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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.08.2019 – 1 K 1401/18

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0808.1K1401.18.00

Zitiert 3 Entscheidungen 13 zitierte Normen

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2018 (L...) in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 (K...) wird hinsichtlich der Auflage „regelmäßige ärztliche Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter“ aufgehoben; im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für den jeweiligen Beteiligten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine nachträgliche Auflage zu seiner Fahrerlaubnis der Gruppe 2 (Klassen C und C1E).

Der Kläger führte am 05. Mai 2016 in absolut fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Auf die Aufforderung des Straßenverkehrsamtes legte der Kläger das medizinisch-psychologische Gutachten des Dekra e. V. Dresden vom 13. Oktober 2017 vor, das seine Fahreignung bejaht. Im Rahmen der psychologischen Exploration hatte der Kläger sein Trinkverhalten unter anderem dahingehend erläutert, er sei infolge des Verzichts auf Alkohol auf der Suche nach alternativen alkoholfreien Getränken gewesen, müsse „als Diabetiker“ allerdings „auf Zucker achten“. Ausweislich des Untersuchungsbefundes nahm der Kläger mehrere den Blutdruck und den Cholesterinwert senkende Medikamente (Carmen ACE, Bisoprolol und Simvastatin).

Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 30. Oktober 2017 mit, Bluthochdruck und Diabetes mellitus könnten als Erkrankungen nach den Nr. 4 und 5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Bedeutung für seine Fahreignung haben. Auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV sei das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung der Fragestellung vorzulegen, ob die Fahreignung ungeachtet dieser Krankheiten gegeben sei.

Der Kläger legte das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation K...vom 11. Januar 2018 vor. Es diagnostiziert einen nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus (Typ 2-Diabetes) ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet (ICD-10: E 11.90 (G), eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I 10.00 (G) und eine Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr Grad 1 (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter (E 66.00 (G).

Im Beobachtungszeitraum von 2016 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe der Kläger keine Hypoglykämie und keine Hyperglykämie gehabt. Der Stoffwechsel des Diabetes mellitus sei mit dem oralen Antidiabetikum Metformin sehr gut eingestellt. Es seien keine stationären Aufenthalte wegen der Diabetiserkrankung erfolgt. Der Patient komme seinen Kontrollpflichten zur Messung und zur Dokumentation der Blutzucker-Werte nach. Er sei in der Lage, den Blutzucker und den Blutdruck selbstständig zu kontrollieren. Es liege eine normale Stoffwechsellage vor. Die durchgeführten Untersuchungen hätten keine Hinweise auf Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus ergeben. Der Kläger gehöre zur Risikogruppe 1 der Diabetiker, die mit oralen Antidiabetika vom Biguanidtyp behandelt würden. Diabetiker dieser Gruppe seien „bei fehlenden Begleit- oder Folgeerkrankungen und normalen Medikamentendosen nie durch Hypoglykämien gefährdet“. Sie könnten „uneingeschränkt den gestellten Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs“ gerecht werden. Das Gutachten führt unter „Auflagen“ – ohne weitergehende Erläuterung – aus: „Regelmäßige ärztlicher Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter“ und „Nachbegutachtung entsprechend der Anl. 4 FeV alle 3 Jahre für die Fahrzeuge der Gruppe 2 (CE)“. Dem Gutachten lag eine Ablichtung aus der Anlage 4 bei, in welcher die Nr. 5.4 markiert ist.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 ordnete der Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens und § 23 Abs. 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 und der Anlage 4 „Ziffer 5.4“ FeV an:

- „Regelmäßige ärztliche Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter,

- fachärztliche Nachbegutachtung aller 3 Jahre – bis zum 11. Januar 2021“.

Es solle die Fragestellung geklärt werden:

„Ist Herr H...trotz des Vorliegens einer Erkrankung – Diabetes mellitus, therapiert mit Medikamenten und Diät – die nach Anl. 4 FeV die Fahreignung infrage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kfz der Gruppe 2 (Klassen C1 E und C) gerecht zu werden? Kann gegebenenfalls durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?“

Die Nachbegutachtung müsse von einem „Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und/oder einem Diabetologen“ vorgenommen werden. Die Kosten der Untersuchung seien vom Kläger zu tragen. Das Gutachten sei bis zum 11. Januar 2021 vorzulegen, ansonsten könne nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Fahreignung des Klägers ausgegangen werden. Die Kosten setzte der Beklagte nach der Gebühren-Nr. 208 des Gebührentarifs (GbTSt) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) auf 15,00 € (Verwaltungsgebühren) und 2,76 € (Auslagen) fest.

