Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 02.08.2019 – 6 K 516/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0802.6K516.16.A.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der nach seinen Angaben am 1. Januar 1992 in F... geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinya, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.
Der Kläger stellte am 28. April 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 13. November 2014 im Wesentlichen vor, dass er in der 8. Klasse sitzen geblieben sei und man ihn deshalb 2010 aus der Schule entlassen habe. Im Februar 2012 habe er dann eine Aufforderung erhalten, seinen Armeedienst abzuleisten. Ein Beauftragter der örtlichen Stadtverwaltung habe seine Eltern hierüber benachrichtigt; alle, die die Schule abgebrochen haben, sollten der Aufforderung folgen. Daraufhin habe er sich außerhalb seines Haues versteckt gehalten, damit er nicht im Rahmen einer Razzia verhaftet würde. Am 29. August 2013 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei zu Fuß nach Äthiopien gegangen. Über Süd-Sudan und Sudan sei er nach Libyen weitergereist und von dort mit einem Schiff nach Sizilien gefahren. Anfang April sei er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Mit Bescheid vom 29. Mär 2016, dem Kläger zugestellt am 4. April 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte ihm seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der über einen sicheren Drittstaat eingereiste Kläger weder asylberechtigt noch als Flüchtling anzuerkennen sei. Allein die drohende Einberufung zum Nationaldienst sei noch keine zielgerichtet gerade dem Kläger drohende, einen Flüchtlingsschutz auslösende Maßnahme, da diese Pflicht grundsätzlich jeden Bürger Eritreas gleichermaßen treffe. Der Kläger habe zudem nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Ableistung des Nationaldienstes aufgefordert worden ist. Sein diesbezüglicher Vortrag sei oberflächlich, pauschal und detailarm, zudem habe sich der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in maßgeblichen Punkten selbst widersprochen und unplausible Angaben gemacht. Der Kläger habe Eritrea damit unverfolgt verlassen, wofür auch spreche, dass schon nach seiner eigenen Darstellung nicht mit Nachdruck versucht worden sei, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Kläger auch bei seiner Rückkehr keine Verfolgungsmaßnahme drohe. Ebenso wenig drohten ihm ein ernsthafter Schaden bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Infolge der völligen Intransparenz des eritreischen Strafvollstreckungssystems seien verlässliche Aussagen über drohende Bestrafungen nicht möglich, an einem glaubhaften Vortrag des Klägers fehle es. Dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger sei eine Rückkehr auch im Übrigen zuzumuten.
Am 16. April 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass er in seinem Geburtsort F... bis zum Jahr 2011 zur Schule gegangen sei. Da er im Jahr 2012 mit seiner Familie nach T...gehen wollte, hatte er um einen Schulwechsel gebeten, was jedoch nicht möglich gewesen sei, so dass er im August 2011 die Schule habe verlassen müssen. Im Juli 2013, als er in T...gewesen sei, habe er sodann einen Brief erhalten und sich daraufhin versteckt und schließlich das Land verlassen. Seine Mutter sei für drei Wochen ins Gefängnis gekommen. Im Falle seiner Rückkehr würde er auf Grund des nicht geleisteten Wehrdienstes strafrechtlich sanktioniert werden. Gleichzeitig würde diese Bestrafung der Bekämpfung einer ihm vom eritreischen Regime unterstellten politischen Gegnerschaft dienen, da die Weigerung, den Nationaldienst zu leisten, in Eritrea als Ablehnung der staatlichen Ordnung und damit als Ausdruck politischer Opposition angesehen werde. Die Verhängung der Strafe erfolge nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren, die Haftbedingungen seien häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen seien verbreitet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2016 insoweit zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2016 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird, und verletzt diesen daher insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf subsidiären Schutz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Soweit in Ziffer 1 die Anerkennung des Klägers als Flüchtling abgelehnt wird, ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Der hiergegen gerichtete Hauptantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, juris, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen nicht der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im vorgetragenen Zeitpunkt seiner Geburt am 1. Januar 1992 noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 8; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 15 ff.).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger seine dementsprechend mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hat (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18), indem er bis zu seiner Ausreise in Eritrea gelebt und damit durch „Betätigung“ der eritreischen Staatsangehörigkeit nach der Handhabung sowohl der äthiopischen als auch der eritreischen Behörden die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren bzw. aufgegeben hat (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seite 6 ff. UA).
