Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 02.08.2019 – 6 K 35/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0802.6K35.16.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der nach seinen Angaben am 1. Januar 1989 in Assab auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geborene Kläger, Angehöriger der Tigrinya, begehrt seine Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise subsidiären Abschiebeschutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Der Kläger stellte am 9. Juli 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Bei seiner daraufhin am 9. November 2015 erfolgenden Anhörung trug er im Wesentlichen vor, dass seine Familie mit ihm 1992 nach Addis Abeba gegangen sei. Sein Vater sei Alkoholiker gewesen und habe ihn geschlagen, weshalb er 1998, als seine Eltern zurück nach Eritrea gegangen seien, von einer kinderlosen Frau aufgenommen worden sei. In Addis Abeba habe er bis zur 6. Klasse die Schule besucht, danach als Kellner in einem Restaurant gearbeitet. Da das Leben schwer gewesen sei und er nach dem Tod der Frau keine Familie in Äthiopien gehabt habe, sei er 2009 in den Sudan gegangen. Dort habe er als Koch gearbeitet und erfolglos nach seiner Familie gesucht. Anfang 2014 sei er sehr krank geworden, es habe geheißen, dass er Nierensteine habe, die operativ entfernt werden müssten. Hierfür hätte er jedoch kein Geld gehabt. Im Januar 2015 sei er mit einem Pkw nach Libyen gefahren und nach ca. vier Monaten von dort mit einem Schiff nach Italien. Am 5. Juni 2015 sei er mit dem Zug in die Bundesrepublik eingereist. Auch hier sei er untersucht worden. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er keine Nierensteine, sondern etwas am Blinddarm habe, was aber nicht operiert werden müsse.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, dem Kläger zugestellt am 29. Dezember 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Äthiopien oder in den Sudan an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Amharisch sprechende Kläger nicht glaubhaft habe machen können, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Personaldokumente oder eine Geburtsurkunde habe der Kläger nicht vorweise können. Da Eritrea im Zeitpunkt der Geburt des Klägers noch eine zu Äthiopien gehörende Provinz gewesen sei, sei vielmehr die Annahme begründet, dass dieser zumindest auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Diese habe er nachfolgend auch nicht verloren, wofür nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht ein eigener Antrag und der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit Voraussetzung gewesen wäre. Daran fehle es hier, auch sonstige Verlusttatbestände wie etwa die Teilnehme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum seien nicht gegeben. Dem Sachvortrag des Klägers seien vielmehr keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er auf einen Wechsel der Staatsangehörigkeit gerichtete Bemühungen angestellt habe. Für die Annahme einer äthiopischen Staatsangehörigkeit spreche auch, dass der Kläger bis 2009 in Äthiopien legal eine öffentliche Schule besucht und abgeschlossen habe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Äthiopien eine Verfolgung oder sonst ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht ersichtlich, Gleiches gelte für den Sudan, so dass er letztlich weder Anspruch auf Asyl noch auf internationalen Schutz habe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor; im Hinblick auf die dort herrschenden humanitären Verhältnisse sei davon auszugehen, dass es dem alleinstehenden und jedenfalls nicht ernstlich kranken Kläger möglich und zumutbar sei, sich dort erneut eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Am 8. Januar 2016 hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben.
Er macht geltend, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze, zumindest aber nicht bzw. nicht mehr äthiopischer Staatsangehöriger sei. Er habe sich die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht angeeignet, sich nie in Äthiopien registrieren lassen und keine öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen. Die von ihm besuchte Schule sei eine private Abendschule gewesen. Er habe sich bemüht, seine Identität und seine Staatsangehörigkeit zu klären, aufgrund fehlender Dokumente seien jedoch weder Äthiopien noch Eritrea bereit, ihm seine Staatsangehörigkeit zu bestätigen. im September 2015 sei er Mitglied der „Eritrean Democratic Party“ geworden, die nach Nachforschungen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass er eritreischer Herkunft sei und daher auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Jedenfalls durch seine Ausreise aus Äthiopien habe er seinen Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren, so dass ihm als einzige Rückkehrmöglichkeit Eritrea bleibe, wo ihm jedoch politische Verfolgung drohe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2015 insoweit zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. Letzterer war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch von subsidiärem Schutz bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist unabhängig davon, ob ein Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hiernach müssen, um dem Begehren des Ausländers stattgeben zu können, im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 – BverwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Ist der Ausländer vorverfolgt ausgereist, greift zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Kläger Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist.