Der Kläger erhob am 14. Februar 2018 Widerspruch.

Die Auflage, eine „regelmäßige ärztlichen Kontrolle mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter“ durchführen zu lassen, sei zu unklar; es sei offen, wie oft und in welchen Abständen solche Kontrollen durchgeführt werden müssten, zudem um was es sich bei den „Stoffwechselparametern“ handele. Die weitere Auflage könne nicht nachvollzogen werden; Diabetiker der Risikogruppe 1 seien uneingeschränkt fahrgeeignet.

Der Beklagte bat den Kläger unter dem 19. März 2018 um Stellungnahme, ob an dem Widerspruch, der „keine Aussicht auf Erfolg“ habe, festgehalten werde. Zur Begründung führte er u. a. aus, der Abstand der „regelmäßigen ärztlichen Kontrollen“ sei von dem behandelnden „Facharzt“ im Einzelfall festzulegen.

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, den Widerspruch nicht zurückzunehmen, wies der Beklagte den Rechtsbehelf mit einem am 21. Juni 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 zurück und setzte die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 28,36 € (Verwaltungsgebühren nach Nr. 400 GebTSt i. H. v. 25,60 € sowie Auslagen i. H. v. 2,76 €) fest. Mit dem Ausgangsbescheid sei eine fachärztliche Nachbegutachtung „aller 3 Jahre“ sowie „regelmäßige(…) ärztliche(…) Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter bei einem Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und/oder (…) (einem) Diabetologen“ rechtmäßig angeordnet worden. Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 seien der „Anl. 4 Nr. 5.4 FeV“ und der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung nach „bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko“ regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen und die Nachbegutachtung alle 3 Jahre erforderlich. Bei der Diabetes mellitus sei eine dauerhaft gute Einstellung der Blutzuckerwerte und es seien regelmäßige Kontrolluntersuchungen zur Überwachung nötig. Der Abstand der „regelmäßigen ärztlichen Kontrollen“ sei von dem „behandelnden Facharzt“ im Einzelfall festzulegen.

Der Kläger hat am 23. Juli 2018 (einem Montag) Klage gegen die Auflagen aus dem Bescheid vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 erhoben.

Auf die Verfügung des Gerichts vom 09. Juli 2019, den Streitgegenstand klarzustellen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 am selben Tag erklärt, die Klage richte sich ausschließlich gegen die Auflage „regelmäßiger ärztlicher Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter“; die Klage im Übrigen hat er zurückgenommen.

Zur Begründung der Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Es sei auch unklar, welche Art „ärztlicher Kontrollen“ – durch einen Allgemeinmediziner oder einen Facharzt, gegebenenfalls, welcher Fachrichtung – der Beklagte wünsche und was mit der „Dokumentation“ der Stoffwechselparameter gemeint sei. Das räume der Beklagte im Übrigen selbst ein, indem er auf seine vermeintlich fehlenden medizinische Kenntnisse verweise.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 hinsichtlich der Auflage „regelmäßige ärztliche Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter“ aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bekräftigt die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Auflage verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei nicht seine Aufgabe und es liege außerhalb seiner Kompetenz, sie genauer zu definieren. Für Patienten mit Diabetes mellitus sei die Selbstkontrolle des Stoffwechsels als auch die „regelmäßige ärztliche Untersuchung beim behandelnden Arzt (i.d.R. ein Diabetologe)“ entscheidend. Die Abstände der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen seien „von diesem Arzt“ anhand der vorliegenden Befunde festzulegen. Die „Nachbegutachtung werde dann von einem Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und/oder einem Diabetologen“ vorgenommen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Februar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage – hinsichtlich der Auflage, eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen – zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 ist hinsichtlich der Auflage „regelmäßiger ärztliche Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter“ rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage der Auflage ist § 46 Abs. 2 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnis unter anderem die erforderlichen Auflagen an, soweit sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; die Anlagen 4, 5 und 6 (zu den §§ 11, 13, 14 FeV) sind zu berücksichtigen.

Der Kläger war auf Grund der Diabetes mellitus in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lediglich bedingt fahrgeeignet.

