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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.07.2019 – 3 L 84/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0709.3L84.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 25. Februar 2019 hinsichtlich der in der Verfügung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 aufgenommenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen und im Übrigen wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 23. Oktober 2018 die sofortige Vollziehung der ausgesprochenen Verpflichtung zum Entfernen der Losungsbanner in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 – 10 S 6.18 -; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; ; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – insbesondere dazu, dass bei leicht abbaubaren und formell illegalen Anlagen grundsätzlich dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der Vorrang einzuräumen sei, es der Regel entspreche, formelle Rechtsverstöße durch sofort wirksame Anordnungen zu unterbinden, es ferner darum gehe, einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung vorzubeugen und die sofortige Beseitigung der sieben Losungsbanner der Antragstellerin ohne übermäßigen Aufwendungen möglich und für sie wirtschaftlich vertretbar sei, lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn dieser gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]). Voraussetzung für die begehrten Anordnungen ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochene Verfügung zum Entfernen der Losungsbannner voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Soweit die Antragstellerin eine nicht hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsverfügung anspricht, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie weiß genau, welche Banner sie an den Gebäuden der ehemaligen Gärtnerei angebracht hat und zum Gegenstand des behördlichen Handelns gemacht wurden. Zudem hat der Antragsgegner etwa im Rahmen der Entscheidung vom 10. Dezember 2018 über den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung auszusetzen, noch einmal konkret auf 7 Banner an den Giebelseiten der Gewächshäuser hingewiesen. Der Mangel einer etwaigen Unbestimmtheit ist der Heilung auch zugänglich (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Auflage, VwVfG, Rn 17 b zu § 37).

Nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) hat die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BbgDSchG hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde derjenige, der ein Denkmal dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch dazu durchführt oder durchführen lässt, den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechenden Weise in Stand zu setzen.

Der Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes ist eröffnet. Das Vorhaben-grundstück liegt im Bereich der Satzung der Stadt C... zum Schutz des Denkmalbereichs “B... “ vom 29. März 2000, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt C... Nr. 9 vom 17. Mai 2000.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist regelmäßig von der Gültigkeit/Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen, wobei sich die Prüfung auf die äußere Gültigkeit der Normen und sich aufdrängende Satzungsfehler beschränkt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 16. November 2018 – 3 L 606/18 -, zitiert nach juris).

Erwägungen dazu, dass die Satzung aus formellen Gründen unwirksam wäre, wurden seitens der Antragstellerin nicht vorgebracht; derartige Gründe sind auch mit Blick auf § 141 Abs. 3 BbgKVerf nicht ersichtlich.

Dass es sich bei der unter Schutz gestellten B... um einen denkmalwürdigen und denkmalfähigen Bereich handelt, stellt die Antragstellerin nicht in Streit. Auf die zutreffenden Erwägungen in § 3 der Satzung wird Bezug genommen. Hinsichtlich des hier auch betroffenen Außenparks wird in der Begründung angegeben, dass die Entscheidung zu einer großflächigen, die ganze B... Flur umfassenden Gartenanlage um die Jahreswende 1846/47 erfolgt sei, denn seit 1847 seien Pflanzungen in einem außergewöhnlich großem Umfang verstärkt im künftigen Inneren Park aber auch schon in den Grenzbereichen der Flur vorgenommen worden. Ferner heißt es, dass wie die Wirtschaftsbauten auch die Ortslage von B... in die Gestaltung einbezogen wurde und die am Dorfteich abgerissenen Gehöfte an östlich und westlich parallel zum verbliebenen Dorfbereich verlaufenen Wegen neu aufgebaut und einzelne Bauern im Sinne einer „ornamental farm“ nach englischen Vorbildern in der Feldmark als „Cottage“ angesiedelt wurden. Ferner ist Teil der Begründung, dass durch lockere Bebauung der erweiterten Ortslage, durch Pflanzungen an neu angelegten Wegen und Freiflächen sowie vertragliche Regelung zur Erhaltung markanter Bäume auf Privatgrundstücken ein bewusst gestalteter Übergang vom Park zur Ortslage und die harmonische Einordnung des Dorfes in die Parklandschaft erreicht wurde. In der Feldflur erfolgt in Richtung S..., D..., H... und K... die Chaussierung und Bepflanzung vorhandener Wege, der Ausbau des Wegenetzes und die Anlage des umfangreichen Grenzgrabens.

