Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.07.2019 – 4 L 165/19

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0708.4L165.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.271,83 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, mit welchem der Antragsteller sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 14. April 2019 (VG 4 K 452/19) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2019 in der Fassung der Berichtigung vom 9. April 2019 begehrt, hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Schmutzwasserbeitragssatzung des M... (MAWV) vom 4. September 2014, die sich Rückwirkung zum 1. Januar 2013 beimisst und den Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§ 1, 2, 8 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 17. September 2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10. September 2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 20. September 2014 auf S. 19 ff. Auch im Übrigen lässt die Satzung keine offenkundigen Fehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Kammer des VG Cottbus an, welche die Satzung bereits als gültig befand (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.).

Auch die Einwendungen des Antragstellers führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Cottbus (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 – juris), welcher die Kammer folgt, der M... (MAWV) Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... (WAVAS) ist und er sich vormalige Beitragserhebungen des alten Aufgabenträgers ebenso zurechnen lassen muss wie auch den Einwand der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ gegenüber einer Beitragserhebung für ein im vormaligen Einrichtungsgebiet gelegenes Grundstück (VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017, a.a.O., juris Rn. 23). Gleichwohl ist ungeachtet des Umstandes, dass die – wohl – in der L... verlaufende Abwasserleitung im Jahr 1993 gebaut und abgenommen worden ist, für das hier veranlagte Flurstück 466 nicht offensichtlich vom Eintritt der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung auszugehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Es spricht zunächst einiges dafür, dass mit dem Antragsgegner davon ausgegangen werden kann, dass die veranlagten Flurstücke 262, 464 und 466 mit dem L... vorgelagerten Flurstück 453 unbeschadet des Umstandes, dass sie nunmehr (Eintragung vom 26. Januar 2012) unter einer laufenden Nummer (lfd. Nr. 22) im Grundbuch eingetragen sind und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt auch ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne darstellen, eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben. § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach – unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch – diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird. Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – juris Rn. 56, und vom 19. Februar 2014 – OVG 9 B 5.11 – juris Rn. 21). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB, sog. Innenbereich) ist das diejenige Fläche, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks. Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken – ausnahmsweise – aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, juris Rn. 14 ff. ; Beschluss vom 20. März 2014 – OVG 9 N 35.11 – juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).

Hiervon ausgehend und unter Betrachtung der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Liegenschaftskarte (Bl. 1 des VV) und der im Internet abrufbaren Luftbilder (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/) könnte einiges dafür sprechen, dass die Flurstücke 262, 464 und 466 sowie das Flurstück 453 auch schon vor deren Eintragung unter einer laufenden Nummer im Grundbuch ein wirtschaftliches Grundstück gebildet haben, da sie übergreifend bebaut sind. Es handelt sich bei der vorhandenen Bebauung um großflächige Gebäude, die über die Flurstücksgrenzen hinausreichen. So befinden sich auf dem Flurstück 466 Gebäude (wohl Ställe), die in westlicher Richtung auf das Flurstück 464 übergreifen. Daran schließt sich in Richtung L... wiederum ein weiteres langgezogenes Gebäude an, das auf den Flurstücken 464, 262 und 453 errichtet worden ist.

Unbeschadet dessen, dass ohne eine abschließende Klärung der baurechtlichen Situation auf den genannten Flurstücken (z.B. durch Einsichtnahme in die Baugenehmigung), die der Hauptsache vorzubehalten ist, das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit nicht abschließend zu klären ist, genügt für die Annahme eines aus mehreren Flurstücken bestehenden wirtschaftlichen Grundstückes nicht die einheitliche bauliche Nutzung mehrerer benachbarter Grundstücke; erforderlich ist jedenfalls auch, dass die Grundfläche einem Eigentümer gehört. Ob aber zu einem für den Beginn der hypothetischen Festsetzungsverjährung maßgeblichen Zeitpunkt (Jahr 1999 oder früher) die Flurstücke 262, 464 und 466 sowie das diesen Flurstücken in Richtung L... vorgelagerte Flurstück 453 im Eigentum einer Person standen, ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offen.