In welchen Fällen hiervon auszugehen ist, macht neben der Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV) – Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein – die Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) deutlich (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 46 FeV, Rn. 27 und Bayerischer VGH, Beschl. v. 30. Juni 2005 – 11 CS 05.888 –, juris Rn. 23):

Bei einer Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) ist bei Fahrerlaubnisinhabern der Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF) – anders als bei denjenigen der Gruppe 1 – bei einer „ausgeglichenen Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko“ (Nr. 5.3) grundsätzlich von einer (lediglich) bedingten Fahreignung auszugehen, denn eine uneingeschränkte Fahreignung läge nur vor „bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate“; ob die unbedingte Fahreignung tatsächlich gegeben ist, ist in diesem Fall (ausschließlich) durch „regelmäßige ärztliche Kontrollen“ abzuklären.

Entsprechendes gilt für Fahrerlaubnisinhaber der Gruppen 1 und 2 bei einer „medikamentösen Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin)“ – vorstehende Hervorhebungen jeweils durch das Gericht – nach Nr. 5.4 der Anlage 4; bei Fahrerlaubnisinhabern der Gruppe 2 läge eine unbedingten Eignung nur vor „bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über 3 Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung“; ob eine unbedingte Fahreignung tatsächlich gegeben ist, ist bei diesen Fahrerlaubnisinhabern dann im Grundsatz durch die Auflage “fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen“ zu klären.

Der Beklagte hat – im Ergebnis – zutreffend „regelmäßige ärztliche Kontrollen“ angeordnet.

Dem ärztlichen Gutachten vom 11. Januar 2018 nach leidet der Kläger allerdings an einer „nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus (Typ 2)“; Hypoglykämien waren nicht aufgetreten und der Stoffwechsel war sehr gut eingestellt. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass Diabetiker dieser Gruppe „… in der Konstellation fehlender Begleit- und Folgeerkrankungen und normalen Medikamentendosen nie durch Hypoglykämien gefährdet“ seien, sie könnten „uneingeschränkt den gestellten Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht werden“. Danach ist ersichtlich die Ziffer 5.3 der Anlage 4 und es ist nicht – wie vom Arzt auch mit der anliegenden Anlage fehlerhaft dokumentiert und von Seiten des Beklagten ohne Weiteres übernommen – die Ziffer 5.4 der Anlage 4 einschlägig. Das Gericht legt insoweit zu Grunde, dass die Schlüssigkeit des Gutachtens insgesamt durch diesen Fehler (noch) nicht in Frage gestellt wird – ansonsten wäre es dem Beklagten schon aus diesem Grunde ohne Anordnung einer erneuten Begutachtung versagt gewesen, die streitgegenständliche Auflage auf die Begutachtung vom 02./03. Januar 2018 zu stützen.

Der Erforderlichkeit „regelmäßiger ärztlicher Kontrollen“ steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger dem ärztlichen Gutachten nach „(…) seinen Kontrollpflichten zur Messung und Dokumentation der BZ-Werte nach(kommt)“, denn für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2 sind nach Ziffer 5.3 der Anlage 4 (zu dem §§ 11, 13 und 14) FeV im Regelfall – Ziffer 3., S. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 – „regelmäßige ärztliche Kontrollen“ angezeigt; dass vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Auflage verstößt allerdings gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Sie ist für sich genommen ungeeignet, der Verkehrssicherheit zu dienen und der Fahrerlaubnisbehörde die Gewissheit zu verschaffen, dass der Kläger uneingeschränkt für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 fahrgeeignet ist, denn dem angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 nach ist völlig offen, wie die Auflage „regelmäßiger ärztliche Kontrollen“ überwacht werden soll. Zwar würde der Kläger ordnungswidrig handeln, wenn er die Auflage außer acht ließe, § 75 Nr. 9 FeV, das drohende Bußgeld ist jedoch für sich genommen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht hinreichend; es bedarf vielmehr einer Verpflichtung des Fahrerlaubnisinhabers, der Behörde die Ergebnisse der „regelmäßigen ärztliche Kontrollen“ innerhalb eines von ihr zu bestimmenden Zeitfensters vorzulegen. Ohne eine solche die Kontrolle durch die Fahrerlaubnisbehörde ermöglichende Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse erweist sich die Auflage des Beklagten ausschließlich als den Kläger belastend, ohne dass hiermit der Zielsetzung des § 46 Abs. 2 FeV, der Verkehrssicherheit, gedient wäre.