1.1. Dies gilt, soweit der Kläger sich auf eine ihm in Eritrea drohende politische Verfolgung beruft, unabhängig von der Frage seiner Staatsangehörigkeit schon deshalb, weil der Kläger das Gebiet des heutigen Eritreas bereits als Kleinkind verlassen hat und keinerlei Umstände benannt hat, aus denen sich ergeben könnte, dass er in Falle seiner Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus asylerheblichen Gründen zu befürchten hätte. Insbesondere droht dem Kläger keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung.
Zwar sieht Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).
Auch stimmen praktisch alle von der Kammer im Übrigen herangezogenen Erkenntnisquellen darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56; sowie zum Ganzen bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – VG 6 K 386/15.A – juris Rn. 28 ff.).
Im vorliegenden Einzelfall spricht jedoch ganz Überwiegendes dafür, dass dem Kläger im Hinblick darauf, dass er das Gebiet Eritreas nach seinen Angaben noch vor 1993 als Kleinkind verlassen hat, keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage liegen keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich dem Nationalen Dienst nur dadurch entzogen haben, dass sie sich, nachdem sie das Land bereits als Kleinkind verlassen haben, im wehrpflichtigen Alter dauerhaft außerhalb Eritreas aufgehalten haben (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 93, 99; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 18 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 8, 22; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seiten 16 f. UA). Diesen Personen droht im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea keine Inhaftierung oder sonstige Bestrafung; jedenfalls aber würde eine Bestrafung nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG anknüpfen, insbesondere nicht an eine (unterstellte) politische Überzeugung. Dies gilt hier umso mehr, als die Familie des Klägers Eritrea bereits vor der Unabhängigkeit 1993 verlassen hat.
1.2. Zudem fehlt es aber auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger überhaupt die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Flüchtlinge sind jedoch nur diejenigen Personen, die den Schutz gerade desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören.
Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris Rn. 24; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 45) und ggf. durch deren Umsetzung in der Rechtspraxis konkretisiert (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 30, 36 mit dem Vorbehalt, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnorm vornehmen muss). Dieses Recht hat das Gericht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln und in seinem systematischen Kontext und ggf. unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung zu erfassen. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet dabei der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); eine Beweisregel dergestalt, dass der Nachweis einer Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere des Staates geführt werden kann, existiert nicht. (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 28, 30; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 -, juris Rn. 34).
Hier vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass er (noch immer) die äthiopische Staatsangehörigkeit innehat.
Der Kläger wurde seinen Angaben zufolge am 1. Januar 1989 in Assab auf dem Gebiet des heutigen Eritreas geboren. Sein Vortrag, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, stützt sich einzig auf diesen Umstand, weitere Angaben zu seiner Abstammung hat er nicht gemacht und sind ihm ersichtlich auch nicht möglich, da er seit dem Weggang seiner Eltern 1998 keinen Kontakt mehr zu seiner Herkunftsfamilie hat und er ersichtlich auch über keinerlei entsprechende Dokumente verfügt. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass – wie oben bereits erwähnt - zum Zeitpunkt seiner Geburt der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea noch nicht existierte, der vielmehr erst mit seiner Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet des heutigen Eritrea seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 8; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 15 ff.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn gemäß Art. 1 des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird (zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18). Da die Eltern des Klägers jedenfalls im Zeitpunkt seiner Geburt im Gebiet des heutigen Eritrea gelebt hatten und – wie bereits dargelegt – das Gebiet damals zu Äthiopien gehörte, ist davon auszugehen, dass auch sie äthiopische Staatsangehörige waren.
