überzeugung der Kammer angesichts der unveränderten Herrschaftsstrukturen in Eritrea für sich genommen nicht, um durchgreifende Zweifel an diesen Feststellungen zu begründen. Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten „shoot to kill“-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).
Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.). Schon soweit in der Proklamation Nr. 82/1995 als (weiteres) Ziel des Nationaldienstes die Entwicklung der Wirtschaft des Landes „durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum“ nennt, offenbart sich die Verknüpfung national-ideologischer und ökonomischer Aspekte. Dementsprechend kontrolliert der eritreische Staat die Wirtschaft umfassend und baut die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst auf, was nach Überzeugung der Kammer nur für den Alleinherrschaftsanspruch der Regierungspartei und die politische Durchsetzung und Militarisierung aller Bereiche der eritreischen Gesellschaft spricht. Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43). Dass der ideologische Charakter des Nationaldienstes zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte (völlig) in den Hintergrund trete (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 188), vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derart ausgeübte Kontrolle auf eine Disziplinierung der Bürger auch in ihren Überzeugungen und ihre Unterwerfung unter den Herrschaftsanspruch des Staates zielt, und dass derjenige, der sich dieser Kontrolle wie auch dem nationalem Aufbauwerk etwa durch Desertion entzieht, als politischer Gegner betrachtet und verfolgt wird.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat – wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46). Denn abgesehen davon, dass ein solches Verhalten gerade keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bietet, verlangt der Staat mit der Reueerklärung von den Betroffenen letztlich die Aufgabe der (unterstellten) politischen Gegnerschaft. Zudem wird berichtet, dass illegal Ausgereiste nach Zahlung der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars in einen sechswöchigen Kurs „zur Stärkung ihrer patriotischen Gefühle“ geschickt werden (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 6.4.4),“
(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). An diesen Feststellungen, die sich auch auf die hier vorliegende Sachlage übertragen lassen, hält die Kammer fest. Es sind nach wie vor keinerlei hinreichend belastbare und zuverlässige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an den maßgeblichen Herrschaftsstrukturen des eritreischen Regimes etwas geändert hätte. Weder wurden wirkungsvolle Reformen oder Amnestien in die Wege geleitet noch hat die offizielle Beendigung des Grenzkonflikts mit Äthiopien, der maßgeblich zur Rechtfertigung der Militarisierung des Landes gedient hatte, bislang zu einer Änderung der Rekrutierungs- und Wehrdienstpraxis geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 8 f). Soweit die Beklagte bereits wiederholt die Auffassung geäußert hat, dass die Umstände der nationalen Wehrdienstverpflichtung inzwischen zu einer Massenflucht eritreischer Staatsangehöriger geführt hätten und deshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das eritreische Regime sämtlichen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstelle, zumal das Motiv der Flucht in erster Linie die prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst seien, woraus folge, dass der eritreische Staat die politische Überzeugung seiner Bürger im Falle der Bestrafung der Desertation gänzlich unbeachtet lasse, verkennt sie nach Auffassung der Kammer das Wesen und die Charakteristik totalitärer Herrschaftsstrukturen, zu deren Merkmalen es gerade gehört, die Bevölkerung nicht lediglich einem Regime zu unterwerfen, sondern sie auf die Ideologie des Systems einzuschwören und zu verpflichten, so dass jede Verweigerung, jede abweichende Haltung oder Handlung als Verrat gewertet wird. Dies betrifft bei einem totalitären Militärregime, wie es in Eritrea herrscht, insbesondere auch den Wehrdienst und die dabei herrschenden Bedingungen, deren Bewertung als „prekär und unfrei“ (sic!) bereits als regimefeindlich gilt.
Dass der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 10. Oktober 2017 zufolge die Unterstellung einer Regimegegnerschaft „in der Regel nicht erfolgen sollte“, die eritreische Regierung vielmehr davon ausgehe, dass die Menschen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden, vermag nach Überzeugung der Kammer eine andere Einschätzung ebenfalls nicht hinreichend zu stützen. Ersichtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine aufgrund der bereits vorliegenden EASO-Berichte vom Mai 2015 und November 2016 getroffene Schlussfolgerung, der keine nachvollziehbaren neuen Tatsachen zugrunde liegen (vgl. hierzu die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Cottbus vom 24. April 2018). Soweit das Auswärtige Amts darüber hinaus auf „mündliche direkte Erkenntnisquellen“ über die Botschaft in Asmara verweist, ist – was nach den obigen Feststellungen gerade im Falle Eritreas aber von besonderer Bedeutung ist – eine kritische Würdigung des Aussagewertes der Auskunft nicht möglich (vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 1). Letztlich erscheint es schlechterdings nicht plausibel, dass dem eritreischen Staat verschlossen bleiben sollte, dass die Menschen ganz überwiegend gerade wegen der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes und der dabei herrschenden Bedingungen außer Landes gehen, worauf selbst die Beklagte schon verwiesen hat.
