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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.07.2019 – 6 K 19/16

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0717.6K19.16.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Der Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke K..., Ortsteil W...in 1...(Flur 1, Flurstück 52/5, Gemarkung W... respektive Flur 2, Flurstück 102/2 und 103/1, Gemarkung W...).

Mit insgesamt drei Bescheiden jeweils vom 28. Oktober 2011 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Anschlussbeiträgen heran.

Der Beitragsbescheid zur Bescheidnummer 1... hinsichtlich des Grundstücks K... (Flur 1, Flurstück 52/5 in der Gemarkung W...) setzte einen Anschlussbeitrag in Höhe von 1229,20 € fest, der ausweislich der im Bescheid enthaltenen Bestimmung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig werden sollte.

Der Beitragsbescheid zur Bescheidnummer 1... hinsichtlich des Grundstücks K... (Flur 2, Flurstück 102/2 in der Gemarkung W...) setzte einen Anschlussbeitrag in Höhe von 554,60 € fest, der ebenfalls ausweislich der im Bescheid enthaltenen Bestimmung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig werden sollte.

Der Beitragsbescheid zur Bescheidnummer 1... hinsichtlich des Grundstücks K... (Flur 2, Flurstück 103/1 in der Gemarkung W...) setzte einen Anschlussbeitrag in Höhe von 1396,00 € fest, der ebenfalls ausweislich der im Bescheid enthaltenen Bestimmung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig werden sollte.

Gegen die vorbezeichneten Bescheide legte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 22. November 2011 Widerspruch ein. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte er bei der Beklagten indes nicht.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 wies die Beklagte den Kläger auf die Dauer des Verfahrens hin.

Schließlich ergingen am 12. Juni 2014 in der Sache Widerspruchsbescheide mit denen die Widersprüche des Klägers durch die Beklagte als unbegründet abgewiesen wurden. Die Beklagte korrigierte lediglich jeweils einen im Beitragsbescheid aufgetretenen Schreibfehler.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 mahnte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Beiträge zum Grundstück in der K.... Ein hiergegen gerichteter Widerspruch des Klägers vom 2. Juni 2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Mit zwei Bescheiden jeweils vom 5. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Säumniszuschläge für einen Zeitraum von 1. Dezember 2011 bis 5. November 2015 ausgehend von einer Beitragsschuld von 1.951,60 € in Höhe von 912,00 € und ausgehend von einer Beitragsschuld von 1.229,20 € in Höhe von 576,00 € für insgesamt 48 Monate fest.

Gegen diese hier streitgegenständlichen zwei Festsetzungsbescheide legte der Kläger unter dem 27. November 2015 jeweils Widerspruch, ohne diese jedoch zu begründen, ein. Weiterhin teilte der Kläger mit Mahnungen der Beklagten nicht erhalten zu haben.

Diese Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 8. Dezember 2015 als in der Sache unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsgrundlage für die Bescheidung § 11 der Trinkwasserbeitragssatzung der Beklagten sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Säumniszuschläge sachlich oder rechnerisch nicht richtig erfolgte, seien nicht ersichtlich. Der Anschlussbeitrag sei seit dem 1. Dezember 2011 fällig gewesen. Die Einlegung eines Rechtsmittels ändere hierbei nicht die Zahlungsverpflichtung.

Mit seiner am 6. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

So trägt der Kläger vor, dass mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 eine rückwirkende Anwendung des § 8 KAG Brandenburg verfassungswidrig sei. Die hier streitbefangenen Beitragsbescheide seien daher nichtig und rechtsunwirksam. Infolge sei auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen rechtswidrig. Die Widerspruchsbescheide seien daher auch rechtswidrig. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die Beklagte sich wohl nicht viel Jahre untätig zeigen könne, um einen Zahlbetrag durch Wucherzinsen zu verdoppeln. Darüber hinaus sei der angegebene Zeitraum in den „Festsetzungsbescheiden Säumniszuschlag“ falsch angegeben und daher auch diese unwirksam.

