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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.07.2019 – 3 L 311/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0730.3L311.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2019 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtswidrig. Das Begründungserfordernis soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 4). Der Behörde soll der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen geführt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Verfügung nach § 81b 2. Alt. der Strafprozessordnung typischerweise mit einem Vollziehungsinteresse verbunden ist, da die vorbeugende Verbrechensbekämpfung intendiert ist. Daher sind keine höheren Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 – 3 L 681/17 – juris Rn. 6). Hiervon ausgehend genügt die auf Seite 2 des angegriffenen Bescheids enthaltene Begründung der sofortigen Vollziehung den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung eventueller zukünftiger Straftaten während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Interesse des Antragstellers an der Überprüfung der erkennungsdienstlichen Maßnahme überwiege. In der Sache verweist der Antragsgegner auf die fünf Anlasstaten (Brandstiftung gemäß § 306 StGB), die innerhalb von nur wenigen Wochen verübt worden sein sollen und die damit einhergehende Gefahr weiterer Straftaten. Schon dies genügt wegen der auch aufgezeigten hohen Gefahr für ganz erhebliche Schutzgüter dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO. Wenn sich – wie hier – die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung teilweise deckt, ist dies insoweit unschädlich, als dass sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris Rn. 3; Beschlüsse der Kammer vom 30. November 2017 – 3 L 681/17 – juris Rn. 6, und vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 5).

Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. Juni 2019 auf Seite 2 weiter angeführten Gründen steht die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung nicht in Zweifel. Unter Verweis auf die im angegriffenen Bescheid gegebene Begründung führt der Antragsgegner aus, die hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung während der Dauer der Rechtsmittelfrist und der möglichen Rechtsmittelverfahren mache die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Eine unzulängliche oder unterbliebene Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann auch noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt oder ergänzt werden; nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie ist dies sach- und interessensgerecht und zudem ohne Weiteres mit den von § 80 Abs. 3 VwGO verfolgten Zielen vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 – OVG 3 S 106.07 – juris Rn. 7; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 VwGO von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO – zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vom 14. Juni 2019 als rechtmäßig.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist Beschuldigter in einem Verfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung gemäß § 306 StGB in mehreren Fällen.

Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch notwendig. Der in § 81b 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht auf Grund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potentiellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – 3 K 1991/15 – juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 – 3 L 681/17 – juris Rn. 14).

Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 – juris Rn. 12; Urteil der Kammer 22. März 2017 – 3 K 1991/15 – juris Rn. 22 m.w.N., und vom 31. August 2016 – 3 K 1882/15 –).

Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei fördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 11). Die Behörde hat ihrer Entscheidung deshalb den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr als notwendig. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Antragsteller könne als Beschuldigter eines Brandstiftungsdelikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend. Dies wird schon durch die Art, Regelmäßigkeit und Häufigkeit der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten untermauert. Ausweislich des Protokolls zu der am 14. Juni 2019 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung (S. 5) wird ihm vorgeworfen, in mehreren Fällen Brände gelegt zu haben, dies teilweise innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums von weniger als vier Monaten. Der Antragsteller hat die ihm vorgeworfenen Taten zum Teil eingeräumt (vgl. S. 7, 8, 9 des Vernehmungsprotokolls), zumindest eine weitere, ihm nicht vorgeworfene Tat gestanden (vgl. S. 11 des Vernehmungsprotokolls) und geschildert, nur wenige Tage vor der Vernehmung erneut versucht zu haben, ein Feuer zu legen (vgl. S. 9 des Vernehmungsprotokolls). Die Anordnung knüpft daher nicht an beliebige Tatsachen, sondern an konkrete Tatvorwürfe an, die Gegenstand von gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren waren.

Darüber hinaus bestätigt sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus der persönlichen Motivation und besonderen Neigung des Antragstellers. So führte der als Feuermann tätige Antragsteller aus, Feuer übe auf ihn eine Faszination aus (vgl. S. 8 des Vernehmungsprotokolls) und er habe die von ihm eingeräumten Brände gelegt, weil er bei der Feuerwehr nicht zum Löschen gekommen sei (vgl. Seite 8 und 11 des Vernehmungsprotokolls). Ein hohes Rückfallrisiko wird vor allem auch dadurch bekräftigt, dass der Antragsteller weiterhin bei der Feuerwehr beschäftigt ist und gerade diese Tätigkeit Reize bei ihm setzt. In Ansehung der besonderen Neigung des Antragstellers steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten zum Teil gestanden hat, zumal er dies nur zögerlich nach Hinweis auf eine etwaige Strafmilderung tat.

Auch der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller um einen in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen handelt, vermag ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Zwar ist bei Jugendlichen besonders sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich der Beginn einer kriminellen Laufbahn gegeben ist oder ein typsicherweise vorübergehendes jugendliches Fehlverhalten vorliegt. Insoweit bedarf es in diesen Fällen einer besonders intensiven Abwägung zwischen dem Bedürfnis der Allgemeinheit an einer vorbeugenden Verfahrensbekämpfung im Bereich der Jugendkriminalität und der Gefahr, dass durch die erkennungsdienstliche Behandlung und die Aufbewahrung der Unterlagen eine störungsfreie Entwicklung der Persönlichkeit erheblich nachteilig beeinflusst werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – OVG 1 S 234.13 – juris Rn. 12). Hiervon ausgehend ist insbesondere unter Berücksichtigung von Häufigkeit und Regelmäßigkeit der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten anzunehmen, dass es sich bei der Faszination des Antragstellers für Feuer um eine mittlerweile verfestigte Neigung handelt. Auch war ihm ausweislich des Vernehmungsprotokolls (S. 9) bewusst, dass ein gelegter Waldbrand außer Kontrolle geraten und schwere Folgen haben kann. Ein jugendlicher Reiferückstand kann daher, auch in Ansehung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit bei der Feuerwehr, weder angenommen werden noch stünde ein solcher angesichts der Vielzahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Taten einer erkennungsdienstlichen Maßnahme entgegen.

Mit Blick auf die Art und Begehungsweise der vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken gerade für diese Taten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Insoweit hat der Antragsgegner überzeugend ausgeführt, der Antragsteller könnte über zurückgelassene Gegenstände oder Fingerspuren anhand von Finger- und Handflächenabdrücken als möglicher Täter zukünftiger Taten ermittelt werden (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019).

Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen oder auf Fotos zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen. Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Wert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.