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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.06.2019 – 3 L 287/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0606.3L287.19.00

Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.

II. Das Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem wörtlich gestellten Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass keine Abschiebemaßnahmen durchgeführt werden können,

hat keinen Erfolg.

Die Kammer versteht dieses Begehren, unbeschadet der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller, bei sachgerechter Auslegung entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland geduldet zu werden.

Der Antrag ist als solcher statthaft, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenhG nicht die in § 81 Abs. 4 AufenthG gesetzlich vorgesehen Duldungsfiktion auslösen kann, die bisher von den Antragstellern innegehabte Duldung zur Durchführung des Verfahrens bei der Härtefallkommission keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG darstellt, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist.

Der so verstandene und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftung eines Anordnungsanspruches, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Ein Anspruch der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung vor dem Hintergrund des Begehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in Betracht kommt vorliegend allein § 25a AufenthG, nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt (Nr. 5). Unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG auch den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Erteilungsvoraussetzungen erfüllt der Antragsteller zu 2. nicht.

Der nach § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche erfolgreiche Schulbesuch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.03.2012 – 8 LB 5/11 –, juris, Rn. 72; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Oktober 2016 – 2 M 73/16 –, juris, Rn. 4).

Gemessen daran ist ein erfolgreicher Schulbesuch des Antragstellers zu 2. nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 2. hat erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und auch die Noten des Antragstellers zu 2. lassen darauf schließen, dass das Erreichen eines Schulabschlusses unwahrscheinlich ist. Ausweislich der Stellungnahme der Schule des Antragstellers vom 29. Mai 2019 erfüllt er die Versetzungsbedingungen gegenwärtig nicht und würde allenfalls aus pädagogischen Gründen versetzt werden. Im Zeitraum vom 01. August 2018 bis 31. Juni 2019 hat er 28 Fehltage, von denen er bei 16 unentschuldigt fehlte. Insgesamt belaufen sich seine Fehlzeiten auf 90 Fehlstunden, von denen 81 unentschuldigt sind. Die Notenübersicht zeigt mehrere mangelhafte Leistungen, beispielsweise die Note 5 in Biologie, Kunst und Sport. In den übrigen Fächern werden seine Leistungen überwiegend mit der Note 4 bewertet. An diesem Eindruck können auch die seitens des Antragstellers zu 2. eingereichten Zeugnisse nichts ändern. Aus diesen ist der Leistungsabfall des Antragstellers zu 2. in den vergangenen Jahren deutlich erkennbar. Auch das Jugendamt des Antragsgegners beschreibt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2019 die negative Entwicklung des Antragstellers zu 2. seit Sommer 2018. Der Antragsteller habe massiv den Unterricht gestört und selten seine Arbeitsmaterialien dabei. Angesichts der bisherigen Schullaufbahn des Antragstellers zu 2. ist die Prognose, er werde diese erfolgreich besuchen und seinen Schulabschluss erreichen, nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus ist die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Die nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche Erwartung, dass der Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, erfordert eine positive Integrationsprognose. Diese kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 08. Februar 2018 – 13 LB 43/17 –, juris, Rn. 65, m.w.N.). Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (BT-Drs. 17/5093, S. 15).

Dies ist beim Antragsteller zu 2. nicht der Fall. Es erscheint nicht gewährleistet, dass der Antragsteller zu 2. sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Er ist seit 03. April 2019 in einer Einrichtung der M_____wohnhaft. Dies ist laut Stellungnahme des Jugendamtes des Antragsgegners vom 29. Mai 2019 darauf zurückzuführen, dass er Probleme mit seiner Familie habe, von seinem Bruder geschlagen werde und sich häufiger unerlaubt über Nacht nicht zu Hause aufgehalten habe. Die Unterbringung sei nötig gewesen, damit er einen festen Aufenthalt habe. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über erhebliche Fehlzeiten in der Schule und sei auch nach der Unterbringung häufiger erheblich alkoholisiert in der Einrichtung aufgetaucht. Auch ein Drogentest sei positiv gewesen. Gemessen an diesen Vorfällen kann von einem festen Wohnsitz, engen persönlichen Familienbeziehungen sowie einer Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus laufen strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu 2. In der Gesamtschau kann daher nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden.

Besteht kein Anspruch des Antragstellers zu 2., kann auch die Antragstellerin zu 1. keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG beanspruchen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus ihren Antrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer jeweils mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).