Der Kläger beantragt,

1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2015 zur Bescheidnummer 1...in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 aufzuheben, und

2. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2015 zur Bescheidnummer 1...in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem klägerischen Vortrag tritt die Beklagte entgegen. Sie meint, dass zwei bestandskräftige Beitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide jeweils vom 12. Juni 2014 vorlägen, diese zugestellt worden seien und die Nachweise diesbezüglich sich im Verwaltungsvorgang befänden würden. Erst daraufhin habe die hier allein streitgegenständliche Festsetzung von Säumniszuschlägen erfolgt. Es sei zwar richtig, dass, wie die Klägerseite aufführt, zwischenzeitlich neue Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von sogenannten „Altanschließerbeiträgen“ vorliegen würden. Diese beträfen aber ausdrücklich keine bestandskräftigen Beitragsbescheide. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass bei bestandskräftigen Bescheiden die Zahlungsverpflichtung aus dem Bescheid bestehe. Die insoweit einschlägigen Normen, insbesondere diejenigen der Abgabenordnung, seien selbstredend von verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht tangiert. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge als auch auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte durch den Einzelrichter entschieden werden, weil die Kammer den Rechtsstreit mit unanfechtbarem Beschluss vom 6. Juni 2016 nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter übertragen hat.

Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die durch den Kläger angegriffenen Festsetzungsbescheide der Beklagten jeweils vom 5. November 2015 und jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die Beklagte durfte vorliegend gegenüber dem Kläger jeweils mit Bescheid Säumniszuschläge für den Zeitraum von 1. Dezember 2011 bis 5. November 2014 in der jeweils veranlagten Höhe sowie Mahngebühren festsetzen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Anforderung von Säumniszuschlägen ist § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878).

Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten. Voraussetzung für die Entstehung des Säumniszuschlages ist danach (allein), dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger mit drei Bescheiden jeweils vom 28. Oktober 2011 Anschlussbeiträge in Höhe von 1.229,20 € bzw. 545,60 € und 1.396,00 € festgesetzt.

Diese Anschlussbeiträge wurden nach der in den Bescheiden getroffenen Regelung jeweils einen Monat nach ihrer Bekanntgabe, die hier ausweislich der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit b) KAQG i.V.m. § 122 Abs. 2 S. 1 AO am 31. Oktober 2011 erfolgte, am 1. Dezember 2011 fällig. Anhaltspunkte, dass die Fälligkeitsregelung als solche rechtswidrig sein könnte, wurden weder vorgetragen noch sind solche im hiesigen Fall ersichtlich. Der Kläger hat bislang keine Zahlungen geleistet.

Dass der Kläger zwar seinerzeit mit Schreiben vom 22. November 2011 Widerspruch gegen die Beitragsbescheide eingelegt hat, spielt hinsichtlich der Entstehung von Säumniszuschlägen, die lediglich von der Fälligkeit der jeweiligen Forderung abhängt, grundsätzlich keine Rolle.

Der Kläger war nämlich, vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gerade keine aufschiebende Wirkung entfalten, weiterhin verpflichtet die festgesetzten Beiträge, trotz Einlegung eines Widerspruchs, zu leisten. Etwas anderes würde gegebenenfalls dann gelten, wenn der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hätte, was er jedoch nicht tat. Im Übrigen sind aber auch – worauf es bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge jedoch nicht ankommt –, die hier nicht streitgegenständlichen Beitragsbescheide bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen die in diesem Zusammenhang ergangenen Widerspruchsbescheide jeweils vom 12. Juni 2014 keine Anfechtungsklage erhoben hat.

Auch dringt die Argumentation des Klägers, wonach die der Säumnis zugrunde liegenden Beitragsbescheide mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 verfassungswidrig seien und insoweit die Festsetzung von Säumniszuschlägen rechtswidrig sei, vorliegend nicht durch.

Liegen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 S. 1 AO vor, kommt es auf die die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nämlich ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass dieser möglicherweise verfassungswidrig sei.

Denn § 240 Abs. 1 S. 4 AO bestimmt insoweit, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt bleiben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22; vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie – zur Verfassungsmäßigkeit der Norm – BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18).

Dies beruht auf der Überlegung, dass öffentliche Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei Fälligkeit grundsätzlich sofort und unabhängig davon zu begleichen sind, ob gegen ihre Festsetzung Widerspruch oder Klage erhoben worden ist. Die öffentliche Daseinsvorsorge ist nämlich im Interesse aller darauf angewiesen, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristig eintretende Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Ausmaß, die die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gefährden würden, möglichst vermieden werden sollen. Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen – vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO – grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5).