Dass der Kläger seine äthiopische Staatsangehörigkeit nachfolgend verloren hat, ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (lit. a), eine äthiopische Frau zudem durch ihre Eheschließung mit einem Ausländer (lit. b). Etwas anderes gilt für den Kläger insbesondere nicht im Hinblick auf das nachfolgend in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 (Proklamation Nr. 378/2003, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 15), das zwar in Art. 25 das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1930 aufhebt, in Art. 26 aber eine Übergangsregelung enthält, wonach derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieser Proklamation gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetzes die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte, auch weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt. Am 19. Januar 2004 veröffentlichte die äthiopische Regierung zudem die Direktive zur Bestimmung des Status von aus dem Gebiet Eritreas stammenden Personen, die ihren Aufenthalt seit 1993 ununterbrochen in Äthiopien haben. Diesen wird in § 4 Abs. 2 die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert, wenn sie sich nicht für eine Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum registriert haben lassen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung stehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 214: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Ziff. 2).
Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht gemäß Art. 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 durch Erwerb einer anderen, hier etwa der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren.
Ob ein solcher, zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führender Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit einen entsprechenden Antrag des Betroffenen (vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 51 ff. unter Hinweis auf das Gutachten des Eritrea-Experten Günther Schröder vom 22. März 2011; Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 K 2044/15 -, juris Rn. 95) bzw. zumindest Verhaltensweisen voraussetzte, die auf einen Verzicht der äthiopischen und auf eine Ausübung der eritreischen Staatsangehörigkeit schließen ließen (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris Rn. 39; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – VG 5 L 575/16.A -, Seite 4 EA), ist in der Rechtsprechung umstritten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die nach dem äthiopisch-eritreischen Grenzkrieg (1998 bis 2000) einsetzende Politik der äthiopischen Regierung, bestimmten aus dem Gebiet des nunmehrigen Eritrea stammenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit abzuerkennen, was sich insbesondere in Deportationen der Betroffenen nach Eritrea und in der Verweigerung konsularischer Dienste äußerte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 29. Januar 2013: Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Ziff. 1). Dabei zogen die äthiopischen Behörden in Anwendung von Art. 11 lit. a des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 eine Reihe von voluntativen Elementen heran, aus denen sie auf einen zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führenden Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit schlussfolgerten. Von Bedeutung waren insofern insbesondere die Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 und der hierfür erforderliche Erwerb einer eritreischen ID-Karte, aber etwa auch Geldzahlungen an den eritreischen Staat und andere Formen der Unterstützung, durch die der Betroffene eine Beziehung zum eritreischen Staat zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 54 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 K 2044/15 -, juris Rn. 96; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 4063/15.A -, juris Rn. 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11. Mai 2009, Ziff. 1.2). Zudem geht die äthiopische Regierung davon aus, dass die Deportierten in Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11. Mai 2009, Ziff. 1.2).
Derartige Anknüpfungspunkte für einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit in Anwendung von Art. 11 lit a des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Für eine Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum war er zu jung, und auch sonst hat er keine Umstände vorgetragen, die in dem insoweit relevanten Zeitraum bis zum Jahr 2003 auf eine Ausübung der eritreischen Staatsangehörigkeit im genannten Sinne schließen ließen. Auch für seine Eltern hat er nicht dargelegt, dass diese am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben bzw. nach Eritrea deportiert worden sind. Vielmehr kann der Kläger, der 1998 neun Jahre alt gewesen ist und nach seinen Angaben schon vor Weggang seiner Eltern aufgrund der Konflikte mit seinem Vater nicht im Elternhaus gelebt hat, aus eigenem Erleben und Wissen hierzu keine Angaben machen; dass seine Eltern nach Eritrea gegangen sind, ist ersichtlich lediglich eine Vermutung, weshalb der Kläger später etwa auch im Sudan nach ihnen gesucht hat. Allein das Verlassen des äthiopischen Territoriums durch Ausreise in den Sudan führte jedenfalls weder zum Verlust der äthiopischen noch zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht Schwerin).