Soweit es das Flurstück 466 betrifft, ergibt sich aus dem vorliegenden Grundbuchauszug, dass der Antragsteller aufgrund einer vor der Notarin K... in L... erklärten Auflassung vom 28. November 2005, eingetragen am 12. September 2006, Eigentümer dieses und des in westlicher Richtung gelegenen (mit dem angegriffenen Bescheid nicht veranlagten) Flurstückes 473 geworden ist.

Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Grundbuchauszuges ist unter der Abteilung I das seinerzeit noch unter der laufenden Nummer 8 eingetragene Flurstück 453 aufgrund einer Ausführungsanordnung des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung zu einem Tauschplan vom 8. März 2000 (FLT-Verfahren L... II VNr: 6519 H) am 26. Juni 2000 in das Grundbuch eingetragen worden.

Hinsichtlich des Flurstücks 262 ergibt sich aus dem vorliegenden Grundbuchauszug, dass der Antragsteller aufgrund Auflassung vom 4. November 1996 (Urkundsnummer 1... der Notarin K... in L... ) und deren Eintragung vom 5. November 1997 Eigentümer dieses Flurstückes geworden ist.

Soweit es schließlich das Flurstück 464 anbelangt, ist dieses ausweislich der Eintragung im Bestandsverzeichnis vom 30. Dezember 2004 durch Verschmelzung der unter der laufenden Nummer 11 eingetragenen (ehemaligen) Flurstücke 265 (lfd.Nr. 5), 263 (lfd. Nr. 9) und 264 (lfd. Nr. 10) und anschließender Teilung in die Flurstücke 460, 461, 462 und 464 hervorgegangen. Eigentum an dem Flurstück 265 hat der Antragsteller aufgrund Auflassung vom 19. November 1996 und Eintragung in das Grundbuch vom 25. März 1997 erlangt. Hinsichtlich der Flurstücke 263 und 264 ergibt sich aus dem vorliegenden Grundbuchauszug lediglich, dass deren Eintrag in das Grundbuchblatt 349 am 21. Juli 2004 ohne Eigentumswechsel von Blatt 381 vorgenommen wurde.

Mit Blick auf die sich aus dem vorliegenden Grundbuchauszug ergebene Historie der (womöglich) eine wirtschaftliche Einheit bildenden Flurstücke 453, 262, 464 und 466 steht jedenfalls fest, dass frühestens mit Erwerb des Flurstückes 466 durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch am 12. September 2006 eine wirtschaftliche Einheit in den Händen des Antragstellers bestanden haben kann, da zuvor verschiedene Eigentümer der Grundflächen vorhanden waren. Allerdings ergibt sich aus den Eintragungen im Grundbuch nicht, in wessen Eigentum die Flächen gestanden haben, bevor der Antragsteller diese erworben bzw. durch Landtausch erhalten hat. Denkbar erschiene daher, dass sämtliche Flurstücke im Eigentum einer Person gestanden haben und diese (schon einmal) ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gebildet haben. So ist es auch nicht ausgeschlossen, dass für sämtliche Flurstücke im Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahre 1993 und der ersten Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Bereich des WAVAS vom 7. Juni 1993, die am 30. November 1993 öffentlich bekannt gemacht wurde, eine Vorteilslage für sämtliche (die wirtschaftliche Einheit bildenden) Flurstücke entstanden und der Lauf die Frist für den Eintritt der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung ausgelöst worden ist. Dies bedarf indes weiterer Klärung –insbesondere durch Beiziehung weiterer Unterlagen des Grundbuchamtes und des Liegenschaftsamtes –, was der Hauptsache vorzubehalten ist. Vor diesem Hintergrund ergeben sich dann auch keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden ernstlichen Zweifel, soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner bzw. sein Rechtsvorgänger habe den Schmutzwasserbeitrag bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung gegenüber der LPG L... e.G. geltend machen müssen.