Die nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO anfallenden Säumniszuschläge übernehmen in diesem Zusammenhang die Funktion eines Druckmittels, durch das der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22 und vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 36.13 -, juris Rn. 7; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; vom 3. September 2014 – VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund ist auch § 240 Abs. 1 S. 4 AO zu verstehen: Die Vorschrift stellt insofern sicher, dass die Funktion der Säumniszuschläge als Druckmittel zur Durchsetzung der sofortigen Zahlungspflicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht leerläuft. Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung – wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen – gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

Sanktioniert wird allein die rechtswidrige Nichtbeachtung des Leistungsgebotes trotz Fälligkeit (sogenannter „Abgabenungehorsam“, vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22 und vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20/12). Hätte der Kläger die Beitragsschuld – wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gefordert – zunächst beglichen, wären Säumniszuschläge unabhängig des Erfolgs oder Misserfolgs der gegen den Beitragsbescheid eingelegten Rechtsbehelfe nicht entstanden.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich, entgegen der klägerischen Auffassung, auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, wonach eine Beitragserhebung unter Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. in denjenigen Fällen gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, in denen eine Beitragserhebung nach der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift nicht mehr möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris). Dabei kann dahinstehen, ob dies bei den gegenüber dem Kläger erhobenen Anschlussbeiträgen der Fall war. Denn selbst wenn die Beitragsfestsetzung insoweit auf einer verfassungswidrigen Anwendung der Regelungen des Kommunalabgabengesetztes beruhen würde, änderte dies nichts daran, dass der Beitrag jedenfalls wirksam festgesetzt und fällig geworden ist und die hier allein streitgegenständlichen Säumniszuschläge entstanden sind.

Abweichend verhielte es sich nur, wenn der möglicherweise verfassungswidrige Beitragsbescheid nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig und damit unwirksam wäre (§ 124 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG). Dies ist indes nicht der Fall. Insoweit überzeugt der Vortrag des Klägers nicht.

Die Nichtigkeit eines auf verfassungswidriger Grundlage erlassenen Beitragsbescheides folgt zunächst nicht gleichsam automatisch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Im Gegenteil bestimmt § 79 Abs. 2 S. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der über seinen Wortlaut hinaus auch dann Anwendung findet, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungs-konform dahingehend ausgelegt hat, dass sie bestimmte Fälle nicht erfasst (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 39), dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen in ihrer Wirksamkeit unberührt bleiben (vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 26).

Diese Überlegungen gelten für sich genommen unabhängig davon, ob die verfassungskonforme Auslegung - und damit die Verwerfung einer bestimmten Auslegungsvariante - von einem Senat des Bundesverfassungsgerichts oder in einem stattgebenden Kammerbeschluss von einer Kammer mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG vorgenommen wird. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 –, Rn. 11, juris).

Ein solcher Beitragsbescheid wäre zudem auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Der Bundesfinanzhof, dessen Rechtsprechung sich die Kammer hier zu eigen macht, hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9).

Dem steht, jedenfalls soweit eine verfassungswidrige Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. in Rede steht, nicht entgegen. Denn selbst wenn man aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen wollte, dass ein solcher Bescheid einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO aufwiese (vgl. zu dem diesbezüglichen Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 -, juris Rn. 28; Urteil vom 20. Dezember 2000 - I R 50/00 -, juris Rn. 19), scheiterte die Annahme der Nichtigkeit jedenfalls an der darüber hinausgehenden Voraussetzung, dass der Fehler in seiner Schwere für jeden verständigen Dritten, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umständen unterstellt werden kann, erkennbar sein müsste. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn dem Bescheid seine gravierende Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn“ geschrieben stünde (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 2015 - I R 45/14 -, juris Rn. 19).

Davon kann im Hinblick auf eine mögliche verfassungswidrige Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. aber gerade nicht ausgegangen werden, weil die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung dieser Norm im Einzelfall gegen das Rückwirkungsverbbot verstößt von verschiedenen Voraussetzungen abhängt (Anschlussmöglichkeit des Grundstücks bereits im Jahr 1999 oder früher, vergeblicher Satzungsgebungsversuch des Aufgabenträgers, wonach die Beitragspflicht spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte, und Ablauf der hypothetischen Festsetzungsverjährungsfrist vor dem 1. Februar 2004) und deshalb nur auf Grundlage einer vielschichtigen Prüfung erfolgen kann (VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 27; vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32/33).