Da der Kläger nach alledem in seinem Herkunftsland bereits eine asylerhebliche Verfolgung erlitten hat, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu vermuten, dass sich diese Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Eritrea wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die geeignet wären, die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung zu entkräften, sind nicht ersichtlich; im Hinblick auf seine in Eritrea bereits erfolgte Inhaftierung ist der Kläger vielmehr im Gegenteil dem besonders gefährdeten Personenkreis zuzurechnen, für den eine Rückkehr nicht problemlos möglich ist (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 35 f.). Entsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich von seinem ebenfalls aus Eritrea geflohenem Bruder erfahren hat, dass die Polizei bereits drei Mal bei ihm zuhause nach ihm gesucht hat. Hinzu kommt vorliegend, dass der wehrpflichtige Kläger durch seine Flucht und die anschließende illegale Ausreise aus Eritrea nunmehr jedenfalls den strafbewerten Tatbestand der Desertion erfüllt hat und dass ihm auch im Hinblick hierauf im Falle seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht.
Hierzu hat die Kammer ebenfalls mit Urteil vom 10. November 2017 bereits Folgendes ausgeführt:
„a) Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).
Die Ein- und Ausreisebestimmungen Eritreas sind in der Proklamation 24/1992 geregelt. Gemäß Art. 11 sind für die legale Ausreise aus Eritrea unter anderem ein gültiges Reisedokument und ein gültiges Ausreisevisum erforderlich. Zuwiderhandlungen gegen die Ausreisebestimmungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, werden gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr bestraft (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 4.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 69).
Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind (vgl. ebenso SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5 und 4.5). Deren Feststellung unterliegt erheblichen Schwierigkeiten. Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerdings in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen. Einzustellen ist zudem, dass es aufgrund der Rückführungspraxis der letzten Jahre kaum neuere Erfahrungswerte zum Umgang mit zurückgeführten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gibt, was die Feststellung, wie diese gegenwärtig bestraft würden, zusätzlich erschwert (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8 und 3.8.2). Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).
Praktisch alle Quellen stimmen jedenfalls darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56).
Soweit zum Teil darauf verwiesen wird, dass der eritreische Staat im Gegensatz zu früheren Jahren nicht mehr über die Kapazitäten verfüge, eine flächendeckende Einberufungspraxis zu betreiben und Fahnenflucht oder illegale Grenzübertritte systematisch zu verfolgen (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 97), betrifft dies zum einen nur die Fahndungen nach sich im Inland aufhaltenden Deserteuren, die zum anderen nichtsdestotrotz stattfinden, wie nicht zuletzt auch der Umstand belegt, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, selbst wenn es ihnen gelingt, sich längerfristig den Kontrollen zu entziehen, Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit in Kauf nehmen müssen und keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und legalen Arbeitsmöglichkeiten haben (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 3.2.5.), was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die eritreischen Behörden im Grundsatz von einer Verfolgung von Desertion und Wehrdienstentziehung nicht absehen.
Dass illegal ausgereiste Eritreer seit einigen Jahren die Möglichkeit haben, das Verhältnis zum eritreischen Staat durch Zahlung einer sog. Diaspora- oder Aufbausteuer zu rehabilitieren, bietet nach Überzeugung der Kammer keinen hinreichenden Schutz vor einer Bestrafung.