Hinzu kommt folgendes: Ausweislich der vorliegenden Eintragungen im Grundbuch und des Vorbringens des Antragstellers waren jedenfalls Teile der nunmehr im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Gegenstand eines Verfahrens des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung, das – so das Vorbringen des Antragstellers – aufgrund eines Anordnungsbeschlusses vom 9. Juni 1998 in Gang gesetzt worden sei, bis zum Jahr 2006 angedauert habe und das Ziel gehabt habe, Boden- und Gebäudeeigentum zusammenzuführen.

Ein eröffnetes Bodenneuordnungsverfahren dürfte aber dazu geführt haben, dass der Antragsgegner bzw. sein Rechtsvorgänger einen Anschlussbeitrag gegenüber dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks nicht mehr hätte festsetzen dürfen und erst den Abschluss dieses Verfahrens hätte abwarten müssen. Denn mit dem Beitrag wird der Dauervorteil, der einem Grundstück, das an eine bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder schon angeschlossen ist, abgegolten, weil diesem der Dauervorteil zugute kommt, durch die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Ein-richtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 – 9 B 35.12 – juris). Dieser - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende Vorteil - setzt voraus, dass die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, mithin, dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist.Bei einem Grundstück, das Gegenstand eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (gewesen) ist, kann hiervon aber (vor Abschluss des Verfahrens) keine Rede sein.

Ein – nach dem Vorbringen des Antragstellers mit Beschluss vom 9. Juni 1998 – eingeleitetes Bodenordnungsverfahren bzw. Flurneuordnungsverfahren führt zu einer völligen Neugestaltung des gesamten betroffenen Gebietes (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG und § 37 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-). Das Flurbereinigungsgebiet – nichts anderes gilt für ein von einem Bodenordnungsverfahren betroffenes Gebiet, auf das die Vorschriften des FlurbG entsprechend anzuwenden sind – ist dabei unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (§ 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken insoweit, dass der Gegenstand des Eigentums und des betroffenen Rechts durch ein gänzlich anderes ersetzt wird, also etwa ein Grundstück durch ein anderes ersetzt wird, das dem alten weder nach der Beschreibung, Größe oder Lage entsprechen muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2010 –9 ME 223/09 –juris m.w.N.). Erst mit Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens steht fest, ob das Grundstück als solches noch besteht, neu entsteht oder neu zu bilden oder zuzuteilen ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 28. September 1995 – 5 UE 1173/93 – juris). Es steht dabei nicht einmal fest, ob ein Teilnehmer nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens überhaupt noch Eigentümer eines Grundstücks im betroffenen Gebiet ist. Daher ist bereits mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bzw. des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG in Hinblick auf die unmittelbar absehbare grundlegende Neugestaltung des betroffenen Gebiets rechtlich derart in seinem Bestand in Frage gestellt, dass es nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Festsetzung von Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG sein kann (zum Ganzen: VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 6 L 293/14 – juris).

Die insoweit in Rede stehenden – oben lediglich angerissenen und nicht abschließend formulierten – Fragen erfordern aber nicht nur weitere Ermittlungen, etwa durch Beiziehung von Akten des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung; sie stellen auch schwierige Rechtsfragen dar, die einer Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten sind.