Der Kläger ist unverfolgt aus Eritrea ausgereist. Die von ihm ausschließlich geltend gemachte zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen schon keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind und es im Hinblick darauf an einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG mangelt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15 f.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32 ff).
Nach Überzeugung der Kammer kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise droht.
Zwar sieht Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 42; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 17; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 17).
Auch stimmen praktisch alle von der Kammer im Übrigen herangezogenen Erkenntnisquellen darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seiten 21 und 31; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 42 und 55.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, Seite 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56; sowie zum Ganzen bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – VG 6 K 386/15.A – juris Rn. 28 ff.).
Im vorliegenden Einzelfall kann jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine dem Kläger etwa drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG, namentlich an seine politische Überzeugung, anknüpft, also eine asylerhebliche Verfolgung darstellen würde.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12).
Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).
Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)
Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019 – 8 A 343/17 -, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019 – 8 A 343/17 -, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).
Widersetzt sich ein eritreischer Staatsbürger bewusst und für die staatlichen Stellen wahrnehmbar einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme - leistet er etwa einer Einberufung keine Folge oder entzieht sich einer der Gewinnung von Rekruten dienenden Razzia - oder flieht er aus einem Ausbildungslager oder dem aktiven Dienst, spricht nach Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass die eritreischen Behörden den Betroffenen in Anknüpfung an ein derartiges Verhalten einen Verrat an der nationalen Sache und damit eine politische Gegnerschaft unterstellen, an die die sodann drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. hierzu bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.; ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15; grundsätzlich wohl auch Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 74; noch weitergehender: Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 12. April 2019 – 8 A 343/17 -, juris Rn. 46).
An einem derartigen Anknüpfungspunkt in Gestalt eines sich der Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes bewusst widersetzenden konkreten Verhaltens, das als solches auch von den Behörden wahrnehmbar ist, fehlt es vorliegend jedoch. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, dem er keine Folge leistete. Sein diesbezüglicher, durch keinerlei Nachweise untermauerter Vortrag ist jedoch in einem solchen Maße unstimmig und widersprüchlich, dass er nicht mit hinreichender Überzeugung als wahr unterstellt werden kann.
So hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, in der 8. Klasse sitzengeblieben und deshalb 2010 aus der Schule entlassen worden zu sein. Im Februar 2012 habe er sodann die Aufforderung erhalten, den Nationaldienst abzuleisten. Dieser Aufforderung, die er mündlich erhalten habe, hätten alle Schulab-brecher folgen sollen. Ein Beauftragter der Stadtverwaltung sei in ihr Haus gekommen und habe seine Eltern darüber benachrichtigt. Er habe sich deshalb dann bis zu seiner Ausreise im August 2013 außerhalb des Hauses versteckt halten müssen, wenn „sie“ ab und zu bei seinen Eltern erschienen seien. Im weiteren Verlauf der Anhörung erwähnte der Kläger dann jedoch eine schriftliche Aufforderung, was er nach Vorhalt seines bisherigen Vorbringens dahingehend korrigierte, dass es doch eine mündliche Aufforderung gewesen sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger dagegen vorgetragen, die Schule bis zum Jahr 2011 in seinem Geburtsort F... besucht zu haben. Im August 2011 habe er die Schule verlassen müssen. Er habe ein Schreiben haben wollen, dass er die Schule wechseln könne, da er 2012 mit seiner Familie nach T...gegangen sei. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weshalb er die Schule habe verlassen müssen. 2013 habe er dann einen Brief nach T...bekommen, sich versteckt und das Land verlassen.