Nach anderer Auffassung ist die Heranziehung voluntativer Elemente durch die Behörden des betreffenden Staates für die seitens des Gerichtes zu klärende Frage der Staatsangehörigkeit unbeachtlich, soweit die behördliche Praxis im eindeutigen Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des Staates steht (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 36). Hiernach führt der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Eritreas bereits ipso iure zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit, während weder die faktische Hinnahme einer doppelten Staatsbürgerschaft bis zum Ausbruch des Grenzkrieges 1998 noch die im Ergebnis des Krieges einsetzende Deportationspraxis der äthiopischen Behörden auf den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status der Betroffenen Einfluss hatten (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 70 ff.; im Ergebnis ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris Rn. 24 ff.). Dem ist im Grundsatz insoweit zuzustimmen, als willkürliche, extralegale Ausbürgerungen allenfalls zu einem De-facto-Verlust der Staatsangehörigkeit führen und damit ggf. eine asylerhebliche Verfolgung darstellen, nicht aber de iure die Staatsangehörigkeit des Betroffenen entziehen können. Andererseits erscheint die Auffassung, dass der zum Verlust einer Staatsangehörigkeit führende Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit insbesondere soweit dies Personen betrifft, die nicht dauerhaft im Hoheitsgebiet des Staates leben, dessen Staatsangehörigkeitserwerb in Rede steht, eine – wie auch immer geartete – entsprechende Willensäußerung des Betroffenen voraussetzt, nicht derart fern liegend und unvereinbar mit den gesetzlichen Regelungen, als dass eine behördliche Anknüpfung des Erwerbstatbestandes an voluntative Elemente von vorn herein für die Prüfung der Staatsangehörigkeit unbeachtlich wäre (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 Satz 1 der äthiopischen Verfassung vom 21. August 1995 - hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 15 – wonach keinem Äthiopier seine Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen entzogen werden darf).
Dies entspricht letztlich auch der Rechtslage in Eritrea.
In Eritrea bestimmt sich die Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsverordnung vom 6. April 1992 (Proklamation 21/1992, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea (Stand: 23. August 2004), Seite 8), die am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas in Kraft trat (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 41). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vater oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Eritreischer Abstammung ist gemäß Absatz 2 der Regelung, wer 1933 – dem Jahr, in dem die damalige italienische Kolonialmacht eine umfassende Registrierung der örtlichen Bevölkerung begann (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 47; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea (Stand: 23. August 2004), Seite 7) - seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Dabei ist davon auszugehen, dass nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen genügt, dass – soweit weder Mutter noch Vater 1933 bereits gelebt haben - jedenfalls Vorfahren in direkter Linie eritreischer Abstammung sind, also 1933 ihren Aufenthalt in Eritrea hatten (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 -, juris Rn. 38; im Ergebnis auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris Rn. 31). Hierfür spricht auch die Regelung des gerade im Familienrecht für das Rechtsdenken prägenden (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea (Stand: 23. August 2004), Seite 8, Kap. B Ziff. 1, Fußnote 1) Art. 3 Abs. 1 der - nicht in Kraft getretenen - Eritreischen Staatsverfassung vom 22. Mai 1997, wonach Eritreer durch Geburt ist, wer einen eritreischen Vater oder eine eritreische Mutter hat. Gemäß Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung hat, wer durch Geburt Eritreer ist, seinen Aufenthalt im Ausland hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, einen Antrag an das Ministeriums des Innern zu richten, wenn er förmlich auf seine ausländische Staatsangehörigkeit zu verzichten und die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben oder wenn er die Anerkennung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit wünscht.
Dass der Kläger hiernach mit der Unabhängigkeitserklärung Eritreas am 24. Mai 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat, vermag die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Es fehlt zum einen schon an hinreichenden Anhaltspunkten, anhand derer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt ist. Zwar ist er nach seinen Angaben auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geboren worden, nähere verlässliche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, die hinreichend Auskunft über eine eritreische Abstammung geben könnten, sind ihm jedoch ersichtlich nicht möglich.
Zum anderen könnte der Kläger, selbst wenn er die Voraussetzungen für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung erfüllte, diese erst nach einem Verzicht auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Verordnung erwerben (vgl. ebenso Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea (Stand: 23. August 2004), Seite 7; UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Schwerin 2016, Ziff. 1). Die Vorschrift enthält ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach eine gegenüber Art. 2 Abs. 1 spezielle Bestimmung für Nachkommen von Personen eritreischer Abstammung, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen; diese sind nicht bereits ipso iure eritreische Staatsangehörige, sondern müssen, da das eritreische Rechtssystem – ebenso wie das äthiopische – grundsätzlich eine doppelte Staatsangehörigkeit ausschließt (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea (Stand: 23. August 2004), Seite 7 und Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seiten 12 f.), die ihnen zustehende Staatsangehörigkeit konstitutiv unter Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Die dem entgegen stehende Auffassung, Art. 2 Abs. 5 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung gelte nur für Personen, die zwar eritreische Volkszugehörige seien, jedoch nicht das weitere Merkmal der Abkunft von Personen eritreischer Abstammung erfüllten (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris Rn. 40; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 63), vermag nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht zum einen der eindeutige Wortlaut der Regelung („durch Geburt Eritreer“), der auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung verweist. Die Auffassung, dass dieser Begriff nicht Personen meine, die durch Geburt eritreische Staatsangehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sind, vernachlässigt, dass auch Absatz 4 der Regelung, der sich insoweit unzweifelhaft auf Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bezieht, ebenfalls den Begriff „durch Geburt Eritreer“ verwendet.