Rückkehrwillige Personen müssen sich hiernach vor der Rückreise von einer eritreischen Auslandsvertretung einen Reisepass oder ein Laissez-Passer ausstellen lassen und hierfür zuvor eine 2%ige Diasporasteuer bezahlen. Personen, die den Nationaldienst verweigert haben oder aus ihm desertiert sind, müssen zusätzlich ein sog. Reueformular („Formular B4/4.2 – Immigration and Citizenship Services Request Form“) unterschreiben, mit dem sie anerkennen und bereuen, durch das nicht vollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und erklären, dass sie bereits seien, eine angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren (vgl. zum Wortlaut der Erklärung: SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 73). Eritreer, die mindestens drei Jahre außerhalb des Landes verbracht haben, können beim „Departement for Immigration and Nationality“ in Asmara einen sog. Diaspora-Status beantragen, wofür sie zusätzlich zu den bereits genannten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben einer Auslandsvertretung benötigen, das ihren Auslandsaufenthalt bestätigt. Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).
Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Hiergegen spricht schon der Wortlaut des sog. Reueschreibens, mit dem eine Bestrafung zur gegebenen Zeit (sic!) akzeptiert werden muss. Zu berücksichtigen ist auch, dass die große Mehrheit der Personen, die bislang offensichtlich straffrei nach Eritrea zurückgekehrt sind, nur vorübergehend zu Urlaubs- und Besuchszwecken eingereist ist, während noch keine belastbaren Erfahrungswerte dazu vorliegen, wie es Personen ergeht, die dauerhaft nach Eritrea zurückkehren bzw. deren Diaspora-Status verfallen ist (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4 und 5.5). Die entsprechenden Richtlinien sind nicht veröffentlicht, so dass hinsichtlich deren Anwendung weder ein Rechtsanspruch noch Rechtssicherheit bestehen. Auch haben die eritreischen Behörden ihre diesbezügliche Praxis in der Vergangenheit immer wieder geändert, was deshalb auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Dementsprechend wagen verschiedenen Berichten zufolge insbesondere Eritreer, die erst vor kurzem illegal ausgereist sind, eine Rückkehr nach Eritrea aus Angst vor Verhaftungen nicht, auch nicht zu Besuchszwecken, was insbesondere für Deserteure aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes gelten soll. Teilweise verlassen Rückkehrer kurze Zeit nach ihrer Einreise das Land wieder illegal (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4). Hinzu kommt, dass jedenfalls zwangsweise zurückgeführte Personen keine Gelegenheit haben, ihren Status vorab zu regeln. Auch ist davon auszugehen, dass insbesondere Personen, die sich im Ausland regimekritisch betätigt oder in anderer Form exponiert haben oder die vor ihrer Ausreise eine Straftat (abgesehen von Desertion, Wehrdienstverweigerung und illegaler Ausreise) begangen oder in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt begleitet haben, nicht straffrei zurückkehren können (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5).
b) § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht im hiesigen Zusammenhang der Annahme von flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen nicht entgegen.
Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 der Norm die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärsdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um ein Regelbeispiel handelt („unter anderem“), kann diese – Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) umsetzende - Bestimmung bei Nichtvorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in diesem Sinne allenfalls die bloße – also etwa nicht unverhältnismäßige oder diskriminierende - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ausschließen (vgl. hierzu Europäischer Gerichthof, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 -, juris Rn. 35), entfaltet aber keine Sperrwirkung hinsichtlich einer Strafverfolgung oder Bestrafung, die darüber hinaus auch die Voraussetzungen von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG erfüllt (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 105 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 32 f.; a. A. offenbar Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 19). Vielmehr schützt § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG seinem Sinn und Zweck nach Personen, die den Militärdienst verweigern, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, künftig Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG begehen zu müssen. Dass einem Militärdienstverweigerer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der Schutz auch vor einer anderweitigen Verfolgung im Sinne von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG versagt bleiben soll, ist der Regelung dagegen nicht zu entnehmen,“
(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). An diesen Feststellungen hält das Gericht nach wie vor fest (zur Diaspora-Steuer etc. vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 4.).
Dafür, dass auch die dem Kläger insoweit drohende Bestrafung auf der Annahme einer politischen Gegnerschaft zum eritreischen Regime beruht und die Verfolgung also an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 b AsylG anknüpft, wird auf die obigen Feststellungen verwiesen. Es ist – wie ebenfalls bereits dargelegt – zudem davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden den Umstand, dass der Kläger bereits einmal im Zusammenhang mit seiner Heranziehung zum aktiven Wehrdienst inhaftiert war, erschwerend berücksichtigen würden.
Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen.
Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 3 e AsylG vor der Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 17; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG bzw. des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei es im Hinblick auf den von der Beklagten erlassenen Aufhebungsbescheid vom 24. September 2018 billigem Ermessen entspricht, dieser auch hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreites die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.