In seiner Befragung durch die Einzelrichterin im Termin der mündlichen Verhandlung wiederum hat der Kläger angegeben, dass er die 8. Klasse abgeschlossen habe, dass ihm dann aber, weil er die 6. oder 7. Klasse hatte wiederholen müssen, wegen seines Alters gesagt worden sei, dass er nicht mehr zur Schule gehen dürfte, sondern seinen Militärdienst ableisten müsse. Im Juli 2010 habe er die Schule beendet und sich dann aus Angst vor Razzien im Wald versteckt gehalten. Kurze Zeit danach hätten „sie“ einen Brief geschrieben, dass er zum Militärdienst solle. Da er das nicht wollte, habe er sich nachts im Wald versteckt. Da bei seiner Mutter nach ihm gefragt worden sei, sei die Familie im Februar 2012 nach T...umgezogen Dort habe er, als sie noch relativ neu gewesen seien, zuhause übernachtet und vor einer Razzia aus dem Fenster fliehen müssen. Er habe sich dann noch eine Weile im Wald versteckt und sei dann über die Grenze gegangen.
Alle drei Darstellungen weichen hinsichtlich der Chronologie, des genauen Grundes für die Beendigung der Schule und der Form der Aufforderung zum Nationaldienst voneinander ab. Auf entsprechenden Vorhalt der Einzelrichterin vermochte es der Kläger nicht, diese Abweichungen schlüssig zu erklären oder zu korrigieren. So gab er, nachdem er in der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich und auf nochmalige Nachfrage von einer mündlichen Aufforderung zum Nationaldienst gesprochen, im Klageverfahren dagegen den Erhalt eines entsprechenden Briefes behauptet hatte, an, dass der Brief von einer Person überbracht worden sei, was angesichts seines bisherigen Vortrages konstruiert wirkt und nicht überzeugt. Zudem räumte er ein, den Brief gar nicht gesehen, geschweige denn selbst gelesen zu haben, vielmehr habe ihm seine Mutter gesagt, dass ein Brief gekommen sei und er seine Aufforderung zum Nationaldienst erhalten habe. Im weiteren Verlauf seiner Befragung durch die Einzelrichterin gab der Kläger sodann an, dass sein kleiner Bruder den Brief gelesen und ihm gesagt habe, dass er zum Nationaldienst müsse, während er selbst ihn gar nicht habe lesen wollen, sondern sich gleich versteckt habe. Sodann gab er an, sich schon vorher versteckt gehalten zu haben, weshalb seine Mutter seinem jüngeren Bruder gesagt habe, dass die Aufforderung gekommen sei, und der Bruder es ihm erzählt habe. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Kläger schließlich, sein Bruder habe den Brief gelesen und sei dann ohne den Brief zu ihm gekommen und habe ihm von der Aufforderung erzählt.
Der Kläger lieferte damit immer neue Varianten des Geschehens, ohne letztlich den Erhalt einer Aufforderung zum Nationaldienst in sich stimmig und überzeugend darlegen zu können. Gleiches gilt, soweit der Kläger etwa angegeben hat, kurz nach dem Umzug nach T...im Februar 2012 vor einer Razzia geflohen zu sein, sich „noch eine Weile“ im Wald versteckt zu haben und dann über die Grenze gegangen zu sein, was seinen Angaben zufolge aber erst Ende August 2013 der Fall gewesen ist. Hinzu kommt, dass er in seiner Befragung durch die Einzelrichterin angab, aufgefordert worden zu sein, sich im Ausbildungslager S...zu melden. Auf den nachdrücklichen Vorhalt der Einzelrichterin, dass nach den beigezogenen Erkenntnismitteln eine Rekrutierung in das Ausbildungslager S...über das 12. Schuljahr stattfinde und Schüler betreffe, die – anders als der Kläger - das 11. Schuljahr abgeschlossen hätten (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 34 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH-Länderanalyse „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seiten 8 f.), wusste der Kläger keine Antwort, sondern erklärte lediglich, er wisse, was ihn in S...erwarte, da einer seiner Brüder seit 1990 beim Militär sei, und dass man, wenn man volljährig sei, nicht weiter zur Schule gehen dürfe, sondern zum Militär gezwungen werde. Dies legt ebenso wie die Äußerung gegenüber dem Bundesamt, alle Schulabbrecher hätten der Aufforderung zum Nationaldienst Folge leisten sollen, nahe, dass der Kläger tatsächlich nicht aus eigenem Erleben berichtet, sondern lediglich allgemein bekannte Umstände der eritreischen Rekrutierungspraxis wiedergibt.