Aber auch die Systematik der Regelung spricht für die hier vertretene Auffassung. Art. 2 der Verordnung gilt, worauf auch seine Überschrift hinweist, insgesamt für Personen, denen die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt zusteht (also die Nachkommen von Personen eritreischer Abstammung sind), mögen sie diese nun ipso iure (Absatz 1) oder konstitutiv auf Antrag (Absatz 5) erwerben. Für Personen, die nicht eritreischer Abstammung sind, sondern erst nach 1933 ihren Aufenthalt in Eritrea hatten – und insoweit als „eritreische Volkszugehörige“ bezeichnet werden können - sowie deren Nachkommen enthalten dagegen Art. 3 und 4 der Verordnung gesonderte Einbürgerungsregelungen, wobei auch diese Personen, sofern sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen, erst förmlich auf diese verzichten müssen (Art. 3 Abs. 1 Satz 3, Art. 4 Abs. 2 lit. e der Verordnung).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes zur praktischen Umsetzung der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung.
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gießen vom 2. Februar 2001 (hier zitiert nach Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 67) gilt die Verbalnote der eritreischen Regierung vom 30. September 1993 – Az. VN/AA-369/93 – zum Staatsangehörigkeitsrecht weiterhin. Mit dieser Verbalnote wurde u. a. bestätigt, dass es für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit keine Sonderregelungen für im Ausland lebende Personen gibt. Soweit das Auswärtige Amt hieraus schlussfolgert, dass die Staatsangehörigkeitsverordnung auch auf solche eritreischstämmigen Personen Anwendung findet, die vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Äthiopien gelebt haben und nicht über eine ID-Karte Eritreas verfügen, umfasst dies auch die Regelung des Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. April 2002 – A 2 S 203/98 -, juris Rn. 21).
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21. November 2001 (hier zitiert nach Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 65) hat das für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige „Department for Immigration and Nationality“ Eritreas auf mündliche Nachfrage erklärt, dass im Ausland lebende Eritreer, die eine fremde Staatsangehörigkeit innehaben, keinen förmlichen Antrag im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung stellen müssen, um als eritreische Staatsangehörige anerkannt zu werden. Faktisch würde jeder im Ausland lebende Eritreer, auch wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn er – etwa im Rahmen der Beantragung einer eritreischen ID-Karte oder eines Reisepasses - seine Abstammung nachweisen oder ggf. Zeugen für seine Abstammung benennen könne.
Diese praktische Handhabung spricht nach Überzeugung der Kammer dafür, dass die eritreischen – ebenso wie die äthiopischen – Behörden derartige Anträge einschließlich der Nachweisführung hinsichtlich einer eritreischen Abstammung bereits als Betätigung der eritreischen und Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verstehen. Damit suspendiert sie möglicherweise – die Angaben des Antragstellers werden „vor Ort in Eritrea“ überprüft (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21. November 2001), offen bleibt, von welcher Stelle – von einen förmlichen Antrag an das Ministerium des Innern, nicht aber von einem Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Dass Personen eritreischer Abstammung, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, ohne eine entsprechende Verzichtserklärung – mag sie auch schon in der Beantragung der ID-Karte gesehen werden – bereits mit der Unabhängigkeitserklärung Eritreas ipso iure eritreische Staatsangehörige geworden sind, folgt hieraus nicht. Vielmehr kommt der praktischen Handhabung, die erst wirksam werden kann, wenn der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellt, insoweit im Einklang mit den Bestimmungen der Staatsangehörigkeitsverordnung in diesen Fällen – anders als im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung - eine für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit konstitutive Wirkung zu.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Fall des Klägers keinerlei Verhaltensweisen oder sonstige Anhaltspunkte ersichtlich sind, aus denen auf einen für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Verzicht auf seine mit der Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit geschlossen werden könnte. Selbst wenn der Kläger Nachkomme von Personen eritreischer Abstammung wäre und dies – woran vorliegend aber durchgreifende Zweifel bestehen, da der Kläger nach seinen Angaben keinerlei Kontakt mit seiner Familie hat und nichts über deren Verbleib weiß, so dass es ihm letztlich an Zeugen für seine Abstammung fehlt - nachweisen könnte, bestünde lediglich die Aussicht, dass er faktisch als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt würde, was aber einen entsprechenden, insoweit konstitutiv wirkenden Antrag des Klägers voraussetzen würde. Dass der Kläger sich hierum bemüht hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr hat er ausdrücklich dargelegt, nicht in der eritreischen Botschaft entsprechend vorstellig gewesen zu sein.