Die in dem Bescheid vom 19. Januar 2018 verfügten Auflagen stehen auch nicht insoweit in Beziehung, als der Kläger verpflichtet wäre, auch die Ergebnisse der „regelmäßigen ärztlichen Kontrollen“ bis zum 11. Januar 2021 vorzulegen. Mit Blick darauf, dass der Beklagte bis zum 19. Juni 2018 eine dem Vorstehenden nach gebotene Verpflichtung zur Vorlage der Kontrollergebnisse ebenfalls nicht gesondert verfügt hat, ist die angefochtene Auflage bereits aus diesem Grunde aufzuheben.

3. Hiervon abgesehen hat der Kläger im Ergebnis zutreffend die Auffassung vertreten, die Auflage sei zu unbestimmt.

Nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zum anderen muss der Verwaltungsakt im Grundsatz geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 41.87 –, juris).

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist dabei entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Auslegung zu ermitteln; maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch die Begründung des Bescheids, heranzuziehen sind (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 – BVerwG 8 C 21.12 –, juris; BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 – BVerwG 2 B 60.08 –, juris; BVerwG, Urt. v. 18. Juni 1980 – BVerwG 6 C 55.79 –, juris).

3.1 Hiervon ausgehend dürfte der angefochtene Bescheid in Gestalt seines Widerspruchsbescheides noch nicht deshalb gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen, weil der Kläger nicht hätte erkennen können, wie oft und in welchem Abstand die Kontrollen durchzuführen sein sollen. Der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 19. März 2018, aber auch im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass der Abstand der Kontrollen „von dem behandelnden Arzt“ festzulegen sei. Die Begründung jedenfalls des Widerspruchsbescheides dürfte danach geeignet sein, der Auflage insoweit die gebotene Bestimmtheit zu verleihen.

Hiervon zu trennen ist allerdings die Frage, ob die Behörde die Anforderungen an das Kontrollintervall an den behandelnden Arzt delegieren darf oder ob sie den Abstand der ärztlichen Kontrollen im Interesse der Verkehrssicherheit selbst hätten festlegen müssen. Die diesbezügliche Aussage der Klageerwiderung, es sei „nicht Aufgabe des Beklagten (…) die Abstände der erforderlichen regelmäßigen ärztlichen Kontrollen (…) zu definieren“ und „mangels der hierfür erforderlichen medizinischen Kenntnisse“ könne die Behörde das nicht, erscheint mindestens vor dem Hintergrund als bedenklich, als es der Fahrerlaubnisbehörde, ggf. im Benehmen mit dem Kläger, schon durch eine Rückfrage bei dem Gutachter ohne Weiteres möglich gewesen sein dürfte, die medizinischen Anforderungen im Einzelfall weiter zu klären. Auf diese Frage kommt es vorliegend allerdings entscheidungserheblich nicht mehr an.

Auch die Rüge des Klägers, es sei unklar, welche Bedeutung den Begriffen „Dokumentation“ und „Stoffwechselparameter“ in dem vorliegenden Zusammenhang zukommt, dürfte nicht weiterführen. Welche Stoffwechselparameter bei einer Diabetes mellitus der vorliegenden Art üblicherweise durch einen Arzt erhoben werden, dürfte dem Kläger selbst bekannt und in medizinischer Hinsicht geklärt sein; Entsprechendes gilt für die „Dokumentation“ selbst, die – sofern weitergehende Anforderungen von der Behörde nicht gestellt werden – schriftlich zu erfolgen hat.

3.2 Der Kläger rügt allerdings zu Recht, dass den angefochtenen Bescheiden nach offen ist, welcher Arzt – ein Allgemeinmediziner, ein Facharzt oder ein Diabetologe – die „regelmäßigen ärztlichen Kontrollen“ der Stoffwechselparameter durchzuführen hat.

Der Ausgangsbescheid vom 19. Januar 2018 ist – insoweit – eindeutig; er unterscheidet zweifelsfrei entsprechend der Formulierung in Nr. 5.3 und Nr. 5.4 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 14) FeV zwischen einer Nachbegutachtung, die von dem auf Seite 2 des Bescheides bestimmten Facharzt „und/oder“ einem Diabetologen durchzuführen sei, und den „ärztlichen Kontrollen“. Es ist dem Ausgangsbescheid nach damit für den Kläger klar ersichtlich, dass die Kontrollen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durch einen Facharzt durchgeführt werden müssen, sondern dass auch der Beklagte insoweit Kontrollen durch einen Allgemeinmediziner für ausreichend erachtet.

