Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.06.2019 – 5 K 996/15.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0604.5K996.15.00

Zitiert 3 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Klägerin ist kenianischer Staatsangehörige. Seinen Asylantrag vom 29. Januar 2015 begründet er im Wesentlichen damit, Kenia wegen seiner homosexuellen Orientierung verlassen zu haben. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 22. Juni 2015, mit dem die Beklagten den Antrag ablehnte.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juni 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise festzustellen, dass seine Abschiebung nach Kenia gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verboten ist.

Die Beklagte bittet um Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist kein Flüchtling. Er muss keine begründete Furcht davor haben, in seinem Heimatstaat wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden.

Unbeschadet einer noch zu erörternden anlassbezogenen Einzelverfolgung des Klägers unterliegen Homosexuelle in Kenia keiner Gruppenverfolgung. Für eine Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Gefahrendichte. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, BVerwGE 126, 243-254, Rn. 20).

Das ist hier nicht der Fall.

Zwar stellt das kenianische Strafrecht homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe (§§ 162-165 Kenyan Penal Code). Jedoch werden die Strafvorschriften in der Praxis entweder gar nicht (Auswärtiges Amt, Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 4. Juli 2016) oder nur sporadisch (Human Rights Watch, World Report 2015, Kenya) angewandt, wobei etwa nach Erkenntnissen des amerikanischen Außenministeriums (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2015, Section 6) im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 landesweit in 595 Fällen „Akten angelegt“ wurden, es jedoch zwischen 2012 und 2014 nur zu insgesamt 8 Anklagen gekommen ist, wobei in diesen Zahlen zudem auch Fälle allgemeiner Kriminalität (Vergewaltigung) enthalten sind. Verlässliche Zahlen über Verurteilungen liegen nicht vor (Human Rights Watch, The issue is violence, Deptember 2015, Seiten 17, 18). Nach einem Bericht (Vice News, 9. Mai 2016, zitiert nach Home Office, Country Policy and Information Note Kenya: Sexual orientation and gender identity, März 2017, Ziffer 5.2.4.) hat etwa bezogen auf einvernehmlichen Sex zwischen Homosexuellen seit 2011 nur ein einziger Fall tatsächlich eine Verurteilung nach sich gezogen.

Soweit (etwa USDOS a.a.O.; HRW a.a.O., S. 31 ff.; Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015; S. 7 f.) von Übergriffen der Polizei gegen Homosexuelle berichtet wird, in deren Zuge es zu Inhaftierungen, Einschüchterungen und auch Vergewaltigungen gekommen ist, fehlt hinreichend belastbares Zahlenmaterial, um insoweit eine hinreichende Gefahrendichte feststellen zu können. Entweder werden zum Themenkreis lediglich pauschale Angaben gemacht (USDOS, Astraea) oder allenfalls Einzelfälle schlaglichtartig beleuchtet (etwa HRW a.a.O., S. 31 ff.), die insoweit jedoch kein hier weiterführendes Muster oder eine sonst für eine günstige Gefahrprognose hinreichende Fallhäufung erkennen lassen. Zudem ist der Grad der Gefährdung auch vom individuellen Profil abhängig - so sind etwa in der „Sex- Branche“ Tätige häufiger mit Polizeigewalt konfrontiert (Home Office, Ziff. 2.3.8; HRW a.a.O., S. 32,33; Astraea a.a.O., S. 7) –, so dass nicht jeder Homosexuelle generell gleich stark betroffen ist. Zudem ist die Rolle der kenianischen Polizei ambivalent, da sie keineswegs nur als Verfolger auftritt, sondern sich auch schützend vor Homosexuelle stellt (HRW a.a.O., S. 2,3,31). Eine generelle und gezielte Verfolgung durch die kenianische Polizei findet nicht statt (Home Office, a.a.O., Ziffer 2.3.8).