Soweit der Kläger auf die Angaben in seiner Taufurkunde – die Taufe erfolgte im Jahre 2012 im Sudan - und in dem von ihm vorgelegten Parteiausweis der Eritrean Democratic Party verweist, geben auch diese keine hinreichend verlässliche Auskunft über eine eritreische Abstammung oder Staatsangehörigkeit, sondern beruhen ersichtlich auf den Angaben des Klägers selbst.
1.3. Soweit vorliegend Erhebliches dafür spricht, dass der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, droht ihm dort keine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Entsprechende Anhaltspunkte hat weder der Kläger geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass trotz ihrer obigen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Klägers letztlich nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der äthiopische Staat ihn als Staatsangehörigen anerkennt und konsularisch behandelt. Zwar hat der Kläger bis zum Jahre 2009 problemlos in Äthiopien gelebt, andererseits hat er vorgetragen, dass er sich zu keiner Zeit habe registrieren lassen. Die Direktive 2004 ist nur zeitlich limitiert umgesetzt worden, generell gilt es für Personen eritreischer Herkunft als schwierig, vom Ausland her ihre Anerkennung als äthiopische Staatsangehörige zu betreiben oder konsularische Dienste in Anspruch zu nehmen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2014: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Ziff. 2; und Auskunft an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 23. August 2016: Eritrea: Staatsangehörigkeit, Ziff. 1).
Entzieht ein Staat einer Person unter Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal ihren grundlegenden Status als Staatsbürger und versagt ihr damit zwangsweise den Aufenthaltsschutz, indem er sie staaten- und schutzlos macht, sie also aus der staatlichen Schutz- und Friedensordnung ausgrenzt, kann dies grundsätzlich eine asylerhebliche Verfolgung darstellen, deren Schwere und Erheblichkeit insbesondere aus der damit einhergehenden Verletzung von Art. 15 der UN-Menschenrechtscharta resultiert, wonach jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat, die ihm nicht willkürlich entzogen werden darf. Asylerheblich können dabei auch De-facto-Ausbürgerungen sein, bei denen der Staat dem betroffenen Bürger die formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den staatlichen Schutz nicht gewährt (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 5/07 -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 36). Insofern können auch dauerhafte Einreiseverweigerungen, soweit sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen und mit der Verweigerung des Schutzes durch diplomatische und konsularische Vertretungen einhergehen, Verfolgungscharakter haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 1997 – 9 B 11/97 -, juris Rn. 3 f.).
Allerdings sind bei der Beurteilung der Erheblichkeit der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung auch die individuelle Lage und die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, der auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss. Dies lässt sich regelmäßig nicht abstrakt beurteilen, sondern bestimmt sich maßgeblich danach, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung seiner Ausbürgerung und die Wiedererlangung der ihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat bzw. ggf. welche Gründe ihn hiervon abgehalten haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 5/07 -, juris Rn. 21; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris Rn. 67).
An letzterem fehlt es hier jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Kläger hat nicht erkennen lassen, dass er sich ernsthaft – und erfolglos - um eine staatsbürgerliche Anerkennung durch die äthiopischen Behörden, insbesondere etwa um die Ausstellung entsprechender Dokumente bemüht hat. Sollte ihm jedoch nachfolgend eine Anerkennung als äthiopischer Staatsbürger trotz ernsthafter Bemühungen von den äthiopischen Behörden verweigert werden, könnte er dies aber ggf. im Rahmen eines Folgeantrages geltend machen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Auch insoweit gilt – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35). Hat der Asylsuchende in seinem Heimatland bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder war von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm dies als (widerlegbare) Vermutung zugute, dass sich die frühere Schädigung bei seiner Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.).