Allenfalls im Hauptsacheverfahren wird aufzuklären sein, ob und inwieweit die Denkmalbereichssatzung bezogen auf den Außenpark der Sicherung/Erhaltung von Zeugnissen der Menschheitsgeschichte aus kultur- und bildungspolitischen Gründen dient (vgl. zur Abgrenzung von Naturdenkmälern: Hönes in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage, Rn. C 139), diese insbesondere gestalterische, auf ein menschliches Tun zurückzuführende Elemente aufnimmt und inwieweit der Außenpark für die Bild- und Raumwirkung der Parkanlage insgesamt von Bedeutung ist. Dass im Bereich einer Denkmalbereichssatzung der zu schützende Bereich auch weiter gezogen werden kann, um etwa die Umgebung von Denkmalen oder aber die geschützte Parklandschaft als solche vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, ist freilich nicht zweifelhaft (vgl. hierzu etwa: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2001 – 7 A 4207/00 – zitiert nach juris).

Das Anbringen der Losungsbanner ist denkmalrechtlich relevant. Dabei ist mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass die Gewächshäuser selbst keine denkmalrechtliche Bedeutung haben. Sie waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung zwar schon vorhanden, jedoch sind diese als „Fremdkörper“ anzusehenden baulichen Elemente – wie auch die Begründung der Unterschutzstellung belegt, die insbesondere die Parklandschaft mit dem Wirken von H... in Verbindung bringt - ohne Denkmalwert. Auch nimmt die Satzung als geschützten Gegenstand das Wesentliche, das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs B... Prägende auf, insbesondere die historische Substanz aber auch die durch die Feldflur und zur Stadt verlaufenen Alleen, an die sich teilweise größere Gehölzpflanzungen anschließen, die in die Gestaltung einbezogenen umliegenden Waldflächen und Baumgruppen sowie die Verteilung der Acker-, Wiesen- und Gehölzflächen. Auch geht es um die Bild- und Raumwirkung der Anordnung und Gestaltung der historischen Gebäude mit ihren Gärten, Vorgärten und Einfriedungen, der Gehölzpflanzungen, der künstlichen Geländemodellierung und Wasserflächen, der durch Verteilung von Gehölz-, Wiesen- und landwirtschaftlichen Flächen gegebenen Park- und Landschaftsräume (vergleiche § 1 III. b und c der Satzung).

Auch wenn danach das in der Verfügung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2018 bezeichnete Flurstück 845 der Flur 2 der Gemarkung B... für sich betrachtet auf den Schutzgegenstand ohne Bedeutung ist, sind die Maßnahmen der Antragstellerin formell illegal, da sie der Erlaubnis bedürfen und eine solche nicht erteilt wurde.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern will. Auch ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BbgDSchG die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen erlaubnispflichtig, die die Umgebung eines Denkmals verändern. Ohne Zweifel wird die durch die Satzung definierte B... durch die Maßnahme der Antragstellerin in ihrem Erscheinungsbild verändert. So hat die Antragstellerin an die im räumlichen Geltungsbereich der Satzung belegenen, noch vorhandenen und teilweise baufälligen Gewächshäuser der vormaligen Gärtnerei Losungen anbringen lassen, die mehrere Meter breit sind und verschiedenste Inhalte aufweisen, wie etwa: „So soll es bleiben, sagt die Stadtverwaltung C... “, „Was sagen die Abgeordneten?“, „Was wollen die C... “, „Wir wollen Wohnraum für junge Familien“, „Wir wollen Spielplätze für unsere Kinder“, „Wir wollen C... stärken“, „Gewächshäuser statt Wohnhäuser?!“