Im Ergebnis nichts anderes gilt für eine Verfolgung Homosexueller durch die kenianische Zivilgesellschaft. Zwar wird Homosexualität in Kenia aus kulturellen und religiösen Gründen kritisch betrachtet. Nach einer Umfrage (Gallup Poll 2014) halten 88 % der Kenianer Homosexualität für moralisch unakzeptabel. Andererseits lehnt eine Mehrheit eine Strafbarkeit von Homosexualität ab und geben 46% an, dass es ihnen nichts ausmache, Homosexuelle zum Nachbarn zu haben (ILGA-RIWI 2016, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.1). Dementsprechend steht derzeit auch die Verfassungsmäßigkeit der Strafgesetze auf dem Prüfstand, nachdem bereits im letzten Jahr das kenianische Berufungsgericht Analuntersuchungen an homosexuellen Männern für unzulässig erklärt hat (zu alldem Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17. Juli 2018, S. 24) Teilweise - wenn allerdings wohl auch nur in Minderheit – unterstützen auch religiöse Führer die Anliegen der Homosexuellen (HRW a.a.O., S. 13 ff.). Das Verhalten des kenianischen Staates ist nuanciert. Während sich Regierungsvertreter und Präsident kritisch zu Homosexualität äußern und die Rechte der Betroffenen als „Nicht-Thema“ bezeichnen, sprechen sich hohe Repräsentanten von Staatsanwaltschaft und Justiz gegen Diskriminierung Homosexueller aus (Home Office a.a.O.; Ziffer 5.1). Auch werden Anzeichen für eine kulturelle Trendwende gesehen; die zunehmende Sichtbarkeit und Präsenz Homosexueller führe zu Räumen von Miteinander, Offenheit und Unterstützung (Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.6). Zu diesen klimatischen Veränderungen tragen auch die Aktivitäten der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen bei, die sich inzwischen für die Belange Homosexueller einsetzen (Home Office a.a.O., Ziffer 6.4) und die im Jahr 2015 das Recht erkämpft haben, sich formell registrieren zu lassen (USDOS a.a.O.). Im Vergleich zu Nachbarländern ist Kenia Homosexuellen gegenüber toleranter (The Guardian, 23. Februar 2017, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.9). Die Ablehnung, Ausgrenzung und Diskriminierung, die Homosexuelle in Kenia gleichwohl von Seiten der Zivilgesellschaft erfahren, erreicht generell nicht das für eine Verfolgung oder ernsthafte Schädigung erforderliche Gewicht (Home Office a.a.O., Ziffer 2.3.14). Berichte über zwar auch immer wieder vorkommende Gewaltübergriffe (etwa HRW a.a.O., S. 19 ff.) verbleiben wiederum - gerade auch in Bezug auf die konkrete Häufigkeit - pauschal (etwa Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015) oder einzelfallbezogen (HRW a.a.O.) und rechtfertigen nicht die Annahme einer hinreichenden generellen Gefahrendichte. Besonders hervorzuheben sind zudem die regionalen Unterschiede. Während etwa in den muslimisch geprägten Küstenregionen Gewalterfahrungen Homosexueller häufiger sind (HRW a.a.O., S. 8), wird die Hauptstadt Nairobi als „Hafen des Willkommens“ beschrieben; die Stadt biete Anonymität, jeder gehe seinen Geschäfte nach, Gewalt gegen Homosexuelle sei dort weder systematisch noch verbreitet (Vice News, 9. Mai 2016, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.8).

Dementsprechend verneint etwa auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht die für eine Schutzgewährung erforderliche Gefahrendichte (Spruch vom 18. September 2017 – BVwG W 211 2120203-1).

Der Kläger kann sich mit Erfolg auch auf keine Vorverfolgung berufen (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU). Zwar ist der Kläger in seinem Heimatdorf wegen seiner Homosexualität körperlich misshandelt worden. Indes sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sich eine solche Verfolgung jedenfalls landesweit nicht wiederholen wird.

Vielmehr kann der Kläger auf Nairobi als Ort internen Schutzes verweisen werden, für das die Beweiserleichterung der Vorverfolgung widerlegt ist.