Hier hat der Kläger das Drohen eines ernsthaften Schadens in diesem Sinne nicht hinreichend geltend gemacht. Auf die Gefahr, in Eritrea zum Nationaldienst eingezogen zu werden, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich berufen, da er – wie bereits dargelegt – nicht die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Umstände, wonach ihm in Äthiopien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen, hat er weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
3. Schließlich sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Insoweit kommt es hier schon deshalb nicht auf die Verhältnisse in Eritrea an, als das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung dorthin nicht angedroht hat. Für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates ist es im Übrigen grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. September 1998 – 1 B 41/98 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. September 2007 – 11 S 561/07 -, juris Rn. 7). Ebenso wenig unterliegt eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates bereits deshalb der Aufhebung, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann ((vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. September 1998 – 1 B 41/98 -, juris Rn. 10). Insofern unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Bundesamt seine Abschiebungsandrohung auch auf den Sudan erstreckt hat, zumal der Kläger dort zuletzt seinen dauerhaften Aufenthalt hatte, was im Hinblick auf die schwierige rechtliche Bewertung der Staatsangehörigkeit von Äthiopiern eritreischer Herkunft nicht ohne Bedeutung ist.
Anhaltspunkte, die für das Vorliegen eines Anspruches auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sprächen, sind hier offensichtlich nicht gegeben.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei hat der Gesetzgeber in Satz 2 der Regelung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr in diesem Sinne aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierfür genügt nicht bereits jede zu befürchtende ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes, Voraussetzung ist vielmehr, dass mit der auch hier als Prognosemaßstab anzulegenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit das Eintreten außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden zu erwarten ist. Diese Gefahr muss auch konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
Wie die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bestimmt, ist es demgegenüber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient dementsprechend auch nicht dazu, bestehende Erkrankungen optimal zu behandeln und ihre Heilungschancen zu verbessern; einen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und am Standart der medizinischen Versorgung in Deutschland beinhaltet die Norm also nicht.
Hier hat der Kläger zwar auf den bereits 2014 im Sudan aufgetretenen Verdacht auf Nierensteine verwiesen, gleichzeitig aber eingeräumt, dass sich dieser Verdacht bei einer Untersuchung in der Bundesrepublik nicht bestätigt hat. Der Kläger leidet nach dem im beigezogenem Verwaltungsvorgang befindlichen ärztlichen Attest vom 10. September 2015 vielmehr unter einer funktionellen Darmstörung bei nicht bestätigtem Verdacht auf eine chronische Appendizitis, worin schon von vorn herein keine einer Abschiebung entgegenstehende schwerwiegende Erkrankung im dargestellten Sinne zu sehen ist. Darüber hinaus fehlt es insoweit an hinreichend aktuellen Nachweisen, die den rechtlichen Anforderungen entsprächen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein ärztliches Attest zu stellen sind, um ein geltend gemachtes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen hinreichend zu substantiieren beziehungsweise ggf. die Grundlage für weitere Ermittlungen des Gerichtes zu bilden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 17).
Auch wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien und im Sudan kann der Kläger keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn er bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2/01 -, juris Rn. 9 zur damals geltenden vergleichbaren Rechtslage).
Davon ist hier für beide Staaten nicht auszugehen.
Zwar ist in Äthiopien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von derzeit 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8. April.2019 (Stand Februar 2019), Seite 21). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 –, juris Rn. 49).
Nach alledem ist es für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien zu leben. Allerdings ist es ihm, zumal er arbeitsfähig und alleinstehend ist und die Landessprache beherrscht, zuzumuten, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er es auch in der Vergangenheit getan hat. Gleiches gilt trotz der in großen Teilen des Landes kritischen Versorgungslage (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 (Stand Juni 2018), Seite 26) auch für den Sudan, wo der Kläger nach seinem Vortrag zuletzt immerhin fünf Jahre lang gelebt und sich mittels Arbeit eine Existenzgrundlage geschaffen hatte.
4. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.