Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.07.2019 – 6 K 1895/18.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0731.6K1895.18.A.00
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen
Tenor§
Dem Kläger wird mit Wirkung vom 3. April 2019 für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin S... aus B...beigeordnet.
Gründe§
Dem Kläger ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S... aus B...beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a des Asylgesetzes (AsylG) gestützte Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, unterliegt jedenfalls in Bezug auf die von dem Kläger beantragte Gewährung subsidiären Schutzes durchgreifenden Bedenken. Es spricht vielmehr ganz Überwiegendes dafür, dass es insoweit an einem erfolglosem Abschluss des in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylG oder in einem der in § 71 a AsylG sonst genannten Staaten durchgeführten Asylverfahrens fehlt. Das mit Asylentscheid vom 16. Juni 2016 in der Schweiz abgeschlossene Asylverfahren des Klägers dürfte den an ein Asylverfahren im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden, da nach richtlinienkonformer Auslegung von § 71 a Abs. 1 AsylG neben der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch die Prüfung des subsidiären Schutzes Gegenstand des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sein muss (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10. Februar 2016 – 5 K 3875/15.TR -, juris Rn. 55 f; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 10 ff.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 20. November 2017 – M 11 S 17.48158 -, juris Rn. 27). Daran dürfte es hier jedoch fehlen.
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Asylentscheides vom 16. Juni 2016 haben die schweizerischen Behörden zwar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft und abgelehnt; weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Bescheides lässt sich jedoch entnehmen, dass auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes (vollständig) geprüft wurde. Eine solche Prüfung dürfte im Schweizer Recht, das mangels Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Union den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) und der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) nicht unterliegt, auch gar nicht vorgesehen sein, namentlich unterscheidet es lediglich zwischen der Flüchtlingsanerkennung (Art. 2 und 3 Abs. 1 des Schweizer Asylgesetzes) und der Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 4 des Schweizer Asylgesetzes) bzw. der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetzes), wobei letztere einer subsidiären Schutzgewährung im Sinne des Unionsrechtes nicht entsprechen dürften (vgl. hierzu ausführlich: Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 4 AE 1149/18 -, Seite 5 f. EA; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 – VG 31 L 380/18.A -, Seite 4 f. EA; im Erg. ebenso: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 20. November 2017 – M 11 S 17.48158 -, juris Rn. 29).
Der dem entgegentretende Einwand der Beklagten, die Prüfung des subsidiären Schutzes gehe aus Seite 5 des Asylentscheides vom 16. Juni 2016 hervor, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die lediglich den Vollzug der Wegweisung betreffenden, also der Prüfung von Abschiebungsverboten entsprechenden Erwägungen dürften, auch soweit sie das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 3 EMRK thematisieren (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 20 f.), weder formell noch materiell eine hinreichende Prüfung des subsidiären Schutzes darstellen.
Dürfte die Gewährung subsidiären Schutzes hiernach im den Schweizer Asylverfahren des Klägers noch nicht geprüft worden sein, ist davon auszugehen, dass die hier angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und die auf eine Aufhebung des Bescheides vom 11. September 2018 gerichtete Klage Erfolg haben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.