Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.07.2019 – 1 L 382/19

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0729.1L382.19.00

Tenor§

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Das sinngemäße Begehren aus der Antragsschrift vom 21. Juli 2019, die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Kreiswahlvorschlag der Alternative für Deutschland (AfD) für den Wahlkreis 38 (O… I) mit dem Antragsteller als Kreiswahlbewerber für die Wahl zum 7. Landtag des Landes Brandenburg am 01. September 2019 zuzulassen, ist unzulässig.

Es kann offen bleiben, ob die Antragsschrift vom 21. Juli 2019 – die der Antragsteller dem Gericht durch E-Mail mit seiner offenbar eingescannten Unterschrift übermittelt hat – dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügt (verneinend: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 81 Rn. 9 und – zum Zivilprozess – BGH, Beschl. v. 04. Dezember 2008 – IX ZB 41/08 –, juris Rn. 6; bejahend demgegenüber: BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –, juris Rn. 6 ff.). Es kann weiter dahinstehen, ob der Antragsteller – oder nur die, ggf. stellvertretende, Vertrauensperson, § 26 Abs. 1 S. 1 des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz – BbgLWahlG) und § 33 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) – im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren antragsbefugt ist bzw. wäre, vgl. § 26 Abs. 2 BbgLWahlG und § 33 Abs. 1 S. 1 BbgLWahlV.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unstatthaft und bereits aus diesem Grunde unzulässig.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zwar grundsätzlich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter den in dieser Norm bestimmten Voraussetzungen zulässig; nach brandenburgischem Landeswahlrecht können negative Entscheidungen über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags nach Ausschöpfung der von § 30 Abs. 2 BbgLWahlG vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeit jedoch nicht im Vorfeld einer Landtagswahl im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes angegriffen werden.

Der Statthaftigkeit des Eilantrages steht § 48 BbgLWahlG entgegen, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. So verhält es sich hier: Nach § 30 Abs. 1 BbgLWahlG hat der Kreiswahlausschuss spätestens am 44. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu entscheiden; weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden, über die in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl zu entscheiden ist, § 30 Abs. 2 S. 1 und 4 BbgLWahlG.

Von einer Entscheidung, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezieht, ist auszugehen, wenn es sich um eine Entscheidung oder Maßnahme der Wahlorgane oder Wahlbehörden handelt, die bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung oder Auswertung eines unmittelbar bevorstehenden oder noch laufenden Wahlverfahrens bis zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie der Sitzzuteilung handelt. Damit sind nicht nur die zweifelsfrei „zentralen“ Angelegenheiten des Wahlverfahrens, sondern alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zusammenhängenden Einzelakte ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und nach Durchführung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren angreifbar (zum gleichlautenden § 49 des Bundeswahlgesetzes [BWahlG]: Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 2).

Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht – nicht anders als § 49 BWahlG – auf der Erwägung, dass die eventuelle Verfolgung subjektiver Rechte bei der Durchführung von Wahlen auf Landesebene zurücktreten muss, weil sich die Wahl in einem größeren Wahlgebiet nur gleichzeitig und termingerecht durchführen lässt, wenn die Rechtskontrolle der Einzelentscheidungen begrenzt wird und wenn sie in der Regel einem nachträglich durchzuführenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 4). Zu den von § 48 BbgLWahlG erfassten Entscheidungen gehört ersichtlich auch die vorliegende Entscheidung der Kreiswahlleiterin über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags der Alternative für Deutschland.

Die vorstehenden Regelungen des Landeswahlrechts sind abschließend (zu § 49 BwahlkG: Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 2 m. w. N. sowie Einf. I Rn. 41; zum entsprechenden Kommunalwahlrecht, § 55 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes [BbgKWahlG], zuletzt Beschl. d. Kammer v. 23. Mai 2019 – VG 1 L 240/19 –, juris). Derjenige, der sich – wie vorliegend – gegen die Nicht-Zulassung eines Kreiswahlvorschlags wendet, ist damit darauf verwiesen, die abschließende Entscheidung des Landeswahlausschusses nach Durchführung der Wahl im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes über die Prüfungen der Wahlen zum Landtag des Landes Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz – WPrüfG) mit dem Einspruch an den Landtag und der Beschwerde an das Landesverfassungsgericht, § 1 Abs. 1, § 12 WprüfG, anzugreifen (sog. Grundsatz der „Exklusivität der Wahlprüfung“).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen sind nicht veranlasst. Zwar gewährt der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedermann lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in s e i n e Rechte; hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Wahlverfahren und Wahlprüfungsverfahren dienen nicht primär dem Schutz subjektiver Rechte Einzelner, sondern dem objektiven Zweck der Sicherung einer gesetzmäßigen Zusammensetzung der Vertretung (vgl. zum Kommunalwahlrecht etwa: Schumacher/Benedens/ Erdmann/Obermann et. al., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Februar 2019, § 55 unter Nr. 1.1 ff. und, zum Bundeswahlrecht, Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, den Rechtsschutz Einzelner im Vorfeld einer Wahl aus Gründen ihrer möglichst reibungslosen Durchführung zu beschränken (vgl. etwa auch BVerfG, Beschl. v. 09. Juni 1970 – 2 BvC 1/70 –, juris; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10. Mai 1967 – III A 1651/66 –, juris [nur LS]).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Antragstellers bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) mit dem dort für die Anfechtung einer Kommunalwahl durch einen Wahlbewerber vorgesehenen Mindestwert in Höhe von 7.500,00 €. Zwar steht vorliegend nicht die „Anfechtung einer Kommunalwahl“ durch einen Wahlbewerber inmitten; dieser Streitwert erscheint der Kammer jedoch auch vorliegend als angemessen, denn der Antragsteller hat als Wahlbewerber auf der einen Seite lediglich einen Teilbereich der gesamten Wahl zur gerichtlichen Prüfung gestellt, die Wahl zum Landtag des Landes Brandenburg geht auf der anderen Seite in ihrer Bedeutung über eine Kommunalwahl jedoch weit hinaus.

Mit Blick darauf, dass eine Entscheidung des Eilverfahrens „die Hauptsache“ endgültig vorwegnehmen wird, besteht keine Veranlassung, diesen Wert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).