Dabei beschränkte sich das Handeln der Antragstellerin nicht darin, die Losungsbanner an die vorhandenen Baulichkeiten anzubringen. Es ging ihr erkennbar darum, eine breite Aufmerksamkeit für Ihr Anliegen zu erreichen. So wurden die Losungen im oberen Bereich der Gewächshäuser befestigt und die zwischen der Straße und den teilweise verfallenen Gewächshäusern befindlichen Bäume bzw. der dort befindliche Aufwuchs beseitigt (vgl.: Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2018 – 3 K 241/19 – wobei die Antragstellerin die Maßnahme als solche dort nicht in Streit stellt). Mit dem Anbringen der Losungen und der Beseitigung von Bäumen wird das Erscheinungsbild der Parklandschaft verändert.

Selbst, wenn für die Frage der Erlaubnispflichtigkeit nicht allein auf den räumlichen Geltungsbereich der Satzung und damit des Denkmalbereichs abzuheben ist, sondern konkret ein Bezug zu einem von Menschen geschaffenen gestalterischen Element gefordert wird, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

Nach § 2 Abs. 3 BbgDSchG unterliegt nämlich auch die nähere Umgebung eines Denkmals des Schutzes des Gesetzes, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). Dies findet seine Entsprechung dadurch, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BbgDSchG derjenige einer Erlaubnis bedarf, der durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstigen Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern will.

Mit den Regelungen zum Umgebungsschutz soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt zwar nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert. Eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Denkmals ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn über die erwähnten Voraussetzungen hinaus die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 2 S 93.10 - zitiert nach juris).

So liegt der Fall hier. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Umgebungsschutz schon durch die Satzung selbst hinreichend definiert ist oder für die Bereiche der Satzung, die selbst nicht Denkmal sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG), es einer gesonderten Betrachtung bedarf. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, greift der Umgebungsschutz. Auch der Außenpark ist Teil des P... Wirkens. So ist es nicht zweifelhaft, dass über den Innenpark hinaus Wege, Alleen und Gräben angelegt wurden. Derartige, die Landschaft gestaltende Elemente, finden sich auch in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Gärtnerei. Linksseitig ist die Verlängerung der aus dem Innenpark kommenden P... gegeben, rechtsseitig ist der B... Hauptgraben belegen und weiter östlich führt die Verlängerung der K... am ehemaligen Zollhaus vorbei in die freie Landschaft.

Sind bereits diese auch in der Satzung benannten Teile der Parkanlage betroffen, kann eine maßgebliche Umgebung auch nicht in Bezug auf den südlich der F... vorhandenen Teil des Parks verneint werden. Mit dem Antragsgegner ist einzublenden, dass die Freilegung eines Teils der ursprünglichen Gärtnerei und Nutzung der verbliebenen baulichen Anlagen zur Untersetzung des Anliegens der Antragstellerin (bauliche Nutzung des Gärtnereigeländes) von der eigentlichen Parkanlage (Innenpark), deren Ausläufer bis an die F... heranreichen, ablenken.

Ein Bezug zum Denkmal besteht nicht. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale ist offensichtlich. Es ist ein - auch gewollt - auffälliger Kontrast gegeben zwischen dem erzeugten Bild einer verfallenden Gartenanlage verbunden mit ein privates Anliegen dokumentierenden Losungen und dem umgebenden Grün bzw. der sich östlich und auch südlich anschließenden weiträumig (in Teilen) gestalteten Landschaft.

Führt – wie hier – der Betroffene eine Maßnahme ohne die – wie dargestellt – nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BbgDSchG erforderliche Erlaubnis durch, dann ist ein Einschreiten auf denkmalrechtlicher Grundlage nach § 8 Abs. Abs. 4 Satz 1 BbgDSchG gerechtfertigt, wenn dadurch ein Denkmal beeinträchtigt wird.

Eine Beeinträchtigung ist vorliegend gegeben. Sie liegt bereits dann vor, wenn der Denkmalwert geschmälert wird, wobei dies durch eine Veränderung der Substanz oder aber des Erscheinungsbildes verwirklicht werden kann. Nur unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist auch die Bedeutung des Denkmals in den Blick zu nehmen, wobei, je höherwertiger das Denkmal ist, desto geringfügiger bzw. kurzfristiger die Veränderung sein kann, um von einer Beeinträchtigung auszugehen.

Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass der B... eine herausragende Stellung hat. Mit ihm werden wesentliche Aspekte der geschichtlichen Entwicklung in C... aber auch des Gartenbaus, der Landschaftspflege und der Parkgestaltung deutlich gemacht. Das Erscheinungsbild, welches bei einem Flächendenkmal sehr weit reicht, wird durch die Maßnahmen der Antragstellerin deutlich beeinträchtigt. Dies belegen insbesondere die vorliegenden Lichtbildaufnahmen. Diese zeigen, dass bei einer Ausfahrt aus dem Stadtinneren der Blick auf die nun deutlich zutage tretende Gärtnerei mit den verfallenden baulichen Anlagen und die sie tragenden Losungen gelenkt wird, während dieser sich zuvor quasi ungeschmälert in die Landschaft ergießen konnte. Auch lassen die Maßnahmen der Antragstellerin den gebotenen Respekt in Bezug auf das Denkmalensemble vermissen. Gerade die Parklandschaft soll den Besuchern die Möglichkeit zur Beschäftigung mit dem Wirken des Fürsten H..., der gestalteten Landschaft, ermöglichen, aber auch ein Hinwenden zur inneren Ruhe und Einkehr erlauben. Dies wird durch das Öffentlichmachen von Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Stadt C... erheblich eingeschränkt.

Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Antragsgegners eröffnet, ist dessen Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Sie ist erforderlich und geeignet, das im Gesetz vorgegebene Ziel zu erreichen, nämlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit dem Entfernen derjenigen Anlagen, die seitens der Antragstellerin angebracht wurden, wird die Störung der Umgebung der Denkmale bzw. des Denkmalsbereichs beendet. Der im Gesetz vorgesehene (Umgebungs-)Schutz erlangt wieder seine volle Wirksamkeit.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Beseitigungsverfügung würde ihr auf Art. 5 GG beruhendes Recht auf Meinungsäußerung entgegenstehen, kann sie damit nicht durchdringen.

Das Recht auf Freiheit der Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG ist nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht schrankenlos. Danach finden die dort verbürgten Rechte, auch das Recht auf Freiheit der Meinung, ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Es geht um solche Gesetze, die dem Schutz eines Gemeinschaftswertes dienen, der gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Zu diesen Gesetzen gehört auch das hier in Rede stehende Denkmalschutzgesetz. Auch wenn damit nicht eine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundgesetzes gemeint ist, vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne stattzufinden hat, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen, demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. Antoni in Hömig, Grundgesetz, Kommentar, 9. Aufl. Rn 26 zu Art. 5; in diesem Sinne auch: Wendt in von Münch/Kunig, GG Kommentar, 6. Auflage Rn 76 zu Art. 5), führt dies nicht dazu, dass dem Grundrecht der Vorrang einzuräumen wäre. Vielmehr bedarf es auch dann einer Einzelfallbetrachtung, wobei eine Güterabwägung vorzunehmen ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung sind die Interessen der Antragstellerin geringer zu gewichten. Sie versucht im Wege der Außendarstellung ihre persönliche Sicht der Dinge für letztlich im Kern nur sie betreffende private Angelegenheiten kundzutun, um auf diesem Wege Druck auf die mit der Sache befassten staatlichen Stellen auszuüben. Hingegen besteht ein erhebliches allgemeines Interesse daran, dass das in Rede stehende Denkmal mit seiner weiträumigen Ausstrahlung und in diesem Falle überörtlichen Bedeutung ungeschmälert erlebt werden kann. Weiter ist von Bedeutung, dass die Maßnahme erlaubnispflichtig ist und die Antragstellerin den Weg zu einer Genehmigung nicht einmal beschritten hat. Dies dürfte nicht nur für die angesprochenen denkmalrechtlichen Bestimmungen, sondern mit Blick auf die Art der Anlagen (aus Bauprodukten hergestellt), der überwiegend ortsfesten Benutzung und des Umstandes, dass die Tatbestände des § 61 BbgBO vorliegend nicht erfüllt sein dürften, auch nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften gelten, wobei sich auch dann die Frage stellt, ob das Vorhaben nicht im Widerspruch zu § 9 Satz 2 BbgBO steht (vgl. näher zum Verunstaltungsverbot: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 – 10 N 13.15 –zitiert nach juris).