Hinzu kommt, - was schon für sich genommen gegen die Offensichtlichkeit einer etwaigen Verfassungswidrigkeit spricht –, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. auch in Fällen sogenannter „Altanschließer“ mit der damaligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Einklang stand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2014 – OVG 9 N 18.14 -, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 27), sodass von einer offensichtlichen gravierenden Fehlerhaftigkeit nicht ausgegangen werden kann.

Ist die gegenüber dem Kläger erfolgte Beitragsfestsetzung nach alledem selbst dann wirksam, wenn sie verfassungswidrig erfolgt sein sollte, so begegnet die Heranziehung zu Säumniszuschlägen auch im Hinblick auf das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG keinen Bedenken (vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 28ff. m.w.N.).

Diese Vorschrift, nach der die Vollstreckung eines auf verfassungswidriger Grundlage erlassenen Bescheides nach der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig ist, wirkt sich auf die Erhebung von Säumniszuschlägen – weil diese kein Teil der Vollstreckung der Beitragsforderung sind - zunächst bereits ihrem Wortlaut nach nicht aus (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 29) und widerspricht auch nicht dem in § 79 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, dass dem Betroffenen zwar zukünftig keine nachteiligen Folgen mehr aus der zwangsweisen Durchsetzung einer verfassungswidrigen Entscheidung entstehen sollen; nachteilige Wirkungen, die von einer solchen Entscheidung in der Vergangenheit, d.h. vor der Verkündung der bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung ausgegangen sind, indes gerade nicht beseitigt werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

Ob die Beklagte für den Fall, dass die Heranziehung des Klägers im Abgabenbescheid in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte, demgegenüber möglicherweise aus Billigkeitsgründen gehalten wäre, dem Kläger die entstandenen Säumniszuschläge auf Antrag zu erlassen (vgl. § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG), kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag des Klägers und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten – hier nicht anhängigen – Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17 –, juris Rn. 13; Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 32 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).

Sind die streitgegenständlichen Säumniszuschläge nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach entstanden und auch nicht nachträglich entfallen, so ist ihre Festsetzung nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 AO auch hinsichtlich ihrer Höhe vorliegend nicht zu beanstanden.

Ausgehend von einer Beitragsschuld von 1.229,20 € hinsichtlich des klägerischen Grundstücks K... und einem insoweit auf 1.200,00 € abgerundeten Betrag, betragen die Säumniszuschläge für einen Zeitraum von 48 Monaten, d. h. seit Fälligkeit am 1. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Festsetzung am 5. November 2015, insgesamt 576,00 €. Diese wurden von der Beklagten mit dem ersten hier streitigen Bescheid zur Bescheidnummer 1...festgesetzt.

Ausgehend von einer Gesamtbeitragsschuld von 1.951,60 € hinsichtlich des klägerischen Grundstücks K... und einem insoweit auf 1.950,00 € abgerundeten Betrag, betragen die Säumniszuschläge für einen Zeitraum von 48 Monaten, d. h. seit Fälligkeit am 1. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Festsetzung am 5. November 2015, insgesamt 936,00 €. Mit dem zweiten hier streitigen Bescheid zur Bescheidnummer 1...hat die Beklagte jedoch einen Säumniszuschlag in Höhe von lediglich 912,00 € festgesetzt, da sie die zugrunde liegende Gesamtbeitragsschuld von 1.951,60 € fehlerhafter Weise auf 1.900,00 € abgerundet hat. Dieser Fehler mag zwar für sich genommen nicht der Rechtslage entsprechen, wirkt sich jedoch günstig für den Kläger aus, sodass auch eine Rechtsverletzung auf Seiten des Klägers insoweit nicht gegeben ist.

Auch unterliegt die jeweilige Festsetzung eines Mahnbetrages in Höhe von 19,50 € sowie 5,00 € vor dem Hintergrund der § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), § § 4 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) sowohl hinsichtlich Grund und Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Auch ist der Einwand des Klägers nicht nachzuvollziehen, wonach dieser die Mahnungen nicht erhalten haben soll, da er gegen diese selbst Widerspruch eingelegt hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).