Ebenfalls einer Klärung in der Hauptsache vorzubehalten ist die weitere vom Antragsteller aufgeworfene schwierige Frage, ob dem Grundstück – es handele sich zum einen um die Ruine eines ehemaligen Stalles sowie um einen weiteren stark sanierungsbedürftigen Stall, der vom Antragsteller derzeit nur als Lager genutzt werde – ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Dabei ist entgegen der im Vortrag des Antragstellers vorausgesetzten Auffassung nicht allein das Flurstück 466 in den Blick zu nehmen. Maßgeblich kommt es auf das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne an, so dass Ausgangspunkt der Betrachtung – wie aufgezeigt – das Buchgrundstück ist, welches – je nach den Umständen – gegebenenfalls zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Ausgangspunkt der Betrachtung ist daher nicht allein das Flurstück 466 und dessen Bebauung, sondern grundsätzlich das sich aus den Flurstücken 262, 453, 464, 466 und 473 (die alle unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind) zusammensetzende Grundstück. Legt man dies zugrunde, bestehen bestenfalls geringe Zweifel daran, dass das Grundstück grundsätzlich beitragspflichtig ist.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2014 III unterliegt ein Grundstück im Außenbereich der Beitragspflicht, soweit für dieses die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung besteht und dem Grundstück dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.Erforderlich ist neben einer gegebenen Anschlussmöglichkeit mithin noch das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Vorteils. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Ein solcher Vorteil wird Außenbereichsgrundstücken aber nicht bereits dann zuteil, wenn lediglich eine tatsächlich nicht wahrgenommene Anschlussmöglichkeit besteht. Nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff, wie er § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 KAG zugrunde liegt, sind im Außenbereich gelegene, gewerblich oder baulich nicht genutzte Flächen grundsätzlich nicht bevorteilt, weil Bauen im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig ist und deshalb die abwasserseitige Erschließung im Regelfall keinen Vorteil in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit vermitteln kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – OVG 9 S 68.06 – Seite 7 EA). Unbebaute Feld-, Wald- und Wiesengrundstücke, an denen "zufälligerweise" eine Wasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsleitung vorbeiläuft, die aber nicht an diese Leitung angeschlossen sind, erhalten insoweit keinen durch einen Beitrag abzugeltenden Vorteil, weil die Leitungen für solche Grundstücke bei typisierender Betrachtung praktisch keinen wirtschaftlich spürbaren Vorteil haben dürften. Entsprechendes gilt für Außenbereichsgrundstücke, die zwar bebaut sind, deren Bebauung aber praktisch keinen Trinkwasserbedarf oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erzeugt, wie es etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein kann. Für ein bebautes Außenbereichs-grundstück mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erweist sich indes eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit als vorteilhaft und kann deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 – juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2012 – OVG 9 S 61.12 – juris – Rn. 7).

Ausgehend hiervon trifft es nach den vorhandenen, allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen des betroffenen Grundstücks (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/; https://www.google.de/maps) zwar zu, dass auf dem Flurstück 466 lediglich die Ruine eines Stalles sowie ein weiterer Viehstall, der wohl noch aus DDR-Zeiten zu stammen scheint, vorhanden ist. Auf dem der L... zugewandten Teil des Grundstücks und namentlich auf dem Flurstück 453 dürften sich aber Baulichkeiten befinden, die neueren Datums sein dürften. Vor dem Hintergrund der auf den Luftbildern erkennbaren, in größerer Zahl dort parkenden Fahrzeuge spricht zudem vieles, wenn nicht alles dafür, dass diese Gebäude Publikumsverkehr auslösen bzw. in ihnen sich Personen etwa aus beruflichen Gründen aufhalten, so dass auch anzunehmen ist, dass dort eine abwasserrelevante Nutzung mit entsprechendem Entwässerungsbedarf stattfindet. Die insoweit gebotenen weiteren Ermittlungen – etwa in Form einer Inaugenscheinnahme vor Ort – sind hingegen der Hauptsache vorzubehalten. Dies gilt auch für die ebenfalls nach dem summarischen Prüfumfang nicht im Eilverfahren zu beantwortende Frage, ob das Grundstück (Flurstücke 262, 453, 464, 466 und 473) insgesamt im Außenbereich gelegen ist oder nicht möglichweise ein Teil zusammen mit dem sich östlich der L... befindlichen Ortsteil dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen sein könnte.

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.