Es war für den Kläger allerdings unklar, ob der Beklagte hiervon auch nachfolgend ausgegangen ist: Bereits das Schreiben vom 19. März 2018 bemerkt, der Abstand der „regelmäßigen ärztlichen Kontrollen“ sei „von dem behandelnden Facharzt im Einzelfall festzulegen“. Hiermit übereinstimmend führt der Widerspruchsbescheid auf Seite 1 ausdrücklich aus, es sei nicht nur eine „fachärztliche Nachbegutachtung“, sondern es seien auch „regelmäßige ärztliche Kontrollen mit der Dokumentation der Stoffwechselparameter bei einem Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und/oder einem Diabetologen (…) angeordnet (Hervorhebungen jeweils durch das Gericht)“ worden; zudem enthält der Widerspruchsbescheid auf Seite 3, oben, 2. Absatz, eine dem Schreiben vom 19. März 2018 entsprechende Formulierung; diese vorzitierte Aussage des Widerspruchsbescheids entsprach allerdings ersichtlich nicht den Tatsachen.

Für den Kläger war damit nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt seine Gestalt gibt, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nicht mehr hinreichend ersichtlich, ob die Kontrollen – wie nach Nr. 5.3 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV nur geboten – von einem Arzt jeglicher Fachrichtung, somit auch von einem Allgemeinmediziner, oder aber von einem Facharzt durchgeführt werden sollen; weil der Widerspruchsbescheid fehlerhaft davon ausgeht, bereits der Ausgangsbescheid habe Kontrollen durch einen Facharzt „und/oder“ einen Diabetologen „angeordnet“, scheidet auch die Überlegung aus, der Beklagte habe – insoweit – die gebotene Bestimmtheit des Verwaltungsakts erreicht, indem er die Anordnung des Ausgangsbescheides änderte. Gerade vor dem Hintergrund eines mit einem Bußgeld bewehrten Verstoßes gegen diese Auflage bedurfte es einer zweifelsfreien Regelung, an der es nicht nur insoweit – die Anordnung einer Nachbegutachtung durch einen „Facharzt … und/oder einen Diabetologen (Hervorhebung durch das Gericht)“ dürfte ebenfalls rechtswidrig sein – fehlt.

Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, zeigt auch der nachfolgende Schriftverkehr, dass sich der Beklagte offenbar selbst nicht schlüssig war, ob die Kontrollen durch einen Arzt oder einen Facharzt durchgeführt werden sollen: Der Klageerwiderung vom 22. März 2019 nach soll nicht nur die Selbstkontrolle des Stoffwechsels, sondern es soll die „regelmäßige ärztliche Untersuchung beim behandelnden Arzt (i.d.R. ein Diabetologe)“ entscheidend sein; die „Nachbegutachtung“ werde dann von einem „Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und/oder einem Diabetologen (Hervorhebungen durch das Gericht)“ vorgenommen.

4. Die Gebühren- und Auslagenentscheidungen des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Gebührenentscheidungen haben bereits angesichts der bestandskräftigen Auflage „Nachuntersuchung“ ihre Berechtigung und die unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr – Gebührenrahmen von 12,80 € bis 25,60 € – in Höhe von 15,00 € nach Nr. 208 GebTSt unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Vorschrift ist mit Blick auf die allgemeinen Regelungen zur Kostenlast, insbesondere § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, restriktiv auszulegen und allein die Tatsache, dass der Beklagte hinsichtlich der ehedem streitigen Auflage einer „fachärztlichen Nachbegutachtung aller drei Jahre“ eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hatte und der Kläger sich deswegen veranlasst sah, Klage zu erheben, ist kein Verschulden i. S. v. § 155 Abs. 4 VwGO und berechtigt nicht, von der zwingenden Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO abzusehen (etwa Sächsisches OVG, Beschl. v. 17. August 2012 – 3 B 246/12 –, juris Rn. 9).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für die Anfechtung einer Auflage zur Fahrerlaubnis ist in Übereinstimmung mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung ein Streitwert i. H. v. 2.500,00 € angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11. Dezember 2017 – 10 S 2263/16 –, juris Rn. 48; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. November 2012 – 16 A 2172/12 –, juris Rn. 19), der angesichts der selbstständigen Bedeutung der Auflagen zu verdoppeln ist.