Bereits die formelle Illegalität der Maßnahme rechtfertigt vorliegend ein Einschreiten auf denkmalrechtlicher Grundlage. Soweit der Antragsgegner noch im Ausgangsbescheid vermerkte, das Vorhaben der Antragstellerin sei auch nicht erlaubnisfähig, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist die materielle Illegalität bei der Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, zu prüfen, wenn die Behörde sich zu einem Einschreiten gerade unter der Voraussetzung einer materielle Illegalität des Vorhabens entschließt (vgl. Beschluss der Kammer vom 06. Februar 2019 – 3 L 701/18 -). Allerdings hat der Antragsgegner in seinem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Erwägungen im Widerspruchsbescheid eine solche – weitere – Voraussetzung nicht mehr benannt. Auch verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es – wie hier - bei leicht abbaubaren Anlagen nicht, dass geprüft wird, ob der rechtswidrig herbeigeführte Zustand erlaubnisfähig ist (so aber, ohne zu differenzieren: Martin u.a., in Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Textziffer 5.8.zu § 8).

Vorliegend genügt es, die Antragstellerin auf das Erlaubnisverfahren zu verweisen. Nachvollziehbare erhebliche Interessen, die dem entgegenstehen könnten, wurden ihrerseits nicht benannt. Auch liegt eine Erlaubnisfähigkeit mit Blick auf die obigen Interessen nicht auf der Hand. Selbst wenn den baulichen Anlagen im Gesamtensemble kein denkmalrelevantes Gewicht zukommt, ist der Eingriff in die geschützte Umgebung des Denkmals nicht als vernachlässigbar zu bewerten. Dem gegenüber tritt ein auch nur gering zu gewichtendes Interesse der Antragstellerin, auf ihre Situation medienwirksam aufmerksam zu machen. In die Betrachtung ist nämlich insoweit auch einzustellen, dass in Ansehung der Außenbereichslage des Grundstücks und den die Schonung des Außenbereichs sichernden Regelungen in § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB sowie des Umstandes, dass in Ansehung der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB es keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans gibt, sich die Antragstellerin mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine baurechtlich beachtliche Position berufen kann.

Dass nach alledem – wie § 9 Abs. 2 BbgDSchG es erfordert - die privaten Interessen der Antragstellerin den mit den Belangen des Denkmalschutzes einhergehenden Interessen überwiegen, kann damit nicht hinreichend untersetzt werden.

In Ansehung der obigen Erwägungen überwiegt auch das öffentliche Vollziehungsinteresse. Einerseits kann nicht hingenommen werden, dass jemand, ohne das vorgegebene förmliche Verfahren einzuhalten, allein mit Blick auf den Suspensiveffekt eingelegter Rechtsbehelfe einen (ideellen oder wirtschaftlichen) Vorteil im Vergleich zu demjenigen erlangt, der sich rechtstreu verhält. Zudem können die Losungsbanner erkennbar ohne Substanzverlust abgebaut werden. Ein hier beachtlicher wirtschaftlicher Schaden entsteht der Antragstellerin bei einer Beseitigung nicht.

Gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 Euro im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Beseitigungsanordnung ist nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe von 1.000 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Die in dem Bescheid vom 23. Oktober 2018 gesetzte Frist bis zum 30. Oktober 2018 ist zwar sehr knapp, aber unter Beachtung der leichten Abbaubarkeit der Banner noch ausreichend. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass ihr etwa wegen einer verspäteten Zustellung des Bescheides eine fristgerechte Beseitigung nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, von der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, ist der Auffangwert in Ansatz zu bringen, wobei dieser mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.