Nairobi ist eine international geprägte Weltstadt (GIZ, LiPortal, Wikepedia –Nairobi). Sie verfügt – wie auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung geschildert an – über eine „Homosexuellen-Szene“. In ihr ist – wie oben ausgeführt - Gewalt gegen Homosexuelle weder systematisch noch verbreitet ist. Auch der Kläger selbst hat sich regelmäßig gerade nach Nairobi begeben, um dort seine sexuelle Orientierung auszuleben. Währen der ca. 10 Jahre, in denen er sich dort mehrmals monatlich mit seinem Partner – und teilweise noch anderen Homosexuellen – getroffen hat, ist es – soweit ersichtlich - niemals zu Gewalt oder auch nur Diskriminierungen gegen den Kläger oder seine Partner gekommen. Dies belegt eindrucksvoll die generelle Gefahrenfreiheit Nairobis. Demgegenüber ereignete sich die Vorverfolgung im – ersichtlich risikoreicheren - Kontext eines Dorfes mit nach den Angaben des Klägers traditionell und fundamentalistisch eingestellten Bewohnern.

Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Dorfbewohner dem Kläger bis nach Nairobi nachspüren werden. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass ihn die Dorfbewohner zum Wegzug aufgefordert hätten, falls er nicht getötet werden wolle. Warum dann aber die Dorfbewohner dem Kläger noch in Nairobi nachzuspüren sollten, wenn er ihrer Aufforderung, wegzuziehen, nachgekommen ist, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass Nairobi – zumal in einem Land ohne Meldewesen – Rückzugsraum und Schutz vor Verfolgung von außen bietet (Republik Österreich a.a.O., S. 25).

Anhaltspunkte dafür, warum sonst vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sich in Nairobi niederzulassen, fehlen.

Die Einschränkungen, denen sich der Kläger wegen seiner Homosexualität letztlich auch in Nairobi unterwerfen muss, stellen - entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung – keine hinreichend schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU dar. Bezogen etwa auf die Religionsfreiheit erreicht ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf eine Glaubensbetätigung nur dann die Qualität einer Verfolgung, wenn die die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, was der Betroffene zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen hat (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, Rn. 30). Diese Grundsätze müssen angesichts der hervorragenden Bedeutung der Religionsfreiheit als eines der Fundamente der demokratischen Gesellschaft und grundlegendes Menschenrecht (EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 u. C-99/11 -) zumindest gleichermaßen für andere Freiheitsrechte und namentlich das hier in Rede stehende Recht, seine sexuelle Orientierung frei auszuleben (Recht auf Privatleben/Handlungsfreiheit gemäß Art. 7 EU-GR-Charta, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG), gelten. Indes hat der Kläger schon nicht nachgewiesen, dass bzw. konkret welche Handlungen für ihn überhaupt ein zentrales Element seiner homosexuellen Identität sind. Vielmehr hat er sich hierzu letztlich ausgeschwiegen und lediglich abstrakt den Menschenrechtsverstoß als solchen behauptet. Bei dieser Sachlage drängte sich auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen auf. Gerade umgekehrt ist den Angaben des Klägers vielmehr sogar zu entnehmen, dass in der Nairobi seine sexuellen (körperlichen) Bedürfnisse befriedigen konnte und er sich mit seinem Partner öffentlich hat zeigen und Bars, Restaurants, Kinos etc. besuchen können. Mit keinem Wort und zu keinem Zeitpunkt hat der Kläger verlauten lassen, dass ihm dies nicht genügt - von einem Verlust seiner sexuellen Identität zu schwiegen. Erst die Gewaltübergriffe in seinem Heimatdorf waren fluchtauslösend.

Im Übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16 GG a.F., dass nicht jeder Eingriff in Freiheitsrechte von asylrechtlich relevantem Gewicht ist, sondern der Eingriff nach Intensität und Gewicht menschenwürdeverletzenden Charakter haben muss (BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1992 – 9 C 52.91 -, 30. April 1991 – 9 C 105.90 -, 18. Februar 1986 – 9 C 16.85 -)

Nach alldem ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen seiner Homosexualität Gefahren im Sinn subsidiären Schutzes oder national-rechtlicher Abschiebungsverbote drohen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.