Nicht zu überzeugen vermochten auch die Angaben des Klägers zur Finanzierung seiner Flucht. Von der Einzelrichterin hierzu befragt, gab er an, seine Mutter habe Vieh und Schmuck verkauft, um die – in der Anhörung vor dem Bundesamt von ihm immerhin mit ca. 6.000 US-Dollar bezifferten - Kosten aufzubringen, allerdings habe er das Geld selbst nicht bekommen und wisse nicht, wie es bezahlt worden sei. Gleichzeitig hat er angegeben, dass seine Mutter wegen seiner Flucht verhaftet worden sei – die Haftzeit hat er in seiner schriftlichen Klagebegründung mit drei Wochen angegeben, in seiner Befragung durch die Einzelrichterin erklärte er demgegenüber, nicht zu wissen, wie lange sie im Gefängnis war, und von ihrer Entlassung erst in Deutschland erfahren zu haben, während er die Inhaftierung gegenüber dem Bundesamt gar nicht erwähnt hatte -, so dass angesichts seiner als spontan geschilderten Ausreise, vor der er keinen Kontakt mit seiner Mutter mehr gehabt habe, nicht nachvollziehbar erscheint, wie seine Flucht unter diesen widersprüchlichen Umständen letztlich organisiert worden sein soll, was ebenfalls begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers weckt.
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf ihrer Ansicht nach bestehende Unklarheiten in der Protokollierung der nur 30minütigen Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt sowie eigene Verständigungsprobleme mit dem Kläger verwiesen und dabei selbst eingeräumt hat, dass dieser offensichtlich immer wieder eher über die allgemeine Situation in Eritrea als über sein eigenes Schicksal berichte, ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch die ausführliche, detaillierte und durch eine sehr erfahrene Dolmetscherin übersetzte Befragung durch die Einzelrichterin letztlich nicht genutzt hat, einen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht stimmigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern und das Gericht von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Dies geht letztlich zu seinen Lasten.
2. Der auf eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichtete Hilfsantrag des Klägers hat demgegenüber Erfolg.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Hier ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit gilt auch hier – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35).
Der Kläger würde bei seiner Rückkehr nach Eritrea jedenfalls die Einziehung zum Nationaldienst drohen, dem gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 grundsätzlich alle Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr unterliegen. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15). Bei diesem Nationaldienst handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um einen zeitlich nicht befristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und damit als eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 25).
Dabei ist zu beachten, dass es in Bezug auf Eritrea wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste außerordentlich schwierig ist, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seiten 14 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH-Länderanalyse „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seiten 1 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH-Länderanalyse „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerding in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 14). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH-Länderanalyse „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 14), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen.
Den herangezogenen Quellen lässt sich jedoch jedenfalls entnehmen, dass sich der eritreische Nationaldienst vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten unterscheidet (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34). Es kommt systematisch zu Menschenrechtsverletzungen, die Arbeitsbedingungen sind sowohl im militärischen als auch in zivilen Teil des Dienstes extrem hart, die Arbeitstage dauern bis zu 12 Stunden, ein Urlaubsanspruch scheint nicht geregelt, Feiertage oder Urlaub werden willkürlich nur selten gewährt. Besoldung, Bekleidung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung sind schlecht und ermöglichen den Rekruten und ihren Familien keine menschenwürdige Existenz. Bestrafungen erfolgen willkürlich und gehen mit Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und anderen Formen der Misshandlung einher, schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin können drakonische Strafen mit Schlägen und Folter nach sich ziehen, vor allem Frauen drohen auch sexuelle Übergriffe. Eine geregelte und funktionierende Militärgerichtsbarkeit existiert nicht (vgl. zum Ganzen ausführlich: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH-Länderanalyse „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seiten 4 ff.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 38 ff.; Amnesty International, Report 2017 Eritrea; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15).
Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht entgegen.
Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu erlangen, besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, S. 17; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen, bestehen ebenfalls nicht.
3. Hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und in der Folge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides vom 30. Juni 2015 rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Ebenso ist die unter Ziffer 4. des Bescheides erfolgte Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17/01 -, juris Rn. 11; vgl. auch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
4. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.